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BGH · VI ZR 266/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 266/64

lo Wer über die Arbeitsv/eise eines Haushältsgeräts in einer für dessen Wertschätzung nachteiligen Art unrichtig berichtet 9 verbreitet eine für den Hersteller erwerbsgofährdende Tatsache im Sinne dos § 824 Abs«, 1 BGB» Das gilt auch dann, wenn der Hersteller nicht genannt wird und sein Unternehmen nicht "als Ganzes" durch die Äußerung betroffen ist (a»M» RG JW 1930, 1732)o Die Klägerin stellt u.a. die stromlosen Teppichkehrmaschinen "Amico" und "Fix der Teppichdackel" nach einem schwedischen Patent her» Beide Geräte unterscheiden dch von anderen auf dem deutschen Markt angobotenen Teppichkehrmaschinen dadurch, daß die zur Schmutzaufnahme bestimmten vier Bürstenrollen hakenkreuzförmig gegeneinander versetzt sindo Das Gerät "Amico" weist ferner als einzige Teppichkehrmaschine eine runde Form auf, Der Beklagte strahlte am 10, September 1961 gegen 21,00 Uhr über das zweite Fernsehprogramm in der damals noch nicht lange bestehenden "Panorama-"Sendereihe eine Sendung von etwa 15 Minuten Dauer über das Thema "Made in Germany" aus, die durch Beobachtungen über die nach-lassende Qualität deutscher Erzeugnisse ausgelöst worden der über langjährige Erfahrung in der Bearbeitung von V/irtschaftsthemon verfüge und sich stets als gewissenhafter Mitarbeiter bewährt habe, könne daher kein Pflichtvorstoß zur Last gelegt werden» Im übrigen sei er mit der gebotenen Sorgfalt ausgewählt, überwacht und belehrt worden» Sendungen der vorliegenden Art würden vor der Ausstrahlung eingehend besprochen, wobei den sich stellenden rechtlichen Problemen besondere Aufmerksamkeit zugowandt werde» Im vorliegenden Fall habe man keinen Anlaß gesehen, die Sendung anzuhalten oder zu ändern» Es könne auch dem Hauptabteilungsleiter Proske kein Verschuldensvorwurf gemacht werden; dieser sei zudem nicht als verfassungsmäßig berufener Vertreter anzusohen» Der Beklagte hat sodann bestritten, daß der Klägerin durch die Sendung ein Schaden entstanden ist» Er hat darauf hingewiesen, daß das Gerät ohne Namensnennung nur beiläufig und ganz kurz in einer Sendung gezeigt worden sei, die damals von den meisten Fernsehteilnehmern nicht habe empfangen werden können» Auch soi gleichzeitig im ersten Programm eine besonders beliebte Untorhaltungssendung gelaufen» Sie hat au3gcführt, die Äußerung der Firma sei als Grundlage für die kritische Beurteilung ihres Ge-rates erkennbar ungeeignet gewesen und incär/iächon von der Firma 1I^|^ auch praktisch zurückgezogen worden, Frau Dr. hätten damals nur drei Beschwerden Vorgelegen, Das Gutachten der bayerischen Landcsgewerbc-anstalt sei unzureichend. Das Berufungsgericht hat von der sachverständigen Begutachtung des Amico-Gerätes abgesehen, da diese nach seiner Auffassung für die Entscheidung über den geltend gemachten Schadensorsatzanspruch der Klägerin nicht von Erheblichkeit ist. Das Berufungsgericht unterstellt bei der Würdigung, daß db Kritik dieses Gerätes objektiv unrichtig war und zu einem Schaden der Klägerin geführt hat, der allerdings nach seiner Überzeugung nicht sehr erheblich gewesen sein kann. Haftungsgründe lasse sich, so meint das Berufungsgericht, eine Ersatzpflicht do3 Beklagten herleiten» Die beklagte Pernsehanstalt habe ein berechtigtes Interesse an der öffentlichen Erörterung des Themas gehabt, weshalb der Begriff "Made in Germany" auf dem Weltmarkt nicht mehr das frühere Ansehen habe« Der Beklagte habe im Rahmen dieser Sendung auch anschaulich über ungünstige Erfahrungen der Verbraucherschaft mit bestimmten deutschen Erzeugnissen berichten und dabei auf schädliche Fehlkonstruktionen von Haushaltsgeräten hinweisen dürfen» Der Autor der Sendung habe es an der er- forderlichen sorgfältigen Prüfung der Grundlagen seiner kritischen Bemerkungen nicht fehlen lassen« Nach Lage der Sache sei ihm nicht zuzu demuten gewesen, vor der Sendung noch weitere Ermittlungen anzustcllen» Auch die "plastische” Form der Kritik sei eine gemäß Artikel 5 GG erlaubte Meinungsäußerung» Weder bei der Vorbereitung noch bei der Gestaltung der Sendung falle deren Autor ein Pflichtvorstoß zur Last» Unbegründet seien aber auch die gegen den Hauptabteilungsleiter P^|^^ gerichteten Vorwürfe» Die Unterlassung einer Rückfrage über die von vor der Sendung angestellten Ermittlungen sei nicht ursächlich für den Schaden gewesen» Eine Rückfrage des Hauptabteilungsleiters würde nämlich nur ergeben haben, daß die erforderlichen Prüfungen vor- 1» Zutreffend wird zunächst bejaht, daß der Beklagte das Recht hatte, in einer Sendung über die nachlassende Qualität der deutschen Produktion auf einzelne Mißstände hinzuweisen und dabei bestimmte Erzeugnisse beispielhaft herauszustellen» Diese Befugnis ergibt sich aus Artikel 5 Abs» 1 GG» Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß sich der Gewerbetreibende gegen eine ihm nachteilige Kritik nicht dadurch abschirmen kann, daß er aus dom sogenannten Rocht am eigenen Gewerbebetrieb eine absolute Schutzstellung ableitet» 2» Allerdings muß die Unterstellung ernst genommen werden, daß das Amico-Gerät durch seine Arbeitsweise tatsächlich Teppiche nicht in der angegebenen Weise schädigt» Daher ist davon auszugehen, daß <fer Beklagte eine Behauptung verbreitet hat, deren Unrichtigkeit nachweisbar ist» Handelt es sich auch nur um die Herabsetzung eines einzelnen Erzeugnisses der Klägerin, so war doch die Verbreitung der unrichtigen Behauptung in Verbindung mit der drastischen Abqualifizierung des Geräts geeignet, Nachteile für den Erwerb des klagenden Unternehmens im Außer Zweifel steht, daß die Klägerin Geriehtsschutz durch ein Unterlassungsurteil verlangen könnte, v/enn eine Wiederholung der Sendung zu befürchten wäre, die eine unrichtige und der gewerblichen Betätigung der Klägerin nachteilige Tatsache verbreitete0 Aufgrund des entsprechend anzuwondenden § 1004 BGB könnte die Klägerin ferner eine Berichtigung der unrichtigen Behauptung in einer neuen Sendung des Beklagten verlangen, wenn diese öffentliche Berichtigung dazu dienen würde, den rcchtswidrigbnnStörungszustand zu beseitigen oder zu mildernc Zur Begründung des verlangten Schadenser-sat_zcs_ ist dagegen der Hinweis auf die Unrichtigkeit der Kritik und den durch die Herabsetzung des Gerätes entstandenen Schaden nicht ausreichend» Der Schadensersatzanspruch setzt voraus, daß der Verbreiter der erwerbsgefährdenden Behauptung deren Unrichtigkeit kannte oder kennen mußte ( § 824 Abs» 1 BGB)» Ihm muß also mindestens eine Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können» Selbst im Fall der Fahrlässigkeit entfällt die Schadonseroatzpflicht, v/enn der Verbreiter oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat ( § 824 Abs» 2 BGB)» Befassen sich Rundfunk- und Fornschanstalten in einer Sendung mit den Klagen über die nachlassende Qualität deutscher Waren, so nehmen sie bei der Behandlung dieses gemeinschaftswichtigen Themas grundsätzlich auch insoweit berechtigte Interessen wahr, als sie dabei beispielhaft auf einzelne Erzeugnisse hinwoisen» Zugleich liegt in einer solchen kritischen Würdigung der deutschen Produktion und einzelner Produkte eine gemäß Art» 5 Abs» 1 GG zulässige Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung» Bei der Erörterung solcher die Öffentlichkeit wesentlich Düsseldorfer Beratungsstelle für Verbraucher war» konnte davon ausgehen, daß es sich bei der empfohlenen Stelle um eine neutrale Einrichtung mit branchekundigem Personal und guten Erfahrungen in der Beurteilung von Haushaltsartikeln handelte, Frau Dr» hat ihm berichtet, eine Reihe Hausfrauen hätten sich über zu starken Faseranfall bei der "Amico"-Kehrmaschine beschwert. Nach dem negativen Ergebnis dieses Gutachtens sei das Gerät von der Beratungsstelle nicht mehr empfohlen worden, Frau Br, hat dann in Gegenwart von erneut einen Kehrversuch angestollt, bei dem sich wiederum auffallend viele Fasern ancammeltcn. Bei der Bemessung des Umfangs der PrüfungsPflicht hat das Berufungsgericht mit Rocht berücksichtigt, daß das beanstandete Gerät nicht etwa wie bei einer Testuntorsuchung im Mittelpunkt der Sendung stand, sondern nur beiläufig ohne Nennung des Herstellers gezeigt wurde. Da das Gerät noch nicht lange auf dem Markt war und in seiner Eigenart nicht weithin bekannt sein konnte, war auch nicht damit zu rechnen, daß durch die kurze Vorführung des Gerätes wesentlicher Schaden entstand. 4» Ist als dem Autor der Sendung kein Pflichtvorstoß zur Last zu legen, so kann die Haftung dos Beklagten auch nicht aus § 831 BGB abgeleitet wordene Da gegen die Sendung in der vorgesehenen Form vom Standpunkt eines Beurteilers vor ihrer Ausstrahlung keine Bedenken zu bestehen brauchten, geht ferner der Versuch fehl, aus einem Organisations-Verschulden oder einem Pflichtvorstoß dos Hauptabtoilungs-lciters P^|^ eine Haftung des Beklagten abzulciton«. Der von der Revision angozogenc sogenannte Maris-Fall (Urteil des Senats vom 18<, Dezember 1962 - VI ZR 220/61 - NJW 1963 p 484 = Ul BGB § 823 Ai Nr0 20) unterscheidet sich sehr wesentlich von dom vorliegenden o Denn in dem M^fc-Fall lag cs gerade an einem Organisationsverschuldon der Sendcloitung, daß eine Firma durch die bildliche Vorführung der vom Firmennamen abgeleiteten Warenbezeichnung und eine verzerrende Kommentierung kroditochädigcnden Verdächtigungen ausgesetzt wurde0

Zitierte Normen: § 824 BGB
KritikFaserFirmaBGBSendungBerufungsgerichtGutachtenGerätKlägerin

Volltext der Entscheidung

2065 052
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung; nein
BGB §§ 824-9 823 Ai	HTeppichkehrmaschine”
lo Wer über die Arbeitsv/eise eines Haushältsgeräts in einer für dessen Wertschätzung nachteiligen Art unrichtig berichtet 9 verbreitet eine für den Hersteller erwerbsgofährdende Tatsache im Sinne dos § 824 Abs«, 1 BGB» Das gilt auch dann, wenn der Hersteller nicht genannt wird und sein Unternehmen nicht "als Ganzes" durch die Äußerung betroffen ist (a»M» RG JW 1930,
 1732)o
20 Zur Frage, welche Prüfungsanforderungon an eine Fernsehens talt zu stellen sind, die im Rahmen einer Sendung über die nachlassende Qualität deutscher Waren ein einzelnes Erzeugnis nachteilig würdigt»
BGH, Urt» v» 21» Jundi.1966 - VI ZR 266/64 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 266/64	URTEIL	Verkündet	am
21o Juni 1966 Kriegl, Justizhaupt sokretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma B
& Co o ,
A® Straße 0/0,
Klägerin^ Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßhovollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Norddeutschen Rundfunk,
 Gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts, gesetzlich vertreten durch den Indentanten. Hamburg 13 , Ri
 Beklagten, Berufungsbeklagten imd Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Re.
sanwälte Prof, und Br. (0i
Br
o
0
2
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21, Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Engels und der Bundesrichter Dr, Bode, Dr, Hauß, Heinr, Meyer und Dr0 Pfrctzschner
 für Rocht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2o Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25» September 1964 wird zurückgewiesen „
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auf-erlegto
 Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin stellt u.a. die stromlosen Teppichkehrmaschinen "Amico" und "Fix der Teppichdackel" nach einem schwedischen Patent her» Beide Geräte unterscheiden dch von anderen auf dem deutschen Markt angobotenen Teppichkehrmaschinen dadurch, daß die zur Schmutzaufnahme bestimmten vier Bürstenrollen hakenkreuzförmig gegeneinander versetzt sindo Das Gerät "Amico" weist ferner als einzige Teppichkehrmaschine eine runde Form auf,
 Der Beklagte strahlte am 10, September 1961 gegen 21,00 Uhr über das zweite Fernsehprogramm in der damals noch nicht lange bestehenden "Panorama-"Sendereihe eine Sendung von etwa 15 Minuten Dauer über das Thema "Made in Germany" aus, die durch Beobachtungen über die nach-lassende Qualität deutscher Erzeugnisse ausgelöst worden
 
war» In einer Einleitungszene wurde dargostellt, daß sich bei den Beratungsstellen der Verbraucherverbände die Klagen über "mangelhafte Qualität und Haltbarkeit der doutscheniErzougnisse" häuften und daß "aus den Erfahrungen der Beratungsstellen ein deutliches Zunehmen minderwertiger Qualitäten deutscher Herkunft festzu-stollen" sei» Der Sprecher fuhr dann fort:
"Die von wissenschaftlichen Gutachten bekräftigten Mangelrügen sind ein Querschnitt durch die deutsche Produktion,, Sie betreffen zu dem Beispiel Damenschuhe , die allzu schnell Porm und Halt verlieren» Sie beziehen sich auf Glühbirnen, die nach wenigen Brennstunden verlöschen, auf angeblich kochfeste Gummizüge, auf Pelzwaren und Haushaltsgeräte, wie diese Teppichkehrmaschine, die jeden Teppich zerpflückt»"
Während dos ersten Satzes war kurz ein Sortiment von Y/aren zu sehen» Bei den folgenden Worten wurden die bemängelten \7arcn in Großaufnahme gezeigt» Zum letzten Teil des Satzes wurde kurze Zeit die Teppichkehrmaschine "Amico" ohne Namen vorgeführt, und zwar auch von der Unterseite, so daß die Anordnung der Bürstenrollen erkennbar war»
Anschließend befaßte sich die Sendung kurz mit "krassen Beispielen für Pfuscharbeit" in der Bauindustrie und Mängeln an Automobilen» Dann wandte sie sich im Hauptteil der Erörterung zu, daß und v/eshalb der Begriff "Made in Germany" auf dem Weltmarkt an Ansehen eingebüßt habe» Autor der Sendung war der Journalist der seit 1959 als freier Mitarbeiter und später als an-gestellter Redakteur in der Abteilung "l^olitik" tätig war, die ebenso wie die Abteilung "Panorama" zur Hauptabteilung "Zeitgeschehen" gehörte (Leitung Rüdiger P^^P)0
 
hatte zur Vorbereitung der Sendung Ermittlungen angestellt und war dabei von der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf an die Leiterin der Düsseldorfer Beratungsstellen für Verbraucher, Frau Dr,	?
verwiesen worden, die ihn auf Klagen über die "Amico-" Kehrmaschine aufmerksam gemacht hatte.
Die Klägerin hät vorgetragen, der Beklagte habe durch die Kritik an ihrer Teppichkehrmaschine rechtswidrig und schuldhaft in ihren Gewerbebetrieb eingegriffen und sie dadurch erheblich geschädigt. Das gezeigte Gerät 3ei wegen der charakteristischen Form und Bürstenanordnung umso deutlicher als ihre Teppichkehrmaschine "Amico" erkennbar gewesen, als die Werbung seit 1961 die besondere Formgestaltung dieser Maschine stark herausgestellt habe«. Die Kritik sei sachlich unrichtig und in ihrer schroffen und einprägsamen Art besonders vernichtend gewesen. Die weichfaserigen Borsten und die verhältnismäßig langsam rotierenden Rollen dos leichten Gerätes hätten überhaupt nicht genügend Kraft, um feste Fasern aus einem Teppich herauszureißen o Wenn das Gerät mehr Schmutz und Fasern als andere Geräte aufsammele, so beruhe das darauf, daß es besonders gut reinige und auch tote, abgetretene und abgeriebene Fasern aufnehme, Daher sei es vom Hauswirtschaftlichen Institut München ausdrücklich empfohlen worden. Bei einer sorgfältigen Prüfung, die gerade bei kritischen und objektiv wirkenden Rundfunksendungen erwartet v/erden müsse und zu der im Unterschied zu eiligen Tagesmcldungcn hinreichend Zeit gewesen sei, wäre die Unrichtigkeit unschwer bekannt geworden. Nicht nur der von der Abteilung "Politik" ausgeliehene Autor der Sendung	sondern auch der Hauptabteilungs-
loitcr P^HPU der als satzungsmäßiger Vertreter des
 
Beklagten anzusehen sei, hätten in mehrfacher Hinsicht ihre Sorgfaltspflichten verletzt« Bei dem Beklagten gebe cs nicht einmal schriftliche Bearbeitungsrichtlinien, die angesichts der besonderen Gefährlichkeit derartiger Sendungen unentbehrlich seien« Der ange-richtete Schaden bestehe zwar nicht in einem Umsatzrückgang, wohl aber in der Verhinderung von Umsatz-Steigerungen und darin, daß die in den Jahren I960 und 1961 aufgewandten Werbungskosten in Höhe von insgesamt 395»000 DM zu einem großen Teil nutzlos geblieben seien« Einige Händler hätten nach der Sendling ausdrücklich Aufträge storniert.
Mit der Klage hat die Klägerin '.beantragt, den Bo-klagten zur Zahlung eines Betrages von 50.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen«
Der Beklagte, der um Klagcabweisung bittet, hat ausgeführt, seine nach dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung zulässige Kritik sei zutreffend gewesen. So habe inzv/iobhbn auch die bayerische Landesgewerbeanstalt gutachtlich bestätigt, daß die Teppichkehrmaschine "Amico” besonders für weichfaserigo Toppicharten mit verhältnismäßig großem Teppichverschleiß arbeite. Über diese Wirkung habe sich Zimmermann vor der Sendung ausreichend vergewissert. Die erfahrene und sachkundige Frau Dr.	habe	in seiner Gegenwart Kehrver-
sucho angcstollt und aufgrund des Ergebnisses das Gerät als Teppichzerpflücker bezeichnet. Sie habe folgendes berichtet:
Nachdem sich Hausfrauen über die gewebeschädigende Wirkung des Gerätes beschwert hätten, und die Lieferfirma S^l^ Beanstandungen ohne befriedigende
 
Aufklä-y-“£ zurückgewiesen habe, seien drei Geräte in der Beratungsstelle ausprobiert worden» Darauf habe man Kehrrichtproben von verschiedenen Toppicharten in dö'm Labor der Firma H4HB untersuchen lassen» Das Labor der Firma H^^B habe ausdrücklich die Vermutung bestätigt, daß das Gerät nicht nur lose Fasern aufkehre, sondern infolge einer hohen Mechanik auch Fäden aus dem Gev/ebeverband herausroißo» Daraufhin sei das Gerät aus der Empfehlungsliste der Verbraucherzen-tralc gestrichen worden»"
der über langjährige Erfahrung in der Bearbeitung von V/irtschaftsthemon verfüge und sich stets als gewissenhafter Mitarbeiter bewährt habe, könne daher kein Pflichtvorstoß zur Last gelegt werden» Im übrigen sei er mit der gebotenen Sorgfalt ausgewählt, überwacht und belehrt worden» Sendungen der vorliegenden Art würden vor der Ausstrahlung eingehend besprochen, wobei den sich stellenden rechtlichen Problemen besondere Aufmerksamkeit zugowandt werde» Im vorliegenden Fall habe man keinen Anlaß gesehen, die Sendung anzuhalten oder zu ändern» Es könne auch dem Hauptabteilungsleiter Proske kein Verschuldensvorwurf gemacht werden; dieser sei zudem nicht als verfassungsmäßig berufener Vertreter anzusohen» Der Beklagte hat sodann bestritten, daß der Klägerin durch die Sendung ein Schaden entstanden ist»
Er hat darauf hingewiesen, daß das Gerät ohne Namensnennung nur beiläufig und ganz kurz in einer Sendung gezeigt worden sei, die damals von den meisten Fernsehteilnehmern nicht habe empfangen werden können» Auch soi gleichzeitig im ersten Programm eine besonders beliebte Untorhaltungssendung gelaufen»
 
Dio Klägerin ist diesem Vorbringen entgogengetreten. Sie hat au3gcführt, die Äußerung der Firma	sei
 als Grundlage für die kritische Beurteilung ihres Ge-rates erkennbar ungeeignet gewesen und incär/iächon von der Firma 1I^|^ auch praktisch zurückgezogen worden,
 Frau Dr.	hätten	damals	nur	drei Beschwerden
 Vorgelegen, Das Gutachten der bayerischen Landcsgewerbc-anstalt sei unzureichend. Es bestätige im übrigen, daß die Teppichkehrmaschine jedenfalls für kurzhaarige Boucle-Teppiche unbedenklich zu verwenden sei,
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beruflang der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagobegohren weiter.
Entscheidungsgründe s
I,
Das Berufungsgericht hat von der sachverständigen Begutachtung des Amico-Gerätes abgesehen, da diese nach seiner Auffassung für die Entscheidung über den geltend gemachten Schadensorsatzanspruch der Klägerin nicht von Erheblichkeit ist. Das Berufungsgericht unterstellt bei der Würdigung, daß db Kritik dieses Gerätes objektiv unrichtig war und zu einem Schaden der Klägerin geführt hat, der allerdings nach seiner Überzeugung nicht sehr erheblich gewesen sein kann. Der Schadensorsatzanspruch wird von Berufungsgericht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 824 BGB (Schädigung der gewerblichen Tätigkeit durch Verbreitung unwahrer Tatsachen) und des § 825 Abs, 1 BGB (rechtswidrige Beeinträchtigung des ausgeübten Gewerbebetriebs) geprüft. Aus keinen der beiden möglichen
 
Haftungsgründe lasse sich, so meint das Berufungsgericht, eine Ersatzpflicht do3 Beklagten herleiten» Die beklagte Pernsehanstalt habe ein berechtigtes Interesse an der öffentlichen Erörterung des Themas gehabt, weshalb der Begriff "Made in Germany" auf dem Weltmarkt nicht mehr das frühere Ansehen habe« Der Beklagte habe im Rahmen dieser Sendung auch anschaulich über ungünstige Erfahrungen der Verbraucherschaft mit bestimmten deutschen Erzeugnissen berichten und dabei auf schädliche Fehlkonstruktionen von Haushaltsgeräten hinweisen dürfen» Der Autor der Sendung	habe es an der er-
forderlichen sorgfältigen Prüfung der Grundlagen seiner kritischen Bemerkungen nicht fehlen lassen« Nach Lage der Sache sei ihm nicht zuzu demuten gewesen, vor der Sendung noch weitere Ermittlungen anzustcllen» Auch die "plastische” Form der Kritik sei eine gemäß Artikel 5 GG erlaubte Meinungsäußerung» Weder bei der Vorbereitung noch bei der Gestaltung der Sendung falle deren Autor ein Pflichtvorstoß zur Last» Unbegründet seien aber auch die gegen den Hauptabteilungsleiter P^|^^ gerichteten Vorwürfe» Die Unterlassung einer Rückfrage über die von vor der Sendung angestellten Ermittlungen sei nicht ursächlich für den Schaden gewesen» Eine Rückfrage des Hauptabteilungsleiters würde nämlich nur ergeben haben, daß	die	erforderlichen	Prüfungen	vor-
genommen habe» Im übrigen sei der Vorv/urf Unbewiesen, P^B^ habe vor der Sendung eine Prüfung der ihr zugrunde liegenden Untersuchung unterlassen» Die Ausstrahlung der der Klägerin abträglichen Sendung sei endlich nicht auf einen Organistationsmangel im Bereich des Beklagten zurückzuführen» Aus der Sicht der Verhältnisse, wie sie sich vor der Sendung dargestellt habe,
 
hätten keine begründeten Bedenken bestanden, die Sendung in der gewählten Form zu gestalten»
II»
Die Würdigung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision gegenüber stand» Sie läßt keinen zu dem Nachteil der Klägerin wirkenden Rechtsfehler erkennen»
1» Zutreffend wird zunächst bejaht, daß der Beklagte das Recht hatte, in einer Sendung über die nachlassende Qualität der deutschen Produktion auf einzelne Mißstände hinzuweisen und dabei bestimmte Erzeugnisse beispielhaft herauszustellen» Diese Befugnis ergibt sich aus Artikel 5 Abs» 1 GG» Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß sich der Gewerbetreibende gegen eine ihm nachteilige Kritik nicht dadurch abschirmen kann, daß er aus dom sogenannten Rocht am eigenen Gewerbebetrieb eine absolute Schutzstellung ableitet»
Einer Kritik seiner Leistung muß er sich stellen (BGHZ 56, 77)»
2» Allerdings muß die Unterstellung ernst genommen werden, daß das Amico-Gerät durch seine Arbeitsweise tatsächlich Teppiche nicht in der angegebenen Weise schädigt» Daher ist davon auszugehen, daß <fer Beklagte eine Behauptung verbreitet hat, deren Unrichtigkeit nachweisbar ist» Handelt es sich auch nur um die Herabsetzung eines einzelnen Erzeugnisses der Klägerin, so war doch die Verbreitung der unrichtigen Behauptung in Verbindung mit der drastischen Abqualifizierung des Geräts geeignet, Nachteile für den Erwerb des klagenden Unternehmens im
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Sinne des § 824 Abs, 1 BOB herbei zuführen » Anders als im Fall der Entscheidung des Senats vom 2«, Juli 1963 - VI ZR 251/62 - (LM BGB § 824 Nr» 5 = NJW 1963, 1871 = JZ 1964, 509 - Elcktroncnorgeln -), der den einem Unternehmer ungünstigen Systemvergleich betraf, bestand im vorliegenden Fall eine enge Beziehung der Tatsachen-bohauptung zu dem klagenden Unternehmen, dessen gewerbliche Leistung herabgesetzt wurde» Wurden die Klägerin und die Warenbezeichnung der Kehrmaschine auch nicht namentlich genannt, so bestand doch die Gefahr, daß der Absatz des Gerätes erschwert wurde, weil sich die Empfänger der Sendung falsche Vorstellungen über die Tauglichkeit der Kehrmaschine machten» Überdies wurde bei den Empfängern, die das Gerät und die Herstellungsfirma kannten, auch der wirtschaftliche Ruf der Klägerin herabgesetzt» Wenn das Reichsgericht in dem Urteil JW 1930, 1732 das Erfordernis aufgestellt hat, die Erwerbs- oder Fortkommensgefährdung müsse das Unternehmen *hls Ganzes” treffen, es genüge nicht, daß nur der Absatz eines einzelnen Produktes durch die Verbreitung einer unwahren Tatsache erschwert werde, so kann an dieser Einschränkung des § 824 BGB nicht festgchalten werden ( so auch Deutsch JZ 1964, 510; Holles Der Schutz der persönlichen Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht 1957, S»50; vgl» ferner V/oitnauer Betrieb 1963, 55, 57)» Da der objektive Tatbestand des § 824 Abs» 1 BGB vorliegt, >ist es nicht erforderlich, den von der Rechtsprechung aus-gebildeten Auffangtatbostand der rechtswidrigen Schädigung des eingerichteten Gewerbebetriebes ( § 823 Abs» 1 BGB) zur Entscheidung des vorliegenden Falles heranzuziehen»
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Außer Zweifel steht, daß die Klägerin Geriehtsschutz durch ein Unterlassungsurteil verlangen könnte, v/enn eine Wiederholung der Sendung zu befürchten wäre, die eine unrichtige und der gewerblichen Betätigung der Klägerin nachteilige Tatsache verbreitete0 Aufgrund des entsprechend anzuwondenden § 1004 BGB könnte die Klägerin ferner eine Berichtigung der unrichtigen Behauptung in einer neuen Sendung des Beklagten verlangen, wenn diese öffentliche Berichtigung dazu dienen würde, den rcchtswidrigbnnStörungszustand zu beseitigen oder zu mildernc Zur Begründung des verlangten Schadenser-sat_zcs_ ist dagegen der Hinweis auf die Unrichtigkeit der Kritik und den durch die Herabsetzung des Gerätes entstandenen Schaden nicht ausreichend» Der Schadensersatzanspruch setzt voraus, daß der Verbreiter der erwerbsgefährdenden Behauptung deren Unrichtigkeit kannte oder kennen mußte ( § 824 Abs» 1 BGB)» Ihm muß also mindestens eine Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können» Selbst im Fall der Fahrlässigkeit entfällt die Schadonseroatzpflicht, v/enn der Verbreiter oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat ( § 824 Abs» 2 BGB)» Befassen sich Rundfunk- und Fornschanstalten in einer Sendung mit den Klagen über die nachlassende Qualität deutscher Waren, so nehmen sie bei der Behandlung dieses gemeinschaftswichtigen Themas grundsätzlich auch insoweit berechtigte Interessen wahr, als sie dabei beispielhaft auf einzelne Erzeugnisse hinwoisen» Zugleich liegt in einer solchen kritischen Würdigung der deutschen Produktion und einzelner Produkte eine gemäß Art» 5 Abs» 1 GG zulässige Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung» Bei der Erörterung solcher die Öffentlichkeit wesentlich
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berührender ProhiSms^ kann auch eine scharfe Sprache durchaus zulässig sein» Wer Behauptungen öffentlich verbreitet, die geeignet sind, den Absatz einer Ware zu erschweren und den Hersteller empfindlich zu schädigen, wird allerdings sehr sorgfältig vorher prüfen müssen, ob seine Erkcnntnisqucllen genügend zuverlässig und umfassend sind» Dieser Prüfungspflicht kommt bei den Rundfunk- und Pernsehanstaltcn eine gesteigerte Bedeutung zu, weil die von ihnon ausgostrahltcn Sendungen einen weittragenden Einfluß auf die Meinungsbildung ausübon und die Empfänger der Sendungen durchweg davon ausgehen, daß eine strenge Objektivität der Berichterstattung dieser Sendungen gewährleistet ist» Entspricht die Prüfung nicht diesen Anforderungen, so ist der Vorwurf der Fahrlässigkeit begründet„ Es wird sich ferner derjenige nicht mit Erfolg auf eine Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen können, der es vor der öffentlichen Verbreitung erwerbsgefährdender Behauptungen an einer gründlichen, der Bedeutung der Sache entsprechenden Pi’üfung hat fehlen lassen» Von dieser Beurteilung hat sich auch das Berufungsgericht leiten lassen»
3» Der Revision kann nicht zugegeben v/erden, daß das Berufungsgericht an die Prüfungspflicht des Beklagten zu geringe Anforderungen gestellt hat»
a) Im Berufungsurteil ist im einzelnen ausgeführt, aufgrund welcher Erkenntnisquollen sich der Autor der Sendung Zimmormann sein Urtoil gebildet hat» Er wurde durch die Industrie- und Handelskammer Düsseldorf an Frau Dr»	verwiesen,	die Vorsitzende der Ver-
braucherz ent rale Nordrhein-Westfalen und Leiterin der
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Düsseldorfer Beratungsstelle für Verbraucher war» konnte davon ausgehen, daß es sich bei der empfohlenen Stelle um eine neutrale Einrichtung mit branchekundigem Personal und guten Erfahrungen in der Beurteilung von Haushaltsartikeln handelte,
 Frau Dr»	hat	ihm	berichtet,	eine Reihe
 Hausfrauen hätten sich über zu starken Faseranfall bei der "Amico"-Kehrmaschine beschwert. Man habe darauf mit dem Lieferanten verhandelt und dann mit drei Geräten bei verschiedenen Teppichen Kohrichtproben gesammelte Diese Proben seien im Labor der Firma H^m^ untersucht worden. Nach dem negativen Ergebnis dieses Gutachtens sei das Gerät von der Beratungsstelle nicht mehr empfohlen worden, Frau Br,	hat	dann
 in Gegenwart von	erneut einen Kehrversuch
 angestollt, bei dem sich wiederum auffallend viele Fasern ancammeltcn. Sie bezcichnete das Gerät als kleine "Rupfmaschine" oder als "Teppichzerpflückmaschihe" ließ sich bei der Unterredung das Gutachten der Firma H^BP zeigen, das aufgrund der untersuchten Kohrichtproben foststollte, "daß viele Fasern mechanisch geschädigt sind"« Weiter wurde in dom Gutachten die Vermutung bestätigt, "daß die Kehrmaschine nicht nur gelöste Fasern aufkehrt, sondern andere durch eine hohe Mechanik aus dom Gowcbeverband hcrausreißt",
Wenn das Berufungsgericht ausführt, weitere Ermittlungen seien nicht zu verlangen gewesen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere konnte Z^|0HHl davon ausgehen, daß das ihm vor-gclogto Gutachten des Textillabors einer weltbekannten Firma auf einer sachkundigen Beurteilung beruhte und objektiv war. Sind in diesen Gutachten möglicherweise
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irrtümlicho Folgerungen gezogen worden, so war dies weder Frau Dr.	noch	erkennbar.
Da	HK	über	die Rückfrage bei der Lieferfirma
 unterrichtet war, die den größten Teil der Produktion der Klägerin in den Handel brachte, bestand für ihn kein ausreichender Anlaß, sich vor der Sendung mit der Klägerin selbst in Verbindung zu setzen,. Bei der Bemessung des Umfangs der PrüfungsPflicht hat das Berufungsgericht mit Rocht berücksichtigt, daß das beanstandete Gerät nicht etwa wie bei einer Testuntorsuchung im Mittelpunkt der Sendung stand, sondern nur beiläufig ohne Nennung des Herstellers gezeigt wurde. Da das Gerät noch nicht lange auf dem Markt war und in seiner Eigenart nicht weithin bekannt sein konnte, war auch nicht damit zu rechnen, daß durch die kurze Vorführung des Gerätes wesentlicher Schaden entstand.
b) Konnte die Kritik des ,,Amico,'-Gerätcs vom Standpunkt des Autors der Sendung als sachlich ausreichend fundiert angesehen werden, so läßt sich auch die scharfe Formulierung der Kritik nicht beanstanden. Wer aufgrund sorgfältiger Überprüfung die Überzeugung gewinnt, daß eine scharfe Kritik einer Ware im Interesse der angesprochenen Verbraucherschaft angemessen ist, darf diese auch dann aussprochen, wenn sie einem anderen abträglich ist.
Dom Zweck der Sendung entsprach eine Herausstellung einzelner deutlicher Beispiele. Wenn die Revidon darauf abstollcn will, ob gerade die Vorführung des ,,Amico,,-Ge-rätes und die abwertende Beurteilung in der gewählten Form notwendig gewesen sei, so wird diese Auffassung der Bedeutung der im Art. 5 geschützten Freiheit der Meinungsäußerung nicht gerecht.
-15-
4» Ist	als	dem Autor der Sendung
 kein Pflichtvorstoß zur Last zu legen, so kann die Haftung dos Beklagten auch nicht aus § 831 BGB abgeleitet wordene Da gegen die Sendung in der vorgesehenen Form vom Standpunkt eines Beurteilers vor ihrer Ausstrahlung keine Bedenken zu bestehen brauchten, geht ferner der Versuch fehl, aus einem Organisations-Verschulden oder einem Pflichtvorstoß dos Hauptabtoilungs-lciters P^|^ eine Haftung des Beklagten abzulciton«.
Der von der Revision angozogenc sogenannte Maris-Fall (Urteil des Senats vom 18<, Dezember 1962 - VI ZR 220/61 - NJW 1963 p 484 = Ul BGB § 823 Ai Nr0 20) unterscheidet sich sehr wesentlich von dom vorliegenden o Denn in dem M^fc-Fall lag cs gerade an einem Organisationsverschuldon der Sendcloitung, daß eine Firma durch die bildliche Vorführung der vom Firmennamen abgeleiteten Warenbezeichnung und eine verzerrende Kommentierung kroditochädigcnden Verdächtigungen ausgesetzt wurde0
 
III.
Da das angefochtene Urteil in allem auf einer zutreffenden Würdigung der Rechtslage beruht, war die Revision der Kläger in-', zurück zuwoisen«,
Engels
 Meyer
Dr0 Bode	Dr.	Hauß
 Dr0 Pfrctzschner