Der Zusammenstoß der beiden Lastzüge ereignete sich dadurch, daß der Beklagte an der noch sichtbaren Mittellinie der alten Bundesstraße entlang fuhr und so kurz nach Beginn der Abzweigung auf die linke Fahrbahnseite der neuen Linienführung der Bundesstraße geriet. Er hat dem Beklagten vorgeworfen, dieser habe sich angesichts der vorhandenen Verkehrszeichen vor und an der Abzweigungsstelle und der guten Kennzeichnung der neuen Linienführung nicht durch die Mittellinie der alten Bundesstraße irreführen lassen dürfen. Dieser habe kurz vor der Unfallstelle auf der rechten Straßenseite nur das allgemeine Gefahrensehild mit dem Hinweis auf Baustofflagerungen gesehen. Dagegen habe der Beklagte die alte Mittellinie der Straße gut erkennen können und sich gerade deshalb an sie gehalten, weil er hinter dem Gefahrenschild auf der rechten Straßenseite Baustofflagerungen vermutet habe. Mit Rücksicht auf deren Gefährlichkeit sei es vernünftig und verkehrstechnisch richtig gewesen, daß sich der Beklagte an die Mittellinie der Straße gehalten habe. Im Augenblick des Zusammenstoßes sei der von ihm geführte Lastzug schon fast zu dem Stillstand gebracht gewesen, wahrend der Lastzug der Papierfabrik nicht abgebremst habe und mit erheblicher Geschwindigkeit auf sein Fahrzeug aufgefahren sei« Das Landgericht hat die Klage durch Zwischenurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Die Parteien sind sich darüber einig, daß durch dieses Urteil auch positiv über den Peststellungsantrag entschieden worden ist. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die itlage abgewiesen, soweit der Kläger vom Beklagten ein Schmerzensgeld fordert und die Feststellung begehrt, daß der Beklagten den über die Haftungsgrenzen des Straßenvorkehrsgesetzes hinausgehenden Schaden zu ersetzen hat. Es stellt zunächst fest, daß der Beklagte nicht etwa "gedöst“ hat, sondern tatsächlich durch die auf der Mitte der alten Straßenführung fortlaufende und deutlich sichtbare weiße "Leitlinie" irre geführt worden ist» Eine solche Irreführung habe umso näher gelegen, als sich die alte Fahrbahn durch ihre helle Färbung deutlich von der abzweigenden Fahrbahn abgehoben habe, die wegen ihrer tiefdunklen Färbung schwer sichtbar gewesen sei. Unter diesen Umstanden könne ein Verschulden des Beklagten nicht schon nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins angenommen wordene Das Berufungsgericht hat während der Nacht selbst Fahrversuche an der Unfallstelle gemacht. a) Die beiden Verkehrsschilder an der rechten Straßenseite (Baustellenschild und Schild ’’Allgemeine Gefahrenstelle" mit Hinweis auf Baustofflagerungen) hätten dem Beklagten zwar Anlaß zu vorsichtiger Fahrweise geben müssen. Im Gegenteil habe der Beklagte gerade wegen des Hinweises auf Baustofflagerungcn Anlaß haben können, sich etwas mehr zur Mittellinie, also nach links, zu halten. c) Die an der linken Seite der Bundesstraße angebrachten Sperrböcke hätten, soweit sie durch Sturmlaternen beleuchtet gewesen seien, eher die Annahme des Beklagten unterstützen können, er befinde sich auf der richtigen Fahrbahn, wenn er entlang der etwa parallel zu den Sperrböcken verlaufenden Mittellinie fahree d) Die Leitplanke an der rechten Seite habe erst 20 m vor der Stelle des Zusammenstoßes begonnen» Es sei nicht festzustellen, daß der Beklagte das Abbiegen der Leitplanke rechtzeitig im Abblendlicht des Scheinwerfers habe erkennen können» e) Nicht zu klären sei es, welche Leuchtstärke die an der rechten Straßenseite angebrachten Leuchtpfähle damals gehabt hätten» Möglicherweise seien die Leuchten der Seiten-pfosten damals verschmutzt gewesen» Die Scheinwerfer des Beklagten hätten auch nur drei solcher Pfähle von der Stelle an erfassen können, an der die neue Straßenführung von der alten Straßenführung nach rechts abgewichen sei» Unter Berücksichtigung der Fahrversuche wird es als naheliegend bezeichnet, daß der Zusammenstoß unvermeidbar war, bevor der Beklagte erkennen konnte, daß die Leuchtpfähle nach rechts abwichen» Aufgrund dieser Würdigung hält es das Berufungsgericht für möglich, daß der Beklagte ohne Verschulden annehneh A durfte, er fahre auf der richtigen Fahrbahn» Diese Beurteilung werde, so führt das Berufungsgericht aus, auch nicht dadurch geändert, daß man zu Lasten des Beklagten davon ausgehen müsse, daß zur Unfallzeit nur eine leichte Die. igl^eit Das Berufungsgericht hat Tatsachen festgestellt, die zur Entlastung des Beklagten geeignet sind und es nicht zulassen, schon aus dem Fahren auf der falschen Straßenseite auf ein Verschulden zu schließen. Indem die Revision auf die Einzoichnungen einer Skizze, auf eine Lichtbilddarstellung der Örtlichkeit und auf einige für den Kläger günstige Momente der Beweisaufnahme hinweist, vermag sie noch nicht darzutun, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung des Verhandlungsstoffec Die unter Verwertung des örtlichen Eindrucks zur Nachtzeit gewonnene Auffassung des Berufungsgerichts darüber, ob der Beklagte aus der rechts beginnenden .Leitplanke, aus der Stellung der (vielleicht verschmutzten) rechten Leuchtpfähle, aus der Stellung der Absperrböcke an clor linken Seite oder aus der (aus größerer Entfernung nur undeutlich zu sehenden) Quersperre rechtzeitig hätte erkennen können, daß er auf der falschen Fahrbahn war, sind für das Revisionsgericht bindend. Die Geschwindigkeit von 30 km/h oder etwas darüber brauchte unter Berücksichtigung der Sichtverhältnisse zur Unfallzeit und des Hinweises auf eine Gefahrenstelle noch nicht gegen die im § 9 Abs. 1 StVO gestellten Anforderungen zu verstoßen. auch das Urteil der Strafkammer Band II Blatt 304 der Strafakten) o Legt man mit dem Berufungsgericht zugrunde, daß durch die Farbe der Straßendecke und die nicht gelöschte, geradeausführende Leitlinie eine Irreführung des Fahrers sehr noh.e Geht man von der Überzeugung des Beklagten aus, er fahre auf der rechten Fahrbahn, so läßt sich aus der Reaktion beim Erkennen des ihm entgegenkommenden Fahrzeugs kein Schuldvorwurf ableiten, zu demal nicht festzustellen ist, aus welcher Entfernung er das Fahrzeug und die von diesem ausgehende Gefährdung erkannt hat und erkennen konnte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES v* ZR 265/63 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 2. November 1965 Kriegl, Justiz-hauptsekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle dec Kraftfahrers Karl Haus Nr. -Prozeßbevollmächtigter Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. gegen den Kraftfahrer Georg str Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, -Prozeöbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Oktober 1963 v/ird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 3o Pebruar 1959 gegen 1.30 Uhr früh stießen auf der Bundesstraße 3 der von Hannover in Richtung Elze fahrende Lastzug der Hem^ Papierfabrik und der aus der Gegenrichtung kommende, vom Beklagten gesteuerte Lastzug der Eirma zusammen. Der Kläger war Beifahrer im Lastzug der He^f-Papierfabrik und befand sich zur Unfallzeit in der Kabine dieses Lastzuges. Der Unfall ereignete sich zu Beginn einer neuen, am 22o Dezember 1958 freigegebenen Teilstrecke der Bundesstraße 3» die in Richtung Elze nach rechts von der alten, stillgelegten Straßenführung spitzv/inklig abzweigte. Die Mitte der alten Bundesstraße war an der Abzweigung durch eine unterbrochene, hell markierte Linie gekennzeichnet. Diese Mittel- 3 linie blieb auch nach Freigabe der neuen Teilstrecke bestehen und war so hell, daß sie bei Dunkelheit sichtbar war» Dio neue Teilstrecke erhielt zunächst noch keine Mittellinie. Während die Straßendecke der alten Straße eine helle Farbe aufwies, hatte die neue, nach rechts abweichende Straße eine tiefdunkle Oberfläche. Etwa 200 m vor der Abzweigung ötand auf der (von Hannover gesehen) rechten Straßenseite ein Baustellenschild (rot umrandetes Dreieck mit Mann mit Schaufel). Etwas näher zur Unfallstelle war auf der rechten Straßenseite ein Schild “Allgemeine Gefahrenstelle“ (Bild 1 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung, Abschnitt C) mit einem darunter angebrachten Hinv/eis auf Baustofflagerungen aufgestellt. A.uf derselben Straßenseite befanden sich ferner, etwas zurückgesetzt von der Fahrbahn, im Abstand von 20 bis 30 Metern,1,20 n hohe, mit rückstrahlenden Katzenaugen versehene Leitpfosten. Außerdem war der rechte Straßenrand gegenüber der Abzweigung mit einer durchgehenden weißen Leitplanke versehen. Die Einfahrt in das stillgelegte Stück der Bundesstraße 3 war durch rot-weiß gestrichene Sperrböcke, ein Verbotsschild (rot umrandeter weißor Kreis), sowie ein blaues Schild mit einem nach rechts zeigenden weißen Pfeil abgesichert. Wie die Sperrböcke genau standen und die Verkehrsschilder angebracht waren, ist zwischen den Parteien streitig. Ebenfalls sind die j Boleuchtungsverhältnisse streitig. i Der Zusammenstoß der beiden Lastzüge ereignete sich dadurch, daß der Beklagte an der noch sichtbaren Mittellinie der alten Bundesstraße entlang fuhr und so kurz nach Beginn der Abzweigung auf die linke Fahrbahnseite der neuen Linienführung der Bundesstraße geriet. So kam es, daß er ziemlich frontal mit dem entgegenkommenden Lastkraftwagen der Herz-berger Papierfabrik zusammenprallte„ fl ' ✓ Bei dem Zusammenstoß der Fahrzeuge erlitt der Kläger schwere Körperverletzungen. Er mußte sich einer linksseitigen überschenkelamputation unterziehen. Mit der Klage hat der Kläger von der Firma Gebr. B(H und dem Beklagten Schadensersatz verlangt. Er hat dem Beklagten vorgeworfen, dieser habe sich angesichts der vorhandenen Verkehrszeichen vor und an der Abzweigungsstelle und der guten Kennzeichnung der neuen Linienführung nicht durch die Mittellinie der alten Bundesstraße irreführen lassen dürfen. Kur durch schuldhafte Unaufmerksamkeit sei er auf die verkehrte, linke Fahrbahnseite der neuen Linienführung geraten. Zur Unfallzeit seien die Sichtverhältnisse an der Abzweigungsstelle so gut gewesen, daß der Beklagte bei einiger Aufmerksamkeit den rechten Straßenrand gut hätte erkennen können. Der Kläger hat beantragt, 1) den Beklagten und die Firma Gebr. B^^ zur Zahlung von 1 217,42 DM nebst Zinsen zu verur-teilen, 2) den Beklagten darüberhinaus zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen, 3) festzustellen, daß der Beklagte und die Firma Gebr. B^^ als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm allen weiteren aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen seien,wobei die Haftung der Firma Gebr. nur im Rahmen der Haftungsgrenzen des Straßenverkchrs-gesetzes ausgesprochen werden soll. Der Beklagte und die Firma haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben vorgetragen: An der Unfallstelle habe eine dichte Nebelwand die Sieht für den Beklagten behindert. Dieser habe kurz vor der Unfallstelle auf der rechten Straßenseite nur das allgemeine Gefahrensehild mit dem Hinweis auf Baustofflagerungen gesehen. Die Leitpfosten und die weiße Leitplanke auf der rechten Straßenseite seien für ihn nicht sichtbar gewesen, ebensowenig irgendwelche Absperrungen auf der linken Seite an der Abzweigstelle der alten Bundesstraße, soweit solche überhaupt vorhanden gewesen seien. Dagegen habe der Beklagte die alte Mittellinie der Straße gut erkennen können und sich gerade deshalb an sie gehalten, weil er hinter dem Gefahrenschild auf der rechten Straßenseite Baustofflagerungen vermutet habe. Mit Rücksicht auf deren Gefährlichkeit sei es vernünftig und verkehrstechnisch richtig gewesen, daß sich der Beklagte an die Mittellinie der Straße gehalten habe. Als Ortsfremder habe er nicht gewußt, daß die Bundesstraße 3 gerade an dieser Stelle im Zuge des Umbaues eine neue Lin:en-führung erhalten habe. Der Beklagte sei wegen des sichtbehindernden Nebels besonders vorsichtig und langsam gefahren. Als er bemerkt habe, daß der ihm entgegenkommende Lastkraftwagen der Hedm^ Papierfabrik auf der gleichen Fahrbahn wie er gefahren sei, habe er sofort gebremst und versucht, seinen Wagen nach links zu ziehen. Im Augenblick des Zusammenstoßes sei der von ihm geführte Lastzug schon fast zu dem Stillstand gebracht gewesen, wahrend der Lastzug der Papierfabrik nicht abgebremst habe und mit erheblicher Geschwindigkeit auf sein Fahrzeug aufgefahren sei« Das Land Niedersachsen, das dem Kläger als Streithelfer beigetreten ist, hatüsich den Anträgen und Ausführungen des Klägers angeschlosseno 6 / Das Landgericht hat die Klage durch Zwischenurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Die Parteien sind sich darüber einig, daß durch dieses Urteil auch positiv über den Peststellungsantrag entschieden worden ist. Dieser Auffassung hat sich das Oberlandesgericht angeschlossen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die itlage abgewiesen, soweit der Kläger vom Beklagten ein Schmerzensgeld fordert und die Feststellung begehrt, daß der Beklagten den über die Haftungsgrenzen des Straßenvorkehrsgesetzes hinausgehenden Schaden zu ersetzen hat. Mit der Revision bittet der Kläger um \7iederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. En1 £ i ä B2MB 21 I. Das Berufungsgericht hat sich aufgrund der Beweisaufnahmen nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Beklagte durch Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt den Verkehrsunfall verursacht hat. Es stellt zunächst fest, daß der Beklagte nicht etwa "gedöst“ hat, sondern tatsächlich durch die auf der Mitte der alten Straßenführung fortlaufende und deutlich sichtbare weiße "Leitlinie" irre geführt worden ist» Eine solche Irreführung habe umso näher gelegen, als sich die alte Fahrbahn durch ihre helle Färbung deutlich von der abzweigenden Fahrbahn abgehoben habe, die wegen ihrer tiefdunklen Färbung schwer sichtbar gewesen sei. Kennzeichnend sei es, daß in der Nacht zuvor ein Kraftfahrer in ähnlicher ~ 7 - Weise irregeführt worden und so ebenfalls mit einen entgegenkommenden Fahrzeug zusammengestoßen sei. Unter diesen Umstanden könne ein Verschulden des Beklagten nicht schon nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins angenommen wordene Das Berufungsgericht hat während der Nacht selbst Fahrversuche an der Unfallstelle gemacht. Da sich die Abzweigung der Straße inzwischen durch eine markante Linienführung von dem alten Straßenteil abhebt, konnte das Berufungsgericht seine örtlichen Beobachtungen zur Nachtzeit und die Zeugenaussagen nur dazu verwerten, um sich ein ungefähres Bild darüber zu machen, wie die Verhältnisse zur Unfallzeit waren und wie sich dem Beklagten die Situation darstellteo Dabei kommt das Berufungsgericht zu folgenden Ergebnissen: a) Die beiden Verkehrsschilder an der rechten Straßenseite (Baustellenschild und Schild ’’Allgemeine Gefahrenstelle" mit Hinweis auf Baustofflagerungen) hätten dem Beklagten zwar Anlaß zu vorsichtiger Fahrweise geben müssen. Sie hätten aber keinen ausreichenden Hinweis dargestellt, daß mit der Rechtsabzweigung einer neuen Streßenführung von der alten Bundesstraße zu rechnen sei. Im Gegenteil habe der Beklagte gerade wegen des Hinweises auf Baustofflagerungcn Anlaß haben können, sich etwas mehr zur Mittellinie, also nach links, zu halten. Daß der Beklagte das Gebot vorsichtiger Fahrweise unbeachtet gelassen habe, sei nicht bewiesen, b) An der Quersperre der alten Fahrbahnführung hätten damals fünf rote brennende Sturmlaternen gehangen, die aber nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme selbst bei guten Sichtverhältnissen aus größerer Entfernung nur undeutlich zu erkennen gewesen seien. Der Beklagte habe den Lastzug 25 m vor dieser Quersperre zu dem Halten gebracht. Im übrigen sei er durch das an der Sperre angebrachte Schild mit einem 8 / , nach rechts zeigenden weißen Pfeil auf blauem Grund gerade angeregt worden, an der Sperre rechts vorbeizufahren, also die tatsächlich befahrene Fahrbahn zu benutsen» c) Die an der linken Seite der Bundesstraße angebrachten Sperrböcke hätten, soweit sie durch Sturmlaternen beleuchtet gewesen seien, eher die Annahme des Beklagten unterstützen können, er befinde sich auf der richtigen Fahrbahn, wenn er entlang der etwa parallel zu den Sperrböcken verlaufenden Mittellinie fahree d) Die Leitplanke an der rechten Seite habe erst 20 m vor der Stelle des Zusammenstoßes begonnen» Es sei nicht festzustellen, daß der Beklagte das Abbiegen der Leitplanke rechtzeitig im Abblendlicht des Scheinwerfers habe erkennen können» e) Nicht zu klären sei es, welche Leuchtstärke die an der rechten Straßenseite angebrachten Leuchtpfähle damals gehabt hätten» Möglicherweise seien die Leuchten der Seiten-pfosten damals verschmutzt gewesen» Die Scheinwerfer des Beklagten hätten auch nur drei solcher Pfähle von der Stelle an erfassen können, an der die neue Straßenführung von der alten Straßenführung nach rechts abgewichen sei» Unter Berücksichtigung der Fahrversuche wird es als naheliegend bezeichnet, daß der Zusammenstoß unvermeidbar war, bevor der Beklagte erkennen konnte, daß die Leuchtpfähle nach rechts abwichen» Aufgrund dieser Würdigung hält es das Berufungsgericht für möglich, daß der Beklagte ohne Verschulden annehneh A durfte, er fahre auf der richtigen Fahrbahn» Diese Beurteilung werde, so führt das Berufungsgericht aus, auch nicht dadurch geändert, daß man zu Lasten des Beklagten davon ausgehen müsse, daß zur Unfallzeit nur eine leichte Die. igl^eit 9 geherrscht habe, aber kein Nebel über der Fahrbahn gewesen sei. Die besonderen örtlichen Verhältnisse hätten eine Irreführung des Beklagten nahegelegt. Es lasse sich auch nicht feststellen, daß der Beklagte zu schnell gefahren sei. Die Geschwindigkeit des Lastzuges habe zuletzt etwa 31 km pro Stunde betragen. Zu verstehen sei es ferner, daß der Beklagte nicht eher auf das entgegenkommende Fahrzeug reagiert habe. Man müsse nämlich die Überzeugung des Beklagten zugrunde legen, selbst auf der richtigen Fahrbahn der Bundesstraße zu fahren. Gehe man hiervon aus, so sei dem Beklagten aus der Reaktion unmittelbar vor dem Zusammenstoß (Herumreißen des Wagens nach links) kein Vorwurf zu machen. Die Revision greift diese Beurteilung vergebens an. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins nicht angewandt. Das Berufungsgericht hat Tatsachen festgestellt, die zur Entlastung des Beklagten geeignet sind und es nicht zulassen, schon aus dem Fahren auf der falschen Straßenseite auf ein Verschulden zu schließen. Die übrigen Angriffe der Revision liegen weitgehend auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Das Berufungsgericht hat durch die nächtliche Ortsbesichtigung, die angestellten Fahrversuche und die Zeugenvernehmungen im Rahmen des Möglichen versucht, sich ein Bild über die damaligen Verhältnisse zu machen, und sorgfältig begründet, weshalb es sich nicht von einem Verschulden des Beklagten überzeugen kann. Indem die Revision auf die Einzoichnungen einer Skizze, auf eine Lichtbilddarstellung der Örtlichkeit und auf einige für den Kläger günstige Momente der Beweisaufnahme hinweist, vermag sie noch nicht darzutun, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung des Verhandlungsstoffec II 10 einen Verfahrensfehler i.S. des § 286 ZPO begangen hat. Die von der Revision angeführte^- Einzelheiten des Verhandlungsstoffs, deren Nichtberücksichtigung gerügt wird, ergeben entweder nicht das, was die Revision aus ihnen herleiten möchte, oder lassen sich in Verbindung mit anderen Momenten der Beweisaufnahme auch anders würdigen, als sie die Revision würdigen will. Eine Einzelauseinandersetzung mit diesem Angriff würde dahin führen, daß das Revisionsgericht die tatrichterliche Würdigung selbst zu dem Gegenstand seiner Prüfung machen müßte, wozu es nicht befugt ist. Die unter Verwertung des örtlichen Eindrucks zur Nachtzeit gewonnene Auffassung des Berufungsgerichts darüber, ob der Beklagte aus der rechts beginnenden .Leitplanke, aus der Stellung der (vielleicht verschmutzten) rechten Leuchtpfähle, aus der Stellung der Absperrböcke an clor linken Seite oder aus der (aus größerer Entfernung nur undeutlich zu sehenden) Quersperre rechtzeitig hätte erkennen können, daß er auf der falschen Fahrbahn war, sind für das Revisionsgericht bindend. Der Tatrichter vermochte auch nicht festzustellen, daß der Beklagte der ihm durch die beiden V/arnschilder gebotenen Pflicht, besonders vorsichtig zu fahren, keine Rechnung getragen hat. Die Geschwindigkeit von 30 km/h oder etwas darüber brauchte unter Berücksichtigung der Sichtverhältnisse zur Unfallzeit und des Hinweises auf eine Gefahrenstelle noch nicht gegen die im § 9 Abs. 1 StVO gestellten Anforderungen zu verstoßen. Die Diagrammscheiben ergeben nicht swingend, daß der Beklagte erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß die Geschwindigkeit wesentlich herabgemindert hat (vgl. auch das Urteil der Strafkammer Band II Blatt 304 der Strafakten) o Legt man mit dem Berufungsgericht zugrunde, daß durch die Farbe der Straßendecke und die nicht gelöschte, geradeausführende Leitlinie eine Irreführung des Fahrers sehr noh.e 11 gelegt wurde, was die Lichtbilder bestätigen, so konnte auch ein mit der gebotenen Sorgfalt fahrender Führer eines Kraftfahrzeugs der Irreführung zu dem Opfer fallen. Zugunsten des Beklagten muß dabei ins Gewicht fallen, daß sich der Zusammenstoß ganz kurz hinter dem schlecht sichtbaren Beginn der Abzweigung ereignete und daß der Beklagte gerade infolge des Hinweises auf Baustoffablagerungen Anlaß haben konnte, sich an die Leitlinie zu halten, deren Löschung aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend geboten gewesen wäre. Demgegenüber stellt die Revisionsbegründung Anforderungen an den Kraftfahrer, die als übertrieben bezeichnet werden müssen. Geht man von der Überzeugung des Beklagten aus, er fahre auf der rechten Fahrbahn, so läßt sich aus der Reaktion beim Erkennen des ihm entgegenkommenden Fahrzeugs kein Schuldvorwurf ableiten, zu demal nicht festzustellen ist, aus welcher Entfernung er das Fahrzeug und die von diesem ausgehende Gefährdung erkannt hat und erkennen konnte. 12 Auch in diesem Punkte lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen» III. Die Revision des Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen. Engels Dr. Bode Dr. Hauß Meyer Dr. Pfretzschner