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BGH · VI ZR 266/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 266/57

Die.Einwilligung eines Minderjährigen zu einem Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit (Operation) ist rechts-wirksam, wenn der Minderjährige nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag, Ay Ras elterliche Recht der Personensorge steht der Eihwilli- : gungijedenfalls dann nicht entgegen, wenn die elterliche. Dr Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannts Auf' die Revision des] Klägers wird das Urteil des 3? Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,.an das Berufungsgericht zurückverwieseni Von Recht s w/e gen Tatbestands I Der am 50, April 19 29 geborene Kläger begab sich An-fars Januar 1950 wegen einer Schilddrüsenerkrankuiig, an der er bereits seit längerer Zeit litt, als Privatpatient in die Behandlung des Beklagten, Dieser wies ihn an 3 Januar 1950 in das VhHHPHHEMPMHM Krankenhaus in BWSÄBW ein, dessen Chefarzt er ist. : treterc gefehlt habet Zudem habe der Beklagte ihn selbst über die möglichen Folgen der Operation nur unzureichend aufgeklärt, Der Klager verlangt mit-der Klage Ersatz seines Yer&ö-gensschadcns in Höhe von 7,088 DM, Zahlung eines ins riehterbliche Ermessen gestellten Schmerzensgeldes für die zeit 'bis ■zur Rechtshängigkeit sowie Feststellung der Yehpflichtung. eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, sei unter den obwaltenden -Umständen nicht erforderlich gewesen,' zu demal der Kläger bereits ein Vierteljahr nach der Operatic volljährig geworden sei<• Über die Tragweite und die möglich Folgen der Operation habe er den Kläger ausreichend belehrt nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Fe st st el-«* läng getroffen,- Es hat .ausgeführt, dem Beklagten sei zwar, ein Kunstfehler nicht nachzuweisen, der von ihm vorgenommeng Eingriff sei aber rechtswidrig, weil die Einwilligung des ^gesetzlichen Vertreters gefehlt habe, Ein Minderjähriger n könne zwar unter gewissen Voraussetzungen in die Vornahme : einer Operation rechtswirksam einwilligen Der Kläger habe,, aber nicht über die geistige und sittliche Reife verfügt, um die Schwere und Gefährlichkeit des Eingriffs zu ermessen;’ seine Einwilligung sei daher nicht wirksam gewesen. er habe daher schuldhaft gehandelt Die schwere Atemnot und der Stimmverlust des Klägers seien, durch die Operation verursacht, Der Beklagte müsse daher für sie einstehen > ■ ehi e r o.c hi o t e ine n hue;;i 1 e1:1 o r o o o r eine lUhalässigkei b der; BekrLagbcn hoi dor jhnmhfnhe-urn dor Operation nicht lire inrchgewiecor Be bait arcn die our TC.,.cr;;oj ober eile Atoinhe iwUuvc rden und den Etimvorlust Sri .rare ale 0pcx1 a■ t:i. Tao Box a lira: 0,0 r rieht geht ohne Rruhtsir rbrrr o aver rare daß der ddlager, obwohl noch, minderjährig ., in die Vornahme der Operation wirksam elrnvaih 1 per konnte und die Zu sh in mir' g des wesetzlichen Vertreters nicht erforderlich, war., wird die Auf-itigung des Amtes surr Vornahme einer Operation g run & s at z 1 i cli durch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedingt ist und die persönliche SS in-' willigung des Sein der jährigen auch dann nicht genügt; die SRechtswidrigkeit des Eingriffs aussuschließen; wennidieser . sondern um eine Gestattung oder Ermächti zur Vornahme tatsächlicher Handlungen, die in den Rechts-kreis des Gestattenden eingreifen, (Larenz, Schuldrecht 2, Aüfl, § 66 e 1K Wie das Reichsgericht in der grundle-. der Schutz des Minderjährigen, verlangt» Der Minderjährige kann aber'eines besonderen gesetzlichen Schutzes enträten, wenn er nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite 'des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vjermag» Bern Best immungsrecht des Minder jährigen Über seine körperliche Unversehrtheit in dem vorstehend abgegrenzten Rahmen steht das elterliche -Be rsöneii sorg eracht (§ 1626 : Abs,, 2 BG-B) jedenfalls dann nicht entgegen, wenn, wie im vorliegenden Palle die Einholung der' elterlichen Zustimmung undurchführbar ist und der ilfinderjährige; unmittelbar vor der Jollenduilg dos'213 Lebensjahres , steht,, Fürggänz besonders gelagerte .Fälle läßt auch die oben angeführte Tint Scheidung 'RG1 Warn, 1911? Baß-der Kläger nach seiner geistigen''Veranlagung und Entwicklung sowie seiner sittlichen Reife-.fähig war, die Erheblichkeit und möglichen Folgen der Operation zu ermessen', hat das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum bejaht. •Bagagen wird die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Kläger über die möglichen schädlichen Fol Tie Einwilligung des Patienten reicht nich weiter als seine Vorstellung von den möglichen nachteiligen Folgen des Eingriffs, die er mit der Einwilligung auf sich nimmt.- Eine wirksame 'Einwilligung setzt daher voraus!«,' daß der Patient Wesen, Bedeutung und Tragweite des ärztlichen Eingriffs, insbesondere den Grad der Gefährlichkeit in seinen Grundzügen erkannt hat» Zwar wird nicht immer; eine bis in alle Einzelheiten gehende Aufklärung erforderlich sein, der Patient muß aber, soll seine Einwilligung wirksam sein, Er hat aber nach der Feststellung des Berufungsgerichts dem Kläger lediglich erklärt, es"handele sich um einen schwerwiegenden Eingriff, | fwMim und die Operation stelle die einzige Möglichkeit dar., den Beschwerden des Klägers, vor allem der Schilddrüspnvergif* t ung abzuhelfen. Diese- Aufklärung läßt einen hinreichend klären Hinweis auf die oben aufgeführten naheliegenden und nicht seltenen schwerwiegenden1 Folgen der Operation vermissen.. Es fehlt vor allem jeder Hinweis auf die Möglichkeit des Verlusts der Stimmer der nach der Behauptung des Klägers auch tatsächlich eingetreten ist« Schon aus diesem Grunde muß die dem Kläger erteilte Aufklärung als unzureichend erachtet werden.. Aber auch die Äußerung des Beklagten, es sei nicht sicher, ob der Kläger durch die Operation von seiner Atemnot befreit Werde«rkahrr nicht als hinreichende Aufklärung über die. Möglichkeit der über den Verlust der Stimme hinausgehenden Folgen einer Nervenschädigung erachtet werden, lg Die unzureichende Belehrung des Klägers hat zur Folge, daß seine Einwilligung nicht .wirksam, die Vornahme' der Operation daher rechtswidrig wärV/Bä- die unängelhäfte ßAufklärungg' dem Beklagten (als Fahrlässigkeit zuzurechnen ist, muß er auch für die gesundh'eitsschädigenden Folgen der Operation einstehen, die nicht auf einen ärztlichen Kunstfehler zurückzü-führen sind« Das Berufungsgericht nimmt an, dem Kläger sei durch g; die Operation überhaupt kein gesundheitlicher Schäden entstanden« Es führt hierzu aus, auf Grund des Gutachtens Tr, Hoffmann stehe heute zwar eine.-doppelseitige Po sticuslähmung, die zu schweren Atemstörungen Anlaß gebe, außer Frage« Durch die Zeugenaussage des Oberarztes Dr, ip sei aber in einer jeden Zweifel ausschließenden Beise erwiesen, daß! Atembeschwereren, die auf diesen Ursachen beruhten, waren aber möglicherweise einer erfolgreichen Heilbehandlung nicht in demselben Maße unzugänglich,und daher nicht so schwerwiegend wie die für die Zeit nach der Operation festgestellte Pcsticuslähmung, ie Feststellung allein, daß die Atembeschwerden des Klägers vor und nach der Operation gleich stark gewesen .sind, reicht danacho wie die Revision mit'Recht rügt, zur Verneinung eines Schadens des Klägers nicht aus,’

Zitierte Normen: § 106 BGB § 51 StGB
FolgeEingriffRechtEinwilligungärztlichKlägerOperation

Volltext der Entscheidung

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Amtliche Sai
BGB .•§§/! 07
62 6
Die.Einwilligung eines Minderjährigen zu einem Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit (Operation) ist rechts-wirksam, wenn der Minderjährige nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag, Ay
 Ras elterliche Recht der Personensorge steht der Eihwilli- : gungijedenfalls dann nicht entgegen, wenn die elterliche. Zustimmung' aus besonderen Gründen nicht zu erlangen ist*
BGH, Uri» v, 5>iDezember 1958 ~ VI ZR 266/57 ~ OLG Hamm
i
Verkündet
 am 5'. Dezember 1958 Krieg!, 'Justizobersekretär als Ürkundsbeamter der G e schäftsstelle
I m N a men des Volkes ! In dem Rechtsstreit
 Klägers, Be ruf mig sböklagt en und Revisionsklägers y - Prozeßbovollmachtigters Rechtsanwalt Dr.
1	1	gegen
 den Chefarzt Pr. Rt 10Mk in
 Beklagten.) Berufungskläger und 'Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Ir. JMHHMf»-
hat der VI Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5- Dezember 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr- Kleinewefers, l)r; KMeyer, Hanebeck. Dr Bode und Heinrich Meyer
 für Recht erkannts
 Auf' die Revision des] Klägers wird das Urteil des 3? -Zivilsenats des Oberlandesgerichts in. Haihm vom 11o Juli 1957 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,.an das Berufungsgericht zurückverwieseni
 Von Recht s w/e gen
 Tatbestands
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I Der am 50, April 19 29 geborene Kläger begab sich An-fars Januar 1950 wegen einer Schilddrüsenerkrankuiig, an der er bereits seit längerer Zeit litt, als Privatpatient in die Behandlung des Beklagten, Dieser wies ihn an 3 Januar 1950 in das VhHHPHHEMPMHM Krankenhaus in BWSÄBW ein, dessen Chefarzt er ist. Am 14, Januar 1950 nahm er ‘mit Einwilligung des Klägers eine Schilddrüsenoperation vor! Der Beklagte hatte auf Bitten des Klägers davon Abstand gencm- • iaeiV den operativen Eingriff von der Einwilligung des gesetzlichen- Vertreters abhängig zu machen * da der Kläger .erklärte,
! *
seine in der sowjetisch besetzten Zone lebenden ’Eltern könnten:, schweren Belästigungen ausgesetzt werden, wenn man dort i;|Kehi:rtnis'' .davon verlange','/daß er in die Bundesrepub 1 ik geflüchtet sei,	I
Der Klager hat vorgetragender Beklagte habe sich bei //der ’Operation verschiedene :Künstfehlef 'izuächüldeh'ikoinmeh lasser: ; ,1 die : schwerwiegende1 gesundheitliche -Schäden 1:zuri: Eolgei; gehabt hättenV/ Insbesondere//sei der. nervüS recurrens"iver-// letzt worden und dadurch eine stimmban&hefvenlähmunz (Posti-cus par esc ' ein g oB re t eni: Daher habe er seine Stimme verloren .und leide 'dauernd an Starken Atembeschwerden, Der Eingriff : ''jse'ihaber: auch, „deswegen rechtswidrig durchgeführt worden; weil
: es lan : der erforderlichen Einwilligung 'des gesetzlichen Ver-’
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: treterc gefehlt habet Zudem habe der Beklagte ihn selbst
 über die möglichen Folgen der Operation nur unzureichend aufgeklärt,
 Der Klager verlangt mit-der Klage Ersatz seines Yer&ö-gensschadcns in Höhe von 7,088 DM, Zahlung eines ins riehterbliche Ermessen gestellten Schmerzensgeldes für die zeit 'bis ■zur Rechtshängigkeit sowie Feststellung der Yehpflichtung. dos Beklagten zu dem Ersatz" aller weiteren Schäden aus der Operation,
 Der Beklagte hat Klagoabweisung beantragt» Er hat be-., stritten,; daß ihm ein Kunstfehler unterlaufen sei, - und daß,f er es an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen; E meint... eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, sei unter den obwaltenden -Umständen nicht erforderlich gewesen,' zu demal der Kläger bereits ein Vierteljahr nach der Operatic volljährig geworden sei<• Über die Tragweite und die möglich Folgen der Operation habe er den Kläger ausreichend belehrt
, Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde •. nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Fe st st el-«* läng getroffen,- Es hat .ausgeführt, dem Beklagten sei zwar, ein Kunstfehler nicht nachzuweisen, der von ihm vorgenommeng Eingriff sei aber rechtswidrig, weil die Einwilligung des ^gesetzlichen Vertreters gefehlt habe, Ein Minderjähriger n könne zwar unter gewissen Voraussetzungen in die Vornahme : einer Operation rechtswirksam einwilligen Der Kläger habe,, aber nicht über die geistige und sittliche Reife verfügt, um die Schwere und Gefährlichkeit des Eingriffs zu ermessen;’ seine Einwilligung sei daher nicht wirksam gewesen. Bas ha'., der Kläger auch erkannt$. er habe daher schuldhaft gehandelt Die schwere Atemnot und der Stimmverlust des Klägers seien, durch die Operation verursacht, Der Beklagte müsse daher für sie einstehen >	■
Das'Oberlandesgericht hat auf ^ie Berufung des Beklagt die Klage abgewiesen»
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageantr? ■weiter, Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
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lip c B e ruf urn g -g ■: r j. ehi e r o.c hi o t e ine n hue;;i 1 e1:1 o r o o o r eine lUhalässigkei b der; BekrLagbcn hoi dor jhnmhfnhe-urn dor Operation nicht lire inrchgewiecor Be bait arcn die our TC.,.cr;;oj ober eile Atoinhe iwUuvc rden und den Etimvorlust Sri .rare ale 0pcx1 a■ t:i. on r:foid1 on goii.'b o;id genach'!; e ti G as u;: dSen.;b ;e r cbi.: de;; i • i': "a■ b für erwiesen Insovaoit wire das Urteil ran der derision re oat engegrifi cn . 8 broil; besteht nur mehr aerober, ob dor Beklagte de.e ünauifion ohne v/irksanc Einvalligung vergossarmen herb ob ihn dies als Vor ranaol den renne inner hr or erb. und. ob die .aberberrhrwerc er*: dos Klägers und der ‘yerguei der Gtinn; dirr oh die Cneration verarnocht sind .
Tao Box a lira: 0,0 r rieht geht ohne Rruhtsir rbrrr o aver rare daß der ddlager, obwohl noch, minderjährig ., in die Vornahme der Operation wirksam elrnvaih 1 per konnte und die Zu sh in mir' g des wesetzlichen Vertreters nicht erforderlich, war.,
	In der	; ,'.*0 . fl.	echt f	rp re	c	hung	d.	e r
der	Erman (	An:	m., 1	zu	V	1 0'7	B	GB)
zu	§ A 07 EG	.TJ ' jJ j	foli	gen	(	0 ~i0 p V| c	;o	En
d e s	Bürgerl	io'	hen G	ü, 0' C* 0	0	zbuct	ie	O 1 O '
fas	sung ver	■ t r	et en 5	•. da	ß	die	B	0 2^4^
.vij.senare aes excnsgerxuiab rnd Soergel (8, Aufl, Aura, 3 »ccerus-Nipperdey Allg- feil >5 § i51 'II e)? wird die Auf-itigung des Amtes surr Vornahme einer Operation g run & s at z 1 i cli durch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedingt ist und die persönliche SS in-' willigung des Sein der jährigen auch dann nicht genügt; die SRechtswidrigkeit des Eingriffs aussuschließen; wennidieser . "eine gewisse Verstandesreife erlangt herb"» (RG JW 1911	748	■	=
 WarnR 1911* 3985 RGZ 68, 431? 168, 206), Bern vermag.der erkennende Senat nicht zu folgen, und zwar ans folgenden Erwä-ygühgeru '	e;9	:	V-A-'r-.r. 4?;:rA:.S:;	;1 AS9-::SS'IAS:7■■;'r:6;e:V::b'' 1rl:rv,S;bi;-S:';.■
Bei cler Einwilligung au einem Eingriff in die kör liehe Integrität handelt es sich nicht um eine EinWilli im Sinne des § 183 BG-B, nicht um die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft s,' also'nicht um eine rechtsgeschäftliche 1 lenserklarung. sondern um eine Gestattung oder Ermächti zur Vornahme tatsächlicher Handlungen, die in den Rechts-kreis des Gestattenden eingreifen, (Larenz, Schuldrecht 2, Aüfl, § 66 e 1K Wie das Reichsgericht in der grundle-. genden Entscheidung RGSt 41, 392 (395^ hierzu ausgeführt ha gehört das Leben und die körperliche Unversehrtheit wie auc die Ehre zu den sog. Rechtsgütern, die zwar Dritten gegenü her Rechtsschutz genießen, selbst aber nicht Gegenstand e Rechts ihres Trägers sind« über sie kann der Mensch.nicht verfügen wie über eine ihm gehörige Sache, ein ihm zuste des dingliches Recht oder ein Rechtsverhältnis<> Die Vorschriften der §§ 107 ff BGB, die rechtsgeschäftliche Vil]..
■ Erklärungen, betreffen, sind daher auf die Einwilligung zu ein hm 1 ärztlichen Eingriff nicht unmittelbar cinzuwenden,
1 Einer ' analogen Anwendung steht zwar,entgegen der in :RCtPlK) 10 <1 ;Auf 1V ; § 106 BGB llnmvr 2 vertretenen' Meinung^nicht das Fehlen des Erfordernisses der Rechtsähnlichkeit entge gen. Die Rechtsähnlichkeit ergibt sich daraus,- daß es sich um eine Willensäußerung des Minderjährigen handelt, die be debit same Rechtsfolgen nach sich ■ ziehen kann» Eine analoge Anwendung erscheint jedoch nur insoweit geboten,- als es . der Zweck des Gesetzes? der Schutz des Minderjährigen, verlangt» Der Minderjährige kann aber'eines besonderen gesetzlichen Schutzes enträten, wenn er nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite 'des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vjermag»
Ist der Minderjährige hierzu in der. Lage, kann er in einen ärztlichen Eingriff!wirksam einwilli^en mit der Folge, daß der Eingriff als rechtmäßig zu erachten ist, Ebenso im Ergebnis Staudinger, 11, Auf1, § 107 BGB Anm» 11? RGRIC aaOr
1
::i,G München; ÜBI 1 533,; 633 5 Engisch, He recr.tliche Bedeutung der ärztlichen Operation, Jena '958. 3. '4; desgl die Strafsenate ci<es Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung (EG-St 413 392? 60, 34; 70, IO7-; BGHSt 4? 88) sowie daspstrafrechtliche Schrifttum (Maurachi I cut sehr s Strafrecht Allgem, Teil32:04; Auf 1, § 28 I-2E:):, La Mezger) Bern; 10 e vor § 51 StGB? Schönte /Schröder, 8 Auf 1, Bern. III 6 b vor § 51 StGB) -	!	-g	;
Bern Best immungsrecht des Minder jährigen Über seine körperliche Unversehrtheit in dem vorstehend abgegrenzten Rahmen steht das elterliche -Be rsöneii sorg eracht (§ 1626 :
 Abs,, 2 BG-B) jedenfalls dann nicht entgegen, wenn, wie im vorliegenden Palle die Einholung der' elterlichen Zustimmung undurchführbar ist und der ilfinderjährige; unmittelbar vor der Jollenduilg dos'213 Lebensjahres , steht,, Fürggänz besonders gelagerte .Fälle läßt auch die oben angeführte Tint Scheidung 'RG1 Warn, 1911? 1398 die Möglichkeit einer Ausnahme) von dem Erf ordorrl s der Lust immune des ge so tzlichen Lee-Ire tors offen
 Pur zur Klar Stellung sei r.cch vermerkt, Laß die Hechts Wirksamkeit des ärztlichen Behandlungsvertrages mit den-darangeknüpften zivilrechtlichen Folgen gemäß '§' IC7 BGB von 1 --a sg|lg! igrng der: gesetzlichen Vertreters abhängig blei0t.
Baß-der Kläger nach seiner geistigen''Veranlagung und Entwicklung sowie seiner sittlichen Reife-.fähig war, die Erheblichkeit und möglichen Folgen der Operation zu ermessen', hat das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum bejaht.
•Bagagen wird die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Kläger über die möglichen schädlichen Fol
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gen der Operation hinreichend belehrt, den Grundsätzen, . die der erkennende Senat in fester Rechtsprechung im Anschluß an das Reichsgericht über Bedeutung und Ausmaß der ärztlichen Belehrungspflicht entwickelt ■ hatnicht gerecht (BGH rIJW ■''9156, .1 1 06 und die dort angeführten Urteile des Reichsgerichts). Tie Einwilligung des Patienten reicht nich weiter als seine Vorstellung von den möglichen nachteiligen Folgen des Eingriffs, die er mit der Einwilligung auf sich nimmt.- Eine wirksame 'Einwilligung setzt daher voraus!«,' daß der Patient Wesen, Bedeutung und Tragweite des ärztlichen Eingriffs, insbesondere den Grad der Gefährlichkeit in seinen Grundzügen erkannt hat» Zwar wird nicht immer; eine bis in alle Einzelheiten gehende Aufklärung erforderlich sein, der Patient muß aber, soll seine Einwilligung wirksam sein,
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auch ohne besondere Nachfrage beim Arzt, iwenigstens über die nach ärztlicher Erfahrung typischen und die nicht äußerst'!
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selten eintretenden gesundheitsschädigenden Folgen des Ein- .$
griffs ins Bild gesetzt werden..	Ei
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Nach dem Gutachten von Prof» Tr»	vom	11»	August
1 955 kommt es bei 'KropfOperationen mit einer Häufigkeit bis '
zu 7 der Fälle, ohne daß dem Operateur ein Kunstfehler zur \
Last zu legen wäre» zu einer einseitigen oder doppelseitigen m
Schädigung des nervus recurrens, die eine posticuslähmung '4
und damit schwere Atemnot und eine mehr oder weniger stark
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ausgeprägte Heiserkeit zur Folge haben kann las Gutachten
 Tr> öfHHk führt aus, bei doppelter Posticuslähmung könne zu
 folge Erstarrung des motorischen Stimmbandapparates keine
• .Stimme mehr zustande kommen» Ter Beklagte(selbst trägt vor,
1 ; • , - , , es sei 'bekannt, daß nach Kropf Operationen einseitige und dop-;
; polseitige Nervenschädigungen auf träten.. Er hat aber nach
 der Feststellung des Berufungsgerichts dem Kläger lediglich
 erklärt, es"handele sich um einen schwerwiegenden Eingriff, |
•dessen Erfolg nicht sicher sei? es sei durchaus möglich»;daßw
 die Atemnot durch die Operation nicht behoben werden könne.
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 und die Operation stelle die einzige Möglichkeit dar., den Beschwerden des Klägers, vor allem der Schilddrüspnvergif* t ung abzuhelfen.
Diese- Aufklärung läßt einen hinreichend klären Hinweis auf die oben aufgeführten naheliegenden und nicht seltenen schwerwiegenden1 Folgen der Operation vermissen.. Es fehlt vor allem jeder Hinweis auf die Möglichkeit des Verlusts der Stimmer der nach der Behauptung des Klägers auch tatsächlich eingetreten ist« Schon aus diesem Grunde muß die dem Kläger erteilte Aufklärung als unzureichend erachtet werden.. Aber auch die Äußerung des Beklagten, es sei nicht sicher, ob der Kläger durch die Operation von seiner Atemnot befreit Werde«rkahrr nicht als hinreichende Aufklärung über die. Möglichkeit der über den Verlust der Stimme hinausgehenden Folgen einer Nervenschädigung erachtet werden,	lg
 Die unzureichende Belehrung des Klägers hat zur Folge, daß seine Einwilligung nicht .wirksam, die Vornahme' der Operation daher rechtswidrig wärV/Bä- die unängelhäfte ßAufklärungg' dem Beklagten (als Fahrlässigkeit zuzurechnen ist, muß er auch für die gesundh'eitsschädigenden Folgen der Operation einstehen, die nicht auf einen ärztlichen Kunstfehler zurückzü-führen sind«
Das Berufungsgericht nimmt an, dem Kläger sei durch g; die Operation überhaupt kein gesundheitlicher Schäden entstanden« Es führt hierzu aus, auf Grund des Gutachtens Tr, Hoffmann stehe heute zwar eine.-doppelseitige Po sticuslähmung, die zu schweren Atemstörungen Anlaß gebe, außer Frage« Durch die Zeugenaussage des Oberarztes Dr, ip sei aber in einer jeden Zweifel ausschließenden Beise erwiesen, daß! die beim -Klager seit der Operation vorhandenen schweren Atemstürunger, in demselben Ausmaß bereits vor der Operation bestanden ha.t-ten.. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Sachver-

ständige mit Recht eine Zerrung des nervus recurrens durch
 die Operation annehme» |
Diese -Erwägungen-sind* wie der Revision zuzugeben ist, rechtlich, nicht 'bedenkenfrei. Zunächst lassen sie den vom : Kläger behaupteten und vom Beklagten nicht ernstlich bestrittenen Verlust der Stimme nach der Operation außer Betracht, Daß dieser Verlust einen Schaden für den Kläger bedeutet, bedarf keiner weiteren Ausführung«
Aber auch die Feststellung, daß die Atembeschwerden sich nach der Operation nicht verschlimmert haben, gibt zu prozessualen Bedenken Anlaß, wie die Revision zu Recht rügt Zwar hat sich das Urteil mit den Aussagen der Arzte, die den Kläger kurz vor der Operation behandelt und keine stärkere Atemnot festgestellt haben, ause inaridergesetzt, Es hat aber däs; HachtragsgutachtCn von Dr» : ÜÜÜÜ ; das das Vorliegen starker Atembeschwerden und einen hörbaren Stridor für die Zeit vor der Operation verneint, überhaupt nicht erwähnt« Das läßt die Möglichkeit offen, daß das Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung dieses Gutachten nicht-, berücksichtigt hat, was als Prozeßverstoß zu erachten ist»
Das'Berufungsgericht stellt nicht fest, daß schon vor de?? Operation beim Kläger eine Poslicuslähmung Vorgelegen hat, Es gründet seine Annahme» der Kläger habe durch die Operation keinen Schaden erlitten, ausschließlich darauf, daß seine Atembeschwerden vor der Operation ebenso stark gewesen seien wie nachher» Es übersieht dabei, daß nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten die Atembeichwerden des Klägers vor der Operation auf einer Reihe möglicher anderer Ursachen beruhen konnten, insbesondere Pressung der Luftröhre durch einen Tauchkropf, Schwellung des Kehlfeppfes Störung durch einen Fremdkörper^ Hysterie. Atembeschwereren,
 die auf diesen Ursachen beruhten, waren aber möglicherweise einer erfolgreichen Heilbehandlung nicht in demselben Maße unzugänglich,und daher nicht so schwerwiegend wie die für die Zeit nach der Operation festgestellte Pcsticuslähmung, ie Feststellung allein, daß die Atembeschwerden des Klägers vor und nach der Operation gleich stark gewesen .sind, reicht danacho wie die Revision mit'Recht rügt, zur Verneinung eines Schadens des Klägers nicht aus,’
Per Rechtsstreit war hach alledem zu weiteren Erörterungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Verhandlung'" ist es dem Kläger unbenommen.. der. vofc Berufungsgericht yübbrgahgenen Beweisantrag y:äux Vernehmung der Eheleute PflMHl zu wiederholen, bei denen er nach seinem Vorbringen in der Zeit vor und nach der Operation -gewohnt hat'. Pie Aussagen dieser Zeugen sind möglicherweise 'geeignet ge den Beweiswert der Zeugehaus sage Di'" ! ^ in frage zu stellen„ Pie in den Vorinstanzen vom 'Kläger weiter beantragte Vernehmung des Zeugen~Pr,- Bc]?üMHpr erscheint dagegen nicht erforderlich, da der Beklagte im Schriftsatz vom ?P Juli. 1956 zugibt,., daß die Diagnose "Posticusparese" erst nach der Entlassung des Klägers aus ■dem. Krankenhaus in die Krankenblätter eingetragen worden : ist und zwar huf 'Grund eines Befundes der Hais1- Häsen- und

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Ohrenklinik in 'Marburg? : ~ - ~ ~ ~ Damit gestehv er praktiqc| das zu, was der Kläger durch Dr* SchiÄHBI beweisen will,,
Dr o Kleinev;efers
 Bundesricirter Din K-E»Meyer Hanebeck ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben<•
Di\ Kleinewefers