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BGH · VI ZR 265/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 265/79

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17« Oktober 1979 wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin9 eine Berufsgenossenschaft» begehrt von den Beklagten Ersatz der aus Anlaß des Arbeitsunfalls ihres Versicherten J. Das Verte meldete der Klägerin im Januar 1974 und Februar 1975, die beanstandeten Mängel seien behoben. Die Klägerin hat die Beklagten gemäß § 640 RVO als Betriebsleiter des Werkes auf Zahlung ihrer Aufwendungen in Höhe von 28.235>25 DM in Anspruch genommen; ferner hat sie die Feststellung deren zukünftiger Ersatzpflicht begehrt. Entscheidungsgrunde Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen dafür» daß die Beklagten sich grob fahrlässig i.S. von § 640 RVO verhalten hätten» nicht für gegeben. Es muß also geprüft werden» ob die Nichtersetzung der Gummiplatte durch ein festes Schutzgitter als die Ursache des versehentlichen Hineingeratens in die Umlenktrommel eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten darstellte. Das Berufungsgericht teilt die Ansicht der Klägerin» daß die vor der Umlenktrommel aufgehängte Gummiplatte den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften nicht genügte» die Beklagten also fahrlässig gegen deren § 2 Abs. 1 "Stetigförderer” verstoßen hatten. Die Entscheidung, ob ein solchermaßen festgestellter Verstoß gegen Bestimmungen der Unfallver-hütungsvorschriften sich objektiv und subjektiv als grobe Fahrlässigkeit darstellt, ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich dem Tatrichter Vorbehalten, der im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände nach seinem freien pflichtgemäßen Ermessen darüber zu befinden hat. Seine Entscheidung ist daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, sofern das Berufungsgericht nicht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder seiner Entscheidung fehlerhaft gewonnene Feststellungen zugrundegelegt hat (st.Rspr. a) Den Begriff der groben Fahrlässigkeit hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (s. Es hat daher geprüft, ob sich die im Streitfall verwirklichende Gefahr den Beklagten geradezu habe aufdrängen müssen, hat dies aber verneint. Denn der Unfall sei sogar nach Ansicht des Aufsichtsbeamten der Klägerin nur "schwer denkbar" gewesen; zudem habe dieser die Beklagten nicht. Jedenfalls nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit»darauf hingewiesen gehabt, daß die im Betrieb übliche Abdeckung der Umlenktrommeln mit Gummiplatten etwa grundsätzlich allgemein oder am Arbeitsplatz des J. Hiergegen macht die Revision geltend, der Ansicht des Berufungsgerichts liege eine fehlerhafte Auffassung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit zugrunde; jede Nichtbefolgung einer Uhfallverhütungs-vorschrift bedeute zugleich einen schweren Verstoß gegen diejenigen Sorgfaltsgebote, deren Befolgung sich den für die Betriebssicherheit Verantwortlichen des betreffenden Gewerbes aufdrängen müsse; daher sei regelmäßig mit der Feststellung einer Verletzung berufsgenossenschaftlicher Unfall Verhütungsvorschriften der objektive Tatbestand grober Fahrlässigkeit erfüllt. Zwar zeigen Uhfallverhütungsvorschriften typische Gefährdungsmöglichkeiten eines Gewerbes auf (wie hier die Gefahr, an unverdeckten Umlenktrommeln verletzt zu werden), denen vom Unternehmer oder den ihm gleichgestellten Personen durch geeignete SicherungsmaBnahmen zu begegnen ist. Daß dies doch der Fall sei, hat die Revision nicht dartun können. Die von ihr vorgebrachten Rügen, insbesondere sei das Berufungsgericht dem Wortsinn der schriftlichen Beanstandungen nicht gerecht geworden, bewegen sich ausschließlich auf dem Gebiet der dem Revisionsgericht verschlossenen tatrichterlichen Beweiswürdigung. Ist aber mit dem Berufungsgericht davon aus* zugehen, daß sich die beiden erwähnten schriftlichen Beanstandungen nicht auf die Art der Sicherung durch Gummiplatten bezogen, ist seine Schlußfolgerung, das Verhalten der Beklagten sei nicht grob fahrlässig gewesen, rechtsfehlerfrei.

VersRgrobBerufungsgerichtFahrlässigkeitKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 265/79	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
21. Oktober 1980 V a 1 z ,
Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Ste inbruchs-Berufsgenossenschaf1, VASptraBeA
vertreten durch ihren Hauptgeschäftsftihrer, Direktor J.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	den Betriebsleiter Wolfgang B
2.	den Betriebsleiter i.R. Heinrich G
reg m> Kmmmmmm,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17« Oktober 1979 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin9 eine Berufsgenossenschaft» begehrt von den Beklagten Ersatz der aus Anlaß des Arbeitsunfalls ihres Versicherten J. vom 2. Dezember 1976 zu erbringenden Aufwendungen. Dieser» seit etwa 20 Jahren bei dem Basaltwerk Sch. der Rheinischen Provinzial-Basal twerke GmbH tätig» war am Unfalltag damit beschäftigt gewesen» seinen Arbeitsplatz an einem zur Brecheranlage gehörenden Bandförderer zu säubern. Dessen Umlenkrolle war wie fast alle anderen Trommeln der etwa 20 Förderbänder dieses Betriebes durch eine Gummiplatte (aus altem Förderband) gesichert. Diese
 
oben mit einer Eisenstange versehene (etwa 15 - 20 kg schwere, 1 m lange und 0,50 m breite) Platte war an Ösen aufgehängt und unten lediglich beschwert, so daB sie hochgeklappt werden konnte. Der technische Aufsichtsbeamte der Klägerin D. hatte den Betrieb am 25. Oktober 1973 und am 14. Januar 1975 besichtigt und mit Schreiben vom 25. Oktober 1973 und 20. Januar 1975 die Verletzung von § 2 Abs. 1 der ünfallverhütungsvor-schriften "Stetigförderer1* durch Ankreuzen auf einem beigefügten Formular gerügt, der vorschreibt:
"An Band-, Gliederband- und Kettenförderern müssen Antriebs-. Umlenk* und Spann trommeln (Spannrollen) und Kettenräder so verdeckt sein, daB niemand in Auflaufstellen geraten kann."
Das Verte meldete der Klägerin im Januar 1974 und Februar 1975, die beanstandeten Mängel seien behoben.
J. geriet unter nicht geklärten Umständen mit dem rechten Arm in die in Betrieb befindliche Umlenktrommel, wodurch sein Arm abgerissen wurde.
Die Klägerin hat die Beklagten gemäß § 640 RVO als Betriebsleiter des Werkes auf Zahlung ihrer Aufwendungen in Höhe von 28.235>25 DM in Anspruch genommen; ferner hat sie die Feststellung deren zukünftiger Ersatzpflicht begehrt. Sie hat ihnen vorgeworfen, den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet zu haben.
Beide Instanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
 
Entscheidungsgrunde
 Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen dafür» daß die Beklagten sich grob fahrlässig i.S. von § 640 RVO verhalten hätten» nicht für gegeben.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht läßt offen» ob J. vorsätzlich an der Umlenktrommel hantiert hatte oder -wie er nunmehr bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht ausgesagt hat - ausgerutscht und beim Fallen versehentlich mit dem Arm hinter die Gummi schutzplatte zwischen das untere Förderband und die Trommel geraten war. Darum muß revisionsrechtlich die letztere Möglichkeit als die der Klägerin günstigere unterstellt werden. Es muß also geprüft werden» ob die Nichtersetzung der Gummiplatte durch ein festes Schutzgitter als die Ursache des versehentlichen Hineingeratens in die Umlenktrommel eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten darstellte.
Das Berufungsgericht teilt die Ansicht der Klägerin» daß die vor der Umlenktrommel aufgehängte Gummiplatte den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften nicht genügte» die Beklagten also fahrlässig gegen deren § 2 Abs. 1 "Stetigförderer” verstoßen hatten. Offenbar geht es auch davon aus» daß dieser Verstoß für den Arbeitsunfall ursächlich war.
 
2. Die Entscheidung, ob ein solchermaßen festgestellter Verstoß gegen Bestimmungen der Unfallver-hütungsvorschriften sich objektiv und subjektiv als grobe Fahrlässigkeit darstellt, ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich dem Tatrichter Vorbehalten, der im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände nach seinem freien pflichtgemäßen Ermessen darüber zu befinden hat. Seine Entscheidung ist daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, sofern das Berufungsgericht nicht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder seiner Entscheidung fehlerhaft gewonnene Feststellungen zugrundegelegt hat (st.Rspr. s. Senatsurteile vom 20. Juni 1972
- VI ZR 48/71 * VersR 1972, 944 und v. 21. Februar 1978
- VI ZR 58/77 - VersR 1978, 541, 542). Beide Gesichtspunkte macht die Revision geltend. Sie greifen Jedoch nicht durch.
a) Den Begriff der groben Fahrlässigkeit hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (s. BGHZ 10, 14; Urt. v. 24. Juni 1969
-	VI ZR 36/68 » VersR 1969» 848) zutreffend umschrieben. Es hat daher geprüft, ob sich die im Streitfall verwirklichende Gefahr den Beklagten geradezu habe aufdrängen müssen, hat dies aber verneint. Denn der Unfall sei sogar nach Ansicht des Aufsichtsbeamten der Klägerin nur "schwer denkbar" gewesen; zudem habe dieser die Beklagten nicht. Jedenfalls nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit»darauf hingewiesen gehabt, daß die im Betrieb übliche Abdeckung der Umlenktrommeln mit Gummiplatten etwa grundsätzlich allgemein oder am Arbeitsplatz des J. ungenügend gewesen sei. Eine andere
 
Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn die Beklagten durch einen Aufsichtsbeamten der Klägerin jemals darauf hingewiesen worden wären, daß die im Betrieb übliche Art der Abdeckung durch Gummiplatten grundsätzlich für ungenügend erachtet werde oder daß die Abdeckung an der Uhfallstelle konkret zu beanstanden gewesen sei. Gerade das könne aber nicht festgestellt werden.
Hiergegen macht die Revision geltend, der Ansicht des Berufungsgerichts liege eine fehlerhafte Auffassung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit zugrunde; jede Nichtbefolgung einer Uhfallverhütungs-vorschrift bedeute zugleich einen schweren Verstoß gegen diejenigen Sorgfaltsgebote, deren Befolgung sich den für die Betriebssicherheit Verantwortlichen des betreffenden Gewerbes aufdrängen müsse; daher sei regelmäßig mit der Feststellung einer Verletzung berufsgenossenschaftlicher Unfall Verhütungsvorschriften der objektive Tatbestand grober Fahrlässigkeit erfüllt.
Diese Auffassung der Revision steht jedoch mit der Rechtsprechung des Senats (s. Urteile vom 8. Oktober 1968
-	VI ZR 164/67 - VersR 1969, 39 und vom 22. Juni 1971 -VI ZR 39/70 - VersR 1971, 1019) nicht im Einklang. Die Revision verkennt insbesondere die zur subjektiven (personalen) Seite der groben Fahrlässigkeit ergangene Rechtsprechung (s. Urteile vom 21. April 1970 - VI ZR 226/68 « VersR 1970, 568; v. 20. Juni 1972 - VI ZR 48/71
-	VersR 1972 , 944 und v. 7. Mai 1974 - VI ZR 138/72 -VersR 1974, 853), wenn sie aus der Begrenzung der An-
 
wendbarkeit des Anscheinsbeweises beim subjektiven Bestandteil der groben Fahrlftssigkeit folgern will, jede Verletzung einer Uhfallverhütungsvorschrift stelle bereits objektiv einen schweren VerstoB l.S. grober Fahrlässigkeit dar. Nit dieser Frage haben sich die vorgenannten Urteile nicht befaßt. Zwar zeigen Uhfallverhütungsvorschriften typische Gefährdungsmöglichkeiten eines Gewerbes auf (wie hier die Gefahr, an unverdeckten Umlenktrommeln verletzt zu werden), denen vom Unternehmer oder den ihm gleichgestellten Personen durch geeignete SicherungsmaBnahmen zu begegnen ist. Daher dürfte, wenn im Streitfall die Beanstandung der Berufsgenossenschaft in Anwendung des § 2 Abs. 1 UW "Stetigförderer” eindeutig dahin gegangen wäre, anstelle der vorhandenen Gummiplatten feste Schutzgitter einzubauen, mit deren Nichtbeachtung der objektive Tatbestand der groben Fahrlässigkeit in der Tat erfüllt sein. Das Berufungsgericht hat sich jedoch von einer solchen klaren Beanstandung gerade nicht zu überzeugen vermocht. Aufgrund der Beweiswürdigung ist es zu dem Schluß gelangt, es fehle schon an der objektiven und erst recht an der subjektiven Komponente der groben Fahrlässigkeit.
Dies ist dann nicht zu beanstanden, wenn die zugrundegelegten Feststellungen nicht rechtsfehlerhaft sind. Daß dies doch der Fall sei, hat die Revision nicht dartun können. Die von ihr vorgebrachten Rügen, insbesondere sei das Berufungsgericht dem Wortsinn der schriftlichen Beanstandungen nicht gerecht geworden, bewegen sich ausschließlich auf dem Gebiet der dem Revisionsgericht verschlossenen tatrichterlichen Beweiswürdigung. Die von der Revision im einzelnen geltend gemachten Ver-
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fahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Insoweit wird nach §965a ZPO von einer Begründung Abstand genommen.
Ist aber mit dem Berufungsgericht davon aus* zugehen, daß sich die beiden erwähnten schriftlichen Beanstandungen nicht auf die Art der Sicherung durch Gummiplatten bezogen, ist seine Schlußfolgerung, das Verhalten der Beklagten sei nicht grob fahrlässig gewesen, rechtsfehlerfrei.
Dr. Weber	Scheffen	Dr.	Kulimann
 Dr. Ankermann	Dr.	Deinhardt
 befindet sich in Urlaub Dr. Weber