Es wird an der Regel festgehalten, daß ein Kraftfahrer, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfahren will, auch dann dem in der Kreuzung hängengebliebenen Querverkehr ermöglichen muß, die Kreuzung zu räumen, wenn Fahrbahnen einer der sich kreuzenden Straßen durch Mittelstreifen getrennt sind; daß zuweilen Linksabbieger des Gegenverkehrs dieses Vorrecht mißbrauchen, ändert an dieser Regel nichts (Bestätigung von BGHZ 56, 146). Von Rechts wegen Tatbestand Im November 1972 ereignete sich in Köln im durch Ampeln geregelten Kreuzungsbereich Griechenpforte/ Neue-Weyer-Straße - diese Straße ist mit einem unterbrochenen Mittelstreifen versehen - ein Verkehrsunfall. Die Klägerin, die mit ihrem Opel Kadett bei "grün" von der Griechenpforte gekommen war, hatte die Kreuzung noch nicht geräumt, als die für den Verkehr auf der Neuen-Wey er-Straß e/Rothgerberbach maßgebliche Ampel grünes Licht zeigte; als sie weiterfuhr, stieß sie 1. Das Berufungsgericht ist sich bewußt, daß seine Entscheidung nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht, die zur Straßenverkehrsordnung a.F. ergangen ist (s.BGHZ 56, Verkehrsteilnehmer, für die durch grünes Licht der Verkehr freigegeben ist (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 1 StVO 1970), brauchen zwar im allgemeinen nicht damit zu rechnen, daß Fahrzeuge von der Seite her unerlaubterweise in die Kreuzung einfahren (wie bisher BGHZ 56, 146, 150 m.w.Nachw.). Auch nach neuem Recht befreit sie dieses ihnen an sich zustehende Vorfahrtrecht jedoch nicht von der Verpflichtung, den aufgrund vorangegängener Lichtphase in die Kreuzung eingefahrenen Verkehrsteilnehmern, die diese nicht mehr rechtzeitig verlassen konnten, das Vorrecht einzuräumen. nach §11 StVO 1970), ist im Interesse der Aufrechterhaltung des modernen Massenverkehrs jedem aufgegeben, sein Augenmerk darauf zu richten, ob er nicht durch sein Verhalten dazu beitragen kann und muß, verwickelte Verkehrslagen zu entwirren. Dieses Gebot, auf das Vorfahrtrecht zu verzichten, folgt aus dem Gebot an den sich bei "gelb" in der Kreuzung befindlichen Verkehrsteilnehmer "die Kreuzung zu räumen !" (§37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 StVO 1970, der insoweit § 2 Abs.3 StVO a.F. entspricht). Ist dieser Zustand innerhalb der "Gelb-Phase" nicht zu erreichen, so muß sich die Regelung zu dem Nachteil des an sich Vorfahrtberechtigten noch in die neue Lichtphase erstrecken, um einen Verkehrsfluß überhaupt zu ermöglichen; d.h. der Nachzügler muß die Kreuzung vorrangig räumen (vgl. Daran hat sich auch durch § 11 Abs. 1 StVO 1970 nichts geändert, wonach, wenn der Verkehr stockt, trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen niemand in die Jm.. Darum besteht auch nach der Straßenverkehrsordnung 1970 die Pflicht des an sich Vor^fahrtberechtig-ten, auf sein Recht zu verzichten und zunächst die Nachzügler die Kreuzung räumen zu lassen. Es führt hierzu aus: Da in diesem Kreuzungsbereich nicht nur Nachzügler, sondern auch neu an-kommende, gemäß § 9 Abs.3 StVO wartepflichtige Linksabbieger des freigegebenen Gegenverkehrs stehen könnten, führe die Entscheidung BGHZ 56, 146 zu einer unterschiedlichen Vorfahrtregelung dieser beiden Gruppen, damit aber für den an sich Vorfahrtberechtigten zu einer unklaren Verkehrslage, die es im Interesse eines zügigen Verkehrs zu vermeiden gelte. b) Das Berufungsgericht mag, wenn es für Kreuzungen mit Mittelstreifen eine abweichende Regelung für richtig hält, von der Erwägung geleitet worden sein, daß einmal die Behinderung des Querverkehrs nicht so einschneidend sein muß wie auf normalen Kreuzungen, und daß zu dem anderen der Mittelstreifen die Einsichtmöglichkeit für nach der AmpelSchaltung an sich Bevorrechtigte erschweren kann. Selbst wenn er ausreichte, die Länge eines Kraftfahrzeugs so abzudecken, daß dieser in keine der beiden Fahrbahnen des nunmehr freigegebenen Verkehrs ragte, könnte dies nicht dazu führet} dem Nachzügler sein Recht auf Weiterfahrt zu nehmen und ihn von seiner Pflicht, die Kreuzung zu räumen, zu befreien. Der Senat hat schon in seinem Urteil BGHZ 56, 146 darauf hingewiesen, daß es sich bei den Nachzüglern auch um mehrere, hinter- Wie der Senat schon in BGHZ 56, 146, 152 ausgeführt hat, kann es nicht darauf ankommen, ob die im Kreuzungsbereich hängengebliebenen Fahrzeuge im Einzelfall den mit grün einsetzenden Verkehr tatsächlich behindern oder in einem mehr oder weniger abgeschirmten Raum stehen. Zu Lasten der Beklagten ist in Betracht zu ziehen, daß der Erstbeklagte in die Kreuzung einfuhr und der Klägerin nicht - wie es aus den dargelegten Gründen seine Pflicht gewesen wäre - das ihr zur Räumung der Kreuzung zustehende Vorrecht gewährte. Dabei fällt erschwerend ins Gewicht, daß er - wie das Berufungsgericht feststellt - bei Beginn der für ihn maßgeblichen Grün-Phase nicht schon an der Kreuzung stand, sondern erst angefahren kam ("fliegender Start"), also keine Gelegenheit hatte, vor Einfahrt in die Kreuzung beobachten zu können, ob sich noch Nachzügler darin befanden. Sie durfte trotz des ihr zustehenden Vorrechts nicht unbesehen weiter über die Kreuzung fahren, nachdem der Verkehr in der Neuen-Weyer-Straße freie Fahrt erhalten hatte, sondern mußte dies mit gebotener Sorgfalt tun. Es ist ein allgemeiner, sich jetzt aus § 1 Abs. 2 StVO 1970 ergebender Grundsatz, daß derjenige, der im Kreuzungsbereich aufge-halten worden ist, auf den möglicherweise nach wgrünw wieder einsetzenden Verkehr achten muß (so schon BGHZ 56, 146, 154 m.w.Nachw.). Da die Klägerin - wie das Berufungsgericht feststellt - wußte, daß sie erst in einem späten Stadium der für sie maßgeblichen Grünphase in die Kreuzung eingefahren war, mußte sie damit rechnen, daß die Lichtzeichen inzwischen gewechselt hatten, als sie von der Kreuzungsmitte aus die drei-spurige Fahrbahn, auf der der Erstbeklagte kam, zu überqueren begann. Auf einen Verzicht des an sich Vorfahrtberechtigten darf der andere nur vertrauen, wenn er sich mit dem Verzichtenden verständigt hat (§ 11 Abs. 2 StVO 1970). Dies war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geschehen; wie bereits dargelegt, kam der Erstbeklagte erst beim Phasenwechsel - für die Klägerin sichtbar - angefahren. Sollte die Klägerin, wie ihr Ehemann bekundet hat, dadurch erneut aufgehalten worden sein, daß sie durch ein anderes Fahrzeug, das nach dieser Aussage rechts an ihr vorbeifahrend so wie sie der sich verengenden Einmündung der Straße Am Weyerbach zustrebte, überholt wurde, so wäre sie erst redt zu besonderer Obacht verpflichtet gewesen.
/'
Nachschlagewerk s ja BGHZ: nein
StVO 1970 §§ 37 Abs. 2 Nr. 1, 11 Abs. 1 und 2
Es wird an der Regel festgehalten, daß ein Kraftfahrer, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfahren will, auch dann dem in der Kreuzung hängengebliebenen Querverkehr ermöglichen muß, die Kreuzung zu räumen, wenn Fahrbahnen einer der sich kreuzenden Straßen durch Mittelstreifen getrennt sind; daß zuweilen Linksabbieger des Gegenverkehrs dieses Vorrecht mißbrauchen, ändert an dieser Regel nichts (Bestätigung von BGHZ 56, 146).
BGH, Urt.v.9. November 1976 - VI ZR 264/75 - OLG Köln-
LG Köln -
BUNDESGERICHTSHOF
S'*
IM NAMEN DES VOLKES
YI ZR 264/75 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet ana
9. November 1976
Walz,
Justizhauptsekretär als U rkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Frau Ute
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. den Prokuristen Herbert H
PflM im eBHHMHHP»
2. die und
vertreten durch ihren Vorstand, ProfT! Dr. Helmut
rtraßei
AG, •Reimer Sj
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
/W
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Oktober 1975 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage zu mehr als 1/3 abgewiesen worden ist. Insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts Köln vom 6. November 1974 zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem landgerichtlichen Endurteil Vorbehalten.
Von Rechts wegen Tatbestand
Im November 1972 ereignete sich in Köln im durch Ampeln geregelten Kreuzungsbereich Griechenpforte/ Neue-Weyer-Straße - diese Straße ist mit einem unterbrochenen Mittelstreifen versehen - ein Verkehrsunfall. Die Klägerin, die mit ihrem Opel Kadett bei "grün" von der Griechenpforte gekommen war, hatte die Kreuzung noch nicht geräumt, als die für den Verkehr auf der Neuen-Wey er-Straß e/Rothgerberbach maßgebliche Ampel grünes Licht zeigte; als sie weiterfuhr, stieß sie
mit dem Pkw (Capri) des Erstbeklagten zusammen.
Dieser war, als die Ampel in der Neuen-Weyer-Straße für den Geradeausverkehr grünes Licht zeigte, auf die Kreuzung zugefahren und sogleich in den Kreuzungsbereich eingefahren.
Die Klägerin macht einen Sachschaden von 2.006,22 DM geltend. Die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer des Erstbeklagten hat - ausgehend von einer hälftigen Haftungsquote - unter geringfügigen Abstrichen 964,53 DM auf den geforderten Schadensbetrag bezahlt.
Die Parteien streiten darüber, wer von ihnen bevorrechtigt war.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Ent«ehaidungsgründ e
I. Das Berufungsgericht ist der Meinung, die Klägerin habe den Unfall vorwiegend selbst verursacht, so daß sie nicht mehr als die Beträge, die ihr bereits gezahlt seien, beanspruchen könne. Der Grundsatz, daß ein Kraftfahrer beim Anfahren in eine für ihn durch grünes Licht freigegebene Kreuzung zunächst noch in
st*
- k -
der Kreuzung befindlichen Verkehrsteilnehmern ermöglichen muß, die Kreuzung zu verlassen, gelte nämlich nicht bei Straßen, deren Fahrbahnen durch einen Mittelstreifen voneinander getrennt sind.
II. Gegen diese Rechtsauffassung wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Das Berufungsgericht ist sich bewußt, daß seine Entscheidung nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht, die zur Straßenverkehrsordnung a.F. ergangen ist (s.BGHZ 56,
146; Senatsurt. v. 14. April 1961 - VI ZR 152/60 *
VersR 1961, 524). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Auch die Straßenverkehrsordnung 1970 gibt keine Veranlassung, von ihr abzuweichen.
Verkehrsteilnehmer, für die durch grünes Licht der Verkehr freigegeben ist (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 1 StVO 1970), brauchen zwar im allgemeinen nicht damit zu rechnen, daß Fahrzeuge von der Seite her unerlaubterweise in die Kreuzung einfahren (wie bisher BGHZ 56,
146, 150 m.w.Nachw.). Auch nach neuem Recht befreit sie dieses ihnen an sich zustehende Vorfahrtrecht jedoch nicht von der Verpflichtung, den aufgrund vorangegängener Lichtphase in die Kreuzung eingefahrenen Verkehrsteilnehmern, die diese nicht mehr rechtzeitig verlassen konnten, das Vorrecht einzuräumen. Diese, früher von der Rechtsprechung aus § 1 StVO a.F. abgeleitete Verpflichtung ist in der neuen Straßenverkehrsordnung in § 11 Abs. 2 allgemein als Pflicht zu dem Verzicht konkretisiert worden.
"wenn die Verkehrslage es erfordert". Wie sich aus der Amtlichen Begründung zu § 11 StVO 1970 ergibt (abgedruckt bei Jagusch, Straßenverkehrsordnung 22. Aufl. nach §11 StVO 1970), ist im Interesse der Aufrechterhaltung des modernen Massenverkehrs jedem aufgegeben, sein Augenmerk darauf zu richten, ob er nicht durch sein Verhalten dazu beitragen kann und muß, verwickelte Verkehrslagen zu entwirren. Dazu gehört für den bei "grün" an sich Vorfahrtberechtigten stets, den in der Kreuzung befindlichen Nachzüglern das Vorrecht zu dem Verlassen der Kreuzung einzuräumen. "Grün" entbindet nicht von der Sorgfaltspflicht (so jetzt ausdrücklich § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 StVO 1970). Dieses Gebot, auf das Vorfahrtrecht zu verzichten, folgt aus dem Gebot an den sich bei "gelb" in der Kreuzung befindlichen Verkehrsteilnehmer "die Kreuzung zu räumen !" (§37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 StVO 1970, der insoweit § 2 Abs. 3 StVO a.F. entspricht). Denn eine Verkehrsregelung durch Lichtzeichen kann nur funktionieren, wenn die Kreuzung frei ist bzw. immer wieder vorrangig frei zu machen ist. Ist dieser Zustand innerhalb der "Gelb-Phase" nicht zu erreichen, so muß sich die Regelung zu dem Nachteil des an sich Vorfahrtberechtigten noch in die neue Lichtphase erstrecken, um einen Verkehrsfluß überhaupt zu ermöglichen; d.h. der Nachzügler muß die Kreuzung vorrangig räumen (vgl. Müller, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. Bd. III § 37 StVO Nr. 8).
Daran hat sich auch durch § 11 Abs. 1 StVO 1970 nichts geändert, wonach, wenn der Verkehr stockt, trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen niemand in die
Jm..
/W
Kreuzung einfahren darf, wenn er auf ihr warten müßte. Dieses Verbot der Einfahrt in eine verstopfte Kreuzung will zwar verhindern, daß Stauungen durch unvernünftiges Verhalten noch verstärkt werden; die Vorschrift kann Jedoch nicht gewährleisten, daß bereits vorhandene Stauungen schon aufgelöst sind, wenn die Ampel durch grünes Licht einem neuen Verkehrsstrom die Einfahrt in die Kreuzung eröffnet. Darum besteht auch nach der Straßenverkehrsordnung 1970 die Pflicht des an sich Vor^fahrtberechtig-ten, auf sein Recht zu verzichten und zunächst die Nachzügler die Kreuzung räumen zu lassen.
2. Diesen Grundsatz stellt das Berufungsgericht für den Regelfall auch nicht in Frage. Es meint Jedoch, daß dann eine Ausnahme zu machen sei, wenn es zur Verkehrsstockung auf einer Kreuzung gekommen sei, deren Fahrbahnen wie hier durch einen-im Kreuzungsbereich freilich unterbrochenen - Mittelstreifen voneinander getrennt sind. Es führt hierzu aus: Da in diesem Kreuzungsbereich nicht nur Nachzügler, sondern auch neu an-kommende, gemäß § 9 Abs. 3 StVO wartepflichtige Linksabbieger des freigegebenen Gegenverkehrs stehen könnten, führe die Entscheidung BGHZ 56, 146 zu einer unterschiedlichen Vorfahrtregelung dieser beiden Gruppen, damit aber für den an sich Vorfahrtberechtigten zu einer unklaren Verkehrslage, die es im Interesse eines zügigen Verkehrs zu vermeiden gelte. Denn der an sich Vorfahrtberechtigte könne bei im Kreuzungsbereich haltenden Verkehrsteilnehmern nicht unterscheiden, ob es sich um bevorrechtigte Nachzügler(BGHZ 56, 146) oder um wartepflichtige Neuankömmlinge (§9 Abs. 3 StVO)handele. Darum müsse für alle zwischen derartigen Mittelstreifen stehenden Verkehrsteilnehmer eine einheitliche Wartepflicht bestehen.
Diese Überlegungen rechtfertigen es nicht, von den Grundsätzen des Urteils BGHZ 56, 146 abzugehen. Letztere haben in der Rechtsprechung (KG VRS 48, 462; auch schon VRS 35, 358) und im Schrifttum (Jagusch aaO § 37 Rdz. 45; Müller /aaO; Mühlhaus, _StVO 6.Aufl. § 37~Anm. 3a) Zustimmung gefunden.,
a) Für den an sich Vorfahrtberechtigten kann nicht nur bei Kreuzungen mit Mittelstreifen Ungewißheit darüber bestehen, ob es sich bei im Kreuzungsbereich haltenden Fahrzeugen um Nachzügler des Querverkehrs oder Neuankömmlinge des Gegenverkehrs handelt. Vielmehr ist dies häufig ein allgemeines Problem jeder Kreuzung oder Einmündung. Wenn die Rechtsprechung dem an sich Vorfahrtberechtigten dennoch eine Wartepflicht gegenüber den Nachzüglern auferlegt, so geschieht dies aus dem vordringlichen Bedürfnis heraus, den Kreuzungsbereich zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung des Verkehrsflusses freizuhalten. In der Regel wird er die Zugehörigkeit zur Gruppe der Nachzügler aus dem Verkehrsablauf feststellen können. Handelt es sich - wie oft -um mehrere Nachzügler, so haben diese die Kreuzung zügig, d.h. in dichter Folge, zu räumen. Das werden sie auch schon im eigenen Interesse tun, um so schnell als möglich aus dem Bereich einer Kollisionsgefahr herauszukommen. Diese Kette von Fahrzeugen ist für den an sich Vorfahrtberechtigten im allgemeinen unschwer zu erkennen. Bis Linksabbieger des inzwischen freigegebenen Gegenverkehrs ebenfalls den Kreuzungsbereich erreicht haben, wird das Räumen der Nachzügler meist beendet sein. Zwar wird es auch einmal
8
einem schnellen Linksabbieger möglich sein, sich trotz der für ihn bestehenden Wartepflicht in die Gruppe der Nachzügler so einzuordnen, daß der an sich Vorfahrtberechtigte auch ihn für einen Nachzügler halten kann. Dieser Gefahr einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme des dem Nachzügler zustehenden Vorrechts kommt aber nicht solches Gewicht zu, daß, um ihr zu begegnen, etwa auf die im Interesse der Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses auf verstopften Kreuzungen so unumgängliche Regelung Überhaupt verzichtet werden müßte.
b) Das Berufungsgericht mag, wenn es für Kreuzungen mit Mittelstreifen eine abweichende Regelung für richtig hält, von der Erwägung geleitet worden sein, daß einmal die Behinderung des Querverkehrs nicht so einschneidend sein muß wie auf normalen Kreuzungen, und daß zu dem anderen der Mittelstreifen die Einsichtmöglichkeit für nach der AmpelSchaltung an sich Bevorrechtigte erschweren kann. Beide Erwägungen wären jedoch nicht geeignet, die bisherige Rechtsprechung zu ändern.
Es kommt nicht darauf an, wie breit der Mittelstreifen im konkreten Fall ist. Selbst wenn er ausreichte, die Länge eines Kraftfahrzeugs so abzudecken, daß dieser in keine der beiden Fahrbahnen des nunmehr freigegebenen Verkehrs ragte, könnte dies nicht dazu führet} dem Nachzügler sein Recht auf Weiterfahrt zu nehmen und ihn von seiner Pflicht, die Kreuzung zu räumen, zu befreien. Der Senat hat schon in seinem Urteil BGHZ 56, 146 darauf hingewiesen, daß es sich bei den Nachzüglern auch um mehrere, hinter-
einander stehende Fahrzeuge handeln kann, die dann jedenfalls den Verkehr auf einer der beiden Fahrbahnen hindern würden. Von einem Nachzügler zu fordern, daß er sich, bevor er weiterfährt, erst vergewissert, ob hinter ihm noch andere warten, würde ihh überfordem, zu demal er in jener "besonderen Verkehrslage" (vgl. Überschrift über § 11 StVO 1970) sein Augenmerk auf den inzwischen an sich vorfahrtberechtigt gewordenen Verkehr richten muß. Im übrigen muß die Kreuzung unter Umständen auch schon darum frei gehalten werden, um den jeweiligen Linksabbiegern eine Durchfahrt zu ermöglichen. Schließlich würde es eine Überforderung aller Verkehrsteilnehmer bedeuten, wollte man die Frage: Vorrecht oder Wartepflicht des Nachzüglers je nach der örtlichen Gestaltung des Mittelstreifens (wozu auch eine etwaige Sichtbehinderung durch Bewachsung des Mittelstreifens und dergl. gehört), und je nach der vorgesehenen Phasenschaltung der Ampelanlage für Linksabbieger unterschiedlich beantworten. Wie der Senat schon in BGHZ 56, 146, 152 ausgeführt hat, kann es nicht darauf ankommen, ob die im Kreuzungsbereich hängengebliebenen Fahrzeuge im Einzelfall den mit grün einsetzenden Verkehr tatsächlich behindern oder in einem mehr oder weniger abgeschirmten Raum stehen. Die Verkehrssicherheit erfordert eine klare und eindeutige Regelung der Frage, wer in einer solchen Lage den Vorrang genießt. Ihre Beantwortung kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob im Einzelfall eine Behinderung des Verkehrs durch Nachzügler zu bejahen oder zu verneinen ist.
Es würde zu einer nicht tragbaren Unsicherheit führen, wollte man es dem Verkehrsteilnehmer überlassen, von
10 -
Fall zu Fall zu prüfen, ob er eine solche Behinderung für gegeben hält; eine solche Prüfung kann ihm in dieser Verkehrslage auch nicht angesonnen werden«
3. Damit entfällt der vom Berufungsgericht bei der Abwägung zu Lasten der Klägerin entscheidungserheblich herangezogene Vorwurf, sie habe das Vorfahrtrecht des Erstbeklagten verletzt. Dies muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
a) Die Sache braucht jedoch nicht zurückverwiesen zu werden. Der Senat ist vielmehr in der Lage, aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses die Abwägung des beiderseitigen Verursachungsbeitrages gemäß § 17 StVG selbst vorzunehmen.
Zu Lasten der Beklagten ist in Betracht zu ziehen, daß der Erstbeklagte in die Kreuzung einfuhr und der Klägerin nicht - wie es aus den dargelegten Gründen seine Pflicht gewesen wäre - das ihr zur Räumung der Kreuzung zustehende Vorrecht gewährte. Dabei fällt erschwerend ins Gewicht, daß er - wie das Berufungsgericht feststellt - bei Beginn der für ihn maßgeblichen Grün-Phase nicht schon an der Kreuzung stand, sondern erst angefahren kam ("fliegender Start"), also keine Gelegenheit hatte, vor Einfahrt in die Kreuzung beobachten zu können, ob sich noch Nachzügler darin befanden. Da er aber nach der Verkehrslage mit solchen rechnen mußte, wäre er verpflichtet gewesen, sich mit besonderer Sorgfalt und mäßiger Geschwindigkeit der Kreuzung zu nähern. Dies hat er nicht getan. Darum trifft ihn ein überwiegender Schadensverursachungsbeitrag .
11
Andererseits muß sich die Klägerin eine nicht unerhebliche Mitverursachung i.S. von § 17 StVG anrechnen lassen. Sie durfte trotz des ihr zustehenden Vorrechts nicht unbesehen weiter über die Kreuzung fahren, nachdem der Verkehr in der Neuen-Weyer-Straße freie Fahrt erhalten hatte, sondern mußte dies mit gebotener Sorgfalt tun. Es ist ein allgemeiner, sich jetzt aus § 1 Abs. 2 StVO 1970 ergebender Grundsatz, daß derjenige, der im Kreuzungsbereich aufge-halten worden ist, auf den möglicherweise nach wgrünw wieder einsetzenden Verkehr achten muß (so schon BGHZ 56, 146, 154 m.w.Nachw.). Da die Klägerin - wie das Berufungsgericht feststellt - wußte, daß sie erst in einem späten Stadium der für sie maßgeblichen Grünphase in die Kreuzung eingefahren war, mußte sie damit rechnen, daß die Lichtzeichen inzwischen gewechselt hatten, als sie von der Kreuzungsmitte aus die drei-spurige Fahrbahn, auf der der Erstbeklagte kam, zu überqueren begann. Sie konnte ferner nicht sicher davon ausgehen, daß dieser ihr das Vorrecht gewähren würde. Auf einen Verzicht des an sich Vorfahrtberechtigten darf der andere nur vertrauen, wenn er sich mit dem Verzichtenden verständigt hat (§ 11 Abs. 2 StVO 1970). Dies war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geschehen; wie bereits dargelegt, kam der Erstbeklagte erst beim Phasenwechsel - für die Klägerin sichtbar - angefahren. Sollte die Klägerin, wie ihr Ehemann bekundet hat, dadurch erneut aufgehalten worden sein, daß sie durch ein anderes Fahrzeug, das nach dieser Aussage rechts an ihr vorbeifahrend so wie sie der sich verengenden Einmündung der Straße Am Weyerbach zustrebte, überholt wurde, so wäre sie erst redt zu besonderer Obacht verpflichtet gewesen.
b) Unter Berücksichtigung aller für eine Abwägung nach § 17 StVG maßgebenden Umstände erscheint eine Aufteilung des beiderseitigen Verursachungsbeitrages im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten angemessen.
Dr. Weber Scheffen Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt