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BGH · VI ZK 266/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 266/61

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen» Sie hat vorgetragen: Ihr Wachmann 2pHP habe sich bei Nacht zwischen seinen Rundgängen in der Baracke, die später abgebrannt sei, auf halten und dort Feuer unterhalten dürfen» Ihn treffe kein Verschulden an der Entstehung des Brandes und an seiner weiteren Ausbreitung» Der Brand sei darauf zurückzuführen, daß der Ofen in der Baracke nicht vorschriftsmäßig aufgestellt worden sei und keine Löschmittel vorhanden gewesen seien» Beides habe allein die Firma PPP zu vertreten» Ferner hat die Klägerin erklärt, daß sie hilfsweise mit ihrer Klageforderung aufrechne« sei nicht zu beanstanden gewesen« Der Brand beruhe allein darauf«, daß der Wachmann Fg^p den Ofen überheizt habe«, obwohl ihm sogar ausdrücklich untersagt worden sei«, nachts in der Baracke Feuer zu machen« Die Klägerin habe dafür sorgen müssen3 daß Mittel zur Bekämpfung eines ausbrechenden Feuers vorhanden gewesen seien« Ferner habe sie ihren Wachmann über seine Aufgaben und deren Durchführung ausreichend belehren müssen« Das alles habe die Klägerin aber unterlassen« Sie sei ihrer Verpflichtung aus dem Bewachungs vertrag in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen und habe daher auch keinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung« die Bewachung der Baustelle geschlossen habeno Es hat angenommen 3 die Klägerin habe ihre Pflichten aus diesem Vertrage verletzt» Sie sei verpflichtet gewesen, ihren Wachmann Uber die Möglichkeiten einer Brandverhütung und Brandbekämpfung zu unterrichten und dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Löschmittel zur Verfügung standen» Das habe sie nicht getan» Allerdings sei es Sache der Firma BfHHBP gewesen, die Brandbekämpfungsmittel zu beschaffen und be-reitzustcllen« Da die Firma B■■■ aber die Aufgabe der Brandverhütung durch einen entgeltlichen Vertrag der Klägerin Übertragen habe* sei es deren Pflicht gewesen, die Firma BSHHB zur Bereitstellung der Löschmittel anzuhalten und dafür zu sorgen, daß diese Mittel auch jederzeit einsatz-bereit waren. Wie wenig die Klägerin für den Ernstfall vorgesorgt habeg ergibt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts schon daraus 9 daß dem Wachmann in der Brandnacht außer einem Topf und einer Waschschüssel mit Wasser keine Mittel zur Bekämpfung des Brandes zur Verfügung standen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin außerdem zur Last gelegtg daß ihr Wachmann sich nicht an die Weisung gehalten hatj die Holzbaracke nachts nur schwach zu heizen» Es hält für bewiesen, daß F^Blmehr als nur schwach geheizt hat und meint, die Klägerin müsse sich dieses Verschulden ihres Wachmannes nach § 278 BGB anrechnen lassen. Bei der Abwägung nach § BGB hat das Berufungsgericht das Verschulden der Klägerin erheblich größer angesehen als das der Firma BH^ Fs hat die Ersatzpflicht der Klägerin zu 3 A bejaht und dabei vor allem berücksichtigt , daß ein ins Gewicht fallender Schadenrkaum entstanden wäre, wenn der Wachmann FJH^den Brand virksam hätte bekämpfen können» der Brand durch die in Betracht kommenden Löschmittel mit Erfolg hatte bekämpft vier den können« Das Berufungsgericht hat festgestellt3 daß sich der Wachmann in unmittelbarer Nähe des Ofens aufhielt, als er plötzlich oberhalb des Ofenrohrs eine kleine Flamme sah« Es ist überzeugt, daß diese kleine Flamme mit einem Handfeuerlöscher sogleich hätte erstickt werden können« Diese Feststellung ist rechtsirrtumsfrei getroffen« Sie stimmt auch mit dem eigenen Vorbringen der Klägerin überein« Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 9« März i960 ausdrücklich vorgetragen, der Wachmann habe den Brand in einem Zeitpunkt ent- nicht nur schwach geheizt worden sei* gehe schon daraus hervor3 daß es zu dem Brand gekommen sei* obwohl der Ofen nicht nur seit dem Herbst 19553 sondern auch schon im Winter vorher ständig ohne Beanstandung in Betrieb gewesen seio Ferner hat es angeführt* der Sachverständige Lemler gehe in seinem Gutachten ebenfalls davon aus, daß es zu einer* wenn auch nur kleinen Überheizung gekommen sei» Diese Würdigung des Berufungsgerichts gehört ausschliesslich dem tatsächlichen Gebiet an und zeigt keinen rechtlichen Irrtum« Sie kann auch durch die verfahrensrechtlichen Rügen nicht erschüttert werden* die die Revision in diesem Zusammenhang erhebt« "Die Bude war nicht neu hergestellt* sondern hatte vorher schon über ein Jahr als Bauleiterbüro gedient* war also vorher schon einen ganzen Winter lang geheizt worden"• Erkennbar hat aas Berufungsgericht diesem Zeugen Glauben geschenkt und den Angaben des Bauingenieurs Mo^^- soweit er wisse* sei der Ofen ganz neu auf diese Baustelle gekommen - und des Bauingenieurs JiflK - er hat die Monate August und September 1955 als Zeitpunkt für die Errichtung der Baracke genannt - keine entscheidende Bedeutung beigemessen« Auf diese Aussagen im einzelnen einzugehen* war das Berufungsgericht nicht verpflichtet (BGHZ 39 162*175)o Diese Erwägung kann nicht zu dem Erfolge führen« Das Berufungsgericht hat es mit Recht darauf abgestellt, daß ■I von dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin die ausdrückliche Weisung hatte, nur schwach zu heizen« Allein die Tatsache, daß FfHB diesem Verbot zuwidergehandelt hat, rechtfertigt die Ansicht des Berufungsgerichts, daß er als Erfüllungsgehilfe der Klägerin (§ 278 BGB) schuldhaft zur Entstehung des Brandes beigetragen hat« sich darauf habe verlassen dürfen, daß die Klägerin, die nach dem Vertrage für die Verhütung von Bränden zu sorgen gehabt habe9 auch bemüht sein werde, die Voraussetzungen für die Durchführung dieser Aufgabe zu schaffen und die Firma BflHBP, soweit erforderlich9 zur Anschaffung der erforderlichen Geräte anhalten werde«, Dem ist im Kern zu-zustimmen«, Daß kein Handfeuerlöscher vorhanden war9 kann gewiß nicht der Firma zur Last gelegt werden9 denn wenn ein solches Gerät zur Brandbekämpfung erforderlich gewesen sein sollte, wäre es nach dem Vertrage Aufgabe der Klägerin gewesen, die Firma hierauf hinzuweisen« Das könnte nur angenommen werden, wenn feststände, daß dieser Mangel den für die Firma BflHBB Verantwortlichen Personen bekannt war oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen« Dafür ist aber nichts dargetan« Im übrigen könnte sich die Klägerin auf ein etwaiges leichtes Verschulden der Firma B^B auch gar nicht mit Erfolg berufen, da sie es vertraglich übernommen hat, den Folgen leichten Verschuldens vorzubeugen und sie notfalls abzuwenden. Daß sie einen inneren Widerspruch enthielten und gegen die Denkgesetze verstießen3 kann der Revision nicht zugegeben werden,, Das Berufungsgericht hat alle für die Schadensverteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und auch die Ordnungs-widrigkeit der Ofenanlage ausdrücklich herangezogen« Wenn es dabei das Fehlen ausreichender Löschmittel als wesentlichen Faktor für das Entstehen des Schadens angesehen hat, so handelt es sich um tatrichterliche Erwägung, die aus Rechtsgründen nicht angegriffen werden kann*

Zitierte Normen: § 278 BGB
BarackeFirmaBrandBerufungsgericht®BerufungsgerichtsWachmannKlägerinLöschmittelRevision

Volltext der Entscheidung

2186 070
VI ZK 266/61
V erkundet am 1?« Juni 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ges chä ft s stelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 Nachf,
der V/nch- und Schließgesellschaft Karl Gl junior KG,
vertreten durclj^den persönlicj^iaftenden Gesellschafter Friedrich GflHBjro, BflHIHB, Kl
 Klägerin, Widerbeklagten, Berufungs klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 den Rechtsanwalt Dro Verwalter Uber das Vj Nachfo KG,
als Konkurs-
mögen der Firma Hermann B|
Beklagten, Widerkläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 1?« Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr«Kleinewefers, Hanebeck, Dr« Bode,
 Heinrich Meyer und Dr« Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 26« Juli 1961 wird zurückgewiesen«
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin übernahm im Herbst 1955 die Bewachung einer größeren3 bei FÜrfold gelegenen Baustelle der Firma der früheren Beklagten* über deren Vermögen während des Rechtsstreits - am 3o* April 1958 - das Konkursverfahren eröffnet worden ist« In dem schriftlichen Vertrag vom 29• September 1955 heißt es unter anderem in §
"Der Wachmann hat die Aufgabe* das gesamte Baugelände ständig zu begehen und darauf zu achten3 daß kein . i Feuer ausbricht3 kein Einbruch und Diebstahl verübt wird3 kurzu dem er hat alle Unregelmäßigkeiten zu beseitigen bzwo für deren Abstellung Sorge zu tragen una o o o"
Ferner besagt § 8:
"Die Bewachungsgesellschaft haftet auf Grund ihrer Versicherung für Schäden* die durch eigenes Verschulden oder Verschulden ihres Personals in Ausübung des Dienstes entstehen sollten: ®®®
b) bei Sachschaden bis zu dem Höchstbetrage von 3o«»ooo DM für jedes Schadensereignis ®®®"o
Zur Durchführung der Übernommenen Aufgaben setzte die Klägerin den Wachmann	ein®	Während	dieser	seinen Dienst
 tat* brannte in der Nacht vom 8® zu dem 9« Dezember 1955 eine größere Baracke ab* die Büros und das Magazin enthielt®
Den dadurch entstandenen Schaden hat die Firma B^HIV mit etwa 3o®ooo EM angegeben®
 
Mit der Klage hat die Klägerin eine rückständige Vergütung für ihre Tätigkeit in Höhe von 1« 255980 DM geltend gemacht» Die Firma BpHBPhat als damalige Beklagte Widerklage erhöhen und als Teil ihrer Schadensersatzforderung Zahlung von 3»000 JM verlangt» Darauf hat die Klägerin um die Feststellung gebeten, daß der Firma BflBB über den Betrag von 3®000 DM hinaus kein weiterer Schadensersatzanspruch zusteheo
 Nachdem Uber das Vermögen der Firma B^HP^s Konkursverfahren eröffnet worden war, hat der jetzige Beklagte als Konkursverwalter das Verfahren hinsichtlich der Widerklage aufgenommen» Ferner hat er mit Rücksicht darauf, daß der Klägerin zur Zeit des Schadensfalles unstreitig nur ein Versicherungsschutz in Höhe von lo»ooo DM zustand, die Widerklage auf lo»000 DM erhöht und gleichzeitig erklärt, daß er sich keines höheren Anspruchs berühme«
Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen» Sie hat vorgetragen: Ihr Wachmann 2pHP habe sich bei Nacht zwischen seinen Rundgängen in der Baracke, die später abgebrannt sei, auf halten und dort Feuer unterhalten dürfen» Ihn treffe kein Verschulden an der Entstehung des Brandes und an seiner weiteren Ausbreitung» Der Brand sei darauf zurückzuführen, daß der Ofen in der Baracke nicht vorschriftsmäßig aufgestellt worden sei und keine Löschmittel vorhanden gewesen seien» Beides habe allein die Firma PPP zu vertreten» Ferner hat die Klägerin erklärt, daß sie hilfsweise mit ihrer Klageforderung aufrechne«
Der Beklagte hat erwidert: Die Aufstellung des Ofens
- It -
sei nicht zu beanstanden gewesen« Der Brand beruhe allein darauf«, daß der Wachmann Fg^p den Ofen überheizt habe«, obwohl ihm sogar ausdrücklich untersagt worden sei«, nachts in der Baracke Feuer zu machen« Die Klägerin habe dafür sorgen müssen3 daß Mittel zur Bekämpfung eines ausbrechenden Feuers vorhanden gewesen seien« Ferner habe sie ihren Wachmann über seine Aufgaben und deren Durchführung ausreichend belehren müssen« Das alles habe die Klägerin aber unterlassen« Sie sei ihrer Verpflichtung aus dem Bewachungs vertrag in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen und habe daher auch keinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung«
Das Landgericht hat in einem Teilurteil über die Wider klage entschieden« Es hat die Klägerin verurteilt3 an den Beklagten 9*531*67 DM und 5 % Zinsen seit dem 5« Dezember 1956 zu zahlen«
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben«
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Abweisung der Widerklage« Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidung sgründe:
I« Das Berufungsgericht hält die Schadensersatzpflicht der Klägerin auf Grund des Vertrages für begründet, den die Klägerin und die Firma	am	29«	September	1955	über
 
die Bewachung der Baustelle geschlossen habeno Es hat angenommen 3 die Klägerin habe ihre Pflichten aus diesem Vertrage verletzt» Sie sei verpflichtet gewesen, ihren Wachmann Uber die Möglichkeiten einer Brandverhütung und Brandbekämpfung zu unterrichten und dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Löschmittel zur Verfügung standen» Das habe sie nicht getan» Allerdings sei es Sache der Firma BfHHBP gewesen, die Brandbekämpfungsmittel zu beschaffen und be-reitzustcllen« Da die Firma B■■■ aber die Aufgabe der Brandverhütung durch einen entgeltlichen Vertrag der Klägerin Übertragen habe* sei es deren Pflicht gewesen, die Firma BSHHB zur Bereitstellung der Löschmittel anzuhalten und dafür zu sorgen, daß diese Mittel auch jederzeit einsatz-bereit waren. Wie wenig die Klägerin für den Ernstfall vorgesorgt habeg ergibt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts schon daraus 9 daß dem Wachmann in der Brandnacht außer einem Topf und einer Waschschüssel mit Wasser keine Mittel zur Bekämpfung des Brandes zur Verfügung standen.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin außerdem zur Last gelegtg daß ihr Wachmann sich nicht an die Weisung gehalten hatj die Holzbaracke nachts nur schwach zu heizen» Es hält für bewiesen, daß F^Blmehr als nur schwach geheizt hat und meint, die Klägerin müsse sich dieses Verschulden ihres Wachmannes nach § 278 BGB anrechnen lassen.
Auf der anderen Seite sieht das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Firma	darin,	daß	die Art, in
 der das Ofenrohr durch die Holzwand nach außen gef Uhr t war, nicht den bestehenden Vorschriften entsprach. Es hat auch bejaht, daß dieser Umstand für die Entstehung des Schadens ursächlich war. Unstreitig ist der Brand an der Austritts-
 
stelle des Ofenrohres entstanden» Bei sachgemäßer Verlegung des Rohres hätte, wie das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Lemler entnimmt, eine kleine Überheizung des Ofens nicht zu einem Brande geführt»
Bei der Abwägung nach § BGB hat das Berufungsgericht das Verschulden der Klägerin erheblich größer angesehen als das der Firma BH^ Fs hat die Ersatzpflicht der Klägerin zu 3 A bejaht und dabei vor allem berücksichtigt , daß ein ins Gewicht fallender Schadenrkaum entstanden wäre, wenn der Wachmann FJH^den Brand virksam hätte bekämpfen können»
IIo Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden»
1» Die Revision sieht in dem Verlangen des Berufungsgerichts , die Klägerin habe für eine Bereitstellung der erforderlichen Löschmittel durch die Firma	sor-
gen müssen, eine Überspannung der Sorgfaltspflicht eines Bewachungsunternehmens» Mit dieser Rüge kann sie keinen Erfolg haben» Die Frage nach den Pflichten der Klägerin ist in erster Linie eine Frage der Auslegung des Bewachung svertr ages, den die Parteien miteinander abgeschlossen haben» Nach dem Vertrage (§ h) hat die Klägerin neben anderen Pflichten die Aufgabe übernommen, ,f dar auf zu achten, daß kein Feuer ausbricht und alle Unregelmäßigkeiten zu beseitigen oder für deren Abhilfe zu sorgen»" Wenn aas Berufungsgericht diesem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des Vertrages entnimmt, die Klägerin habe auch die
 
Pflicht gehabt9 die Firma	zur	Bereitstellung	der
 zur Brandbekämpfung notwendigen Mittel anzuhalten und darauf zu achten, daß diese Mittel auch jederzeit einsatzbereit waren, so ist diese Auslegung des formularmäßig abgeschlossenen Vertrages rechtlich nicht zu beanstanden«
2« Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den § 7 des Vertrages übersehen, der besagt: “Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Wachdienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind der Bev/achungsgeseilschaft sofort zu melden, andernfalls Rechte daraus nicht hergeleitet werden können,” Diese Bestimmung ist zwar in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht ausdrücklich erwähnt. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß das Berufungsgericht sie übersehen habe. Ersichtlich ist nach seiner Meinung nichts dafür dargetan, daß der Firma Pflichtvernachlässigungen der Klägerin bekannt geworden sind, so daß § 7 des Vertrages den SchadensersatzanSprüchen der Firma	nicht	entgegensteht,
3« Soweit die Revision bezweifelt, ob die Firma ßfliB d^auf eine Aufforderung der Klägerin hin überhaupt Löschmittel bereitgestellt, im besonderen einen Feuerlöscher beschafft hätte, führt sie einen auf tatsächlichem Gebiet liegenden neuen Sachvortrag ein. Das ist im Revisionsverfahren nicht mehr zulässig® Die Revision kann daher mit diesem Vorbringen nicht gehört werden.
bo Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe keine Feststellung darüber getroffen, ob
 
der Brand durch die in Betracht kommenden Löschmittel mit Erfolg hatte bekämpft vier den können« Das Berufungsgericht hat festgestellt3 daß sich der Wachmann in unmittelbarer Nähe des Ofens aufhielt, als er plötzlich oberhalb des Ofenrohrs eine kleine Flamme sah« Es ist überzeugt, daß diese kleine Flamme mit einem Handfeuerlöscher sogleich hätte erstickt werden können« Diese Feststellung ist rechtsirrtumsfrei getroffen« Sie stimmt auch mit dem eigenen Vorbringen der Klägerin überein« Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 9« März i960 ausdrücklich vorgetragen, der Wachmann	habe	den	Brand in einem Zeitpunkt ent-
deckt, in dem er ihn noch hätte löschen können, wenn in der Baracke ein Feuerlöscher gewesen wäre oder Wasser zur Verfügung gestanden hätte«
5» Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß dos Berufungsgericht wesentlichen Prozeßstoff übergangen habe« Es hat die Aussagen der Zeugen, die erklärt haben, daß zu anderen Zeiten gefüllte Wassertonnen vorhanden waren, ersichtlich für unbeachtlich gehalten und das entscheidende Gewicht darauf gelegt, daß in der Brandnacht das erforderliche Löschwasser gefehlt hat« Gegen diese Würdigung und die Ansicht des Berufungsgerichts, daß das zeitweilige Vorhandensein von ausreichendem Löschwasser nicht zu einer Entlastung der Klägerin führen kann, sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben«
6« Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Feststellung, daß der Wachmann in der Brandnacht mehr als schwach geheizt hat« Das Berufungsgericht hat diese Feststellung in erster Linie auf die Erwägung gestützt, daß
 
nicht nur schwach geheizt worden sei* gehe schon daraus hervor3 daß es zu dem Brand gekommen sei* obwohl der Ofen nicht nur seit dem Herbst 19553 sondern auch schon im Winter vorher ständig ohne Beanstandung in Betrieb gewesen seio Ferner hat es angeführt* der Sachverständige Lemler gehe in seinem Gutachten ebenfalls davon aus, daß es zu einer* wenn auch nur kleinen Überheizung gekommen sei» Diese Würdigung des Berufungsgerichts gehört ausschliesslich dem tatsächlichen Gebiet an und zeigt keinen rechtlichen Irrtum« Sie kann auch durch die verfahrensrechtlichen Rügen nicht erschüttert werden* die die Revision in diesem Zusammenhang erhebt«
Daß die Baracke schon im vorhergehenden Winter beheizt worden war, konnte das Berufungsgericht der Aussage des Maurerpoliers BaflHP entnehmen« Br hat als letzter Zeuge vor dem Senat des Berufungsgerichts erklärt:
"Die Bude war nicht neu hergestellt* sondern hatte vorher schon über ein Jahr als Bauleiterbüro gedient* war also vorher schon einen ganzen Winter lang geheizt worden"• Erkennbar hat aas Berufungsgericht diesem Zeugen Glauben geschenkt und den Angaben des Bauingenieurs Mo^^- soweit er wisse* sei der Ofen ganz neu auf diese Baustelle gekommen - und des Bauingenieurs JiflK - er hat die Monate August und September 1955 als Zeitpunkt für die Errichtung der Baracke genannt - keine entscheidende Bedeutung beigemessen« Auf diese Aussagen im einzelnen einzugehen* war das Berufungsgericht nicht verpflichtet (BGHZ 39 162*175)o
7* Mit einem weiteren Angriff versucht die Revision
 das Verschulden des Wachmannes enzuzweifeln« Sie meint, F^B^habe davon ausgehen können, daß die Ofenanlage in Ordnung sei und daß daher kein Brand entstehen werde«
Diese Erwägung kann nicht zu dem Erfolge führen« Das Berufungsgericht hat es mit Recht darauf abgestellt, daß ■I von dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin die ausdrückliche Weisung hatte, nur schwach zu heizen« Allein die Tatsache, daß FfHB diesem Verbot zuwidergehandelt hat, rechtfertigt die Ansicht des Berufungsgerichts, daß er als Erfüllungsgehilfe der Klägerin (§ 278 BGB) schuldhaft zur Entstehung des Brandes beigetragen hat«
8« Schließlich halten auch die Ausführungen, in denen sich das Berufungsgericht mit dem Mitverschulden der Firma BflHBP befaßt, entgegen der Meinung der Revision einer rechtlichen Prüfung stand«
Die Revision meint, bei der Abwägung nach § 2?*f BGB müsse neben der Tatsache, daß das Ofenrohr nicht ordnungsgemäß verlegt war, auch das. Fehlen von Brandbekämpfungsmitteln zu Lasten der Firma	berücksichtigt
 werden, weil sie als technisch vorgebildete und sachkundige Baufirma auch von sich aus das habe tun müssen,
«
was bei Lage der Sache “in Bezug auf die Beschaffung und Bereitstellung von Löschmitteln zweckmäßig und notwendig gewesen sei«” Diese Rüge greift nicht durch« Freilich war die Firma	verpflichtet, Löschmittel zur Verfü-
gung zu stellen« Davon geht auch das Berufungsgericht aus« Es hat aber die Tatsache, daß in der Brandnacht keine Löschmittel zur Verfügung standen, nicht zu Lasten der Firma BflHHP in die Waagschale geworfen, weil sie
t
n -
sich darauf habe verlassen dürfen, daß die Klägerin, die nach dem Vertrage für die Verhütung von Bränden zu sorgen gehabt habe9 auch bemüht sein werde, die Voraussetzungen für die Durchführung dieser Aufgabe zu schaffen und die Firma BflHBP, soweit erforderlich9 zur Anschaffung der erforderlichen Geräte anhalten werde«, Dem ist im Kern zu-zustimmen«, Daß kein Handfeuerlöscher vorhanden war9 kann gewiß nicht der Firma	zur	Last	gelegt werden9 denn
 wenn ein solches Gerät zur Brandbekämpfung erforderlich gewesen sein sollte, wäre es nach dem Vertrage Aufgabe der Klägerin gewesen, die Firma	hierauf	hinzuweisen«
Die Erwägung des Berufungsgerichts trifft aber auch, soweit es sich um das Löschwasser handelt, im Ergebnis zu«. Auch die Revision nimmt an, daß die Firma	in	dieser
 Hinsicht im allgemeinen ihren Verpflichtungen nachgekommen ist, denn sie trägt selbst vor, daß in der Nähe der Baracke regelmäßig gefüllte Wassertonnen bereit standen«, Daher kann es sich nur darum handeln, ob der Firma im Verhältnis zur Klägerin als ein nach § 25*+ 3GB zu berücksichtigendes eigenes Verschulden anzurechnen ist, daß gerade in der Brandnacht kein Löschwasser vorhanden war«
Das könnte nur angenommen werden, wenn feststände, daß dieser Mangel den für die Firma BflHBB Verantwortlichen Personen bekannt war oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen« Dafür ist aber nichts dargetan« Im übrigen könnte sich die Klägerin auf ein etwaiges leichtes Verschulden der Firma B^B auch gar nicht mit Erfolg berufen, da sie es vertraglich übernommen hat, den Folgen leichten Verschuldens vorzubeugen und sie notfalls abzuwenden.
 
9o Die Abwägungsgründe des Berufungsgerichts lassen auch sonst keinen Kechtsfehler erkennen.» Daß sie einen inneren Widerspruch enthielten und gegen die Denkgesetze verstießen3 kann der Revision nicht zugegeben werden,, Das Berufungsgericht hat alle für die Schadensverteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und auch die Ordnungs-widrigkeit der Ofenanlage ausdrücklich herangezogen« Wenn es dabei das Fehlen ausreichender Löschmittel als wesentlichen Faktor für das Entstehen des Schadens angesehen hat, so handelt es sich um tatrichterliche Erwägung, die aus Rechtsgründen nicht angegriffen werden kann*
Hiernach war die Revision der Klägerin zurückzuweisen o Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen nach § 97 ZPO die Klägerin«
Dr« Kleinewefers	Hanebeck	Dr« Bode
 Heinrich Meyer
 Dr« Pfretzschner