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BGH · VI ZR 265/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 265/6

Der VI9 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7« Januar 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr« Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr« Pfretzschner für Recht erkannts Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29« Juni 1964 samt den zugrundeliegenden Ver-;.v Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Gerichtsgebühren und -auslagen des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen, ebenso die des bisherigen Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Prozeßgebühr. Am 14* November 1956 schlossen und 1^0 mit dem Drittbeklagten De^^ einen Gesellsohaftsvertrag, auf Grund dessen die bisherige Transportfirma unter der Bezeichnung ÜS{ Der Kläger hat die Beklagten für die Unfallfolgen haftbar gemacht und mit der Klage 4 800 DM nebst 10 $ Zinsen seit dem 1* September 1956 als Ersatz von Kleiderschaden und Verdienstentzug sowie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld verlangt« Er hat vorgetragen, der Fahrer des Lastwagens habe den Unfall allein verschuldet« Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt« Sie haben den Klageanspruch dem Grunde und der Kühe nach bestritten und die VerjährungseInrede erhoben« Wie die vom Präsidenten des Oberlandesgerichts eingeholte Auskunft ergeben hat, war der 1« Zivilsenat des Berufungsgerichts im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit einem Vorsitzenden, vier Ober-landesgerichtsrätcn und zwei Hilfsrichtern besetzt} einer der. Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (Urteile vom 1. Das angefochtenc Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 564, 565 ZPO), ohne daß auf die weiteren Rügen der Revision einzugehen war. Im übrigen war die Koetenentscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen, weil sie von der Sachentscheidung abhängt.

Zitierte Normen: § 551 ZPO Art. 101 GG § 564 ZPO § 7 GKG
EwaldBerufungsgerichtBrKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

r
BUNDESGERICHTSHOF 059
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 265/6^
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
7» Januar 1966 Kriegl, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Dr» jur. Georg	I^HH^str.#,
gesetzlich vertreten durch seinen Pfleger Rechtsanwalt Christoph	in	W^j^^etraße	ßß.
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
»
gegen
1») die Pirma PernverkohrT
Transport GmbH» Rah- und
 Istr. vertreten durch den Geschäftsführer
, ebenda, irtunt ernehmer Ewald L
Ewald 2») den Tri
3») den Kaufmann Hans B
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pya-fhar-r
von
/
 
Der VI9 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7« Januar 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr« Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr« Pfretzschner
 für Recht erkannts
 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29« Juni 1964 samt den zugrundeliegenden Ver-;.v . fahren aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Gerichtsgebühren und -auslagen des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen, ebenso die des bisherigen Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Prozeßgebühr.
Von Rechts wegen Tatbestand»
Der Kläger erlitt am 1. August 1956 gegen 21,55 Uhr auf der Straßo Am roten Haus, Ecke Krüner Wog in Düsseldorf einen Verkehrsunfall« Er wurde von einem an einen Lastkraftwagen angehängten 11achlaufer erfaßt und verletzt« Halter des Fahrzeugs waren der Zweitbeklagto Ewald L^^und Aloys	die gemeinsam einen
 Transport von Großrohren betrieben. Am 14* November 1956 schlossen	und	1^0	mit	dem Drittbeklagten
 De^^ einen Gesellsohaftsvertrag, auf Grund dessen die bisherige Transportfirma unter der Bezeichnung ÜS{
 
Gd^HH^Uransport GmbH11 (die Erstbeklagte) weitergeführt wurde o
Der Kläger hat die Beklagten für die Unfallfolgen haftbar gemacht und mit der Klage 4 800 DM nebst 10 $ Zinsen seit dem 1* September 1956 als Ersatz von Kleiderschaden und Verdienstentzug sowie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld verlangt« Er hat vorgetragen, der Fahrer des Lastwagens habe den Unfall allein verschuldet«
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt« Sie haben den Klageanspruch dem Grunde und der Kühe nach bestritten und die VerjährungseInrede erhoben«
Beide Vorinstanzen haben die Klage wegen Verjährung der kiageanspr.'ücho abgewiesen«
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter« Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründei
 Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Nr. 1 ZPO). Die Rüge greift durch«
Wie die vom Präsidenten des Oberlandesgerichts eingeholte Auskunft ergeben hat, war der 1« Zivilsenat des Berufungsgerichts im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit einem Vorsitzenden, vier Ober-landesgerichtsrätcn und zwei Hilfsrichtern besetzt} einer der. Oberlandesgerichtsräte war damals längere Zeit dienstunfähig erkrankt. Damit bestand, auch wenn
 
man den für den erkrankten Beisitzer bestellten liilfsrichter außer Betracht läßt, in dem Senat die Möglichkeit der Rechtsprechung in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen« Eine solche Überbesetzung ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar, ohne daß es darauf ankommt, nach welchen Gesichtspunkten die Geschäfte innerhalb des Senats verteilt worden sind (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 24« März 1964 - BVerfGE 179 294; vom 2. Juni 1964 - BVerfGE 18, 65; vom 3.Februar 1965
-	NJW 1965, 1219 Nr. 1). Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (Urteile
 vom 1. Juli 1964 - VIII ZR 304/63; vom 4.Dezember 1964
-	VI ZR 113/64; vom 5o Februar 1965 - VI ZR 89/64; vom 4. Mai 1965 - VI ZR 160/64; vom 7. Dezember 1965
-	VI ZR 132/64; vom 12. Juli 1965 - III ZR 241/64).
Das angefochtenc Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 564, 565 ZPO), ohne daß auf die weiteren Rügen der Revision einzugehen war.
Der erkennende Senat hat nach §§ 7, 4 Abs. 1 GKG die Gerichtsgebühren und -auslagen der Revisionsinstanz ganz und die der Berufungsinstanz mit Ausnahme dor
 
Prozeßgebühr niedergeschlagen. Im übrigen war die Koetenentscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen, weil sie von der Sachentscheidung abhängt.
Ilanebeck	Br.	Bode	Br.	Hauß
 Br. Pfretz8chner
 Meyer