in dem Rechtsstreit Walz Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Bundesrepublik Deutschland, handelnd in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika und vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch das Bayer.Staatsministerium der Finanzen, vertreten durch die Oberf^ianzdirektion NfllHB, Referat Verteidigungslasten, Kfflfl^traße fl, Beklagten und Revisionsklägerin, Dezember 1981 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 5. Auf die Berufung der Klägerin wird unter entsprechender Abänderung des Urteils des Landgerichts Würzburg vom 12. Dem früheren Zweitkläger, der am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt ist, stehen demnach 177,58 DM zu; der klagenden Kommanditgesellschaft, gegen die sich die Revision der Beklagten entsprechend der eingeschränkten Zulassung allein richtet, hat das Berufungsgericht wegen der Beschädigung des dieser gehörenden Personenkraftwagens, der allein vom früheren Zweitkläger als dem persönlich haftendem Gesellschafter der Klägerin zu geschäftlichen Zwecken gefahren wurde, einen Betrag von noch 949 DM zugesprochen. Berücksichtigt ist im Zuge der Schadensberechnung eine Zahlung des Kaskoversicherers der Klägerin in Höhe von 8.322,40 DM (für Reparaturkosten lt. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte eine Herabsetzung des der Klägerin zugesprochenen Betrages auf 205,66 DM. 1. Das Berufungsgericht hat im Zuge der Ermittlung des unmittelbaren Schadens am Kraftfahrzeug der Klägerin, für den allein eine Kongruenz zu der vom Kaskoversicherer erbrachten Leistung besteht, den unstreitig durch den Unfall bedingten merkantilen Minderwert in Höhe von 850 DM dieser Schadensart zugerechnet. Diese Auffassung entspricht den Grundsätzen, die der Senat bereits in seinem Urteil vom 28.Januar 1 - VI ZR 308/56 - (VersR 1958, 161 = DAR 1958, 133 Nr. 67 = VRS 14, 271 Nr. 93) aufgestellt und mit seiner Entscheidung vom 8. In der Sache selbst sind die Erwägungen des Berufungsgerichts unter Nr. 3b der Entscheidungsgründe, soweit sie die Zurechnung der Wertminderung in den Bereich unmittelbarer Sachschäden betreffen, nicht zu beanstanden. 2. a) Das Berufungsgericht rechnet auch die Auslagen der Klägerin für die Heranziehung eines Sachverständigen zur Ermittlung anfallender Reparaturkosten zu den Schäden, die zu dem sogenannten Kasko-Versicherungsbereich kongruent sind und daher vom Quotenvorrecht des Geschädigten (§67 Abs. 1 Satz 2 WG) erfaßt werden. Diese Vorschrift enthält nämlich nur eine Regelung der Frage, wem unter den Partnern des Versicherungsvertrages diejenigen Kosten zur Last fallen, die zur Ermittlung und Feststellung des den Versicherungsnehmer treffenden Schadens entstehen; ihr kommt daher nur Bedeutung für die Abgrenzung der Deckungspflicht zu, während sie für den Ausgangsbegriff des Fahrzeugschadens keinen unmittelbaren Aussagewert besitzt. 3. a) Das Berufungsgericht hat der Klägerin auch Ersatz für den Nutzungsausfall des beschädigten Personenkraftwagens zugesprochen und diesen unter Zugrundelegung einer auf die gutachtliche Feststellung gründenden hypothetischen Reparatur von 12 Tagen entsprechend dem geltend gemachten Betrag von 528 DM unter Abzug der Mithaftungsquote von einem Drittel auf 352 DM errechnet. März 1976 (VI ZR 41/74 = VersR 1976, 874) einer näheren Prüfung zu unterziehen, weil diese ihr geschädigtes Fahrzeug nicht reparieren ließ, sondern durch einen Neuwagen ersetzt und die Zwischenzeit mit der Anschaffung eines Gebrauchtwagens überbrückt hat. Die Klägerin ließ nämlich selbst in Übereinstimmung mit ihrem persönlich haftenden Gesellschafter, dem früheren Zweitkläger, vortragen, daß dieser vom Unfalltag an auf die Dauer von 12 Tagen zu 100 % in seiner Erwerbstätigkeit gemindert war. Legt man die vom Gutachter für notwendig gehaltene Reparaturdauer von eben diesem Zeitraum zugrunde, so folgt daraus, daß dieser Gesellschafter das Fahrzeug in diesen 12 Tagen unabhängig von der objektiven Unmöglichkeit einer Nutzung nicht hätte nutzen können, ein erstattungsfähiger Nutzungsausfall daher nicht entstanden ist (vgl. Die Annahme, daß das Kraftfahrzeug in dieser Zeitspanne von anderen Personen im Interesse der Klägerin gefahren worden wäre, verbietet sich, weil letztere ausdrücklich geltend gemacht hat, daß nur ihrem persönlich haftenden Gesellschafter dieser Wagen zur alleinigen Verfügung gestanden habe. Was die Berechnung des der Klägerin noch zustehenden Anspruchs anlangt, so sind weder die Parteien noch das Berufungsgericht von den Grundsätzen ausgegangen, wie sie sowohl in der Rechtsprechung als auch im Schrifttum herausgearbeitet wurden (vgl. Richtigerweise mußten zunächst getrennt nach Schadensbereichen - unmittelbare Sachschäden einerseits und Sachfolgeschäden andererseits - die Teilansprüche der Klägerin ermittelt werden, um dann hinsichtlich des unmittelbaren Sachschadens festzustellen,welcher Teil dieses Schadens nach Zahlung des Kaskoversicherers und unter Berücksichtigung der von der Beklagten hierauf geleisteten Zahlungen zu Lasten der Klägerin noch offen steht. Diesen Restbetrag hat die Beklagte aus ihrer unter Berücksichtigung der Mitverursachungsquote der Klägerin zu errechnenden Schuld zuerst zu befriedigen; erst darüber hinaus kommt ein Anspruchsübergang gemäß § 67 i WG an den Kaskoversicherer in Frage. Diesen Betrag hat die Beklagte aus ihrer Schuld von 6.530,94 DM an die Klägerin zu zahlen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein VVG § 67; BGB §§ 249 A, 251 Bei der Berechnung des Quotenvorrechts des Kaskoversicherten sind dem Bereich der unmittelbaren Sachschäden auch die Kosten der Begutachtung der Fahrzeugschäden sowie die Abschleppkosten zuzurechnen. BGH, Urt.v.12. Januar 1982 - VI ZR 265/80 - OLG Bamberg LG Würzburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 265/80 URTEIL Verkündet am 12.Januar 1982 in dem Rechtsstreit Walz Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Bundesrepublik Deutschland, handelnd in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika und vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch das Bayer.Staatsministerium der Finanzen, vertreten durch die Oberf^ianzdirektion NfllHB, Referat Verteidigungslasten, Kfflfl^traße fl, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Firma G KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Reinhard Giflflfl, JflBstraße fl, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 1981 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. September 1980 in Ziffer 11a und im Kostenausspruch aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird unter entsprechender Abänderung des Urteils des Landgerichts Würzburg vom 12. Februar 1980 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 597,— DM nebst 4 % Zinsen seit 14. August 1979 zu zahlen; die weitergehende Klage wird abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden in jedem Rechtszug zwischen den Parteien aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte hat aufgrund des insoweit unangefochtenen Berufungsurteils für die Vereinigten Staaten von Amerika als Folge aus einem Verkehrsunfall den beiden Klägern 2/3 des diesen entstandenen Schadens zu ersetzen. Dem früheren Zweitkläger, der am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt ist, stehen demnach 177,58 DM zu; der klagenden Kommanditgesellschaft, gegen die sich die Revision der Beklagten entsprechend der eingeschränkten Zulassung allein richtet, hat das Berufungsgericht wegen der Beschädigung des dieser gehörenden Personenkraftwagens, der allein vom früheren Zweitkläger als dem persönlich haftendem Gesellschafter der Klägerin zu geschäftlichen Zwecken gefahren wurde, einen Betrag von noch 949 DM zugesprochen. Dabei ist es von folgenden Schadensposten ausgegangen: 8.559,90 DM Reparaturkosten entsprechend der Abrechnung durch den Kaskoversicherer; 62,50 DM Abschleppkosten 850,00 DM Ersatz für Wertminderung 324,00 DM Sachverständigenkosten 30,00 DM Unkostenpauschale 528,00 DM Nutzungsausfall, berechnet auf der Hypothese einer Reparaturdauer von 12 Tagen bei einem Tagessatz von 44 DM. Berücksichtigt ist im Zuge der Schadensberechnung eine Zahlung des Kaskoversicherers der Klägerin in Höhe von 8.322,40 DM (für Reparaturkosten lt. Gutachten und Abschleppkosten, abzgl. einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300 DM) sowie eine Zahlung der Beklagten von insgesamt 897 DM (300 DM als Ersatz für die Selbstbeteiligung, 425 DM für die Wertminderung, 162 DM A-Konto der Sachverständigenkosten und 10 DM als pauschale Unkosten). Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte eine Herabsetzung des der Klägerin zugesprochenen Betrages auf 205,66 DM. Entscheidungsgründe I. 1. Das Berufungsgericht hat im Zuge der Ermittlung des unmittelbaren Schadens am Kraftfahrzeug der Klägerin, für den allein eine Kongruenz zu der vom Kaskoversicherer erbrachten Leistung besteht, den unstreitig durch den Unfall bedingten merkantilen Minderwert in Höhe von 850 DM dieser Schadensart zugerechnet. Diese Auffassung entspricht den Grundsätzen, die der Senat bereits in seinem Urteil vom 28.Januar 1 - VI ZR 308/56 - (VersR 1958, 161 = DAR 1958, 133 Nr. 67 = VRS 14, 271 Nr. 93) aufgestellt und mit seiner Entscheidung vom 8. Dezember 1981 (VI ZR 153/80, zur Veröffentlichung vorgesehen) neuerdings bestätigt hat. Die Meinung des Oberlandesgerichts, das Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1967 (BGHZ 47, 196 ff) weiche von dieser Zuordnung der merkantilen Wertminderung ab, könnte zwar in der darin vorgenommenen Anspruchsberechnung eine gewisse Stütze finden; ob damit der III. Zivilsenat wirklich von der Rechtsprechung des erkennenden Senats abweichen wollte, war jedoch mangels jeder Begründung zweifelhaft. Die Frage ist zwischenzeitlich dadurch geklärt, daß der III. Zivilsenat im vorliegenden Rechtsstreit auf Anfrage mitgeteilt hat, er habe mit seinem Urteil vom 20. März 1967 nicht von den im Senatsurteil vom 28.Januar 1958 (aaO) aufgestellten Grundsätzen abweichen wollen. In der Sache selbst sind die Erwägungen des Berufungsgerichts unter Nr. 3b der Entscheidungsgründe, soweit sie die Zurechnung der Wertminderung in den Bereich unmittelbarer Sachschäden betreffen, nicht zu beanstanden. Im einzelnen wird hierzu auf das vorerwähnte Senatsurteil vom 8. Dezember 1981 Bezug genommen. 2. a) Das Berufungsgericht rechnet auch die Auslagen der Klägerin für die Heranziehung eines Sachverständigen zur Ermittlung anfallender Reparaturkosten zu den Schäden, die zu dem sogenannten Kasko-Versicherungsbereich kongruent sind und daher vom Quotenvorrecht des Geschädigten (§67 Abs. 1 Satz 2 WG) erfaßt werden. Es 8 stützt sich dabei auf § 66 Abs. 2 WG und meint, diese Kosten gehörten zu dem versicherten Risiko, wenn der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsvertrag verpflichtet gewesen sei, einen Sachverständigen zur Schadensfeststellung heranzuziehen. Diese Auffassung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. b) Im Senatsurteil vom 28. Januar 1958 (aaO) sind zwar die Auslagen, die dem Geschädigten durch die Heranziehung eines Sachverständigen zu dem Zwecke der Fest- Stellung der Höhe des am Kraftfahrzeug entstandenen Schadens erwachsen, nicht ausdrücklich erwähnt. Diese waren in jenem Rechtsstreit nicht Gegenstand des Klagebegehrens. Gleichwohl ergeben aber die dort angestellten Erwägungen, daß es sich auch hierbei um einen echten Sachschaden handelt, der in den Bereich der ' Schadensgruppe fällt, die grundsätzlich von der Kaskoversicherung erfaßt wird. Gutachterkosten werden vor allem aufgewendet, um das Ausmaß der Beschädigungen des Kraftfahrzeugs zu ermitteln und deren Beseitigung in einer Werkstatt vorzubereiten; sie dienendaher der Wiederinstandsetzung und damit der Wiederherstellung des früheren Zustands. § 66 Abs. 2 WG braucht zur Begründung dieser Zuordnung nicht herangezogen zu werden. Diese Vorschrift enthält nämlich nur eine Regelung der Frage, wem unter den Partnern des Versicherungsvertrages diejenigen Kosten zur Last fallen, die zur Ermittlung und Feststellung des den Versicherungsnehmer treffenden Schadens entstehen; ihr kommt daher nur Bedeutung für die Abgrenzung der Deckungspflicht zu, während sie für den Ausgangsbegriff des Fahrzeugschadens keinen unmittelbaren Aussagewert besitzt. 3. a) Das Berufungsgericht hat der Klägerin auch Ersatz für den Nutzungsausfall des beschädigten Personenkraftwagens zugesprochen und diesen unter Zugrundelegung einer auf die gutachtliche Feststellung gründenden hypothetischen Reparatur von 12 Tagen entsprechend dem geltend gemachten Betrag von 528 DM unter Abzug der Mithaftungsquote von einem Drittel auf 352 DM errechnet. 4 Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. b) Es ist nicht erforderlich, das Verlangen der Klägerin im Hinblick auf das Senatsurteil vom 23. März 1976 (VI ZR 41/74 = VersR 1976, 874) einer näheren Prüfung zu unterziehen, weil diese ihr geschädigtes Fahrzeug nicht reparieren ließ, sondern durch einen Neuwagen ersetzt und die Zwischenzeit mit der Anschaffung eines Gebrauchtwagens überbrückt hat. Schon dem Grunde nach scheidet ein solcher Schadensersatzanspruch aus. Die Klägerin ließ nämlich selbst in Übereinstimmung mit ihrem persönlich haftenden Gesellschafter, dem früheren Zweitkläger, vortragen, daß dieser vom Unfalltag an auf die Dauer von 12 Tagen zu 100 % in seiner Erwerbstätigkeit gemindert war. Legt man die vom Gutachter für notwendig gehaltene Reparaturdauer von eben diesem Zeitraum zugrunde, so folgt daraus, daß dieser Gesellschafter das Fahrzeug in diesen 12 Tagen unabhängig von der objektiven Unmöglichkeit einer Nutzung nicht hätte nutzen können, ein erstattungsfähiger Nutzungsausfall daher nicht entstanden ist (vgl. Senatsurteile vom 15. April 1966- VI ZR 271/6 = VersR 1966, 497 und vom 7. Juni 1968-VI ZR 40/67 = VersR 196 803). Die Annahme, daß das Kraftfahrzeug in dieser Zeitspanne von anderen Personen im Interesse der Klägerin gefahren worden wäre, verbietet sich, weil letztere ausdrücklich geltend gemacht hat, daß nur ihrem persönlich haftenden Gesellschafter dieser Wagen zur alleinigen Verfügung gestanden habe. Von diesem unstreitigen Sachverhalt kann das Revisionsgericht auch ohne ausdrückliche Bezugnahme im Berufungsurteil ausgehen, da er auch in der Revisionsverhandlung auf Vorhalt nicht in Frage gestellt wurde. II. - 8 Was die Berechnung des der Klägerin noch zustehenden Anspruchs anlangt, so sind weder die Parteien noch das Berufungsgericht von den Grundsätzen ausgegangen, wie sie sowohl in der Rechtsprechung als auch im Schrifttum herausgearbeitet wurden (vgl. die schon erwähnten Senatsurteile und Pagendarm, DAR I960, 189 ff.). Richtigerweise mußten zunächst getrennt nach Schadensbereichen - unmittelbare Sachschäden einerseits und Sachfolgeschäden andererseits - die Teilansprüche der Klägerin ermittelt werden, um dann hinsichtlich des unmittelbaren Sachschadens festzustellen,welcher Teil dieses Schadens nach Zahlung des Kaskoversicherers und unter Berücksichtigung der von der Beklagten hierauf geleisteten Zahlungen zu Lasten der Klägerin noch offen steht. Diesen Restbetrag hat die Beklagte aus ihrer unter Berücksichtigung der Mitverursachungsquote der Klägerin zu errechnenden Schuld zuerst zu befriedigen; erst darüber hinaus kommt ein Anspruchsübergang gemäß § 67 i WG an den Kaskoversicherer in Frage. Für den Bereich der Sachfolgeschäden bleiben Leistungen des Kaskoversicherers außer Ansatz; ein Forderungsübergang aus § 67 Abs. 1 WG scheidet daher ohnehin aus. Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich im Streitfall folgende Abrechnung: 1. Schaden im Kasko-Bereich 8.559,90 DM Reparaturkosten 62,50 DM Abschleppkosten 324,— DM Sachverständigenkosten 850»— DM Wertminderung 9.796.40 DM davon hat die Beklagte 2/3 = 6.530,94 DM zu ersetzen. Die Klägerin hat bisher erhalten: 8.322.40 DM Zahlung des Kaskoversicherers 887,— DM Zahlung der Beklagten (aufgeschiisselt: 300,— DM für Selbstbeteiligung, 425,— DM Acto. Wertminderung und ___________ 162,— DM anteilige Sachverständigenkos-ten 9.209.40 DM Noch offener Schadensbetrag: 9.796,40 DM - 9.209.40 DM 587,— DM Diesen Betrag hat die Beklagte aus ihrer Schuld von 6.530,94 DM an die Klägerin zu zahlen. i (Der Restbetrag von 5.943,94 DM steht dem Kasko- versicherer aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs gern. § 67 VVG zu.) 2. Schaden außerhalb des Kaskobereichs (Sachfolgeschaden) 30,— DM Unkostenpauschale davon hat die Beklagte 2/3 = 20,— DM zu ersetzen. Die Klägerin hat bisher erhalten: 10,— DM der Klägerin verbleibt ein Anspruch von 10,— DM. 10 Dunz 3. Gesamtanspruch der Klägerin 587,— DM entsprechend der Berechnung unter Nr. ' 10,— DM laut Berechnung unter Nr. 2 59?,-- DM Auf diesen Betrag war die Verurteilung der Beklagte] unter teilweiser Aufhebung bzw. Abänderung der Vorurteile zu beschränken. Scheffen Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Deinhardt