1) Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3® Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 2» Oktober 1964 aufgehoben, soweit die 3eklagto zur Zahlung von mehr als 302,15 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 7«»August 1963 verurteilt und die Anschlußberufung der Beklagten zuruckgewiesen worden ist® Die Klägerin gewährte der Verletzten Krankenhauspflege für die Dauer von 176 1/2 Tagen« Hierfür hat sic die Beklagte nach § 1542 HVQ in konkreter Berechnung ihrer unstreitigen Leistungen auf Zahlung von 3 «686,20 DJ,l nebst Zinsen abzüglich von der Beklagten gezahlter lo500 DM in Anspruch genommene Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, teilweise schadensersatzpflichtig geworden zu soin; doch hat sie insbesondere die Auffassung vertreten, die von der Klägerin geltend gemachte Schadenoersatzforderung müsse für die Zeit des Krankenhausaufenthalts der Verletzten um deren Eigenersparnisse an Kosten für den Lebensunterhalt gekürzt verden; hierfür 3ei ein Betrag von 5 DM täglich angemessen, so daß sich für die gesamte Zeit des Kränken-hausaufenthalte eine Ersparnis von 882,50 DM ergebe, die von der Klageforderung abzusetzen seien« Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Beklagte zu 3/4 des entstandenen Schadens für ersatzpflichtig erachtet und demgemäß verurteilt, an die Klägerin 1«264»65 DM nebst Zinsen zu zahlen; die weitergehendo Berufung sowie die von der Beklagten eingelegte Anachlußberufung» mit der sie die Kürzung der Klageforderung um die genannten Ersparnisbeträge erstrebte, sind zurückgewiesen worden« Wäre Frau nicht sosialversichert gewesen, so müßte sie sich, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, auf ihren Ersatzanspruch gegen die Beklagte die während des Krankenhausaufenthalts erzielten Ersparnisse an Aufwendungen für ihren Lebensunterhalt im Wege des Vorteilsausgleichö anrechnen lassen. In Höhe dieser Ersparnisse ist also kein Ersatzanspruch der Frau PiHB entstanden, der auf die Klägerin hätte übergehen können. Macht allerdings der Sozialversicherer von der ihm durch § 1542 Abs. 2 RVO gegebenen Möglichkeit Gebrauch, die Heilbehandlungskosten nach den Bewertungsmaßstäben des § 1524 Abs. 1 Satz 2 bis 4 RVÖ pauschal zu berechnen, so ist dem Schädiger der Einwand versagt, in der Person des Geschädigten sei kein entsprechend hoher Ersatzanspruch entstanden odei* der verlangte Pauschalbetrag übersteige die tatsächlichen Aufwendungen des Sozialversichererso Das folgt daraus, daß die angeführten Vorschriften bindende Bewertungsmaßstäbe für die Bemessung des entstandenen Schadens enthalten (vgl. Das Berufungsgericht meint, die Berücksichtigung anspruchsmindernder Eigenersparnisse des Verletzten widerspreche dem Sinn und Zweck des § 1542 Abs« 2 RVO, der auch insoweit der Vereinfachung diene, als er nicht auf § 1524 RVO verweise. Die Auffassung des Berufungsgerichts verstößt gegen den Hechtsgrundsatz, daß nach § 1342 Abs. 1 RVQ auf den Sozialversicherungsträger nicht mehr Rechte übergehen können, als in der Person des Geschädigten entstanden sind. Im übrigen bleibt dem Sozialversicherer der Rückgriff wegen der aufgewandten Krankenhauskosten in Höhe der Eigenersparnis seines Mitglieds nur dann versagt, wenn diesem kein Anspruch auf Ersatz von Verdienstschaden gegen den Schädiger erwachsen ist, der 6>a& vom Sozialvorsicherer zu zahlende Kranken- oder Hausgeld übersteigt. Hach dem Grundsatz der kongruenten Deckung geht also insoweit der Anspruch des geschädigten Mitglieds auf Ersat2 von Verdienstausfall nach § 1542 RVO auf den Sozialversicherer Uber (Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht, 8. Bl. 2 R) o Da aber im vorliegenden Falle dem Mitglied der Klägerin kein Verdienstausfall und damit kein entsprechender Ersatzanspruch gegen die Beklagte erwachsen ist, konnte insoweit auch kein Anspruch auf die Klägerin Ubergehen• Die Klägerin kann nach alledem wegen ihrer Aufwendungen fUr Krankenhausbehandlung bis zur Höhe der Eigenersparnis .der Frau von der Beklagten keinen Ersatz verlangen«
2805 026 ;.c- x 0 Nachschlagewerk* ja Amtliche Sammlung* nein HVO § 1542 Beansprucht der Versicherungsträger Ersatz für Krankenhauspflege in Höhe seiner wirklichen Auslagen, so muß er sich die Ersparnis an Aufwendungen für den Lebensunterhalt entgegenhalten lassen, die der Versicherte während seines Kranken hausaufenthalte erzielt hat» BGH,UrtoVo 16* September 1966 - VI ZK 264/64 OLG Frankfurt LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF ö IM NAMEN DES VOLKES vi-25-^M/M URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am lßoSeptember 1966 Krieg!, Justiz-ha uptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Stadtwerke AG, WflHHMf KflBgasse gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Conrad Philipp und ^r° G®org Beklagten, Berufungsbeklagton, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollraächtigter; Rechtsanwalt Br« gegen die Vereinigte Innungakrankenkasae HflftstroV, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand1, dieser vertreten durch den Verwaltungsdirektor KS, Klägerin, Berufungeklägerin, Anschlußberufungebeklagte und Hevioionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigters Rechteanwalt Hans o * 2 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16«, September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr® Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br® HauS, Heinr. Meyer und Dr® Pfretzschner für Recht erkannt; 1) Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3® Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 2» Oktober 1964 aufgehoben, soweit die 3eklagto zur Zahlung von mehr als 302,15 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 7«»August 1963 verurteilt und die Anschlußberufung der Beklagten zuruckgewiesen worden ist® 2) Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wird ebenfalls aufgehoben® 3) Im Umfang der Aufhebung wird die Bache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen® Von Rechts wegen Tatbestand: Die bei der Klägerin gesetzlich versicherte Rentnerin Frau PflHB kam am 5® Oktober 1961 beim vorzeitigen Aus-stoigen aus einem Omnibus der Beklagten zu Fall und wurde verletzt® Wegen des Unfalls wurde der Schaffner zu Strafe verurteilt ® Die Klägerin gewährte der Verletzten Krankenhauspflege für die Dauer von 176 1/2 Tagen« Hierfür hat sic die Beklagte nach § 1542 HVQ in konkreter Berechnung ihrer unstreitigen Leistungen auf Zahlung von 3 «686,20 DJ,l nebst Zinsen abzüglich von der Beklagten gezahlter lo500 DM in Anspruch genommene Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, teilweise schadensersatzpflichtig geworden zu soin; doch hat sie insbesondere die Auffassung vertreten, die von der Klägerin geltend gemachte Schadenoersatzforderung müsse für die Zeit des Krankenhausaufenthalts der Verletzten um deren Eigenersparnisse an Kosten für den Lebensunterhalt gekürzt verden; hierfür 3ei ein Betrag von 5 DM täglich angemessen, so daß sich für die gesamte Zeit des Kränken-hausaufenthalte eine Ersparnis von 882,50 DM ergebe, die von der Klageforderung abzusetzen seien« Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 343» 10 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Beklagte zu 3/4 des entstandenen Schadens für ersatzpflichtig erachtet und demgemäß verurteilt, an die Klägerin 1«264»65 DM nebst Zinsen zu zahlen; die weitergehendo Berufung sowie die von der Beklagten eingelegte Anachlußberufung» mit der sie die Kürzung der Klageforderung um die genannten Ersparnisbeträge erstrebte, sind zurückgewiesen worden« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen der Verletzten« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründe s Der Streit geht im Revisionsverfahren nur darum, oh die Ersparnis an Unterhaltskosten, die das verletzte Mitglied der Klägerin während des Krankenhausaufenthalts ez*zielt hat, von den in Rechnung gestellfeen unstreitigen Krankenhauskösten abzusetzen-ist« Das Berufungsgericht hat diese Frage verneint« Hiergegen wendet sich die Revision« Sie muß Erfolg haben« Auf die Klägerin sind nach § 1542 RVQ nicht mehr Rechte Ubergegangen, als in der Person der bei ihr versicherten Frau PflB entstanden sind. Wäre Frau nicht sosialversichert gewesen, so müßte sie sich, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, auf ihren Ersatzanspruch gegen die Beklagte die während des Krankenhausaufenthalts erzielten Ersparnisse an Aufwendungen für ihren Lebensunterhalt im Wege des Vorteilsausgleichö anrechnen lassen. In Höhe dieser Ersparnisse ist also kein Ersatzanspruch der Frau PiHB entstanden, der auf die Klägerin hätte übergehen können. Macht allerdings der Sozialversicherer von der ihm durch § 1542 Abs. 2 RVO gegebenen Möglichkeit Gebrauch, die Heilbehandlungskosten nach den Bewertungsmaßstäben des § 1524 Abs. 1 Satz 2 bis 4 RVÖ pauschal zu berechnen, so ist dem Schädiger der Einwand versagt, in der Person des Geschädigten sei kein entsprechend hoher Ersatzanspruch entstanden odei* der verlangte Pauschalbetrag übersteige die tatsächlichen Aufwendungen des Sozialversichererso Das folgt daraus, daß die angeführten Vorschriften bindende Bewertungsmaßstäbe für die Bemessung des entstandenen Schadens enthalten (vgl. Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 8. Aufl. Tz 1876; BGHZ 12, 154). Wählt jedoch der Sozialversicherer - wie hier die Klägerin - den ihm durch §1542Aba«, 2 RVO eröffneten Weg der konkreten Schadenaberechnung, um einen die Pauschsätze des §.1524.Aba« 1 Satz 2 bis 4 RVÖ übersteigenden Schaden geltend zu machen, so muß diese konkrete Berechnung auch in allen Punkten konsoquent durchgeführt werdeno Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich daher die Klägerin, die ihren Schaden konkret berechnet, gegenüber dem Binv/and des Vorteilsausgleichs nicht auf die Bewertungsmaßstäbe des § 1524 RVO berufen, die nur für eine Schadensberechnung gelten, bei der sich der Sozialversicfierer mit den in § 1524 RVO festgelegten Pauschsätzen begnügt« Das Berufungsgericht meint, die Berücksichtigung anspruchsmindernder Eigenersparnisse des Verletzten widerspreche dem Sinn und Zweck des § 1542 Abs« 2 RVO, der auch insoweit der Vereinfachung diene, als er nicht auf § 1524 RVO verweise. Biese Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Wenn sich der Sozialversicherer, um einen die Pauschsätze des § 1524 RVO übersteigenden Schaden geltend zu machen, zur konkreten Schadensberechnung entschließt, so bedeutet die Berücksichtigung der Eigenersparnisse für ihn keine ine Gewicht fallende Erschwerung; denn für ihre Bemessung bestehen bestimmte Erfahrungssätze. Im Streitfälle kann die Bemessung unter Berücksichtigung dieser Erfahrungssätze unschwer nach § 287 ZPO erfolgen. .... Bas Berufungsgericht führt zur Stützung seiner Auffassung aus, es sei ohnehin ein Vorteil für den Schädiger, wenn der Geschädigte sozialversichert sei; denn ihm kämen die Ermäßigungen zugute, die den Krankenkassen aufgrund besonderer Vereinbarungen mit den Krankenhäusern gewährt würden. Diese Billigkeitserwägung ist indes nicht geeignet, der Beklagten den rechtlich fundierten Einwänd der Vorteilsausgleichung gegenüber der konkreten Schadensberechnung abzuschneiden, die die Klägerin anwenden muß, um einen über die Bauschsätze des § 1524 RVO hinausgehenden Schaden geltend machen zu können. Die Auffassung des Berufungsgerichts verstößt gegen den Hechtsgrundsatz, daß nach § 1342 Abs. 1 RVQ auf den Sozialversicherungsträger nicht mehr Rechte übergehen können, als in der Person des Geschädigten entstanden sind. Dieser Verstoß kann durch eine Billigkeitserwägung nicht gerechtfertigt werden. Das. Berufungsgericht weist schließlich darauf hin, daß die Klägerin keine Möglichkeit habe, von ihrem Mitglied einen Ausgleich für die Eigenersparnis während des Ki’ankenhausaufenthalte zu fordern. Dieser Umstand rechtfertigt es jedoch nicht, den Schädiger mit einer um die Eigenersparnisse erhöhten Krsatzpflicht zu belasten, indem man ihm den Einwand des Vor.teilsausgleichs abschneidet. Im übrigen bleibt dem Sozialversicherer der Rückgriff wegen der aufgewandten Krankenhauskosten in Höhe der Eigenersparnis seines Mitglieds nur dann versagt, wenn diesem kein Anspruch auf Ersatz von Verdienstschaden gegen den Schädiger erwachsen ist, der 6>a& vom Sozialvorsicherer zu zahlende Kranken- oder Hausgeld übersteigt. Weil nämlich die von dem verletzten Mitglied während der Krankenhausbehandlung ersparten Aufwendungen für den normalen Unterhalt regelmäßig aus dem Arbeitseinkommen bestritten werden, dienen die Auf- Wendungen des Sozialversicherers für die Krankenhausbehandlung bis zur Höhe der Eigenersparnisse des Mitgliedes demselben Zweck wie der vom Schädiger zu leistende. Schadensersatz wegen Lohnausfalls« Hach dem Grundsatz der kongruenten Deckung geht also insoweit der Anspruch des geschädigten Mitglieds auf Ersat2 von Verdienstausfall nach § 1542 RVO auf den Sozialversicherer Uber (Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht, 8. Auflo Tz 1881, 1891i Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 12. Aufl. S. 777, 780; Becker, Kraftverkehrshaftpflichtschäden, 8. Auflo So 175; Gunkel in KVK f,Der Umfang des Ersatzanspruchs des Versicherungsträgers aus § 1542 RVO Erl. 5* Bl. 2 R) o Da aber im vorliegenden Falle dem Mitglied der Klägerin kein Verdienstausfall und damit kein entsprechender Ersatzanspruch gegen die Beklagte erwachsen ist, konnte insoweit auch kein Anspruch auf die Klägerin Ubergehen• Die Klägerin kann nach alledem wegen ihrer Aufwendungen fUr Krankenhausbehandlung bis zur Höhe der Eigenersparnis .der Frau von der Beklagten keinen Ersatz verlangen« Daa angefochtene Urteil kann daher insoweit nicht bestehen bleiben« Da die Entscheidung Uber die Klageforderung nicht ohne tatrichterliche Prüfung der Höhe der ersparten Unterhaltskosten der Verletzten erfolgen kann, war die Sache an das i a Berufungsgericht zurückzuverweisen* Diesem war auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision zu übertragen» Engels Ha ne beck Dr. Hauß Meyer Dr» Pfretzschner