April 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Kröner für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 12. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 2.619,71 DM auf den materiellen Schaden sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50.000 I»! zu der Überzeugung gekommen war, im Unfallzeitpunkt habe sich der von der Klägerin gefahrene VW-Kombi auf seiner rechten Fahrbahnseite befunden, stellt das Berufungsgericht fest, der Unfall habe sich auf der Fahrbahnseite des Vaters der Beklagten, der rechts gefahren sei, ereignet; für diesen sei der Zusammenstoß daher unabwendbar gewesen. Zu diesem Ergebnis gelangt das Berufungsgericht im wesentlichen an Hand der gesicherten Spuren und vor allem der Lichtbilder, die es weitgehend selbständig deutet, unter Anlehnung an die Ausführungen eines in der Berufungsinstanz von den Beklagten vorgelegten kraftfahrzeugtechnischen Privatgutachtens. über den Hergang des Unfalles verwirft und davon abweichende Feststellungen trifft, hat damit Uber nicht einfach liegende technische Fragen ohne Zuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen entschieden. a) Schon die Begründung des angefochtenen Urteils zeigt, daß mangels unmittelbarer Tatfolgen nur auf die gesicherten, zu dem Teil aber schwer deutbaren Spuren auf der Fahrbahn und im angrenzenden Gelände sowie an den beschädigten Kraftfahrzeugen zurückgegriffen werden konnte, um eine Rekonstruktion des Unfalles zu versuchen. vorgelegtes Privatgutachten des Ingenieurs Z.kam zu abweichenden Feststellungen und nahm an, daß der Zusammenstoß annähernd auf der Straßenmitte erfolgt sein müsse, wobei die hinteren Teile beider Fahrzeuge die jeweiligen gegenseitigen Fahrbahnen überdeckt hätten. Letztlich übernimmt das Berufungsgericht die Ausführungen und Schlußfolgerungen des Privatgutachtens S., die jedoch, wie ausgeführt, von den anderen mit der Sache befaßten kraftfahrzeugtechnischen Experten durchaus anders gesehen worden waren. nicht zu gerichtlichen Sachverständigen bestellt worden waren, um Parteivortrag der Beklagten, der nicht als Beweismittel i.S. der §§ 355 ff ZPO verwendet werden durfte und als bloßes ParteiVorbringen nicht die Einholung weiterer sachverständiger Beratung, wenn das Gericht sie für erforderlich hielt, nach dem in der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Verfahren entbehrlich machte. Die Berufung auf ein ParteiVorbringen zu schwierigen technischen Fragen, wie überzeugend es dem Tatrichter auch erscheinen mag, ersetzt nicht dessen eigene Sachkunde. Daß auch im Streitfall die Erfahrungen eines mit kraftfahrzeugtechnisehen Fragen vertrauten Tatrichters dies erlaubt hätten, ist angesichts der schwierigen Rekonstruktion des UnfallVerlaufs nicht dargetan. Das zeigen schon die umfangreichen Ausführungen des angefochtenen Urteils, zu denen es sich, zuweilen unter Rückgriff auf das Gutachten S., angesichts der nicht leicht zu deutenden Spuren gezwungen sieht. zu einer Ergänzung seines Gutachtens anhalten und ihn unter Umständen mündlich anhören können, zweckmäßigerweise unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter der Beklagten, um dann entscheiden zu können, wieweit es den Ausführungen des Sachverständigen W. Wie im Falle von widerstreitenden (gerichtlich eingeholten) Gutachten zu verfahren ist, hat der Senat in seinem Urteil vom 4. 2. Da somit das Berufungsgericht, nachdem es die Ausführungen des in erster Instanz bestellten Sachverständigen ausdrücklich verworfen hat, ohne Zuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen und ohne daß es seine eigene Sachkunde auch bei diesen nicht einfach liegenden technischen Fragen ausgewiesen hat, entschieden hat, hat es sein tatrichterliches Ermessen bei der Aufklärung des Sachverhaltes überschritten.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 14. April 1981 Walz, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VI ZR 264/79 URTEIL in dem Rechtsstreit 1. des Weingutbesitzers Theo M HHIHHHHHH * 2. der landwirtschaftlichen Angestellten Ingeborg M ,■ , beide wohnhaft Mo| /Mo| Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. 2. Regina G ■ Michaela G geboren am beide wohnhaft GaflBstraße, zu 2) gesetzlich vertreten durch ihren Vormund, Egon W|B, Hauptstraße, BfliBl/MoHi, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr 2 7 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Kröner für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Oktober 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Am Morgen des 9. Mai 1975 kam es auf der dort 5*60 m breiten Bundesstraße 53 in der Gemeinde B. zu einem Zusammenstoß zwischen dem von der Zweitklägerin gefahrenen VW-Kombi ihres Vaters, des Erstklägers, und dem ihr entgegenkommenden Pkw Ford des Vaters der Beklagten. Beide Kraftfahrzeuge erlitten Totalschaden. Die Zweitklägerin wurde erheblich verletzt. Der Vater der beiden Beklagten und ihre in dessen Wagen mitfahrende Mutter wurden bei dem Unfall getötet. Die Kläger nehmen die Beklagten als Erben ihres Vaters auf Ersatz ihres materiellen Schadens in Anspruch. Die Zweitklägerin (im folgenden: Klägerin) begehrt darüber hinaus Zahlung eines Schmerzensgeldes und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für ihre Zukunftsschäden, Sie behauptet, der Vater der Beklagten sei ihr, als sie sich gerade, ihrerseits rechts fahrend, in der die Sicht nach vorn behindernden leichten Rechtskurve befunden habe, unter Inanspruchnahme ihrer Fahrbahnhälfte entgegen gekommen. Den Zusammenstoß habe sie auch durch einen Ausweichversuch nicht mehr verhindern können. Die Beklagten bestreiten diese Unfalldarstellung und behaupten, ihr Vater sei rechts gefahren, während die Klägerin nicht ihre rechte Fahrbahnseite eingehalten habe. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 2.619,71 DM auf den materiellen Schaden sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50.000 I»! an die Klägerin verurteilt und festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet seien, der Klägerin 2/3 ihres Zukunftsschadens zu ersetzen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der sie die Feststellung der vollen Ersatzpflicht der Beklagten für die Zukunftsschäden und die Verzinsung des Schmerzensgeldes begehrt hatte, zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Klageansprüche in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgründe I. Während das Landgericht vor allem aufgrund des von ihm eingeholten schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen W. zu der Überzeugung gekommen war, im Unfallzeitpunkt habe sich der von der Klägerin gefahrene VW-Kombi auf seiner rechten Fahrbahnseite befunden, stellt das Berufungsgericht fest, der Unfall habe sich auf der Fahrbahnseite des Vaters der Beklagten, der rechts gefahren sei, ereignet; für diesen sei der Zusammenstoß daher unabwendbar gewesen. Zu diesem Ergebnis gelangt das Berufungsgericht im wesentlichen an Hand der gesicherten Spuren und vor allem der Lichtbilder, die es weitgehend selbständig deutet, unter Anlehnung an die Ausführungen eines in der Berufungsinstanz von den Beklagten vorgelegten kraftfahrzeugtechnischen Privatgutachtens. II. Die gegen das angefochtene Urteil erhobenen Ver-fahrensrügen der Revision sind begründet (§§ 286, 412 ZPO). 1. Das Berufungsgericht, das die Ausführungen des vom Landgericht herangezogenen gerichtlichen Sachverständigen W. über den Hergang des Unfalles verwirft und davon abweichende Feststellungen trifft, hat damit Uber nicht einfach liegende technische Fragen ohne Zuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen entschieden. Das rügt die Revision mit Recht. a) Schon die Begründung des angefochtenen Urteils zeigt, daß mangels unmittelbarer Tatfolgen nur auf die gesicherten, zu dem Teil aber schwer deutbaren Spuren auf der Fahrbahn und im angrenzenden Gelände sowie an den beschädigten Kraftfahrzeugen zurückgegriffen werden konnte, um eine Rekonstruktion des Unfalles zu versuchen. In dem von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungsverfahren war bereits ein Gutachten der DEKRA eingeholt worden, das zu dem Ergebnis kam, es sei nicht möglich nachzuweisen welcher der am Unfallgeschehen beteiligten Fahrer vor dem Unfallgeschehen nicht seine rechte Fahrspur eingehalten habe. Ein von den Beklagten in erster Instanz nach Erstattung des Gutachtens W. vorgelegtes Privatgutachten des Ingenieurs Z. kam zu abweichenden Feststellungen und nahm an, daß der Zusammenstoß annähernd auf der Straßenmitte erfolgt sein müsse, wobei die hinteren Teile beider Fahrzeuge die jeweiligen gegenseitigen Fahrbahnen überdeckt hätten. Das von den Beklagten mit der Berufungsbegründung vorgelegte Privatgutachten S. schließlich versucht nachzuweisen, daß die Darstellung der Beklagten zutrifft. Ohne daß auf Einzelheiten eingegangen werden müßte, liegt es schon danach auf der Hand, daß schwierige technische Fragen zu beantworten waren, wollte man den Verlauf des Unfalls gedanklich rekonstruieren. Das verkennt auch das Berufungsgericht nicht ganz, das meint, die entscheidenden technischen Fragen entzögen sich zwar nicht dem "laienmäßigen Verständnis", seien aber vom Gericht "zweckmäßig durch sachverständige Beratung" zu entscheiden (BU S. 8). b) Eine eigene Sachkunde des Berufungsgerichts, die es im Streitfall zu einer selbständigen, von der des in erster Instanz bestellten gerichtlichen Gutachters abweichenden Beurteilung des Geschehens befähigt haben J könnte, ist nicht dargetan. Letztlich übernimmt das Berufungsgericht die Ausführungen und Schlußfolgerungen des Privatgutachtens S., die jedoch, wie ausgeführt, von den anderen mit der Sache befaßten kraftfahrzeugtechnischen Experten durchaus anders gesehen worden waren. Das war verfahrensrechtlich unzulässig. Es handelte sich, solange die Verfasser des Privatgutachtens S. nicht zu gerichtlichen Sachverständigen bestellt worden waren, um Parteivortrag der Beklagten, der nicht als Beweismittel i.S. der §§ 355 ff ZPO verwendet werden durfte und als bloßes ParteiVorbringen nicht die Einholung weiterer sachverständiger Beratung, wenn das Gericht sie für erforderlich hielt, nach dem in der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Verfahren entbehrlich machte. Die Berufung auf ein ParteiVorbringen zu schwierigen technischen Fragen, wie überzeugend es dem Tatrichter auch erscheinen mag, ersetzt nicht dessen eigene Sachkunde. Daß auch im Streitfall die Erfahrungen eines mit kraftfahrzeugtechnisehen Fragen vertrauten Tatrichters dies erlaubt hätten, ist angesichts der schwierigen Rekonstruktion des UnfallVerlaufs nicht dargetan. Das zeigen schon die umfangreichen Ausführungen des angefochtenen Urteils, zu denen es sich, zuweilen unter Rückgriff auf das Gutachten S., angesichts der nicht leicht zu deutenden Spuren gezwungen sieht. Wenn das Berufungsgericht Bedenken gegen Teile des Gutachtens W. hatte und aufgrund der Ausführungen der Beklagten, die das abweichende Privatgutachten S. vorgelegt hatten, für ungenügend hielt, hätte es bei Einhaltung der Verfahrensrechtlichen Regeln des Gesetzes in verschiedener Weise Vorgehen können. Es hätte den Sachverständigen W. zu einer Ergänzung seines Gutachtens anhalten und ihn unter Umständen mündlich anhören können, zweckmäßigerweise unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter der Beklagten, um dann entscheiden zu können, wieweit es den Ausführungen des Sachverständigen W. folgen wollte. Wenn es dessen Gutachten nach wie vor als nicht genügend erachtete, hätte es nach § 412 Abs. 1 ZPO ein weiteres Gutachten einholen müssen. Diesen Weg hätte es nach seinem Ermessen auch von vornherein beschreiten können. Wie im Falle von widerstreitenden (gerichtlich eingeholten) Gutachten zu verfahren ist, hat der Senat in seinem Urteil vom 4. März 1980 - VI ZR 6/79 - VersR 1980, 532 = DAR 1980, 244 näher ausgeführt. Keinen dieser verfahrensrechtlich zulässigen und gebotenen Wegp ist das Berufungsgericht indessen gegangen. 2. Da somit das Berufungsgericht, nachdem es die Ausführungen des in erster Instanz bestellten Sachverständigen ausdrücklich verworfen hat, ohne Zuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen und ohne daß es seine eigene Sachkunde auch bei diesen nicht einfach liegenden technischen Fragen ausgewiesen hat, entschieden hat, hat es sein tatrichterliches Ermessen bei der Aufklärung des Sachverhaltes überschritten. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückver-weisung zwecks weiterer Aufklärung des Sachverhalts (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1977 - VI ZR 183/75 - VersR 1977, 767 m.w.Nachw.). 8 3 Der Senat hat von der Möglichkeit des Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Dr. Weber Scheffen Dr. Ankermann Kröner § 565 Dr. Steffen ist in Urlaub, kann daher nicht unterschreiben. Dr. Weber