* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Beklagte wurde durch mehrere Schreiben ausdrücklich verpflichtet und darauf hingewiesen, seine Milch an die klägerische Molkerei zu liefern» Ein späterer Antrag des Beklagten, ihn einer anderen Molkerei zuzuweisen, wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe in * der Zeit vom 1» Januar 1952 bis 31• Juli 1954 ordnungswidrig die auf seinem Hof erzeugte Milch an andere Molkereien abgeliefert. Durch den Ausschluß habe die Klägerin zu erkennen gegeben, daß sie mit ihm keinerlei rechtliche und geschäftliche Beziehungen mehr wünsche, sie verstoße also gegen ihr eigenes vorgängiges Handeln, wenn sie Schadensersatz verlange? Er ist ferner der Ansicht, daß die Klägerin durch unwahre Angaben an die zuständigen Stellen seine Cberweisung an eine andere Molkerei verzögert habe. 1. Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts ,* daß das Milchund Pettgesetz in den hier in Betracht kommenden Vorschriften ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB sei. März 1956 - VI ZR 17/55 - (Lindenmaier-Möhring Hr 1 Milchgesetz) bereits ausgesprochen, daß die Bestimmung, nach der Milcherzeuger dem Einzugsgebiet einer bestimmten Molkerei zugewiesen worden sind, ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB ist, wobei es 2: Die Hevision ist weiter der Ansicht, die Klägerin habe deshalb keine Ansprüche gegen den Beklagten, weil dieser aus der Genossenschaft ausgeschlossen worden sei und damit die Klägerin dem Beklagten aufs deutlichste zu erkennen gegeben habe, daß sie mit *ihm niclits^mehrjfzuPtun haben wolle» Für eine derartige Auffassung geben aber die Feststellungen des Berufungsgerichts und auch der Vortrag der Parteien keinen Anhalt «.* Durch den Ausschluß hat der Beklagte also das Stimmrecht und die sonstigen Befugnisse eines Genossen verloren» Er kann nicht an einem etwaige*: Gewinn der Genossenschaft «teilnehmen» Es stehen ihm auch sonstige genossenschaftliche Leistungen, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, nicht zu. Es ist nirgends ausgesprochen, daß der in dem Einzugsgebiet einer Molkerei, die ja gar nicht notwendigerweise eine Genossenschaft ist, lebende Milcherzeuger zu dieser in irgend welchen mitgliedschaftlichen Beziehungen zu stehen habe. senschaftsanteil erwerben konnte, untersteht der Ablieferungen Pflicht, Ob aber ein Lieferverpflichteter von Anfang an nicht Mitglied der Genossenschaft war oder erst durch Ausschluß ./ nicht Mitglied geworden'ist, ist rechtlich belanglose Es trifft auch nach dem Tatbestand nicht zu, daß die Klägerin durch den Ausschluß zu erkennen gegeben hat, daß sie keine Beziehungen mit dem Beklagten mehr haben wolle . Auch daraus, daß sieh die Klägerin gegen die Umschreibung des Beklagten in das Miloheinzugsgebiet einer anderen Molkerei gesträubt hat, ist nichts gegen ihre Ansprüche herzuleiten > Die Klägerin nahm nur ihr Hecht, die Interessen ihrer Genossen und die gerade durch das Milchund Fettge-setz geschützte Interessenlage in einem gesicherten Einzugsbezirk wahr, wenn sie sich gegen die Umschreibung.des Beklagten auf eine andere Molkerei wandte. Im übrigen hat das Berufungsgericht in rechtlich bedenkenfreier Weise festgestellt, daß der Beklagte, der hierfür behaup-tungs- und beweispflichtig ist, nicht dargec^>hat, daß unwahre oder unsachgemäße Angaben der Klägerin für die Verzögerung der Umschreibung maßgeblich gewesen sind.

Zitierte Normen: § 823 BGB
GenossenschaftGenosseMilcherzeugerMolkereiMilchKlägerinAusschlußRevision

Volltext der Entscheidung

22S1
•"Januar 1957 ker, Just.Angest. Ürkundsbeamter der häftsstelle
055
Im Hamen
 des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landwirts Johann Hi
n
Beklagten? Berufungsklägers und Revisionsklägers;
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr-
gegen
 die ^■■^piolker ei -Genossenschaft eßmbH in gesetzlicii vertreten durch ihren Vorstand?
9
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Meyer, Martin, Hanebeck und Br. Bode
 für Recht erkannt*	;
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5. August 1955 wird zurück-' gewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklag ten auferlegt.
Von Rechts wegen

 Tatbestand!
f
f
i
Der Beklagte ist Milcherzeuger und bewirtschaftet ein Gut im Milcheinzugsgebiet der Klägerin- Er war früher Mitglied der Klägerin und ihres Aufsichtsrates * Wegen angeblicher Lieferung von entrahmter Milch wurde der Beklagte mit Wirkung vom 31- Dezember 1931 als Genosse aus der Klägerin ausgeschlossen und seines Postens als Aufsichtsratsmitglied enthoben» Der Beklagte beantragte Anfang 1932 beim Landesernährungsamt in Düsseldorf, ihn einer anderen Molkerei zuzuweisen. Eine ausdrückliche Entscheidung Uber den Antrag erging nicht. Der Beklagte wurde durch mehrere Schreiben ausdrücklich verpflichtet und darauf hingewiesen, seine Milch an die klägerische Molkerei zu liefern» Ein späterer Antrag des Beklagten, ihn einer anderen Molkerei zuzuweisen, wurde zurückgewiesen. Erst durch eine Binzeiverfügung vom 12, Juli 1934 wurde dem Umweisungsantrag des Beklagten mit Wirkung vom 1 c August 1934 stattgegeben.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe in * der Zeit vom 1» Januar 1952 bis 31• Juli 1954 ordnungswidrig die auf seinem Hof erzeugte Milch an andere Molkereien abgeliefert. Wegen des sich aus diesen Lieferungen für sie ergebenden Verdienstausfalles macht sie den Beklagten für einen Schaden in Höhe von 2.790 DM ver-- antwortlich.
Der Beklagte hat das Vorliegen einer Schadensersatzpflicht bestritten. Er ist der Ansicht, daß das Milch-und Bettgesetz kein Schutzgesetz sei und auch keine andere Grundlage für einen Schadensersatzanspruch vorliege. Aber selbst wenn die allgemeine gesetzliche Regelung gegen ihn spräche, so handle die Klägerin, die ihn nach seiner Ansicht ohne zutreffenden Grund aus der Genossen-
i
♦ 1?
Schaft ausgeschlossen habe, rechtsnißbräuchlich, wenn sie von ihm verlange, nun weiterhin an sie die auf seinem Hof anfallende Milch zu liefern. Durch den Ausschluß habe die Klägerin zu erkennen gegeben, daß sie mit ihm keinerlei rechtliche und geschäftliche Beziehungen mehr wünsche, sie verstoße also gegen ihr eigenes vorgängiges Handeln, wenn sie Schadensersatz verlange? weil er die Klägerin nicht mehr beliefert habe. Im übrigen bestreitet er in der in Präge kommenden Zeit, überhaupt Milch an andere Molkereien geliefert oder sonst gegen den Anlieferungszwang verstoßen zu haben. Er ist ferner der Ansicht, daß die Klägerin durch unwahre Angaben an die zuständigen Stellen seine Cberweisung an eine andere Molkerei verzögert habe. Für die Zeit dieser Verzögerung könne sie keinen Schadensersatz verlangen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet.
Entscheidungsgründe s
Die Revision ist nicht begründet,
1. Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts ,* daß das Milchund Pettgesetz in den hier in Betracht kommenden Vorschriften ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB sei. Hach Einlegung der Revision hatfäber der erkennende Senat in dem Urteil vom 27. März 1956 - VI ZR 17/55 - (Lindenmaier-Möhring Hr 1 Milchgesetz) bereits ausgesprochen, daß die Bestimmung, nach der Milcherzeuger dem Einzugsgebiet einer bestimmten Molkerei zugewiesen worden sind, ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB ist, wobei es
 
keinen Unterschied macht, ob eine andere Molkerei oder ein Erzeuger in den Schutzbereich eingreift. Da das Berufungsgericht auch die subjektiven Voraussetzungen der Haftung im vorliegenden Pall ohne Hechtsirrtum festgestellt hat, ist auch der Beklagte als Milcherzeuger schadenersatzpflichtige
2: Die Hevision ist weiter der Ansicht, die Klägerin habe deshalb keine Ansprüche gegen den Beklagten, weil dieser aus der Genossenschaft ausgeschlossen worden sei und damit die Klägerin dem Beklagten aufs deutlichste zu erkennen gegeben habe, daß sie mit *ihm niclits^mehrjfzuPtun haben wolle» Für eine derartige Auffassung geben aber die Feststellungen des Berufungsgerichts und auch der Vortrag der Parteien keinen Anhalt «.* Die Revision hält nicht genügend . die privatrecht liehe genossenschaftliche Wirkung des Ausschlusses und die öffentlichrechtliche Verpflichtung der Milchlieferung auseinander, obgleich sie selbst betont, daß die beiden Hechtsbeziehungen unabhängig von einander seien« Der Ausschluß des Beklagten aus der Genossenschaft hat nur die Folge, daß ihm die genossenschaftlichen Hechte genommen werden. Durch den Ausschluß hat der Beklagte also das Stimmrecht und die sonstigen Befugnisse eines Genossen verloren» Er kann nicht an einem etwaige*: Gewinn der Genossenschaft «teilnehmen» Es stehen ihm auch sonstige genossenschaftliche Leistungen, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, nicht zu. Aber das besagt nichts über seine Pflichten aus dem Milchgesetz. Es ist nirgends ausgesprochen, daß der in dem Einzugsgebiet einer Molkerei, die ja gar nicht notwendigerweise eine Genossenschaft ist, lebende Milcherzeuger zu dieser in irgend welchen mitgliedschaftlichen Beziehungen zu stehen habe. Auch ein der Genossenschaft vollständig fremder Milcherzeuger, der vielleicht von Anfang an nicht Genosse sein wollte, oder nicht den Genoa-
 
senschaftsanteil erwerben konnte, untersteht der Ablieferungen Pflicht, Ob aber ein Lieferverpflichteter von Anfang an nicht Mitglied der Genossenschaft war oder erst durch Ausschluß ./ nicht Mitglied geworden'ist, ist rechtlich belanglose Es trifft auch nach dem Tatbestand nicht zu, daß die Klägerin durch den Ausschluß zu erkennen gegeben hat, daß sie keine Beziehungen mit dem Beklagten mehr haben wolle . Verstieß der Beklagte gegen seine Anlieferungspflicht, so entstanden Schadensersatzansprüche. Dafür, daß die Klägerin auf derartige entstandene. Ansprüche durch ihr Verhalten verzichtet habe, ist kein Anhalt gegeben. Es spricht vielmehr alles dagegen, daß die Klägerin zu dem Nachteile ihrer Vertragstreuen Genossen auf den Gewinn aus den ihr rechtlich zustehenden Milchlieferungen des Beklagten verzichtet hatte.
Auch daraus, daß sieh die Klägerin gegen die Umschreibung des Beklagten in das Miloheinzugsgebiet einer anderen Molkerei gesträubt hat, ist nichts gegen ihre Ansprüche herzuleiten > Die Klägerin nahm nur ihr Hecht, die Interessen ihrer Genossen und die gerade durch das Milchund Fettge-setz geschützte Interessenlage in einem gesicherten Einzugsbezirk wahr, wenn sie sich gegen die Umschreibung.des Beklagten auf eine andere Molkerei wandte. Solange diese Umschreibung nicht erfolgt war, unterstand der Beklagte der Milch-
t
lieferungspflicht, auch wenn er nicht mehr Genosse war. Im übrigen hat das Berufungsgericht in rechtlich bedenkenfreier Weise festgestellt, daß der Beklagte, der hierfür behaup-tungs- und beweispflichtig ist, nicht dargec^>hat, daß unwahre oder unsachgemäße Angaben der Klägerin für die Verzögerung der Umschreibung maßgeblich gewesen sind. Gegenbii'e-se Feststellungen und die daraus gezogenen Folgerungen hat
 
die Revision nichts vorgetragen« Dem Anspruch der Klägerin stehen daher keine Einwendungen entgegen, so daß ^ die Revision unter Kostenfolge gemäß § 91 ZPO zurückzuweisen war«
Dr. Kleinewefers	Dr.	Meyer	Martin
v&anefceck
 Dr« Bode