Der Antrag des Klägers und Revisionsbeklagten, ihm zur Erlangung des Kosten-und Verlustigkeitsbeschlusses (§§ 515 Abs. 3, 566 ZPO) Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. Der Kläger war in der Revisionsinstanz nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten. Er begehrt nunmehr, ihm im Wege der Prozeßkostenhilfe einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, damit dieser den Kosten- und Verlustigkeitsbe-schluß beantragen kann. Zwar kann der beabsichtigte Antrag nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden (st.Rspr., zuletzt Beschl.v. Dezember 1977 - VI ZR 226/77 = NJ¥ 1978, 1262). Für eine Kostenentscheidung nach § 515 Abs.3 ZPO, die ausschließlich dazu dient, einen Vollstreckungstitel zu schaffen, besteht hier kein Rechtsschutzinteresse, weil dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers für die Einreichung des Armenrechtsgesuchs keine erstattungsfähigen Kosten entstanden sind (s. Eine bemittelte Partei würde aber bei vernünftiger Erwägung und Abwägung zwischen dem mit einem solchen Verlust!gkeitsbeSchluß erlangten Vorteil und den dafür aufzuwendenden Kosten jedenfalls dann davon Abstand nehmen, eigens zur Erlangung eines solchen Beschlusses einen Prozeßbevollmächtigten beim Bundesge-
Beglaubigte Abschrift zu dem Senatsheft BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 264/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der R AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Karl wiMBl Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - gegen den Studenten der Sozialpädagogik Gerhard M , L<HBH£>assagest, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte u.a., Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 19. Mai 1981 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und der Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt beschlossen: Der Antrag des Klägers und Revisionsbeklagten, ihm zur Erlangung des Kosten-und Verlustigkeitsbeschlusses (§§ 515 Abs. 3, 566 ZPO) Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. G r ü n d e Der Kläger war in der Revisionsinstanz nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten. Die Beklagte und Revisionsklägerin hat die Revision, ohne diese zu begründen, zurückgenommen. Der Kläger hat vor der Rücknahme durch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beantragt gehabt, ihm für die Revisionsinstanz das Armenrecht zu bewilligen und ihm seinen bisherigen Prozeßbevollmächtigten als Korrespondenzanwalt beizuordnen. Er begehrt nunmehr, ihm im Wege der Prozeßkostenhilfe einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, damit dieser den Kosten- und Verlustigkeitsbe-schluß beantragen kann. Dem Antrag war nicht stattzugeben. Zwar kann der beabsichtigte Antrag nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden (st.Rspr., zuletzt Beschl.v. 8. Dezember 1977 - VI ZR 226/77 = NJ¥ 1978, 1262). Jedoch fehlt es für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis* Für eine Kostenentscheidung nach § 515 Abs. 3 ZPO, die ausschließlich dazu dient, einen Vollstreckungstitel zu schaffen, besteht hier kein Rechtsschutzinteresse, weil dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers für die Einreichung des Armenrechtsgesuchs keine erstattungsfähigen Kosten entstanden sind (s. § 118 a Abs. 4 ZPO a.F. - jetzt § 118 Abs. 1 ZPO). Auch besteht kein Anlaß, dem Kläger für den Ausspruch über den Verlust des eingelegten Rechtsmittels, auf den der Rechtsmittelbeklagte nach dem Gesetz an sich ein Recht hat (s. Beschl.v.13. Juni 1972 - X ZR 45/69 - MDR 1972, 945), Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Denn das sozialstaatliche Gebot weitgehender Angleichung der Lage von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes verlangt keinen sinnlosen Einsatz staatlicher Mittel (Senats-beschl.v.3.Oktober 1978 - VI ZR 122/77 — nicht veröffentlicht). Eine bemittelte Partei würde aber bei vernünftiger Erwägung und Abwägung zwischen dem mit einem solchen Verlust!gkeitsbeSchluß erlangten Vorteil und den dafür aufzuwendenden Kosten jedenfalls dann davon Abstand nehmen, eigens zur Erlangung eines solchen Beschlusses einen Prozeßbevollmächtigten beim Bundesge- richtshof zu bestellen, wenn, wie im Streitfall, die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme überhaupt nicht bezweifelt wird. Dr. Weber Scheffen Dr. Steffen Dr, Ankermann Dr. Deinhardt Beglaubigt f7ctts0CcmXct~i, Justizangestellte