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BGH · VI ZH 265/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZH 265/62

Zu dem Maß der Sorgfalt, die der Halter anzuwenden hat, um eine unbefugte Benutzung seines Wagens zu verhindern« Die Beklagte, die ein Fuhrunternehmen betreibt, war Halterin eines.5,5.to Mercedes-Lastkraftwagens, der von ihrem Ehemann gefahren und regelmäßig am Östlichen Bafiä des Höga-Platzes in D^HHflHlB abgestellt wurde# In der Dacht vom II# zu dem 12« März 1961 setzte der Jungarbeiter Hans vom das Fahrzeug in Betrieb, um mit ihm nach Hause zu fahren# Ala er mit dem Wagen in die Hermahnstraße in Dortmund-Hörde einbog, verlor er die Gewalt über das Fahrzeug und fuhr durch die Schafensterscheibe in das Ladenlokal des an der Straßenecke gelegenen Elektro-, Hadio- und Fernsehgeschäfts der Klägerin. Diese hat von der Beklagten Ersatz ihres mit 26 230,01 DM bezifferten Sachschadens gefordert; und zur Begründung geltend gemacht, die Beklagte habe die unbefugte Benutzung ihres Wagens und die Hhtstehung des Schadens schuldhaft verursacht. Da man sich den hier abgestellten Fahrzeugen angesichts der unzureichenden Beleuchtung von einer Seite unbemerkt nähern könne, bestehe für Autodiebe und Schwarzfahrer eine besonders günstige Gelegenheit zur Entwendung. Firma geschehen« Die Beklagte sei daher gehalten gewesen, zusätzliche Sicherungseinrichtungen in ihrem Wagen einbauen zu lassen, um eine unbefugte Benutzung zu verhindern. ran Entwendungen hätten offenkundig gemacht, daß durch das Abschlüßen der Türen die unbefugte Benutzung nicht zu verhindern sei. Nach der zweiten Entwendung habe er angenommen, daß der Schwarzfahrer im Besitz eines Nachschlüssels sei, und darauf den Einbau anderer Klinken mit Sicherheitsschlössern vom neuesten Typ durch eine Fachfirma veranlaßt. Daß ein Wagen einer anderen Firma vom Höga-Platz entwendet worden sei, habe sie nicht gewußt. sei und daß schon damals die Möglichkeit bestanden habe, Sicherungseinrichtungen gegen eine unbefugte Benutzung in den Wagen einzubauen. Auf die zweite Entwendung Anfang Januar 1961 hat der Ehemann der Beklagten, dem diese die technische Betreuung des Wagens Überlassen hatte und nach dessen langjährigen Erfahrungen als Transportunternehmer und Kraftfahrer überlassen durfte, die Sicherheitseinrichtungen durch eine Kraftfahrzeugwerkstätte überprüfen lassen. Er hat auf die Frage, wie ein weiterer Biebstahl%zu verhindern sei, den Rat erhalten, andere Türklinken mit Sicherheitsschlössern vom neuesten Typ einbauen zu lassen. Baß die Beklagte oder ihr Ehemann nicht in Betracht gezogen haben, ein Unbefugter könne die Tür mit dem tatsächlich angewandten Trick öffnen, kann ihnen nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, da dieser Trick nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Kraftfahrern keines- . Es-geht nicht an, eine schuldhafte Sorgfaltsverletzung schon deshalb zu bejahen, weil attg nach-träglicher Sicht die Möglichkeit besteht, daß durch Einbau einer zusätzlichen Sicherung die Inbetriebsetzung des Wagens verhindert worden wäre. Gegenüber einer solchen Betrachtung hat das Berufungsgericht mit Recht entscheidenden Wert darauf gelegt, daß dem Ehemann der Beklagten auf Grund des eingeholten fachtechnischen Rates der Einbau . Da das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten im Sinne des § 7 Abs.3 Satz 1 StVG oder des § 823 Abs. 1 BG mit Recht verneint hat, konnte die Klage keinen Erfolg haber Die Revision war daher zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 35 StVG § 35 StVO § 38a StVZO § 7 StVG
WagenEntwendungEhemannBrTüreKlägerinunbefugteEinbau

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	nein
 Amtliche Sammlung:	nein
 StVO § 35; StVG § 7 Abs. 3
Zu dem Maß der Sorgfalt, die der Halter anzuwenden hat, um eine unbefugte Benutzung seines Wagens zu verhindern«
BGH, ürt.-vom 6« Dezember 1963 - VI ZH 265/62 -
OX»G Hamm/Westf. DG Dortmund
VI ZR 265/62
Verkündet am 6. Dezember 1963 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im N am e n des Volkes In dem Hechtsstreit
 der Firma Elektro-, Radio-, meister Otto L
Fern
 htechnik.
Inhaber Elektro-jtraße^H
Klägerin, Berufungsbeklagte und HeVisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
die Iransportunternehmerin Gerda BflH^ftetraße MB}
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevöllmächtigter: Rechtsanwalt Br.
bat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündl Verhandlung vom 6. Bezember 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hane beck, Br.. Bode, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner
 für R e e h t erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 20. September 1962 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revieion werden der Klägerin auferlegt»
Von Rechts wegen
H«
Tatbestand:
Die Beklagte, die ein Fuhrunternehmen betreibt, war Halterin eines.5,5.to Mercedes-Lastkraftwagens, der von ihrem Ehemann gefahren und regelmäßig am Östlichen Bafiä des Höga-Platzes in D^HHflHlB abgestellt wurde# In der Dacht vom II# zu dem 12« März 1961 setzte der Jungarbeiter Hans vom das Fahrzeug in Betrieb, um mit ihm nach Hause zu fahren#
Er öffnete die verschlossene Tür, indem er unter einem leichten Druck gegen das Verkleidungsblech der Tür die Klinke etwas nach oben verkantete und so die Verriegelung aufhob« Dann ließ er den Wagen mit einem mitgeführten Bosch-ZündschlüBsel an. Ala er mit dem Wagen in die Hermahnstraße in Dortmund-Hörde einbog, verlor er die Gewalt über das Fahrzeug und fuhr durch die Schafensterscheibe in das Ladenlokal des an der Straßenecke gelegenen Elektro-, Hadio- und Fernsehgeschäfts der Klägerin. .
Diese hat von der Beklagten Ersatz ihres mit 26 230,01 DM bezifferten Sachschadens gefordert; und zur Begründung geltend gemacht, die Beklagte habe die unbefugte Benutzung ihres Wagens und die Hhtstehung des Schadens schuldhaft verursacht.
Auf dem Höga-Platz treibe sich viel Gesindel herum. Da man sich den hier abgestellten Fahrzeugen angesichts der unzureichenden Beleuchtung von einer Seite unbemerkt nähern könne, bestehe für Autodiebe und Schwarzfahrer eine besonders günstige Gelegenheit zur Entwendung. Der Mercedes-Lastkraftwagen der Klägerin sei bereits zweimal vorher von Unbefugten zu nächtlichen Fahrten benutzt worden. Genausosei es mit einem auf dem Platz abgestellten LKW einer anderen. Firma geschehen« Die Beklagte sei daher gehalten gewesen, zusätzliche Sicherungseinrichtungen in ihrem Wagen einbauen zu lassen, um eine unbefugte Benutzung zu verhindern. Die beiden frühe-
 
ran Entwendungen hätten offenkundig gemacht, daß durch das Abschlüßen der Türen die unbefugte Benutzung nicht zu verhindern sei. Die Zündung könne durch den serienmäßig hergestellten Einheitszündschlüssel und selbst durch einen Nagel ohne weiteres in Gang gebracht werden» Durch Einbau eines Sicherheitszündschlosses, eines versteckten Schalters oder eines Lenkradschlosses hätte die geschehene Benutzung des Wagens in zu demutbarer Weise verhindert werden können.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat vorgetragen, ihr Ehemahn habe den an einem ausreichend beleuchteten Ort abgestellten Wagen vorschriftsmäßig dadurch gesichert, daß er den Zündschlüssel abgezogen und die mit Sicherheitsschlössern versehenen Türen abgeschlossen habe. Nach der zweiten Entwendung habe er angenommen, daß der Schwarzfahrer im Besitz eines Nachschlüssels sei, und darauf den Einbau anderer Klinken mit Sicherheitsschlössern vom neuesten Typ durch eine Fachfirma veranlaßt. Weder ihr noch ihrem Ehemann sei bekannt gewesen, daß man die verschlossene WagentUr in der geschehenen Art öffnen könne. Auch erfahrene Kraftfahrern und Sachverständigen sei dieser raffinierte Trick unbekannt. Der Einbau zusätzlicher Sicherungseinrichtungen sei damals praktisch nicht in Betracht gekommen. Lenkradechlöeser seien erst seit kurzer Zeit im Handel erhältlich , und Sicherheitszündschlösser für Diesel-Lastkraftwagen habe es damals überhaupt noch nicht gegeben.
Der Einbau weiterer Sicherirngseinrichtiöngen sei ihr auch nicht zuzu demuten gewesen. Zur Zeit der hier infrage stehenden Entwendung seien selbst für Personenkraftwagen noch keine zusätzlichen Sicherungsaittel gegen eine unbefugte Wagenbenutzung vorgeschrieben gewesen. Daß ein Wagen einer anderen Firma vom Höga-Platz entwendet worden sei, habe sie nicht gewußt.
 
Die Klägerin hat entgegnet, daß die Art., wie vom HflHP die Wagentür geöffnet habe, bei Kraftfahrern weithin bekannt . sei und daß schon damals die Möglichkeit bestanden habe, Sicherungseinrichtungen gegen eine unbefugte Benutzung in den Wagen einzubauen.
Das Landgericht hat den Klageanapruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision bittet die Klägerin um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
EntscheidungsgrUndes
 Das Berufungsgericht hat zutreffend unter Anlegung eines strengen Maßstabes geprüft, ob die Beklagte als Halterin die nötige Sorgfalt aufgewandt hat, um eine unbefugte Benutzung ihres Wagens nach Möglichkeit zu verhindern. ’Wenn es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles eine schuldhafte Pflichtverletzung verneint hat, so tritt in dieser Beurteilung kein Rechtsirrtum zutöge.
Nach der Feststellung des Berufungsgerichts war der Abstellplatz für den Wagen ausreichend beleuchtet. Das Ein-steigen eines Unbefugten in das Führerhaus des Lastkraftwagens konnte von der.Straße aus wahrgehom&eh werden. Der Höga-Platz wurde im übrigen nachfein regelmäßigen Abständen von Polizeistreifen beobachtet. Wenn sich trotzdem Schwarzfahrer oder Diebe an die dort - nicht nur Von der Beklagten ^ abgestellten Wagen heraxmachteii, so fällt das der Beklagten nicht zur Last. Diese hatte ihren Mercedes-Lastkraftwagen schon seit
 
dem Winter 1956 auf dem Platz abgestellt» Bei der ersten Entwendung im Sommer 1959 waren die Seitenscheiben einge-drückt und elsdann erneuert worden. Auf die zweite Entwendung Anfang Januar 1961 hat der Ehemann der Beklagten, dem diese die technische Betreuung des Wagens Überlassen hatte und nach dessen langjährigen Erfahrungen als Transportunternehmer und Kraftfahrer überlassen durfte, die Sicherheitseinrichtungen durch eine Kraftfahrzeugwerkstätte überprüfen lassen. Er hat auf die Frage, wie ein weiterer Biebstahl%zu verhindern sei, den Rat erhalten, andere Türklinken mit Sicherheitsschlössern vom neuesten Typ einbauen zu lassen. Er ist diesem Rat gefolgt, der auf dem Verdacht beruhte, der unbefugte Benutzer habe einen Nachschlüssel. Baß die Beklagte oder ihr Ehemann nicht in Betracht gezogen haben, ein Unbefugter könne die Tür mit dem tatsächlich angewandten Trick öffnen, kann ihnen nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, da dieser Trick nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Kraftfahrern keines- . wegs allgemein bekannt war. Es kommt hinzu, daß durch den Einbau neuer Klinken die Anwendung dieses Tricks erschwert wurde. Solange Lastkraftwagen mit serienmäßigen Zündschlüsseln ohne den Einbau weiterer Sicheruagseinrichtungen in den Handel gebrecht und polizeilich zugelassen, werden, kann nur unter ganz besonderen Umständen Vom Halter verlangt werden, daß dieser zu dem Schutz Britten von sich aus weitere Sieherungseinrichtungen einbaut. § 35 StVO gibt imme hin einen wesentlichen Anhaltspunkt dafür, was Halter und Fahrer eines Wagens zur Verhinderung einer unbefugten Benutzung zu veranlassen haben (vgl. Floegel-Hartung, Straßenverkehrarecht 14. Aufl., StVO § 7 Anm. 46). Pie v .üblicherweise zu diesem Zweck bestimmten Vorrichtungen
 
(Abziehen des Zündschlüssels, Verschluß der Türen und Fenster) sind im vorliegendem Fall in Wirksamkeit gesetzt worden. Zusätzliche Anforderungen wurden, damals in der StVZO nicht einmal bei Personenkraftwagen, bei denen die Gefahr einer Entwendung durchweg größer ist, gestellt, da § 38 a StVZO noch nicht in Kraft war. Bei der Prüfung der Verschuldensfrage, muß aber ins Gewicht fallen, was aus den Verkehrsgesetzen über die Art der erforderlichen Sicherung zu entnehmen war und wie demgemäß durchweg in der Praxis verfahren wurde. Es-geht nicht an, eine schuldhafte Sorgfaltsverletzung schon deshalb zu bejahen, weil attg nach-träglicher Sicht die Möglichkeit besteht, daß durch Einbau einer zusätzlichen Sicherung die Inbetriebsetzung des Wagens verhindert worden wäre. Gegenüber einer solchen Betrachtung hat das Berufungsgericht mit Recht entscheidenden Wert darauf gelegt, daß dem Ehemann der Beklagten auf Grund des eingeholten fachtechnischen Rates der Einbau . neuer Sicherheitsschlösser an den Türen als geeignetes Mittel erscheinen durfte, um eine' Wagenentwendung wesentlich zu erschweren. Die von der Revisionsbegründung
 
angezogenen Momente vermögen an der zutreffenden Würdigung des Berufungsgerichts im Ergebnis nichts zu ändern-.
Da das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG oder des § 823 Abs. 1 BG mit Recht verneint hat, konnte die Klage keinen Erfolg haber
 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Hane beck	Br. Bode	Br.	HauB
Heinrich Meyer Br. Pfretzsehner