Es wird festgestellt, daß der Kläger verpflichtet ist, Schadensersatzleistungen, die die Beklagte als Halterin des VY/-Bus mit dem amtlichen Kennzeichen Der Kläger hat mit der Klage von der Beklagten Birma F|M| und Frau B^Hl als Ersatz seines Unfall Schadens 885 >20 DM nebst Zinsen verlangt» Er hat vorgetragen, Frau BflHB habe als Fahrerin des VW-Bus die Vorfahrt des Lastzuges gröblich mißachtet und dadurch allein den Unfall verschuldet» Für den Fahrer des Lastzuges, den kurz vorher ein Personenwagen überholt habe, sei der Unfall unabwendbar gewesen» Mit vom Fahrt~ schreiber angezeigten 50-55 km/st habe er sich der Verkehrslage angepaßt, sei auch angesichts der Vereisung nicht zu schnell gefahren» Nach dem Verhalten der Fahrerin des VW-Bus habe er darauf vertrauen dürfen, daß diese seine Vorfahrt achten werde. 2» festzustellen, daß der Kläger ver,pflichtet sei, dieser Beklagten die Hälfte aller Aufwendungen zu erstatten, die sie als Halterin des VW-Bus aus dem Unfall an Dritte kraft Gesetzes künftig erbringen muß» Sie haben geltend gemacht, der Sohn des Klägers habe den Unfall mitverochuldet, weil seine Fahrgeschwindigkeit von 55 km/st für die vereiste Strecke viel zu hoch gewesen sei» keit des Fahrers sei es zu dem Schleudern des Lastzuges gekommene Das Verschulden beider Fahrer und die dadurch gesetzte Unfall-vcrursachung seien gleich hoch zu bewerten, Die Beklagte Firma FJ^I^ hat mit Erstattungsansprüchen aufgerechnet, die daraus entstanden seien, daß ihre Haftpflichtversicherung den 10,000 DM übersteigenden Schaden Dr» HflH)s bis jetzt allein getragen habe; diese Ansprüche sind der Firma fUH^ abgetreten worden. Die Beklagte Firma FflHHI hat mit der Berufung beantragt, 1o den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 7 o 327,37 DM nebst Zinsen zu verurteilen, 2. festzustellen, daß der Kläger der Beklagten die von ihr als Halterin des VW-Bus aus dem Unfall künftig an Dritte zu erbringenden Schadensersatzleistungen zu 1/3 zu ersetzen hat. 2o die Widerklage abzuweisen, soweit sie den Zahlungsanspruch betriffto Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil festgestellt, daß der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Firma FflHV Schadensersatzleistungen, die sie als Halterin des VW-Bus zufolge des Unfalls an Dritte nach dem Straßenverkehrsgesetz zu erbringen hat, in Höhe eines Fünftels zu ersetzen» 1o Die Beklagte haftet aus unerlaubter Handlung und nach dem Straßenverkehrsgesotz, weil ihre Fahrerin den Unfall durch Verletzung der Vorfahrt des Lastzuges verschuldet hat. sen, durch vorsichtiges, leichtes Bremsen den Unfall zu vermeiden, als er habe erkennen können, daß der VW-Bus seine Vorfahrt mißachtete» Nach dem Sachvortrag der Beklagten sei beim Einbiegen des VW-Bus auf die Bundesstraße der Lastzug noch mindestens 100 m entfernt gewesen» Die hierfür von der Beklagten benannten Zeugen habe das Berufungsgericht nicht vernommen und auch zu Unrecht von der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens abgesehen» Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an; denn eine Verletzung der Vorfahrt des Lastzuges wäre auch dann gegeben, wenn dessen Fahrer durch reaktionsschnelles, vorsichtiges Bremsen das Schleudern hätte vermeiden können» Der VW-Bus durfte nur dann in die Bundesstraße einfähren, wenn jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes und jede Beeinträchtigung des bevorrechtigten war, wenn dieser also noch soweit von der Einmündung entfernt war, daß eine glatte Durchfahrt nicht gehindert, sein Fahrer auch nicht wegen der drohenden Möglichkeit eines Zusammenstoßes zu irgendwelchen plötzlichen Maßnahmen gezv/ungen war (vgl» BGHZ 9* 6)» An dem Verschulden der Fahrerin des VW-Bus kann kein Zweifel bestehen» Sie konnte das Herannahen des Lastzuges bereits auf mehrere 100 m wahrnehmen» Wenn sie seine Geschwindigkeit falsch eingeschätzt hat, geht das zu ihren Lasten» Der Wartepflichtige hatmit Mißtrauen an die VorfahrtStraße heranzufahren und im Zweifel zu warten 2o Zutreffend bejaht das Berufungsgericht eine Haftung des Klägers Dritten gegenüber, weil der Unfall für seinen Fahrer kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs« 2 StVG dargestellt habeo Es ist aber der Auffassung, diesen treffe kein Verschulden; er habe darauf vertrauen dürfen, daß die Fahrerin des VW-Bus ihn sehen und seine Vorfahrt achten werde. Als für ihn erkennbar geworden sei, daß der VW-Bus seine Vorfahrt mißachte, sei es zu spät gewesen, durch vorsichtiges Bremsen den Unfall zu vermeiden» Gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung des § 9 Abs.4 Nr. 2 d StVO, wonach Lastzüge auch außerhalb geschlossener Ortschaften nur mit 60 km/st fahren dürfen, habe er nicht verstoßen«, Bei der Abwägung nach § 17 StVG geht das Berufungsgericht zutreffend von der für den Unfall ursächlich gewordenen Betriebsgefahr der beiden Fahrzeuge aus» Zu lasten der Beklagten wirft es rechtsfehlerfrei das grobe Verschulden ihrer Fahrerin ein, durch das die Betriebsgefahr des VW-Bus ganz betracht lieh erhöht und der Unfall überwiegend verursacht worden sei o Zu Lasten des Klägers würdigt es die konkrete Betriebsgefahr des mit hoher Geschwindigkeit auf vereister Straße fahrenden unbeladenen Lastzuges, läßt aber das für den Unfall ursächlich gewordene .
VJL ZR_ 266/62 Verkündet am 25o Februar 1964 Krieg!, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2183 036 der Firma Im Kamen des V o lkes In dem Rechtsstreit Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Eevisionsklägerm, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»; g e Gottlob Gl e n W1 Kr s o Kläger, Berufungsbeklagten, Anschluß berufungsklägör und Revisionsbek'la "J' - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br » hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25o Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dro Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr0 Hauß, Heinrich Meyer und DrQ 'ITüß gens für Recht erkannt: I o Auf die Rechtsmittel der Beklagten Firma F^mHwird das Urteil des 2 0 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom IS» Juli 1962 teilweise aufgehoben und das Urteil der 3« Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 24» Oktober 1961 hinsichtlich der in Ziffer 2 ausgesprochenen Feststellung geändert* Es wird festgestellt, daß der Kläger verpflichtet ist, Schadensersatzleistungen, die die Beklagte als Halterin des VY/-Bus mit dem amtlichen Kennzeichen 2 r zufolge des Unfalls vom 11, Januar I960 an Dritte nach dem Straßenverkehrsgesetz zu erbringen hat, in Höhe eines Viertels zu ersetzen0 IIo Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen= III., Die Kosten der Revision werden zu fünf Achteln der Beklagten Firma und zu drei Achteln dem Von Rechts wegen Tatbestand: Am 11o Januar I960 gegen 16»10 Uhr näherte sich auf der Bundesstraße 27 der unbeladene Lastzug des Klägers, der von seinem Sohn Werner SflHHV gesteuert wurde, in Richtung Tübingen fahrend bei Ofterdingen der rechts einmündenden Straße von Nehren» Auf dieser näherte sich der Bundesstraße der von Frau - der Zweitbeklagten im ersten Rechtszug - gelenkte VW-Bus der Beklagten Firma in dem sich mehrere Werbedamen der Firma befanden» Frau fuhr langsam an die Kreuzung heran» Sie hielt kurz bei dem dort angebrachten Zeichen "Vorfahrt achten”, fuhr aber wieder an und in die Bundesstraße nach rechts in Richtung Tübingen ein» Inzwischen war SflHHHP mit dem Lastzug so nahe gekommen, daß er es, um einen Zusammenstoß mit dem VW-Bus zu verhüten, für unumgänglich hielt, stark zu bremsen« Da die Bundesstraße vereist war, kam der Lastzug ins Rutschen» Er drehte sieh mitsamt dem Anhänger und trieb, Anhänger in Richtung Tübingen, auf die linke Seite der an dieser Stelle durch eine Ömnibushaltestelle verbreiterten, sonst 7,60 m breiten Bundesstraße» Währenddessen kam aus der Gegenrichtung ein von dem Verwaltungsrat Lr« gelenkter Mercedes- Pkw heran« Er stieß mit dem Anhänger des Lastzuges zusammen» Label wurde Dr» aus seinem Wagen herausgeschleudert und schwer verletzt» Beide Fahrzeuge wurden beschädigt« Ler dem verletzten Dr» entstandene Schaden war bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auf DM 34»354,50' angewachsen« In einen Betrag von 10«000 DM teilten sich die Versicherer des Klägers und der Beklagten Firma A auf Grund des zwischen ihnen bestehenden Teilungsabkommens» Lie Versicherung der Firma F|mp hat noch weitere Schadensersatzbeträge an Lr. im^geleisteto - 4 ~ Der Kläger hat mit der Klage von der Beklagten Birma F|M| und Frau B^Hl als Ersatz seines Unfall Schadens 885 >20 DM nebst Zinsen verlangt» Er hat vorgetragen, Frau BflHB habe als Fahrerin des VW-Bus die Vorfahrt des Lastzuges gröblich mißachtet und dadurch allein den Unfall verschuldet» Für den Fahrer des Lastzuges, den kurz vorher ein Personenwagen überholt habe, sei der Unfall unabwendbar gewesen» Mit vom Fahrt~ schreiber angezeigten 50-55 km/st habe er sich der Verkehrslage angepaßt, sei auch angesichts der Vereisung nicht zu schnell gefahren» Nach dem Verhalten der Fahrerin des VW-Bus habe er darauf vertrauen dürfen, daß diese seine Vorfahrt achten werde. Eine Haftungsteilung müsse wegen des groben Verschuldens der Fahrerin selbst dann ausscheiden, wenn der Kläger sich die Betriebsgefahr seines Lastzuges zurechnen lassen müsse» Die Beklagten haben Klageabweisung und widerklagend beantragt, 1 o den Kläger zur Zahlung von DM 11 <>955,95 nebst Prozeßzinsen an die Firma F^IIHP zu verurteilen, 2» festzustellen, daß der Kläger ver,pflichtet sei, dieser Beklagten die Hälfte aller Aufwendungen zu erstatten, die sie als Halterin des VW-Bus aus dem Unfall an Dritte kraft Gesetzes künftig erbringen muß» Sie haben geltend gemacht, der Sohn des Klägers habe den Unfall mitverochuldet, weil seine Fahrgeschwindigkeit von 55 km/st für die vereiste Strecke viel zu hoch gewesen sei» Die Reifen seines Lastzuges seien nach den polizeilichen Ermittlungen nur eben noch ausreichend gewesen» Er sei noch mindestens 100 m weit entfernt gewesen, als Frau die Bundesstraße eingefahren sei» Nur durch den schlechten Reifen-zuotand, überhöhte Geschwindigkeit und mangelnde Aufmerksam- keit des Fahrers sei es zu dem Schleudern des Lastzuges gekommene Das Verschulden beider Fahrer und die dadurch gesetzte Unfall-vcrursachung seien gleich hoch zu bewerten, Die Beklagte Firma FJ^I^ hat mit Erstattungsansprüchen aufgerechnet, die daraus entstanden seien, daß ihre Haftpflichtversicherung den 10,000 DM übersteigenden Schaden Dr» HflH)s bis jetzt allein getragen habe; diese Ansprüche sind der Firma fUH^ abgetreten worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger verurteilt, der Beklagten Firma FflHp 1«638,77 DM nebst 4 $ Prozeßzinsen zu zahlen. Weiter hat es festgestellt, daß der Kläger der Firma FJHHfe 1/10 der Schadensersatzleistungen zu ersetzen habe, die sie als Halterin des VW-Bus künftig dritten Unfallverletzten zu erbringen hat. Das Urteil ist gegen die Beklagte Frau BflBP rechtskräftig geworden. Die Beklagte Firma FflHHI hat mit der Berufung beantragt, 1o den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 7 o 327,37 DM nebst Zinsen zu verurteilen, 2. festzustellen, daß der Kläger der Beklagten die von ihr als Halterin des VW-Bus aus dem Unfall künftig an Dritte zu erbringenden Schadensersatzleistungen zu 1/3 zu ersetzen hat. Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, 1, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 796,68 DM nebst Prozeßzinsen zu zahlen, i 1 2o die Widerklage abzuweisen, soweit sie den Zahlungsanspruch betriffto Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil festgestellt, daß der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Firma FflHV Schadensersatzleistungen, die sie als Halterin des VW-Bus zufolge des Unfalls an Dritte nach dem Straßenverkehrsgesetz zu erbringen hat, in Höhe eines Fünftels zu ersetzen» Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren im zweiten Rechtszug gestellten Feststellungsantrag weiter, soweit ihm das Berufungsgericht nicht entsprochen hat» j; iDer Klager, bittet um Zurückweisung der Revision° Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß sich die Ersatzpflicht im Innenverhältnis der Parteien nach § 17 StVG richtet, weil beide kraft Gesetzes dem Geschädigten Bro 2um Ersatz des Unfallschadens verpflichtet sind» 1o Die Beklagte haftet aus unerlaubter Handlung und nach dem Straßenverkehrsgesotz, weil ihre Fahrerin den Unfall durch Verletzung der Vorfahrt des Lastzuges verschuldet hat. Das war in den Vorinstanzen außer Streit; die Beklagte hat denn auch ihre Ersatzpflicht zu 2/3 zugestanden» Die Revision versucht vergebens, die Wartepflicht des VW-Bus in Zweifel zu ziehen. Sie wendet sich mit Verfahrensrügen gegen die Auffassung des Bex'ufungsgerichts, es sei für den Lastzugfahrer zu spät gewe- Mj sen, durch vorsichtiges, leichtes Bremsen den Unfall zu vermeiden, als er habe erkennen können, daß der VW-Bus seine Vorfahrt mißachtete» Nach dem Sachvortrag der Beklagten sei beim Einbiegen des VW-Bus auf die Bundesstraße der Lastzug noch mindestens 100 m entfernt gewesen» Die hierfür von der Beklagten benannten Zeugen habe das Berufungsgericht nicht vernommen und auch zu Unrecht von der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens abgesehen» Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an; denn eine Verletzung der Vorfahrt des Lastzuges wäre auch dann gegeben, wenn dessen Fahrer durch reaktionsschnelles, vorsichtiges Bremsen das Schleudern hätte vermeiden können» Der VW-Bus durfte nur dann in die Bundesstraße einfähren, wenn jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes und jede Beeinträchtigung des bevorrechtigten war, wenn dieser also noch soweit von der Einmündung entfernt war, daß eine glatte Durchfahrt nicht gehindert, sein Fahrer auch nicht wegen der drohenden Möglichkeit eines Zusammenstoßes zu irgendwelchen plötzlichen Maßnahmen gezv/ungen war (vgl» BGHZ 9* 6)» An dem Verschulden der Fahrerin des VW-Bus kann kein Zweifel bestehen» Sie konnte das Herannahen des Lastzuges bereits auf mehrere 100 m wahrnehmen» Wenn sie seine Geschwindigkeit falsch eingeschätzt hat, geht das zu ihren Lasten» Der Wartepflichtige hatmit Mißtrauen an die VorfahrtStraße heranzufahren und im Zweifel zu warten (VGS BGHZ 14, 232)» Es ist aber auch, soweit es auf die Entfernung des Klägers von der Einmündung im Zeitpunkt des Wiederanfahrens des VW-Bus ankommt, nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die von der Beklagten hierzu benannten Zeuginnen nicht vernommen hato Es hat erwogen, der Umstand, daß der VW-Bus noch über 100 m auf der Bundesstraße gefahren sei, bevor seine Fahrerin, 8 aufmerksam geworden durch den fortgesetzten Hupton des Personenwagens von Dr* angehalten habe, liefere keinen Beweis für die Behauptung der Beklagten, der Lastzug sei beim Einbiegen des VW-Bus in die Bundesstraße noch mindestens 100. m entfernt gewesen. Mit dieser Würdigung, die sich im Rahmen des § 286 ZPO hält, hat das Berufungsgericht die in das Wissen der Zeuginnen gestellten Tatsachen als wahr unterstellt, konnte daher von ihrer Vernehmung absehen0 Es ist daher nicht mehr entscheidend, ob die zusätzliche Begründung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auf der Vernehmung der Zeuginnen nicht mehr. bestanden, mit dem Sitzungsprotokoll vom 28 <> Juni 1962 (GA 111 R) unvereinbar ist, wie die Revision rügt* Von der Zuziehung eines Sachverständigen konnte das Berufungsgericht absehen, weil diesem, wie es irrtumsfrei darlegt, keine hinreichenden.Unterlagen für eine zuverlässige Beurteilung der an ihn zu stellenden Prägen zur Verfügung standen« 2o Zutreffend bejaht das Berufungsgericht eine Haftung des Klägers Dritten gegenüber, weil der Unfall für seinen Fahrer kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs« 2 StVG dargestellt habeo Es ist aber der Auffassung, diesen treffe kein Verschulden; er habe darauf vertrauen dürfen, daß die Fahrerin des VW-Bus ihn sehen und seine Vorfahrt achten werde. Als für ihn erkennbar geworden sei, daß der VW-Bus seine Vorfahrt mißachte, sei es zu spät gewesen, durch vorsichtiges Bremsen den Unfall zu vermeiden» Gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung des § 9 Abs. 4 Nr. 2 d StVO, wonach Lastzüge auch außerhalb geschlossener Ortschaften nur mit 60 km/st fahren dürfen, habe er nicht verstoßen«, Mit diesen Ausführungen stellt das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, an die Sorgfaltspflicht des Last- M* zugfahrers zu geringe Anforderungen., Dieser hat, v/ie es feststellt , mit unbeladenem Lastzug trotz vereister Fahrbahn die für normale Fahrbahnbeschaffenheit zulässige Höchstgeschwindigkeit annähernd voll ausgenutzt0 Damit hat er, wenn auch nicht gegen § 9 Abs, 4 Nr« 2d, so doch gegen §9 Abs* 1 StVO verstoßen« Zwar war sein Anhalteweg trotz der Vereisung der Fahrbahn nicht länger als die von ihm überschaubare Strecke, da er die gerade verlaufende Straße weithin einsehen konnte« Aber damit hat er der verkehrserforderlichen Sorgfalt noch nicht genügt o Ein Kraftfahrer muß auf vereister Straße besondere Vor- sicht walten lassen• Er muß seine Geschwindigkeit so einrichten, daß er sein Fahrzeug gefahrlos lenken und, falls erforderlich, ohne Gefahr bremsen kann (vgl« Urteil des erkennenden Senats vom 11« Juli 1958 - VI ZK 181/57 - VersR 1958, 627)* Es ist eine dem Kraftfahrer geläufige Erfahrung, daß auf vereister Fahrbahn eine auch nur einigermaßen scharfe oder plötzliche Betätigung der Fußbremse zu einem Schleudern des Fahrzeuges und damit zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs führen kann« Im vorliegenden Falle wurde die Schleudergefahr noch dadurch erhöht, daß der Lastzug unbeladen war» Der Fahrer des Lastzuges mußte aber in Eechnung stellen, daß auf der verkehrsreichen Bundesstraße plötzlich Hindernisse verschiedenster Art auftreten konnten , denen er mit einem so leichten und vorsich- tigen Bremsen, wie es die vereiste Fahrbahn und der unbeladene Lastzug erforderten, nicht mehr ausweichen konnte« Seine Fahrgeschwindigkeit war daher im Hinblick auf die Straßenglätte zu hoch« Der Senat hat in der angeführten Entscheidung VersR 1958, 627 schon für einen Personenwagen auf vereister Fahrbahn eine Geschwindigkeit von wesentlich mehr als 40 km/st als überhöht angesehen (vgl« auch Weigelt KVR von A-Z "Glatteis’' Erl«1 Bl« 7)o Die Ursächlichkeit der überhöhten Geschwindigkeit für den 10 Unfall hat das Berufungsgericht - in anderem Zusammenhang -irrtumsirei mit der Erwägung bejaht, eine um etwa 15 km verringerte Geschwindigkeit würde ausgereicht haben, den Unfall zu verhüten oder doch wesentlich zu mildern» 5 o Bas Berufungsgericht hält den dem Kläger nach §831 BGB offenstehenden Entlastungsbeweis für erbracht 0 Seine Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen, wird auch von der Revision nicht angegriffene Der Kläger 1st daher für die Unfallfolgen lediglich nach § 7 StVG haftbar» 4. Bei der Abwägung nach § 17 StVG geht das Berufungsgericht zutreffend von der für den Unfall ursächlich gewordenen Betriebsgefahr der beiden Fahrzeuge aus» Zu lasten der Beklagten wirft es rechtsfehlerfrei das grobe Verschulden ihrer Fahrerin ein, durch das die Betriebsgefahr des VW-Bus ganz betracht lieh erhöht und der Unfall überwiegend verursacht worden sei o Zu Lasten des Klägers würdigt es die konkrete Betriebsgefahr des mit hoher Geschwindigkeit auf vereister Straße fahrenden unbeladenen Lastzuges, läßt aber das für den Unfall ursächlich gewordene . Verschulden des Lastzugfahrers außer Ansatz» Die somit durch Rechtsirrtum beeinflußte Abwägung kann nicht bestehen bleiben«. Der Senat kann diese selbst vornehmen, da die tatsächlichen Grundlagen feststehen* Auch wenn man zu Lasten des Klägers das Verschulden seines Fahrers und die dadurch bedingte Erhöhung der Betriebsgefahr des Lastzuges einwirft, so verbleibt es doch dabei, daß durch das grobe Verschulden der Fahrerin der Beklagten die bei weitem überv/iegenden Unfallursachen gesetzt worden sind» Eine Verteilung der Haftung im Verhältnis ein Viertel zu drei Vierteln zu Lasten der Beklagten erscheint angemessen* / t Das angefochtene Urteil war dementsprechend zu ändern« Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO« Engels Hanebeck Dr» Hauß Meyer Dr« llüßgens