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BGH · VI ZR 266/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 266/14

Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Diederichsen, von Pentz und den Richter Offenloch beschlossen: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 2 Zwar ist für die Bestimmung der geltend zu machenden Beschwer gemäß § 5 ZPO der Wert der nach dem beabsichtigten Rechtsmittelantrag insgesamt erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils maßgeblich. Hinsichtlich der Zurückweisung ihrer Berufung gegen die Aberkennung ihres Feststellungsantrags hat sie einen Zulassungsgrund dagegen nicht dargelegt. Wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, hätte diese Feststellung auch dann Bestand, wenn die streitgegenständliche Operation kontraindiziert oder nicht von einer wirksamen Einwilligung der Klägerin gedeckt gewesen wäre.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 5 ZPO
BerufungNichtzulassungsbeschwerdeWertgeltenZulassungsgrundBerlinKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 266/14
vom 30. Juli 2015 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Diederichsen, von Pentz und den Richter Offenloch
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 22. Mai 2014 wird auf ihre Kosten verworfen.
Streitwert: 19.317,23 €
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
2	Zwar ist für die Bestimmung der geltend zu machenden Beschwer gemäß § 5 ZPO der Wert der nach dem beabsichtigten Rechtsmittelantrag insgesamt erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils maßgeblich. Hierbei sind allerdings solche in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht selbständigen und abtrennbaren Teile des Streitstoffes außer Acht zu lassen, zu denen ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist. So reicht es für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus, wenn der Beschwerdeführer im Fall der Anspruchshäufung nur hinsichtlich eines der mehreren selbständigen Ansprüche einen Zulassungsgrund gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO darlegt, dieser Anspruch jedoch für das Revisionsverfahren keinen Beschwerdegegenstand im
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Wert von mehr als 20.000 € eröffnet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2002 - VZR 148/02, juris Rn. 14; vom 11. Mai 2006-VII ZR 131/05, juris Rn. 9).
3	Im Streitfall hat die Klägerin zwar ihren in der Berufungsinstanz gestellten
 Antrag angekündigt. Hinsichtlich der Zurückweisung ihrer Berufung gegen die Aberkennung ihres Feststellungsantrags hat sie einen Zulassungsgrund dagegen nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hatte die Berufung insoweit deshalb zurückgewiesen, weil künftige Folgeschäden ausgeschlossen seien. Wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, hätte diese
 Feststellung auch dann Bestand, wenn die streitgegenständliche Operation kontraindiziert oder nicht von einer wirksamen Einwilligung der Klägerin gedeckt gewesen wäre.
Galke
 Wellner
von Pentz
 Offen loch
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2011 - 35 O 201/10 -KG Berlin, Entscheidung vom 22.05.2014 - 20 U 309/11 -
Diederichsen