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BGH

Gericht: BGH

I« Der Antrag des Klägers, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der He vision gegen das Urteil des 4« Zivil“ senate des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10« Mai 1963 zu gewähren, wird zurückgewiesen. 1. Der Kläger hatte die Absicht, gegen das noch nicht zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10«, Sein Prozeßbevollmächtigter beantragte mit Schriftsatz vom 3» Juli 1963 beim Bayerischen Obersten Bandesgerieht, ihm zur Durchführung der Revision das Armenrecht zu bewilligen und über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung der Revision zu entscheiden. Auf den Hinweis des Gerichts, daß das Schreiben vom 3. das am 27* November 1963 beim Bayerischen Obersten Landesgericht einging, erklärte der Anwalt des Klägers, er wiederhole vorsorglich die mit Schriftsatz vom 3* Juli 1963 abgegebene Erklärung, daß gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10* Mai 1963 Revision eingelegt Werde* Vorsorglich beantragte er, dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren* Darauf hat das Bayerische. November 1965 beschlossen, daß zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision der Bundes gerichtshof zuständig ist«. Er enthält jedoch nicht die Erklärung, daß gegen das Urteil des Ober-landesgerichts Nürnberg Revision eingelegt werde und genügt nicht den an eine Bevisions3ehrift zu stellenden Anforderungen Im übrigen hat der Anwalt des Klägers auf einen Hinweis des Gerichts in seinem Schreiben vom 13. 4. Dem Kläger könnte die WiedereinMtzung .fn-den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn er durch einen Zufall verhindert worden wäre, rechtzeitig Revision einzu-legen ( § 233 ZPO). Dieses Hindernis war Jedoch behoben, als ihm das Armenrecht zur Einlegung der Revision bewilligt und der dies aussprechende Beschluß des Gerichts vom 10° Oktober 1963 seinem Anwalt zugegangen war. Baß die Frist gleichwohl versäumt Wurde,: ist nach der Behauptung des Klägers darauf zurückzuführen, daß die Bürosngesteilten Seines Anwalts es aus•Versehen unterlassen haben, den Beschluß über die Armenrechtsbewilligung vorzulegen , als dieser einging, und daß sie auch zu den im Kalender eingetragenen Fristen ^ Vorfrist$ 1« Nöyember 1963 und Fristablauf s 10 «• November 1963 - die Handakten nicht vorgelegt haben,* obwohl der Anwalt ihnen die Anweisung gegeben habe, ihm die Handakten Jeweils am gleichen Pag mit einem Hinweis auf die Vorfrist oder den Ablauf der Frist auf seinem Schreibtisch gesondert vorzulegen. Bie Handakten sind nach der Barstellung des Klägers-erst am £2, November 1963 zusammen mit dem Beschluß über die Armenrechtsbewilligung yorgelegt worden. Jedenfalls ist nicht glaubhaft gemacht, daß der Anwalt des Klägers die von ihm zu fordernde äußerste Sorgfalt angewandt hat, um Fristversäumnisse zu verhüten.

Zitierte Normen: § 552 ZPO
FristAnwaltBeschlußBrKlägerSchriftsatzRevision

Volltext der Entscheidung

VI 2R_26iZ§2
2182 087
B e 8 c h 1 in ß In Sachen
 dee Herbert G
- Prozeßbevollmächti
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Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägera,
. Instanzs Hechtsanwalt Br• Br,
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I. die Stadtgemeinde „x meister Br
2 * Andreas F
vertreten durch den Oberbürger-
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Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevöllmächtigters Hechtsanwalt Br
 hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter B#« Bode, Br* Hauß, Heinrich Meyer and Br« Pfretsschner beschlossen?
I« Der Antrag des Klägers, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der He vision gegen das Urteil des 4« Zivil“ senate des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10« Mai 1963 zu gewähren, wird zurückgewiesen.
II« Bern Kläger wird das Armenrecht für die Revisions ins tanz verweigert.
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Gründe :
1. Der Kläger hatte die Absicht, gegen das noch nicht zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10«,
Hai 1963 Revision einzulegen. Sein Prozeßbevollmächtigter beantragte mit Schriftsatz vom 3» Juli 1963 beim Bayerischen Obersten Bandesgerieht, ihm zur Durchführung der Revision das Armenrecht zu bewilligen und über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung der Revision zu entscheiden.
Auf den Hinweis des Gerichts, daß das Schreiben vom 3. Juli 19.63 als Gesuch um Bewilligung des Armenrechts für die Bin?» legung der Revision und Beiordnung, eines Rechtsanwalts anzusehen sei und daß erst nach Einlegung der Revision Über die Zuständigkeit entschieden werden könne, teilte der Anwalt des Klägers unter dem 13; September 1963 mit, daß sein Schriftsatz vom 3« Juli 1963 als Gesuch um Bewilligung des Armenrechts zur Einlegung der Revision und um seine Beiordnung als Armenanwalt angesehen werden möchte* Durch Beschluß des Obersten Landesgerichts vom 10* Oktober 1963 wurde dem Kläger das Armenrecht für die Einlegung der Revision bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht bewilligt. Als Pflichtanwalt wurde ihm sein Prozeßbevollmächtigter beigeordnet* Eine Ausfertigung dieses Beschlusses ist am !$• Oktober 1963 an die Anwälte beider Parteien zur Post gegeben worden. Mit einem Schreiben voü 26. November 1963? das am 27* November 1963 beim Bayerischen Obersten Landesgericht einging, erklärte der Anwalt des Klägers, er wiederhole vorsorglich die mit Schriftsatz vom 3* Juli 1963 abgegebene Erklärung, daß gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10* Mai 1963 Revision eingelegt Werde* Vorsorglich beantragte er, dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren* Darauf hat das Bayerische.
Oberste Landesgericht an 29. November 1965 beschlossen, daß zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision der Bundes gerichtshof zuständig ist«.
2o Die Ansicht des Klägers, daß schon der Schriftsatz vom 3. Juli 1963 die Revisionseinlegung enthalte, kann nicht gebilligt werden» In diesem Schriftsatz wird nur um die Bewilligung des Armenrechts und um die Entscheidung über die Zuständigkeit des Gerichts gebeten«. Er enthält jedoch nicht die Erklärung, daß gegen das Urteil des Ober-landesgerichts Nürnberg Revision eingelegt werde und genügt nicht den an eine Bevisions3ehrift zu stellenden Anforderungen Im übrigen hat der Anwalt des Klägers auf einen Hinweis des Gerichts in seinem Schreiben vom 13. Sepiember l963 als Gesuch um Bewilligung des Armenrechts angesehen werden möchte»
Es geht nicht an, diesemSchriftsatz nachträglich die Eigenschaft einer Revisionsschrift beizulegen.
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3.	Die Revision ist erst mit dem am*27. November 1963 eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 26. November 1963 eingelegt worden. In diesem Zeitpunkt war die Revisionsfrist bereits abgelaufen. Da das am 10«, Mai 1963 verkündete Urteil nicht zugestellt worden ist, begann die Revisionsffist von einem Monat fünf Monate nach der Verkündung des Urteils, also am 10. Oktober 1963 ( § 552 ZPO). Sie lief somit am 10o November 1963 ab.
4.	Dem Kläger könnte die WiedereinMtzung .fn-den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn er durch einen Zufall verhindert worden wäre, rechtzeitig Revision einzu-legen ( § 233 ZPO). Davon kann jedoch keine Rede sein«,
Es mag sein, daß der Kläger arm ist und daher nicht in der Lage war, seine Rechte auf eigene Kosten weiter zu ver-
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folgen. Dieses Hindernis war Jedoch behoben, als ihm das Armenrecht zur Einlegung der Revision bewilligt und der dies aussprechende Beschluß des Gerichts vom 10° Oktober 1963 seinem Anwalt zugegangen war. Baß die Ausfertigung«', dieses Beschlusses, die am 15«» Oktober 1963 in München, zur Post gegeben wurde, kurze Zeit darauf in der Kanzlei des in Nürnberg wohnenden Proseßbevollmächtigten des Klägers eingegangen ist, bestreitet auch der Kläger nicht. Ihm stand also, da die Revisionsfrist erst am 10. November 1963 ablief, ausreichend Zeit zur Verfügung, um sein Rechtsmittel fristgerecht einzulegen. Baß die Frist gleichwohl versäumt Wurde,: ist nach der Behauptung des Klägers darauf zurückzuführen, daß die Bürosngesteilten Seines Anwalts es aus•Versehen unterlassen haben, den Beschluß über die Armenrechtsbewilligung vorzulegen , als dieser einging, und daß sie auch zu den im Kalender eingetragenen Fristen ^ Vorfrist$ 1« Nöyember 1963 und Fristablauf s 10 «• November 1963 - die Handakten nicht vorgelegt haben,* obwohl der Anwalt ihnen die Anweisung gegeben habe, ihm die Handakten Jeweils am gleichen Pag mit einem Hinweis auf die Vorfrist oder den Ablauf der Frist auf seinem Schreibtisch gesondert vorzulegen. Bie Handakten sind nach der Barstellung des Klägers-erst am £2, November 1963 zusammen mit dem Beschluß über die Armenrechtsbewilligung yorgelegt worden. Damit ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers, daß die Kanzlei seines Anwalts in dreierlei Hinsicht unrichtig und nachlässig gehandelt hat: Ber Beschluß über die Armenrechtsbewilligung ist nicht vorgelegt worden: die im Kalender eingetragene Vorfrist ist nicht beachtet worden und schließlich ist auch der Fristablauf trotz Fristeintragung übersehen worden. Biese Häufung von Fehlern laßt sich nicht ohne weite-resymit dem Hinweis entschuldigen, daß ein Versehen des Büros Vorgelegen habe. Sie legt vielmehr die Annahme nahe, daß auch
 ein Mangel in der Organisation der Kanzlei für die Eristver-sä'umnis ursächlich war. Jedenfalls ist nicht glaubhaft gemacht, daß der Anwalt des Klägers die von ihm zu fordernde äußerste Sorgfalt angewandt hat, um Fristversäumnisse zu verhüten. Das aber wäre erforderlieh gewesen, um von einem unabwendbaren Zufall sprechen zu können, wie ihn das Gesetz als Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fordert.	-
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5.	Dem Kläger war auch das Armenrecht zu versagen. Da die |
verspätete Revision unzulässig ist, hat die beabsichtigte Rechts*
Verfolgung schon aus diesem Grund© keine Aussicht auf Erfolg
(§ 114 zpo). "	■■	■	.■
Engels	Dr. Bode	Dr. Hauß
 Heinrich Meyer	Dr^
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