- Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der Vi. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, auf die mündliche Verhandlung vom 5« Pezember 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Br* K.S.Meyer, Hane beck, Br. Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Der Ehemann der Beklagten war ferner mit seinem Bruder Br* KM zusammen Inhaber der Firma Gebrüder Kd GmbH in GdHHBB» Sie Geschäftsanteile dieser Firma von insgesamt 45000 DM standen Je zur Hälfte den beiden Brüdern zu. Januar 1953 habe Walter KfH auf seiner Miteigentomshälfte, die an sich schon erheblich belastet gewesen.sei, eine Grundschuld von 10.000 3)M zu Gunsten seines Bruders und der Beklagten bewilligt, die am 20. Die Klägerin ist der Ansicht, daß kalter Br. Heinz und die Beklagte bewußt zusammen gewirkt hätten, um den an sich einzig noch bedeutsamen Vormögensanteil des Walter MM, den Anteil an der Firma Gebrüder Kflf GmbH nebst dem Wert dos Grundstücks seiner Frau, der Beklagten, zuzuwenden. hat sie begehrt, daß die Beklagte die Zwangsvollstreckung wegen dieser Forderung in den Geschäfts anteil an der Firma Gebrüder K0B GmbH zu dulden habe. dieser habe bei seinem Eintritt in die früher schon unter anderer Firma bestehende GmbH von vornherein 70 seines Geschäftsanteils aus ihren, der Beklagten Mitteln erworben, Aus gewissen mit den Zcicverhältnisson in Zusammenhang stehenden Gründen sei es aber nicht angebracht gewesen, das sie, eine nicht fachlich gebildete Frau, als Teilhaberin in Erscheinung getreten se l, Deshalb sei sie stille Teilhaberin ihres Ehemannes gewesen, der, wie sie sich später ausgedrlickt hat, 70 seines Geschäftsanteils nur als Treuhänder für sie gehabt habe. Das Landgericht hat die Klage gegen den Bruder des Walter abgewiesen. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, daß sich Walter K00, der Ehemann der Beklagten, der Vollstreckungsvereiielung (§ 288 StGB) schuldig gemacht und die Beklagte ihm hierzu Beihilfe (§49 StGB) geleistet hat und daß sie deshalb der Klägerin gegenüber gemäß § 823 Abs, 2 BGB achadensersatzpflichtig ist. Aber auch die Annahme des Berufungsgerichts, Walter K00 habe Bestandteile seines Vermögens, nämlich seinen Geschäftsanteil an der Gebrüder GmbH in G0MH| veräußert., um die Befriedigung der Klägerin als seiner Gläubigerin zu vereiteln, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der abgetretene Geschäftsanteil angesichts der Vorpfändungen lceinen Vermögenswerte mehr dsrge-8tellt hebe- Beide Tatrichter haben freilich die von der Revision vermißte Feststellung des Wertes des Geschäftsanteils Uber die bestehenden Vorpfändungen hinaus nicht ausdrücklich getroffen«- Aus den Gesamtausführungen des Beru-fungsurteils ergibt sich aber, daß das Berufungsgericht schon allein den Teil des Geschäftsanteils in Wominalhöhe von 15700 Bä, den Walter XflH 29- April 1952 unmittelbar an die Beklagte abgetreten hat, in seinem wahren Wert als Uber die Höhe der Verpfändungen hinausgehend erachtet hat* Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, daß auch die Forderung der SflBP G^Bkasse SBHHB voll valutiert war und da.nit die VorpfUndung in vollem Umfang, also in GesamthÖhs von 18296 BK bestand, ist das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei von einem Kehrwert dieses Teils des früiur einheitlichen Geschäftsanteils ausgegangen- Für den Restsnteil im Eoioinalwert* von 6750 BM (= 50 # des Geschäftsanteils), den Walter Kifll am 2- Mai 1952 - also nur 5 Tage nach der Übertragung des Hauptteils auf die Beklagte -an seinen Bruder Br. Heinz kB| abgetreten hat, ist als Gegenwert ausweislich der per 31. Es hat demnach zu Recht den Geschäftsanteil als Bestandteil des der Vollstreckung unterliegenden Vermögens des Walter angesehene Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, eine stwaig9 Hingabe von Geldern an ihren Ehemann Walter K^| seitens der Beklagten wäre allenfalls als Darlehenpgewäbrung anzusehen, ist diese Rechtsauffassung von dar Revision nicht angegriffen worden; sie läßt auch keinen Rechtsirrtum erkennen. Dabei ist unter der Absicht das Bewußtsein zu verstehen, die Tat werde die Vereitelung zur notwendigen Folge haben (RGSt 59» 314, 315)«'Diese subjektiven Erfordernisse hat das Berufungsgericht zwar nicht in sehr klarer, aber doch in ausreichender und damit für die Bevisionsinstanz bindender Weise festgeste111-, konnte somit die Klägerin durch eine Zwangsvollstreckung in den Miteigsutunisanteil des Walter Kj/ff am Hausgf und stück eine aus r e i che n d e Befriedigung nicht mehr .'erlanger => Wenngleich das Berufungsgericht diese Umstände nicht im einzelnen aufgeführt hat, wie es an sich zweckmäßig gewesen wäre, so ergeben seine Entscheidungs-grunde (insbes, Se 2 ä) doch ihrem Sinne nach, daß es überzeugt war, Walter ßlflBhabe nach der Sachlage das Bewußtsein gehabt, schon die Übertragung des Gesckäftsantsils werde die 3» Pie lie vision meint, da sich die Beklagte auf ihre Barlehnsforderung von 36700 Rfi und auf § 15 des Gesellschafttsvertrages berufen habe, hätte sich das Berufungsgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob bei der Beklagten möglicherweise ein Irrtum übor die zivilrechtliche Verpflichtung ihres Ehemannes zur Übertragung seines Geschäftsanteils Vorgelegen habe, ein Irrtum, der als Tatbestandsirrtum den Vorsatz ausgeschlossen haben würde« In rechxsirrtumsfreier Weise hat das Berufungsgericht fesbgestellt, der Beklagten sei bekannt gewesen, daß ihrem Ehemann Walter Kd die Zwangsvollstreckung von Seiten der Klägerin drohte und daß er deren Befriedigung durch Veräußerung seiner Vermögens bestand teile zu vereiteln beabsichtigte. Dies hat das Berufungsgericht aus dem Verhalten der Beklagten entnommen, insbesondere daß sie den. Ist nach alledem die Beklagte wegen Verletzung eines Schutzgesetzes {§ 825 Abs, 2 BGB in Verb, mit §§ 283, 49 StGB) der Klägerin schadensersatzpflichtig, so bedurfte es keiner Nachprüfung mehr in der Hinsicht, ob das Berufungsurteil und damit das Grundurteil des Landgerichts auch aus § 826 BGB gerechtfertigt wäre. welcher der Klägerin gerade durch die Veräußerung des GmbH~Geschäftsanteils entstanden ist, und ob nicht auch die am 10v/20.
2349 081
' TI SB 265/57
.VerkUndet . am 13» Februar 1959 . MM|L Justizobersekrefcär alc^Jrxundsbeamier der GeseliMfteetell^
Im tarnen des Volkes In dem Hechtestreit
der Oliva K ^■Bstraßefl)
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
gegen
die Firma Bankhaus itraße
fm
e
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der Vi. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, auf die mündliche Verhandlung vom 5« Pezember 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Br* K.S.Meyer,
Hane beck, Br. Bode und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Bis Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des öberlaudesgerichts Stuttgart vom 13. November 1957 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten aufer3.egt«.
Von Rechts wegen
~ 2 -
Tatbestands
Der Ehemann der Beklagten Walter K0HB war Gesellschafter zweier Firmen, der Firma K4B & Co GmbH in ÖMHi und der Firma KWKKKKD Nacht • EG in #■■■■■■■. Beide Firmen sind wirtschaftlich zusammengebrochen, der Ehemann der Beklagten war zeitweise wegen der zu dem Zusammenbruch führenden Verhältnisse in Untersuchungshaft*
Die Klägerin war die Hausbank der beiden Unternehmen; ihr gegenüber hatte der Ehemann der Beklagten teilweise selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen* Die Klägerin hat gegen den Ehemann der Beklagter mehrere Titel erlangt, aus denen ihr abgesehen von den Zinsen über 14300 DM zuetehen.
Der Ehemann der Beklagten war ferner mit seinem Bruder Br* KM zusammen Inhaber der Firma Gebrüder Kd GmbH in GdHHBB» Sie Geschäftsanteile dieser Firma von insgesamt 45000 DM standen Je zur Hälfte den beiden Brüdern zu.
Am 22* April 1952 versuchte die Klägerin die’Hobiliar-zwangsvolletrtfckung auf Grund eines bereits damals erlangten
• i
Titels gegen den Ehemann der Beklagten* Diese scheiterte )
daran, daß die Beklagte suf Grund eines Ehevertrages ihr \
Eigentum an den für die Pfändung in Betracht kommenden Sachen nachwies. Am 29* April 1952 veräußerte der Ehemann der i j
Beklagten, der damals in Untersuchungshaft war, von seinem ' r
Geschäftsanteil an der Firma Gebrüder Kfl| GmbH 70 % * j!:
15700 DM (15750,- ?) an die Beklagte und am 2«. Mai 1952 an -j
seinen Bruder Dr. ftfll den Kestanieil im Nennwert von 6750 DM* Sein Bruder überti'ug diesen Teilanteil gegen eine Leistung von 9500 DM am 3. .Juli 1953 auf die Beklagte, *
i
~ 3 -
die sonach mit der Hälfte der Geschäftsanteile an der Firma Geörüder GmbH beteiligt ist.
Ala die Klägerin das Offenbarungseidverfahren gegen Walter Kfl) betrieb, stollte sich nach ihrem Vorbringen im Termin vom 20. Januar 1953 heraus, daß das Betriebsgrund-stüclc in GflMBm nicht der GmbH gehörte, sondern im Miteigentum der Brüder Br. 24H| und Walter stand. Die
Klägerin hat behauptet, am 10. Januar 1953 habe Walter KfH auf seiner Miteigentomshälfte, die an sich schon erheblich belastet gewesen.sei, eine Grundschuld von 10.000 3)M zu Gunsten seines Bruders und der Beklagten bewilligt, die am 20. Januar 1953, also am Tage der Offenbarungseidleistung eingetragen worden sei.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß kalter Br. Heinz
und die Beklagte bewußt zusammen gewirkt hätten, um den an sich einzig noch bedeutsamen Vormögensanteil des Walter MM, den Anteil an der Firma Gebrüder Kflf GmbH nebst dem Wert dos Grundstücks seiner Frau, der Beklagten, zuzuwenden. Die Klägeiäri hat eine unerlaubte Handlung gemäß § 288 StGB in Verbindung mit § 49 StG© behauptet, sich aber auch auf das Anfechtungsgeeetz berufen. Sie hat in erster Linie von der Beklagten und dem ursprünglich mitverklagten Bruder Schadensersatz verlangt, und zwar in Höhe ihrer Titel gegen Walter kW* Hi3.fs.;ei8© hat sie begehrt, daß die Beklagte die Zwangsvollstreckung wegen dieser Forderung in den Geschäfts anteil an der Firma Gebrüder K0B GmbH zu dulden habe.
Bie Beklagte hat, ebenso wie ursprünglich ihr Schwager, Klageabweisung begehrt. Sie hat vorgetragen, sie habe nach der Flucht ihrer Familie aus BrflW von Anfang an im wesentlichen auf Grund geretteter Vermögenswerte den Geschäfts-
aufbau ihres Mamies finanziert? dieser habe bei seinem Eintritt in die früher schon unter anderer Firma bestehende GmbH von vornherein 70 seines Geschäftsanteils aus ihren, der Beklagten Mitteln erworben, Aus gewissen mit den Zcicverhältnisson in Zusammenhang stehenden Gründen sei es aber nicht angebracht gewesen, das sie, eine nicht fachlich gebildete Frau, als Teilhaberin in Erscheinung getreten se l, Deshalb sei sie stille Teilhaberin ihres Ehemannes gewesen, der, wie sie sich später ausgedrlickt hat, 70 seines Geschäftsanteils nur als Treuhänder für sie gehabt habe. Infolgedessen sei die Übertragung des Anteils am 29. April 1952 rein deklaratorisch entsprechend der bereits bestehenden Rechtslage erfolgt. Der Bruder Dr« Kd hat vorgetragen, er habe den restlichen Geschäftsanteil seines Bruders kalter XlflB auf Drängen seines Steuerberaters .*.egen Barleistungen erworben, damit kein Pfändungsgläubiger in die Firma eintreten könne? er habe hiermit nur Beeilte aus dem Gese 11schäftsvertrag geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage gegen den Bruder des Walter abgewiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Dagegen hat es die Klage gegen die Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung eurtickgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungs-aiitrsg weiter.
- 5 ~
Entscheidungsgründet
Der h-vision ist der Erfolg zu versagen.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, daß sich Walter K00, der Ehemann der Beklagten, der Vollstreckungsvereiielung (§ 288 StGB) schuldig gemacht und die Beklagte ihm hierzu Beihilfe (§49 StGB) geleistet hat und daß sie deshalb der Klägerin gegenüber gemäß § 823 Abs, 2 BGB achadensersatzpflichtig ist.
Io Deir Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß § 288 StGB ein Schutzgesetz im Sinus des § 823 Abs, 2 BG3 ist (KGZ 143, 267 = J.V 1934, 1169; JW 1935, 516). Sind alle Catbestandsmerkmele dieser Vorschrift erfüllt, so k8nn die Klägerin Schadensersatz nach Deliktsrecht beanspruchen, Sie ist nicht auf einen etwa auch bestehenden Büchgewährarjsprnch gemäß •§ 7 AnfGes beschränkt. Daher brauchte das Berufungsgericht auf den entsprechenden Hilfsantrag der Klägerin nicht einzugehen.
Frei von iloc.htoirrtuia ist das Berufungegericht au der Überzeugung gelangt, daß dem Schuldner Walter Kfll die ZwangsvollsDeckung von Seiten der Klägerin drohte. Aber auch die Annahme des Berufungsgerichts, Walter K00 habe Bestandteile seines Vermögens, nämlich seinen Geschäftsanteil an der Gebrüder GmbH in G0MH| veräußert., um die Befriedigung der Klägerin als seiner Gläubigerin zu vereiteln, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
- 6 ~
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der abgetretene Geschäftsanteil angesichts der Vorpfändungen lceinen Vermögenswerte mehr dsrge-8tellt hebe- Beide Tatrichter haben freilich die von der Revision vermißte Feststellung des Wertes des Geschäftsanteils Uber die bestehenden Vorpfändungen hinaus nicht ausdrücklich getroffen«- Aus den Gesamtausführungen des Beru-fungsurteils ergibt sich aber, daß das Berufungsgericht schon allein den Teil des Geschäftsanteils in Wominalhöhe von 15700 Bä, den Walter XflH 29- April 1952 unmittelbar an die Beklagte abgetreten hat, in seinem wahren Wert als Uber die Höhe der Verpfändungen hinausgehend erachtet hat*
Bor Geschäftsanteil des Walter Kflü war nach dem unstreitigen Sachverhalt am 10- Mai 1951 mit 2000 BK für die Gerichta-kasse HeBBBBund am 9»/l2« Februar 1952 mit 16296 DM ftir die Städt. Girokasse SMHHB gepfändet worden. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, daß auch die Forderung der SflBP G^Bkasse SBHHB voll valutiert war und da.nit die VorpfUndung in vollem Umfang, also in GesamthÖhs von 18296 BK bestand, ist das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei von einem Kehrwert dieses Teils des früiur einheitlichen Geschäftsanteils ausgegangen- Für den Restsnteil im Eoioinalwert* von 6750 BM (= 50 # des Geschäftsanteils), den Walter Kifll am 2- Mai 1952 - also nur 5 Tage nach der Übertragung des Hauptteils auf die Beklagte -an seinen Bruder Br. Heinz kB| abgetreten hat, ist als Gegenwert ausweislich der per 31. Bezember 19 51 gezogenen Bilanz der Betrag von 9284->10 BM angesetzt worden (Ber.Urt.
8- 11). Biese Art der Bewertung stand im Einklang mit § 15 des Gesellschaftsvertrages, wonach bei Fehlen eines vom Finanzamt festgesetzten Einheitswerts die letzte Jahresbilanz maßgebend für die Bewertung sein sollte mit der
- Y -
Maßgabe, daß etwaige stille Reserven aufzulösen seien.
Selbst bei Anwendung dieses an sich nur zwischen den Gesellschaftern wirkenden günstigen Bewertungsmaßstabes betrug der Wert des nur 3 Tage zuvor an die Beklagte abgetretenen Hauptteils des Geschäftsanteils 21612,90 DM, Überstieg also beträchtlich die VorPfändungen. Diesen Wert hat das Berufungsgericht ersichtlich seiner Beurteilung zugrunde gelegt.
Es hat demnach zu Recht den Geschäftsanteil als Bestandteil des der Vollstreckung unterliegenden Vermögens des Walter angesehene
Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, eine stwaig9 Hingabe von Geldern an ihren Ehemann Walter K^| seitens der Beklagten wäre allenfalls als Darlehenpgewäbrung anzusehen, ist diese Rechtsauffassung von dar Revision nicht angegriffen worden; sie läßt auch keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Sicherstellung der Beklagten wegen eines abgewerteten Reichsmarkdarlehns von 36700,- durch Übertragung des Hauptteils des Geschäftsanteils an der Gebrüder Kfl|
GmbH vermag, v;ie das Berufungsgericht zutreffend erkennt hat, als Gewährung einer inkongruenten Deckung den Tatbestand des § 238 StGB nicht auszuschließen«
•
2, Dar Vorsatz des Walter ICflH mußte sich, um den Tatbeatsud das $ 288 StGB in subjektiver Hineicht zu erfüllen $ darauf erstreefcan, daß er der ihm drohenden Zwangsvollstreckung einen Befriedigungsgegenstand entzog. Hinzutreten mußte die Absicht, die Befriedigung des Gläubigers, also der Klägerin, zu vereiteln. Dabei ist unter der Absicht das Bewußtsein zu verstehen, die Tat werde die Vereitelung zur notwendigen Folge haben (RGSt 59» 314, 315)«'Diese subjektiven Erfordernisse hat das Berufungsgericht zwar nicht in sehr klarer, aber doch in ausreichender und damit
für die Bevisionsinstanz bindender Weise festgeste111-,
Vergeblich rügt die sEsVision in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe es unterlasseiT. die Ge s arrive rmo~ gerisj_sgS: des-Walter Zeitpunkt der Abtretung des
GmblmGesehäi tsantelXs : zu; berucksicnt igenEs, trifft allerdings zu-, daß bei einer: Zwangsvoilstreekung wegen Geldf or-derungen .~ mie hier ~ die Absicht , eine bestimmte ;yollstrek-kungsniaßregel za hindern oder ein bestimmtes - Yermogenssfuck dem Zugriff des Gläubigsrsizu entziehen, nicht genügt, sofern noch anderedVsrmögensgegenstände vorhanden'sindV die für die -Befriedigung des- Gläubigers ' a u s re i c h e n • (EG-St 8.-, 50,, 52f; EG Jf 193.0t ■ '2:5567 i: Indessen,mat das Berufungsgericht nicht über sehen, idaß die damals Walter Jkppp gehör! ge, bereits belast3ue;Miteigeiitumshälfte am Hausgrimdstuck
tfr 1 J|®h- inzwischen hat er auch diesen seinen Grunds tücksanteil; dar Beklagten übereignet ~ .erst..am. 20,
'Januar .19 55 auf Grund einer Bewilligung,vpra. 10= Januar -19 55 Qiit; einer Grtmeisehuld. von 10,000 DM zugunsten... der Beklagten unddes Br « Heinz iCJU belastet worden; ist (3er, Urtu-S, 7), Unstreit ig ...war mit. dieser Belastung der Wert des Mit ei ge n-rumsanteile Walter E^ps. voll ausgeschöpf tß , Die Walter Kjppbekannte G-esamtforderung der fClägerin; betrug aber -ohne' Zinsen - 14555,87'DMs nach der Übertragung des.Geschäftsanteils. konnte somit die Klägerin durch eine Zwangsvollstreckung in den Miteigsutunisanteil des Walter Kj/ff am Hausgf und stück eine aus r e i che n d e Befriedigung nicht mehr .'erlanger => Wenngleich das Berufungsgericht diese Umstände nicht im einzelnen aufgeführt hat, wie es an sich zweckmäßig gewesen wäre, so ergeben seine Entscheidungs-grunde (insbes, Se 2 ä) doch ihrem Sinne nach, daß es überzeugt war, Walter ßlflBhabe nach der Sachlage das Bewußtsein gehabt, schon die Übertragung des Gesckäftsantsils werde die
~ 9 -
notwendige Folge nach sich ziehen, daß die Klägerin aus seinem Vermögen keine ausreichende Befriedigung mehr erlange** könne e
3» Pie lie vision meint, da sich die Beklagte auf ihre Barlehnsforderung von 36700 Rfi und auf § 15 des Gesellschafttsvertrages berufen habe, hätte sich das Berufungsgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob bei der Beklagten möglicherweise ein Irrtum übor die zivilrechtliche Verpflichtung ihres Ehemannes zur Übertragung seines Geschäftsanteils Vorgelegen habe, ein Irrtum, der als Tatbestandsirrtum den Vorsatz ausgeschlossen haben würde«
Auch mit dieser KÜge kann die Eevision nicht durchdringen. In rechxsirrtumsfreier Weise hat das Berufungsgericht fesbgestellt, der Beklagten sei bekannt gewesen, daß ihrem Ehemann Walter Kd die Zwangsvollstreckung von Seiten der Klägerin drohte und daß er deren Befriedigung durch Veräußerung seiner Vermögens bestand teile zu vereiteln beabsichtigte. Dies hat das Berufungsgericht aus dem Verhalten der Beklagten entnommen, insbesondere daß sie den. Versuch der Klägerin, am 22« April 1952 eine Mobiliarvoll-streckung gegen Walter vorzunehmen, durch Vorlage des Ehevertrages abwehrte und nur eine Woche später, am 29.
April 1952, in aller Eile, ohne daß die nach § 6 des Gesellschaft svertrages erforderliche vorherige Zustimmung der Gesellschaft und des anderen Mitgesellschafters eingeholt wurde, sich den Hauptteil des Geschäftsanteils ihres Ehemanns im Nominalwert von 15700 DK übertragen ließ» Aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts (I 2 b - d, 3) ergibt sich weiter, daß das Berufungsgericht Überzeuge ist, die Beklagte sei sich dessen bewußt gewesen, daß ein TreuhandVerhältnis zwischen ihr und ihrem Ehemann
nicht bestand und daß ihr selbst bei Hingabe eines Rsichs-markdarlehens von 36700,- kein Anspruch auf Übertragung eines Teils des Geschäftsanteils, der einen erheblich «höheren Wert als das nunmehr abgewertete Darlehen darstellte, zustand zu demal § 15 des Gesellschaftsvertrages für sie als Nicht-Gesellschafterin keine Geltung beanspruchen konnte» Ausdrücklich hat das Berufungsgericht hervorgehoben, es sei der Beklagten klar gewesen, daß durch die Abtretung vom 29Ar 1952 dia weiteren Zwangsvollstreckungsversuche der Klägerin verhindert werden mußten. Zu Hecht hat deshalb das Berufungsgericht das Verhalten der Beklagten als Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung (§$ 288, 49 StGB) angesehen. Denn die Beklagte als Gehilfin brauchte selbst nicht die Absicht zu haben, die Befriedigung der Gläubigerin zu verhindern. Es genügt, daß sie wußte, eine solche Absicht habe beim Haupttäter, ihrem Ehemann Walter bestanden
und daß sie dessen Vorhaben, die Befriedigung durch Veräußerung zu vereiteln, durch ihre Mitwirkung fördern und unterstützen wollte.
Ist nach alledem die Beklagte wegen Verletzung eines Schutzgesetzes {§ 825 Abs, 2 BGB in Verb, mit §§ 283, 49 StGB) der Klägerin schadensersatzpflichtig, so bedurfte es keiner Nachprüfung mehr in der Hinsicht, ob das Berufungsurteil und damit das Grundurteil des Landgerichts auch aus § 826 BGB gerechtfertigt wäre.
4. Da das Berufongsurteil auch sonst Hechtsfehler nicht erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Zj?0 zurückzuweisen.
Im Verfahren über den Betrag des Anspruchs wird der Tatrichter zu prüfen haben, wie hoch der Schaden ist,
11
welcher der Klägerin gerade durch die Veräußerung des GmbH~Geschäftsanteils entstanden ist, und ob nicht auch die am 10v/20. Januar 1953 vorgenommene Belastung der KiteigentumshäLf fee des kalter Kfll sm Grundstück GflS) SMMB #r» SB “it der Grundschuld von 10*000 DM als Vollstreckungsvereitelung anzusehen ist, an welcher die Beklagte mitgewirkt haben könnte, gegebenenfalls, in welchem Konkurrenzverhältnis beide Handlungen zueinander stehen.
Br. Kleinewefers Bundesrichter Br„K.E.Meyer
ist erkrankt-und daher verhindert zu unterschreiben.
Br. Kleinewefers
Ha no beck Br. Bode Heinr. Meyer