BGH · VI ZR 267/14 vom 28.04.2015
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a) Der Schädiger kann den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzu demutbar machen würden. Unzu demutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Flaftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (Bestätigung Senatsurteil vom 22. dessen Flaftpflichtversicherer hat darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm benannte "freie Fach Werkstatt" für die Reparaturen am Fahrzeug des Geschädigten ihre (markt-)üblichen, das heißt allen Kunden zugänglichen Preise zugrunde legt (Bestätigung Senatsurteil vom 22. c) Allein der Umstand, dass die fragliche "freie Fachwerkstatt" mit dem Flaftpflichtversicherer in Bezug auf Reparaturen von Kaskoschäden seiner Versicherungsnehmer vertraglich verbunden ist, lässt eine Verweisung auf sie nicht unzu demutbar erscheinen. gebundener Fachwerkstätten verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt des Kraftfahrzeugherstellers erstattet verlangen kann. Nach dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten belaufen sich die erforderlichen Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Verrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt auf 8.049,54 € netto. S. GmbH Lackier- und Karosseriefachbetrieb, handelt es sich um Partnerwerkstätten der Beklagten, mit denen sie zur Regulierung von Schäden im Rahmen von Kaskoversicherungen mit Werkstattbindung vertragliche Beziehungen unterhält. Die Partnerwerkstätten haben sich verpflichtet, die mit der Beklagten vereinbarten Sonderkonditionen im Verhältnis zu dem jeweiligen Versicherungsnehmer der Beklagten anzuwenden, wenn sie eine "Dienstleisterbeauftragung" bekommen haben, d.h. vom Versicherungsnehmer infolge der Werkstattbindung im Rahmen des Kaskoversicherungsvertrags mit der Reparatur seines Fahrzeugs beauftragt werden. Eine Verweisung scheitere ungeachtet der Frage, ob es sich bei den Preisen der "freien Fachwerkstatt" um Sonderkonditionen der schadensersatzpflichtigen Versicherung handele, nach dem Sinn und Zweck der in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB normierten Ersetzungsbefugnis immer schon dann, wenn zwischen dem Haftpflichtversicherer des Schädigers und dem von ihm benannten Reparaturbetrieb eine dauerhafte vertragliche Verbindung bestehe. Eine Reparatur in einer mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers als Partnerwerkstatt verbundenen "freien Fach Werkstatt" sei für den Geschädigten unzu demutbar. Sie solle ferner das Abwicklungsverhältnis von dem Streit darüber entlasten, ob die Wiederherstellung durch den Schädiger gelungen sei und vom Geschädigten als Ersatzleistung angenommen werden müsse. befugnis eröffne dem Geschädigten eine Schadensbehebung in eigener Regie und befreie ihn davon, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen. Diesen Grundsätzen liefe es zuwider, den Geschädigten an eine mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers dauerhaft als Partnerwerkstatt vertraglich verbundene "freie Fachwerkstatt" zu verweisen. Durch die vertragliche Verbindung sei eine Interessenkollision nicht nur für den Bereich der Kaskoschadensabwicklung begründet. Die Partnerwerkstatt einer Versicherung werde sich, getragen von dem generellen wirtschaftlichen Interesse, das mit der vertraglichen Verbindung einhergehe, grundsätzlich darum bemühen, den Interessen der Versicherung im Rahmen bestehender Spielräume entgegenzukommen. Selbst wenn für den Kläger im Falle der Reparatur bei dieser Werkstatt keine Mehrkosten entstünden, weil diese eine Überführung von der Annahmestelle in H. Der Kläger wäre mit den zusätzlichen Ausfallzeiten seines Fahrzeuges belastet, auch sei mit dem Transport ein abstraktes Risiko verbunden, dass das Fahrzeug auf dem Transport beschädigt werde. Der erkennende Senat hat in mehreren Entscheidungen grundsätzlich Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann. densberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteile vom 29. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (Senatsurteil vom 29. Allerdings ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" möglich, wenn der Schädiger darlegt und ggf.beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzu demutbar machen (Senatsurteile vom 20. Unzu demutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Auch bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzu demutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der mar- Unzu demutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten weiter dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Flaftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen. Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und ihn davon befreit, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen (vgl. 12 Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass der Kläger von der Beklagten nicht auf günstigere Reparaturmöglichkeiten bei der Firma A. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" dann unzu demutbar, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (Senatsurteil vom 22. Wenn der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer darlegen und beweisen können, dass die von ihnen benannte "freie Fachwerkstatt" für die Reparaturen am Kraftfahrzeug des Geschädigten ihre (markt-)-üblichen, das heißt allen Kunden zugänglichen Preise zugrunde legt, wie hier für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, hindert eine Vereinbarung von Sonderkonditionen für Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherers die Verweisung nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dem Geschädigten die Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" nur dann zuzu demuten, wenn diese mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist (vgl. Juli 2010 -VIZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 13) ohne Rechtsfehler die Überzeugung bilden, dass diese Werkstatt für den Kläger nicht mühelos und ohne Weiteres erreichbar ist. Dabei kann ein Anhaltspunkt die Entfernung zwischen dem Wohnort des Geschädigten und einer markengebundenen Fachwerkstatt sein (vgl. Februar 2010 -VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 12), darüber hinaus können sich Anhaltspunkte aus dem zusätzlichen Zeitaufwand für den Transport und die Gefahr zusätzlicher Schäden bei längeren Transportstrecken ergeben, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat. gelassen hat, ob sich die Beklagte bei der Regulierung auf Sonderkonditionen oder die (markt-)üblichen Preise der "freien Fachwerkstätten" gestützt hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die insoweit und gegebenenfalls zur Frage der