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BGH

Gericht: BGH

Die Kläger haben vorgetragen: sei auf der für ihn linken Straßenseite gefahren und habe dadurch den Zu«? destens 80 km/st überholto Wegen dieser hohen Geschwindigkeit des Wagens, der regennassen Straße und seiner Übermüdung infolge der langen Fahrt sei es nach dem Überholen offenbar nicht mehr golungen, den Wagen rechtzeitig wieder auf die für ihn rechte Straßenseite zurückzustouern«, Y/flHfe soi auch mit aufgeb lendeten Scheinwerfern gefahren und habe dadurch den Kläger Hans SHHIHi geblendet „ Dieser sei - in seiner Fahrtrichtung gesehen - ganz rechts gefahren und habe eine Geschwindigkeit von nur 5o bis 60 km/st eingehalten«, Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten«, Sie haben geltend gemacht; sei zur Unfallzeit auf der für ihn rochten Straßenseite und nicht mit Fernlicht gefahren«, Wenn der Kläger aber durch das Scheinwerferlicht geblendet worden sein sollte« so habe er anhalton müooen0 Den Kläger troffo daher ein eigenes Verschulden» V/urfbain sei auch nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren; vielmehr hätten beide Fahrzeuge zur Unfallzeit etwa die gleiche Geschwindigkeit gehabte Das Landgericht hat in einem tDeil- und Grundurteil oinon Schmerzensgeldanspruch dos Klägers gegen den Beklagten Stieltjos verneint? Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung dos Klägers Hans hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt? b) die bezifferten Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) als (Jos amt Schuldner , gegon den Beklage ton zu 2) jedoch nur im Rahmen der Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetzo 2c Bo wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamt-Schuldner verpflichtet sind, dem Klüger zu 1) die Hälfte des Schadens zu ersetzen* der ihm aus dem strebt, daß die Klage abgev/iesen wird, soweit der Kläger Kans SfBim^von ihm Schmerzensgeld und mehr als die Hälfte seines Schadens im Rahnen des Straßenvorkehrsgesetzes verlangte Bnt scheid ungagründ o: also in Ausführung einer ihm von StflHHI übertragenen Verrichtung den Kläger rechtswidrig geschädigt habe» Ben Entlastungsbeweis des § 831 Abo«, 1 Satz 2 BG0B sieht es nicht als geführt an«, Es sei nicht auszuschließen, daß Wurfbain, als er in Oberhäuser, die Führung dos V/agens übernahm, stark ermüdet und deswegen in seiner Verkehr stüchtigkeit beeinträchtigt gewesen sei« •Io Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß «SBI beim Führen dos Wagens Gehilfe seines Stiefvaters war* Bas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß als Verrichtungs-gehilfo im Sinne des § 831 BGB nur anzusehen ist , wer vom Willen des Geschäftsherrn abhängig und dessen Weisungen unterworfen ist» Es hat mit Recht angenommen, daß diese Voraussetzungen hier go-geben sindo Zwar wird man in Fällen, in denen mehrere Personen zusammen eine Urlaubsreise unternehmen und der mitfahrende Kraftfahrzeughalter einem Reisebegleiter das Führen des Wagens überläßt, in der Regel noch kein Gehilfenverhältnis annehraen können» Hier besteht aber die Besonderheit, daß W^^MlB damals noch minderjährig war und daß der Beklagte StU^p die gemeinsame Urlaubsreise der Familie geleitet und finanziert hat» Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, wenn es bei diesem Sachverhalt angenommen hat, daß beim Steuern des Kraftwagens den Weisungen seines Stiefvaters unterworfen- und in der Weise von ihm abhängig war, wie es für die Stellung des Verrichtungsgehilfen charakteristisch ist» Die Revision verkennt die Bedeutung dos § 831 BGB,, wenn sie ihn für das Verhältnis zwischen Halter und Fahrer eines Kraftwagens nur auf die Fällo beschränkt wissen will, in denen ein besonderer Anstellungsvertrag oder ein ähnliches Rechtsverhält-nio zwischen ihnen besteht0 Der Wortlaut dieser Bestimmung -” wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt” aber auch der Sinn und fterdZweck dos Gesetzes rechtfertigen es nicht, dot § 831 BG3 in diesem einschränkendem Sinne auszulegen* Dom Gesotz ist entgegen der Meinung der Revision auch nichi dafür zu entnehmen, daß § 831 BGB innerhalb einer Familie nur anwendbar sei, wenn etwa zwischen Vater und Kind ein Arbeits-Verhältnis besteht oder das Kind im Geschäft des Vaters mithilii Unter Verhältnisson, wie sie hier fostgestellt sind, entspricht es dem Willen des Gesetzes, dem Stiefvater und Fahrzeughalter c Bowoislast für eine sorgfältigo Auswahl und Beaufsichtigung des Fahrers und ihm damit insoweit das Risiko für eine etwaige Schädigung anderer Personen aufzuerlegeno gehalten, sondern zutreffend gefordert, daß StJÜpp nach dor langen Fahrt auch hätte prüfen müssen, ob sein Stiefsohn nicht übermüdet war, als er ihm in Oberhaus on das Steuer des Wagens überließ« Bio Beklagten waren schon 16 Stunden unterwegs und hatten in dieser Zeit etwa 9oo km zu-rückgclegto Baß sich mit zwei anderen Y/ageninsasoen im Fahren abgewechselt hatte und einige Bausen eingelegt worden waren, hat das Berufungsgericht nicht übersehen« Es woist darau hin, daß schon die lange Fahrzeit eine erhebliche körperliche Anstrengung bedeute, denn in einem mit vier Personen voll besetzten Personenkraftwagen sei ob kaum möglich, sich wirklich auszuruhon« Zudem habe don Wagen auf einen erheblichen Teil der Strecko gebullt* Bazu komme, daß es schon dunkol gowese sei und geregnet habe, als Wflmp das Steuer wiedor übernommo habe; es hätten also erschwerende Fahrtcdingungen vorgologen, die erhöhte Anforderungen an don Kraftfahrer stellen« Unter diesen Umständen, go führt das Beiufungsgericht zuoammenfasoend aus, sei nicht auo:_U3chlicßen, daß den Wagon einem star3c ermüdeten und deswegon in soiner Vorkohrstüchtigkeit bo-cinträchtigten Fahrer überlassen habo» Die insoweit verbloibon-do Ungewißheit goho zu seinen Lasten» Sie enthalten keinen Hechtsfehler und binden daher den Senat0 Zu Unrecht rügt die Revision, daß Berufungsgericht habe § 139 ZPO verletzt, weil es die Beklagton entgegen einer von ihnon gegebenen Anregung nicht aufgefordert habe, weitero Darlegungen und Bewoisangebote zu bringen» Mit dieser Rüge überspannt die Revision die Aufklärungcpflicht dos Gerichts gegenüber der durch oinen Rechtsanwalt vertretenen Partei» Es war Sache des Beklagten und seines Frozeßbevollmächtigten , von sich aus alles ansuführen, was nach ihrer Meinung geeignet gewesen wäre, den Beklagten nach § 831 Abo» 1 Satz 2 BGB* zu eritlaston» I» Der Kläger wendet sich mit seinem Rechtsmittel in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht dio Haftung dos nur nach § 18 StVG bejaht, ihm dagegen Ersatzansprüche aus §§ 823 ff BGB, vor allem also Schmorzensgoldanoprücho gegen aberkannt hato Seine Angriffe, gegon diesen Teil des Berufungs-urtoilo sind unbegründete Io Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß don Beklagten ein Verschulden an dem Unfall trifft» Bo hat sich vor allem nicht davon überzeugen können, daß er auf der für ihn linken Fohrbahnseito gefahren ist odor durch Binschal-ten des Fernlichts den Kläger geblendet hat» Diese tatric'hter-licho Würdigung des Beweisergebnioseo ist rechtlich nicht zu beanstanden» sei übermüdot gewesen und habe dadurch sur Kntstehung dos Unfalls beigetregen» Das Berufungsgericht hält eino Übermüdung des W^m^ zwar nicht für ausgeschlossen, hält aber anderer-seitc auch nicht für nachgewiesen, daß er übermüdet und dieser Umstand ursächlich für den Unfall war* Mit den Aussagen der Zeugen und BpflHK auf die sich dio Revision hier stützt, hat sich das Berufungsgericht aus drücklich auscinandergesctst® 3s hat die Erklärungen, die der Beklagte) StflJHHB ihnen gegenüber abgegeben hat, keineswegs über-sohon® Das Berufungsgericht hatto als Tatrichter zu prüfen und su ontscheidon, ob ihm diese Erklärungen in Verbindung mit dom übrigen Ergebnis der Verhandlungen und der Beweisaufnahme ausreichten, sich eine Überzeugung von einem Verschulden zu bilden® Seine tatrichterliche Würdigung gibt keinen Anlaß zu rechtlichon Bedenken® Aus der Tatsache, daß die Beklagten wegen ihres Schadens den Haftpflichtorsicherer des Klägers nicht in Anspruch genommen habon, brauchto das Berufungsgericht ebenfalls noch nicht auf ein Verschulden deur Beklagten zu schließen, zu demal sie unbestritten vorgotragen habon, daß ihr Schaden bis auf eino. II* Das Berufungsgericht hat dio Ansprüche, die dem Kläger aus § 18 Ab a, 1 StVG gegen WflIBl und aus den §§831 BGB, 7 StVG gegen sustchen, um die Hälfte gekürzt, weil dem Kläger seine Beteiligung an dem Unfall nach § 17 Abs« 1 StVG anzurechnen sei® Sr habe nicht nachweison können, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen sei; er sei daher nach § 7 StVG ebenfalls für die ünfallschäden verantwortlich® Bei seiner Abwägung der Unfallursachen ist. das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß nur solche Umstände berücksichtigt werden können, die nachgewie-son sind und nachweislich für dio Entstehung des Unfalls ur- Io Vergebens versucht die Revision darzulegen«, daß der Unfall für den Kläger unabwendbar gewesen und für eino Anwendung des § 17 StVG daher kein.Raum soi« Dio Entlastung, die § 7 Abs« 2 StVG dem Kläger eröffnet, muß schon daran scheitern, daß der Unfallhergang nicht im einzelnen aufzuklären ist« Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Möglichkeit offenbleibt, daß der Kläger den Unfall mit verschuldet hat, ist nicht dergetan, daß or jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat« 2o Die Abwägung dos Berufungsgerichts beruht durchweg auf tat sächlichen Unterlagen und enthält keinen Rechtsfehlor* Y/ao die Revision dagegen vorbringt, kann nicht durchgreifend Daß der T/agen der Beklagten mit dom Feriengepäck der Familie, der Y/agen der Kläger dagegen nur mit dem Tagesgopäck beladen war, ist entgegen der Meinung der Revision kein so wesentlicher Unterschied, daß eino unterschiedlicho Verteilung des Schadens erforderlich wäro*

Zitierte Normen: § 7 StVG § 91a ZPO
dosBerufungsgerichtRevisionUnfallWagenGeschwindigkeitSchaden®

Volltext der Entscheidung

VI_%?^264/62 VorkUndet an 2 2, ITov emo or 1963 KricgI? Justizofcers okrotür al q Uri: un6 she amt er (3 g r G oschäf t s st oIle
2182 061
I in N a ni g n des V o 1 k e s
ln den Hechtsstreit
1) d qg Hand olsvertrat ers Hans S
2) der Ehefrau Anno S
- Prozoßbov ollmüchtigter t
ebenda«
Klägerp Berufungabeklagta, Revisions-Kläger und Anochlußrevisionsbeklagte?
Rechtsanwalt gogen
1 / den Bankdirektor Johannes Lodewj'k S t
2) den Angestellten Leonhard Wl
 beide wohnhaft in ABBHBl(Hiederlande) 9 Tj
 Beklagte., Berufungoklägor, Revisions-beklagte und AnschluSrevisionoklagor,,
- Prozeßbevollnächtigtor:	Höchts an v; alt
 hat der VI0 Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22„ November 1963 unter Mitwirkung der Bundcsrichtpr Hcnebeck, Br. Bodo, Br* Hauß? Heinrich Meyer und Brc Pfretzschner
 lux* Rocht erkannts
3.
IIo
III.
Lie Revision dor Klägerin Anno	gogon das Urteil
 des 1„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27o September 1962 wird als unzulässig verworfen.
Die Revision dos Klägers	und die Anschluß-
revision des Beklagten StHBBBgegen das.genannte Urteil werden zurückgovrioson.
Von den Kosten derRevisionsinstanz tragen W' ö p r_ Klage r_Hans_ 3 7/8 dor Berichtskosten und seiner außergerichtlichen Kosten sowie 3/4 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten StflH und die gesamten außergerichtlichen Kosten des Beklagten
 tr
if
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der_ Beklagt o_ Si
1/8 dor Gerichtokoaten und der außergerichtlichen
 Klägern Kann BflMHHB aoyjio
1/4 neinor eigenen außergerichtlichen Kosten*
Kosten des
 Von It echt s wegen
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Tatbestands
 Die Kläger machen gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 1« September 1957 gegen 22n25 Uhr auf der Bundesstraße 8 zwischen Emmerich und Wesel ereignet hat* Sie kamen zu dieser Zeit in einem mit vier Personen besetzten Opel-Rekord von einem Ausflug nach Holland zurück und befuhren die Bundesstraßo 8 in südlicher Richtung» Der Kläger Hans 8AHUM? der Halter dos Wagens war, saß am Steuer* In der Nähe der Ortschaft Sonsfeld kam den Klägern der ebenfalls mit vier Personen besetzte Pord-Consul des Beklagten StAHH^ entgegen* Führer dieses Wagens war der damals 2o Jahre alte Beklagte Wurf-bain«, ein Stiefsohn des StAHBA°	überholte zwo!
hinteroinanderfahrende Motorrollerfahrer* Kurz danach, etwa in Höhe des Kilometersteins 72,6 begegneten eich die Kraftfahrzeuge der Parteien und stießen mit dem jeweils linken Teil des Wagenkühlors zusammen* Durch die Wucht des Anpralls wurdon beide Wagen aus ihrer bisherigen Fahrtrichtung ge-drückt und kamen, etwa in einer Linie schräg zur Fahrbahn zu dem Stehen* Die Vorderteile der Wagen waren einander zugo-wondot und standon dicht beieinander* Beide Fahrzougo erlitten bei dem Unfall Totalschaden, Die acht Wageninsassen wurdon - zu dem Teil schwor - verlötzt* Dor Kläger hat unter anderem oinen Oberschenkolbruchp verschiedene Ripponbrücho und eino Verletzung des Schulterblatts davonge.trageh*
Dio Bundesstraßo 8 verläuft an der Unfallstelle über eine größero Strecke geradlinig* Sie ist dort 6,35 m breit und beiderseits mit Bäumon besetzt* Zur Zeit dos Unfalls war dio Straße rogonnaß*
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Beide Fahrer hatten an diesom Tage schon lange Fahrstrecken hinter sich« Bio Kläger waren morgens von Wuppertal über Amsterdam nach Zandvoot gefahren und am Nachmittag und Abend bis zur Unfallstelle zurückgekehrt c Auf der ganzen Fahrt hatte der Kläger Hans	allein	den Wagen ge-
steuert«, Die Beklagten waren morgens am Wolfgangseo in Österreich aufgebrochen und hatten somit, als es zu dem Unfall kam, etwa 9oo km zurückgelegt«, Dabei hatten sich die beiden Beklagten und die Mutter des	führen
 dos Wagons abgelöst«	den	Wagen	von Oberhausoti
 ab wieder gesteuert0 Sr besitzt den Führerschein seit dem 20o Oktober 1956«,
Die Kläger haben vorgetragen:	sei auf der für
 ihn linken Straßenseite gefahren und habe dadurch den Zu«? sammonstoß verursachte Er habe kurz vor dem Unfall den Motorroller des	einer Geschwindigkeit von min-
destens 80 km/st überholto Wegen dieser hohen Geschwindigkeit des Wagens, der regennassen Straße und seiner Übermüdung infolge der langen Fahrt sei es	nach
 dem Überholen offenbar nicht mehr golungen, den Wagen rechtzeitig wieder auf die für ihn rechte Straßenseite zurückzustouern«, Y/flHfe soi auch mit aufgeb lendeten Scheinwerfern gefahren und habe dadurch den Kläger Hans SHHIHi geblendet „ Dieser sei - in seiner Fahrtrichtung gesehen - ganz rechts gefahren und habe eine Geschwindigkeit von nur 5o bis 60 km/st eingehalten«,
Die Kläger haben beantragt,
 Io die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen
a)	an den Kläger zu 1) 26e4oo«,-DM nebst 4^.^Zinsen seit dem T«, September 1959 zn zahlen,
b)	an die Klägerin zu 2) 102oo0-DM nebst 4$ Zinsen seit dem 10 Januar 1958 zu zahlen,
2o feotzustollen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien,
4 -
a)	an don Kläger zu 1) ein der Höhe nach in das Ermessen dos G-erichto gestelltes, mindestens jedoch 6 oooo- EM betragendes Schmerzensgeld zu zahlen?
b)	an die Klägerin zu 2) ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes» mindestens jedoch 3 oooe- EM betragendes Schmerzensgeld zu zahlon?
3o fest zustellen ? daß die Beklagten als Gos amt Schuldner verpflichtet sind? den Klägern allen weiteren Schaden zu ersetzen? der ihnen aus dem Verkehrsunfall vom 1c September 1957 ontStänden sei oder noch entstehen worde*
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten«, Sie haben geltend gemacht;	sei zur Unfallzeit auf der
 für ihn rochten Straßenseite und nicht mit Fernlicht gefahren«, Wenn der Kläger aber durch das Scheinwerferlicht geblendet worden sein sollte« so habe er anhalton müooen0 Den Kläger troffo daher ein eigenes Verschulden» V/urfbain sei auch nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren; vielmehr hätten beide Fahrzeuge zur Unfallzeit etwa die gleiche Geschwindigkeit gehabte
 Das Landgericht hat in einem tDeil- und Grundurteil oinon Schmerzensgeldanspruch dos Klägers gegen den Beklagten Stieltjos verneint? im Übrigen die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt? daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind? den Klägern allen Schaden zu ersetzen? der ihnen aus dem Unfall entstanden ist und noch entstehen wird«,
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung dos Klägers Hans	hat	das	Oberlandesgericht	das
 Urteil des Landgerichts teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt?
Io Die Zahlungsansprüche des Klägers zu 1) werden dom Gzundo nach zur Hälfte des Schadens abzüglich gezahlter 13»oooe- DM für gerechtfertigt erklärt und zwar;
a)	der Schmersensgeldanspruch nur gegen den Beklagt« zu 1)
b)	die bezifferten Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) als (Jos amt Schuldner , gegon den Beklage ton zu 2) jedoch nur im Rahmen der Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetzo
2c Bo wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamt-Schuldner verpflichtet sind, dem Klüger zu 1) die Hälfte des Schadens zu ersetzen* der ihm aus dem
'•(.' y,
Vcrkehrsunfall vom 1 „ September 1957 noch entstehe^! wird ,
der Beklagte zu 2) jedoch nur im Rahmen der Haftung nach dom Straßenverkehrsgesetzo
3o Im übrigon wird die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers zu .1) zurückgewiooen«>
4o Zur Entscheidung Über die Höhe der Zahlungsansprüche wird, der Rechtsstreit an das.Landgericht Duisburg zurückverwies on* dem auch die Entscheidung über dio Kosten beider Eechtszüge Vorbehalten bleibt * und zwar auch insoweit* al3 die Hauptsache bezüglich der Klägerin zu 2) erledigt ist*
Gegen dieses Urteil haben die Klüger Revision eingelegt* Dor Klüger Hans	verfolgt	mit	seinom	Rechtsmittel die Kla
 geansprücho weiter* soweit er mit ihnen abgewiesen worden ist0 Der Beklagte	Hat sich der Revision angeschlossen * Er er-
strebt, daß die Klage abgev/iesen wird, soweit der Kläger Kans SfBim^von ihm Schmerzensgeld und mehr als die Hälfte seines Schadens im Rahnen des Straßenvorkehrsgesetzes verlangte
 Bnt scheid ungagründ o:
nach § &
A_^_ Zur Anschlußrevision des Beklagten St{
I* Das Berufungsgericht hat angenommen, daß Stj
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BGB für den Schaden des Klägers einzustehen hat, weil sein Stiefsohn	heim Führen dos Wagens., also in Ausführung
 einer ihm von StflHHI übertragenen Verrichtung den Kläger rechtswidrig geschädigt habe» Ben Entlastungsbeweis des § 831 Abo«, 1 Satz 2 BG0B sieht es nicht als geführt an«, Es sei nicht auszuschließen, daß Wurfbain, als er in Oberhäuser, die Führung dos V/agens übernahm, stark ermüdet und deswegen in seiner Verkehr stüchtigkeit beeinträchtigt gewesen sei«
IIo Bioso Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden,
•Io Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß «SBI beim Führen dos Wagens Gehilfe seines Stiefvaters war* Bas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß als Verrichtungs-gehilfo im Sinne des § 831 BGB nur anzusehen ist , wer vom Willen des Geschäftsherrn abhängig und dessen Weisungen unterworfen ist» Es hat mit Recht angenommen, daß diese Voraussetzungen hier go-geben sindo Zwar wird man in Fällen, in denen mehrere Personen zusammen eine Urlaubsreise unternehmen und der mitfahrende Kraftfahrzeughalter einem Reisebegleiter das Führen des Wagens überläßt, in der Regel noch kein Gehilfenverhältnis annehraen können» Hier besteht aber die Besonderheit, daß W^^MlB damals noch minderjährig war und daß der Beklagte StU^p die gemeinsame Urlaubsreise der Familie geleitet und finanziert hat» Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, wenn es bei diesem Sachverhalt angenommen hat, daß	beim	Steuern	des	Kraftwagens
 den Weisungen seines Stiefvaters unterworfen- und in der Weise von ihm abhängig war, wie es für die Stellung des Verrichtungsgehilfen charakteristisch ist»
Die Revision verkennt die Bedeutung dos § 831 BGB,, wenn sie ihn für das Verhältnis zwischen Halter und Fahrer eines Kraftwagens nur auf die Fällo beschränkt wissen will, in denen ein besonderer Anstellungsvertrag oder ein ähnliches Rechtsverhält-nio zwischen ihnen besteht0 Der Wortlaut dieser Bestimmung -” wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt” aber auch
 der Sinn und fterdZweck dos Gesetzes rechtfertigen es nicht, dot § 831 BG3 in diesem einschränkendem Sinne auszulegen*
Dom Gesotz ist entgegen der Meinung der Revision auch nichi dafür zu entnehmen, daß § 831 BGB innerhalb einer Familie nur anwendbar sei, wenn etwa zwischen Vater und Kind ein Arbeits-Verhältnis besteht oder das Kind im Geschäft des Vaters mithilii Unter Verhältnisson, wie sie hier fostgestellt sind, entspricht es dem Willen des Gesetzes, dem Stiefvater und Fahrzeughalter c Bowoislast für eine sorgfältigo Auswahl und Beaufsichtigung des Fahrers und ihm damit insoweit das Risiko für eine etwaige Schädigung anderer Personen aufzuerlegeno
2« Ebenso wenig sind rechtliche Bedenken gegen die Gründe zu erheben, aus denen das Berufungsgericht die Entlastung dos Stm^^als gescheitort ansieht. Es hat die Tatsache, daß Wurfbain den Wagon schon oft, manchmal auch unter der Aufsicht soinoo Stiefvaters, tadelfrei gefahren hatte, mit Recht nicht für ausreichend. gehalten, sondern zutreffend gefordert, daß StJÜpp nach dor langen Fahrt auch hätte prüfen müssen, ob sein Stiefsohn nicht übermüdet war, als er ihm in Oberhaus on das Steuer des Wagens überließ« Bio Beklagten waren schon 16 Stunden unterwegs und hatten in dieser Zeit etwa 9oo km zu-rückgclegto Baß	sich mit zwei anderen Y/ageninsasoen
 im Fahren abgewechselt hatte und einige Bausen eingelegt worden waren, hat das Berufungsgericht nicht übersehen« Es woist darau hin, daß schon die lange Fahrzeit eine erhebliche körperliche Anstrengung bedeute, denn in einem mit vier Personen voll besetzten Personenkraftwagen sei ob kaum möglich, sich wirklich auszuruhon« Zudem habe	don	Wagen	auf	einen erheblichen
 Teil der Strecko gebullt* Bazu komme, daß es schon dunkol gowese sei und geregnet habe, als Wflmp das Steuer wiedor übernommo habe; es hätten also erschwerende Fahrtcdingungen vorgologen, die erhöhte Anforderungen an don Kraftfahrer stellen« Unter
 diesen Umständen, go führt das Beiufungsgericht zuoammenfasoend aus, sei nicht auo:_U3chlicßen, daß	den	Wagon	einem
 star3c ermüdeten und deswegon in soiner Vorkohrstüchtigkeit bo-cinträchtigten Fahrer überlassen habo» Die insoweit verbloibon-do Ungewißheit goho zu seinen Lasten»
Dieso Erwägungen liegen weitgehend auf tatsächlichem Gebiet . Sie enthalten keinen Hechtsfehler und binden daher den Senat0 Zu Unrecht rügt die Revision, daß Berufungsgericht habe § 139 ZPO verletzt, weil es die Beklagton entgegen einer von ihnon gegebenen Anregung nicht aufgefordert habe, weitero Darlegungen und Bewoisangebote zu bringen» Mit dieser Rüge überspannt die Revision die Aufklärungcpflicht dos Gerichts gegenüber der durch oinen Rechtsanwalt vertretenen Partei» Es war Sache des Beklagten und seines Frozeßbevollmächtigten , von sich aus alles ansuführen, was nach ihrer Meinung geeignet gewesen wäre, den Beklagten	nach § 831 Abo» 1 Satz 2 BGB* zu eritlaston»
Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, in dieser Richtung Anregungen zu geben oder Stielt3cs gar zu veranlassen, bestimmte ihm günotigo Behauptungen aufsustellen.
Bo Zur Revision des Klägers Hans S|
I» Der Kläger wendet sich mit seinem Rechtsmittel in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht dio Haftung dos nur nach § 18 StVG bejaht, ihm dagegen Ersatzansprüche aus §§ 823 ff BGB, vor allem also Schmorzensgoldanoprücho gegen aberkannt hato Seine Angriffe, gegon diesen Teil des Berufungs-urtoilo sind unbegründete
 Io Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß don Beklagten	ein	Verschulden	an	dem Unfall trifft» Bo hat
 sich vor allem nicht davon überzeugen können, daß er auf der für ihn linken Fohrbahnseito gefahren ist odor durch Binschal-ten des Fernlichts den Kläger geblendet hat» Diese tatric'hter-licho Würdigung des Beweisergebnioseo ist rechtlich nicht zu beanstanden»
2« Dae Gloiche .gilt für don Vorwurf dos Klägers., sei übermüdot gewesen und habe dadurch sur Kntstehung dos Unfalls beigetregen» Das Berufungsgericht hält eino Übermüdung des W^m^ zwar nicht für ausgeschlossen, hält aber anderer-seitc auch nicht für nachgewiesen, daß er übermüdet und dieser Umstand ursächlich für den Unfall war*
3» Dia Bovision will dia Delikt shaft ung des allem daraus herleitcn, daß er mit einer su hohen Geschwindigkeit gefahren seio Ihr ist ausugoben, daß eine Geschwindigkeit von 7o bis 80 km, wie sic Y/flHH^selbst angegeben hat, beim Pahron mit Abblendlicht möglicherweise au hoch war» Das Berufungsgericht hat dieco Präge nicht,geprüft» Sio läßt sich auch nicht abschließend entscheiden, denn es ist nicht geklärt, ob uio abgoblendoten Scheinwerfer mit Rücksicht auf die besonders lichtstarken englischen Glühbirnen, mit denen der Wagen der Beklagten auogestattet war, eine diese Geschwindigkeit zulassendo Sichtweite gewährten» Dieeo Frage kann indos unentschieden bleiben, denn das Berufungsgericht hat ersichtlich nicht festsustellon vermocht, daß die Geschwindigkeit des Wagens ursächlich für den Unfall war« Offenbar sieht es die eigentliche Ursache dos Unfalls darin, daß eines der beiden Fahrzeuge - möglicherweise auch das des Klägers - auf die falsche Pahrbahnseito geraten ist oder gar beide die Pahrbohnmitte überschritten haben,, ohne daß dio Geschwindigkeit für den Unfallvorlauf von Bedeutung war» Ist diooe Möglichkoit aber nicht ausausohließen, so müssen die verbliebenen Zweifel im Rahmon des § 823 BGB zu lasten dos bewoispflichtigen Klägers gehen»
4» Vergebens versucht dio Revision aus mittelbaren Beweis-anseichon su schließen, daß die Beklagten sich ihrer Schuld an dem Unfall bewußt gewesen seien«
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Mit den Aussagen der Zeugen	und BpflHK auf die
 sich dio Revision hier stützt, hat sich das Berufungsgericht aus
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drücklich auscinandergesctst® 3s hat die Erklärungen, die der Beklagte) StflJHHB ihnen gegenüber abgegeben hat, keineswegs über-sohon® Das Berufungsgericht hatto als Tatrichter zu prüfen und su ontscheidon, ob ihm diese Erklärungen in Verbindung mit dom übrigen Ergebnis der Verhandlungen und der Beweisaufnahme ausreichten, sich eine Überzeugung von einem Verschulden zu bilden® Seine tatrichterliche Würdigung gibt keinen Anlaß zu rechtlichon Bedenken®
Aus der Tatsache, daß die Beklagten wegen ihres Schadens den Haftpflichtorsicherer des Klägers nicht in Anspruch genommen habon, brauchto das Berufungsgericht ebenfalls noch nicht auf ein Verschulden deur Beklagten zu schließen, zu demal sie unbestritten vorgotragen habon, daß ihr Schaden bis auf eino. Selbstbetei-ligung von 5o hfl von dem Kaskoversicherer der Beklagten StH|^ ;}cs ersotzt worden sei®
5o Per Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß allein auf Grund des ersten Anscheins schon von einem Verschulden dos aus gegangen werden müsse® Per Beweis des ersten Anscheins setzt einen Geschehensablauf voraus, der nach der Lebenserfahrung auf oin.o bestimmte Ursache hinweist. Davon kann bei einem Sachverhalt, wio er hier festgestellt ist, keine Rede sein,
II* Das Berufungsgericht hat dio Ansprüche, die dem Kläger aus § 18 Ab a, 1 StVG gegen WflIBl und aus den §§831 BGB,
7 StVG gegen	sustchen, um die Hälfte gekürzt, weil
 dem Kläger seine Beteiligung an dem Unfall nach § 17 Abs« 1 StVG anzurechnen sei® Sr habe nicht nachweison können, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen sei; er sei daher nach § 7 StVG ebenfalls für die ünfallschäden verantwortlich® Bei seiner Abwägung der Unfallursachen ist. das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß nur solche Umstände berücksichtigt werden können, die nachgewie-son sind und nachweislich für dio Entstehung des Unfalls ur-
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sächlich waren«. Eg hat erwogen, daß nach der Betriebsgofahr der beteiligten Fahrzeuge nur eino Halbierung des Schadens in Frage koninoc Boi beiden Fahrzeugen habe qg sich um Personenkraftwagen der Mittelklasse gehandelt, die mit jo vior Personen besetzt gewesen seieno Auch die Geschwindigkeit 3oi bei beiden Fahrzeugen in Augenblick des Zusammenstoßes etwa gleich groß gewesenp denn dio Bewegungsenergie der beiden V/agen müsse nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen beim Zusammenstoß etwa gleich groß gewesen sein«
Auch in diesem i'eil hält das Berufungsurteil entgegen der Meinung der Revision einer rechtlichen Prüfung stand«
Io Vergebens versucht die Revision darzulegen«, daß der Unfall für den Kläger unabwendbar gewesen und für eino Anwendung des § 17 StVG daher kein.Raum soi« Dio Entlastung, die § 7 Abs« 2 StVG dem Kläger eröffnet, muß schon daran scheitern, daß der Unfallhergang nicht im einzelnen aufzuklären ist« Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Möglichkeit offenbleibt, daß der Kläger den Unfall mit verschuldet hat, ist nicht dergetan, daß or jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat«
2o Die Abwägung dos Berufungsgerichts beruht durchweg auf tat sächlichen Unterlagen und enthält keinen Rechtsfehlor* Y/ao die Revision dagegen vorbringt, kann nicht durchgreifend
 Daß der T/agen der Beklagten mit dom Feriengepäck der Familie, der Y/agen der Kläger dagegen nur mit dem Tagesgopäck beladen war, ist entgegen der Meinung der Revision kein so wesentlicher Unterschied, daß eino unterschiedlicho Verteilung des Schadens erforderlich wäro*
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Ebensowenig sind Bedenken dagegen au erheben? daß das Berufungsgericht bei dor *Ybwägung der Unfallursachen auf dio Geschwindigkeiten abgestollt hat? die dio Fahrzeuge im Zeitpunkt des Zusammenstoßes hatten» Daß der Wagen der Beklagten vorher mit einer größerem Geschwindigkeit gefahren und vor der Begegnung der Fahrzeuge äbgebremot worden ist? könnte nur berücksichtigt worden? wenn dieser Umstand sich auf den Unfallverlauf ausgewirkt hüttOo Das aber ist nicht festgestellt»
Schließlich vermag auch dio (Tatsache? daß der Wagen der Beklagten mit besonders starken englischen Glühbirnen ausgestattet war odor durch oino ungünstige Stellung der Scheinwerfer infolge starker Belastung des V?ageng mit Gepäck eine gewisse Blendung bewirkt hat? das Ergebnis dor Abwägung nicht zu erschüttern? denn das Berufungsgericht hat nicht feststellen können« daß dieser Umstand ursächlich für dem Unfall geworden i3t«
Cs_ Zur Rovision der Klägerin Anne
 Dio Klägerin ist durch das Berufungsurteil nicht beschwert»
Sio hat? nachdem ein Betrag von 4 ooo DM an sic gezahlt worden war? hinsichtlich ihrer Klageanspräche übereinstimmend mit den Beklagten dio Hauptsache für erledigt erklärt und in der Berufungsinstanz nur noch beantragt? nach § 91 a ZPO Über dio Kosten su entscheiden» Uber dieson Antrag ist bisher nicht entschieden? denn das Berufungsgericht hat diese Entscheidung dom Landgericht Vorbehalten« Da jedes Rechtsmittel eine v Boschwer dos Rechtsmittolklügers voraussotst? die Klägerin aber durch das von ihr angefochtene Urteil nicht boochwert . ist? wer ihre Revision als unzulässig su verwerfen»
 
Do Zur Kootenonjgchpid urig
 Dio Kosten des Eevisionsreohtssugos waren nach dem Grade su verteilen* in den die Parteien unterlegen sind ( § 97 ZPO )e
Han ehe ck	Pr* Bodo Dr* Hauß Moyer Dr oPfretsschner