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BGH · VI ZR 267/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 267/11

November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
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Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 267/11
vom 13. November 2012 in dem Rechtsstreit
OLG Köln - Az. 5 U 188/10 vom 21.09.2011; LG Bonn - Az. 9 O 408/09 vom 02.12.2010;
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. September 2011 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 55.000,00 €
Galke
 Diederichsen
Zoll
 Stöhr
Wellner