* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZB 264/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 264/55

Die Kläger werfen dem Beklagten vor: Um sich zu rächen habe er nach seiner Entlassung auf verschiedene Weise versucht, sie zu schädigen, habe mit der Firma GflU in ßflBB mit der sie in erheblichem Konkurrenzkampf gestanden hätten, zusammengewirkt und ihnen erheblichen Schaden zugefügt. Der Beklagte habe auch behauptet, die Kläger hätten in ihren Betrieben den eingeführten Honig mit Ultraschall behandelt und es unterlassen, die mit dieser Bearbeitung des Honigs angefallene höhere Umsatzsteuer von 4 ^ zu entrichten. Die Vorwürfe, die er gegen die Kläger erhoben habe, beruhten auf seiner eigenen Kenntnis und seien sachlich begründetv Er ist der Ansicht, er habe den Vorwurf der Ütosatz-steuerhinterZiehung zu Hecht erhoben und sei auch befugt gewesen, andere von der Anzeige zu unterrichten. Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag der Kläger stattgegeben und die Klage insoweit abgewiesen, als die Kläger mit ihr die Feststellung der Schadensersatzpflioht des Er habe der Firma G0P u*a* das Material für ein Rundschreiben geliefert, durch das die Auskunftei DJ^veranlaßt worden sei, in den Auskünften über die Kläger zu sagen, daß Kredite nur mit Vorsicht gewährt werden dürften. Anschlußberufung der Kläger ist das Urteil des Landgerichts, soweit es den Feststellungsantrag abgewiesen hat und im Kostenpunkt wie folgt geändert worden: "Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Firmen der Kläger Brüder S000 und F.E.H. fpden Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, daß der Beklagte der Firma Ludwig G0p Bp000pp 0p, Geschäftsgeheimnisse dieser Firmen mitgeteilt und ihr gegenüber behauptet hat, die Kläger hätten Umsatzsteuerhin-terziehungen begangen und schuldeten mehrere 100.000 DM hin-terzogener Steuerbeträge. Die Kläger begehren die Unterlassung nicht aus dem Gesichtspunkt, daß ihnen durch unerlaubte Handlungen des Beklagten ein Schaden entstanden sei. 2. Irrig ist auch die Ansicht der Revision, dem Beklagten könne nicht untersagt werden, daß er wegen der Vorgänge, die Gegenstand der Klage sind, Eingaben an Behörden mache. Das ist dem Beklagten mit Recht verboten worden, nachdem sich die Richtigkeit seiner Behauptungen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht hat beweisen lassen. Aber auch hinsichtlich der Belange der Chemische Werke HflBK GmbH kann die Klagebefugnis der Kläger nicht mit Erfolg angezweifelt werden« Nach anerkannter Rechtsprechung ist auf Grund einer Ermächtigung auch ein Dritter befugt, Ansprüche eines Dritten gerichtlich geltend zu machen, wenn er ein eigenes Rechtsschutzinteresse besitzt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 1955 - IV ZR 502/54 - JZ 1956, 62 * MDR 1956, 154)* Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellt hat, haben die Kläger von dem Geschäftsführer SiPHBB und von der Gesellschafterin ZflD HP eine Generalvollmacht, die sich auf sämtlich Angelegenheiten der GmbH erstreckt. Hiernach hat der Beklagte sich die Unterlagen für die Anschuldigung, die er gegen die Klüger erhoben hat, dadurch beschafft, daß er sich nach seiner Entlassung mit Angestellten der den Klägern gehörenden Betriebe in Verbindung gesetzt hat, um von ihnen Mitteilungen Über interne Geschäftsvorgänge aus den Betrieben der Kläger zu erhalten. Bas hat er, wie das Berufungsgericht feststellt, in der Absicht getan, seine Kenntnisse gegen die Kläger zu verwerten und diese zu schädigen. Es hält insbesondere für bewiesen, daß der Beklagte der Firma Gj(® mitgeteilt hat, in den Betrieben der Kläger werde eine Anlage benutzt, die bewirke, daß der Honig nicht kristallisiere, sondern in flüssigem Zustand bleibe. 3. a) Bie Revision greift in erster Linie die Feststellung an, daß der Beklagte sich mit Angestellten der Kläger in Verbindung gesetzt habe.* Aber auch die Feststellung, der Beklagte habe sich an Angestellte gewandt, die noch in den Betrieben der Kläger-tätig waren, ist entgegen der Meinung der Revision rechtsirrtumsfrei getroffen. Die Präge, ob nach Lage der Sache eine Wiederholungsgefahr gegeben ist, ist eine Tatfrage und unterliegt daher in erster Linie dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, der auf Grund einer Prüfung aller wesentlichen Umstände über sie zu entscheiden hat. Das Berufungsgericht stützt sich bei seiner Annahme, es bestehe die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe, in erster Linie auf den eigenen Eindruck, den es von dem Beklagten und seinem Verhalten in der Berufungsverhandlung gewonnen hat. B. Zum Peststellungsanspruch Im zweiten Teil seines Urteils hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Firmen der Kläger Brüder SflHHPund V.E.H. den Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, daß der Beklagte der Firma Ludwig Gfl^ in Bflm^Geschäftsgeheimnisse dieser Firmen mitgeteilt und ihr gegenüber behauptet hat, die Kläger hätten Umsatzsteuerhinterziehung begangen und schuldeten mehrere 100.000 DM hinterzogener Steuerbeträge« Auch in diesem Funkte hält das Berufungsurteil entgegen der Meinung der Revision einer rechtlichen Prüfung stand. Die Revision bezweifelt das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger mit dem Hinweis, daß sie nicht die Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz eines eigenen Schadens, sondern eines Schadens begehren, der den offenen Handelsgesellschaften entstanden sein solle. Allerdings handelt es sich bei den Schadensersatzansprüchen, deren Bestehen das Berufungsgericht festgestellt hat, um Ansprüche, die den offenen Handelsgesellschaften Brüder S^HBIund V.E.H. gegen den Beklagten zustehen und die nach § 124 HOB auch von diesen Gesellschaften gerichtlich geltend gemacht werden konnten. In der Sache selbst rechtfertigt der festgestellte Sachverhalt die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen für den Schaden der offenen Handelsgesellschaften einzustehen hat. 1. Soweit dem Beklagten vorgeworfen wird, Geschäftsgeheimnisse der Betriebe der Kläger weitergegeben zu haben, stellt das Berufungsgericht fest, daß er der Konkurrenzfirma Gröne mitgeteilt hat, in den Betrieben der Kläger sei eine Anlage vorhanden, die den importierten Honig in einem flüssigen Zustand erhalten solle. Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß die Firma Gfl|0die Kenntnis von diesen Vorgängen duröh den Beklagten erhalten hat» Wie es weiter feststellt, hat der Beklagte diese Mitteilung in der Absicht gemacht, den Klägern Schaden zuzufügen.. Ohne Eeohtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich bei dieser Mitteilung des Beklagten um Betriebsvorgänge handelt, deren Geheimhaltung dem Willen und dem Interesse der Kläger entsprach. Daß die Geheimhaltung solcher Dinge für den Geschäftsinhaber von erheblicher Bedeutung ist, versteht sich, wie ersichtlich auch das Berufungsgericht angenommen hat, von selbst und ergibt sich hier auch aus dem Rundschreiben der Firma Ob der Beklagte von dem Vorhandensein der Anlage bereits erfahren hat, als er noch in den Betrieben der Kläger beschäftigt war, oder ob er die Kenntnis hiervon erst nach seinem Ausscheiden durch Auskundschaften der Angestellten der Kläger erhalten hat, ist nicht ausdrücklich festgestellt. Bach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte aus Rachsucht und in der Absicht gehandelt, die Kläger zu schädigen. Das verstößt gegen die guten Sitten und verpflichtet daher nach § 826 BGB zu dem Schadensersatz, ohne daß es darauf ankommt, wann und auf welche Weise der Beklagte Kenntnis von dem Vorhandensein der Anlage erhalten hat. Da der Beklagte sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts auch hierbei von seiner rachsüchtigen Einstellung gegenüber den Klägern und von der Absicht hat leiten lassen, durch seine Mitteilung die Kläger zu schädigen, ist das Berufungsgericht mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte auch wegen dieser Vorgänge nach § 826 BGB für den Schaden der Kläger verantwortlich ist. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht unterlassen habe, ein Verschulden des Beklagten festzustellen. Hierzu ist in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils folgendes ausgeführt: Der Beklagte habe, ohne das Ergebnis seiner Anzeige abzuwarten und ohne genaue Kenntnis davon zu haben, ob und wie der Honig in den Betrieben der Kläger Umsatzsteuerschädlich behandelt werde, die Behauptung einer strafbaren Steuerhinterziehung aufgestellt« Er habe * nach der Überzeugung des Berufungsgerichts auf die Gefahr hin gehandelt, daß seine Mitteilung unrichtig sei, und sei auch ln diesem Fall mit den Folgen einverstanden gewesen. Ausführungen ist dargetan, daß der Beklagte den Kläger den Schaden vorsätzlich zugefügt hat, denn für den Vorsatz aus § 826 BGB genügt es, wenn der Schädiger sich darüber klar war, daß seine sittenwidrige Handlung möglicherweise zu einem Vermögensschaden des Verletzten führen könnte und wenn er mit i Das ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift und ist auch im Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich hervorgehoben. Da die Kläger in vollem Umfange obgesiegt haben, hat das Berufungsgericht mit Recht die gesamten Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 17 UWG § 256 ZPO § 826 BGB § 97 ZPO
FirmaBerufungsgerichtRechtKlägerHonigSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZB 264/55
V&T kündet
n/f8. Januar 1957 >f€gl, Justizobersekr. (f Urkundsbeamter ter Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Max Hfl
 Beklagten, Berufungsklägers, Anschluß-berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1.	den Kaufmann Karl S!_
2.	den Kaufmann Heinrich
 beide in
 traße
t
Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
» i
i
'i
!i
. • I
' <,

i
iT
w* •
« •' 1
. I
.►« , ,4
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12. Juli 1955 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
v-
Tatbestand:
Die Kläger sind «die Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaften Brüder	und	V.E.H.	von	ds-
nen die zuletzt genannte Firma Hotfigeinfuhr und Honighandel betreibt. Beide Firmen stellen gemeinsame Bilanzen auf und haben gemeinschaftliche Angestellte. Die Kläger sind ferner an der Chemische Werkstoffe	wirtschaftlich	inte-
ressiert.
Der Beklagte war vom 15« Februar 1950 bis 14 * Dezember 1951 als Expedient bei der Firma Brüder S|HI beschäftigt. Er ist fristlos mit der Begründung entlassen worden, er habe von verschiedenen Speditionsfirmen Schmiergelder angenommen. Der Beklagte hat mit der Behauptung, es habe kein Grund zur fristlosen Kündigung Vorgelegen, Klage beim Arbeitsgericht erhoben. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben seine Klage für unbegründet gehalten.
Die Kläger werfen dem Beklagten vor: Um sich zu rächen habe er nach seiner Entlassung auf verschiedene Weise versucht, sie zu schädigen, habe mit der Firma GflU in ßflBB mit der sie in erheblichem Konkurrenzkampf gestanden hätten, zusammengewirkt und ihnen erheblichen Schaden zugefügt. Er habe die Firma GflJPüber Betriebsgeheimnisse der Betriebe der Kläger unterrichtet. Um diese Betriebsgeheimnisse zu erfahren, habe er sich mit früheren und jetzigen Angestellten der Kläger in Verbindung gesetzt. Der Beklagte habe auch behauptet, die Kläger hätten in ihren Betrieben den eingeführten Honig mit Ultraschall behandelt und es unterlassen, die mit dieser Bearbeitung des Honigs angefallene höhere Umsatzsteuer von 4 ^ zu entrichten. Er habe die Kläger wegen Steuerhinterziehung angezeigt und trotz Einstellung des Verfahrens
f;
 
die Behauptung der Steuerhinterziehung aufrechterhalten.
Ferner habe der Beklagte behauptet: Die Kläger müßten 750•000 DM Umsatzsteuer nachzahlen und es müsse ihnen daher jeder Kredit gesperrt werden• Die Chemische Werkstoffe £■■■ GmbH sei nur als Scheinfirma gegründet worden? der Kläger SHHHP fälsche für diese Firma Unterschriften, indem er mit dem Hamen des verstorbenen Geschäftsführers St|HB unterzeichne. Die Kläger nähmen Falschbuchungen vor, um Steuervorteile zu erreichen, und hätten Beamte des Finanzamtes bestochen*
Mit dei* Klage haben die Kläger beantragt
1.	dem Beklagten bei Vermeidung von Geld- und Haftstrafen zu untersagen:
a)	mit den Angestellten der Kläger in Verbindung zu treten, um sich durch sie über Einzelheiten des Geschäftsbetriebes unterrichten zu lassen,
b)	solche Einzelheiten an dritte Personen weiterzugeben,
c)	Behörden und dritten Personen gegenüber die unwahren Behauptungen aufzustellen: die Kläger und/oder ihre Firmen hätten Umsatzsteuerhinterziehungen begangen und dieserhalb Steuernachzahlungsansprüche von mehreren Hunderttausend
 Mark zu erwarten, ihnen fielen Falschbuchungen zur Last, der Kläger SflHBPhabe Falschbuchungen begangen, die Kläger s hätten Beamte des Finanzamtes bestochen,
2.	festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist,
 den Klägern den durch sein Zusammenwirken, mit der Firma Bud-wig GflHk	entstandenen Schaden zu ersetzen
 Der Beklagte hat bestritten, daß er mit der Firma Gfl^B zusammengewirkt habe, um die Kläger zu schädigen und hat weiter vorgetragen: Er habe sich nicht mit Angestellten der
~ 4 -
/
Kläger in Verbindung gesetzt, um Auskünfte über innerbetriebliche Angelegenheiten der Kläger zu erhalten. Die Vorwürfe, die er gegen die Kläger erhoben habe, beruhten auf seiner eigenen Kenntnis und seien sachlich begründetv
 Er ist der Ansicht, er habe den Vorwurf der Ütosatz-steuerhinterZiehung zu Hecht erhoben und sei auch befugt gewesen, andere von der Anzeige zu unterrichten. Die Kläger hätten den importierten Honig vor dan Weiterverkauf mit einer Vakuum-Anlage behandelt und damit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bearbeitet. Die Firma GHBhabe die gleiche Vg-kuum-Anlage bei derselben Lieferfirma gekauft und müsse für den bearbeiteten Honig 4 # Umsatzsteuer entrichten, während von dem Kläger für den ebenso behandelten Honig nur 1 #
Steuer gezahlt werde.
Ferner hat der Beklagte behauptet« Die Kläger hätten private Unkosten als Geschäftsunkosten verbucht. Die Chemische Werkstoffe	GmbH sei eine Scheinfirma, für die bei-
de Kläger zu Unrecht mit "StflHm" unterzeichnet hätten.
Das Strafverfahren wegen Urkundenfälschung sei nur wegen der Amnestie nicht weiter verfolgt worden.
Der Beklagte hat bestritten, daß er die Kläger aus Bachsucht habe schädigen wollen und die Absicht habe, das in Zukunft zu tun. Er sei unberechtigt entlassen worden, denn die Kläger hätten gewußt und gebilligt, daß er von den Spediteuren Zahlungen erhielt. Der wahre.Grund für seine fristlose Entlassung seien persönliche Differenzen gewesen.
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag der Kläger stattgegeben und die Klage insoweit abgewiesen, als die Kläger mit ihr die Feststellung der Schadensersatzpflioht des
 
Beklagten begehren. Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Berufung und die Kläger Anschlußberufung eingelegt.
Im Berufungsrechtszug haben die Kläger weiter vorgetragen :	Der Beklagte habe die Firma G(|p auf das genaueste
 Uber Einzelheiten ihres Geschäftsbetriebes unterrichtet; das habe sich nachteilig auf ihren Betrieb ausgewirkt. Er habe der Firma G0P u*a* das Material für ein Rundschreiben geliefert, durch das die Auskunftei DJ^veranlaßt worden sei, in den Auskünften über die Kläger zu sagen, daß Kredite nur mit Vorsicht gewährt werden dürften.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Auf die. Anschlußberufung der Kläger ist das Urteil des Landgerichts, soweit es den Feststellungsantrag abgewiesen hat und im Kostenpunkt wie folgt geändert worden:
"Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Firmen der Kläger Brüder S000 und F.E.H. fpden Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, daß der Beklagte der Firma Ludwig G0p Bp000pp 0p, Geschäftsgeheimnisse dieser Firmen mitgeteilt und ihr gegenüber behauptet hat, die Kläger hätten Umsatzsteuerhin-terziehungen begangen und schuldeten mehrere 100.000 DM hin-terzogener Steuerbeträge.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auf erlegt.11
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A. Zum Unterlassungsanspruch
I.	Mit Recht wertet das Berufungsgericht die Behäup-tungen des Beklagten» die Kläger hätten Steuern hinterzogen» Urkunden gefälscht, falsche Buchungen vorgenommen und Beamte bestochen, als rechtswidrige Angriffe gegen gesetzlich geschützte Rechtsgüter der Kläger, vor allem gegen ihre Ehre. Nach seiner Überzeugung besteht auch die Gefahr, daß der Beklagte derartige Angriffe wiederholen wird. Daher hat es in diesen Punkten den in § 1004 BUB ausgesprochenen Rechtsgedanken angewandt und der Unterlassungsklage stattgegeben.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es Sache des Beklagten war, die Richtigkeit seiner Behauptungen zu beweisen. Es sieht diesen Beweis nicht als geführt an. Seine Erwägungen zu dieser Präge liegen zu dem großen Teil auf tatsächlichem Gebiet. Sie sind rechtlich nicht zu beanstanden.
1.	Die Revision bemängelt zunächst, daß das Berufungs-gericht kein Verschulden des Beklagten festgestellt habe.
Sie meint, die Unterlassungsklage sei nicht gerechtfertigt, wenn der Beklagte gutgläubig gewesen sei, denn in diesem Palle fehle es an der Widerrechtlichkeit seines Handelns.
Dem kann der Senat nicht zustimmen. Die Kläger begehren die Unterlassung nicht aus dem Gesichtspunkt, daß ihnen durch unerlaubte Handlungen des Beklagten ein Schaden entstanden sei. Ihre Unterlassungsklage dient vielmehr der Abwehr künftiger rechtswidriger Angriffe gegen ihre Ehre und ihren Kredit (§§ 823» 824 BGB). Die sogenannte vorbeugende Unterlas-
 
sungsklage setzt keine unerlaubte Handlung, also kein Verschulden des Beklagten voraus, sondern nur einen objektiv widerrechtlichen Eingriff in ein geschütztes Hecht oder Rechtsgut und für die Zukunft die ernstliche Besorgnis weiterer Eingriffe (Wiederholungsgefahr). Entgegen der Auffassung der Revision kommt es daher für den Unterlassungsanspruch nicht darauf an, ob der Beklagte schuldhaft gehandelt hat. Die Revision irrt auch mit ihrer Meinung, die Wiederrechtlichkeit des' Handelns sei schon dann ausgeschlossen, wenn der Beklagte gutgläubig gehandelt habe. Die objektive Widerrechtlichkeit hängt, wie die Revision übersieht, nicht davon ab, ob der Beklagte die Unwahrheit seiner Behauptungen gekannt hat. Sie könnte ausgeschlossen sein, wenn der Beklagte nachweisen würde, daß die Behauptungen, die er über die Kläger verbreitet hat, richtig wären. Dieser Beweis ist aber nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Annahme des Berufungsgerichts nicht erbracht.
2.	Irrig ist auch die Ansicht der Revision, dem Beklagten könne nicht untersagt werden, daß er wegen der Vorgänge, die Gegenstand der Klage sind, Eingaben an Behörden mache. Eür diese Meinung kann die Revision sich nicht darauf berufen, daß der Beklagte berechtigte Interessen wahrgenommen habe. Sie übersieht, daß dem Beklagten untersagt ist, unwahre Behauptungen über die Kläger aufzustellen. An dem Aufstellen unwahrer Behauptungen kann aber ein berechtigtes * Interesse nicht anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 1951 - I ZR 19/50 - NJW 1951, 352 Nvl).
Dem Beklagten ist nicht verwehrt, einer Behörde gegenüber seine Meinung über eine ihn berührende Angelegenheit zu äußern, vor allem bei einer rechtlichen Streitfrage seine Ansicht darzulegen. Das hat ihm aber auch das Berufungsgericht nicht verboten. Ihm ist in der von der Revision aufge-
griffenen Steuerfrage nur untersagt worden, Behörden gegenüber die Behauptung aufzustellen, die Kläger hätten Steuerhinterziehungen , also vorsätzliche Steuerstraftaten begangen. Das ist dem Beklagten mit Recht verboten worden, nachdem sich die Richtigkeit seiner Behauptungen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht hat beweisen lassen.
3.	Auch im übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu seinem Verbot an den Beklagten, die angeführten Behauptungen aufzustellen, keinen Rechtsfehler erkennen. Daß die Gefahr der Wiederholung besteht, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt, ln diesem Funkte hat auch die Revision keine Bedenken gegen das Berufungsurteil erhoben.
II.	Die Vordergerichte haben dem Beklagten auch ohne Rechtsverstoß untersagt,
a)	mit Angestellten der Kläger in Verbindung zu treten,
 um sich durch sie über Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Firmen Brüder	.V.B.H.	BfHHV und Chemische
 Werke H^^GmbH unterrichten zu lassen,
b)	Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, deren Kenntnis er auf diese Weise erlangt hat, zu verwerten*oder an dritte Personen mitzuteilen.
1. Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß die Kläger befugt seien, die Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Soweit sie sich dagegen wehren, daß Geschäftsgeheimnisse ihrer offenen Handelsgesellschaften ausgekundschaftet und verbreitet werden, nehmen sie ihr eigenes Recht auf ungestörte Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit wahr. Sie konnten daher insoweit die Unterlassungsklage im eigenen Namen erheben.
 
Aber auch hinsichtlich der Belange der Chemische Werke HflBK GmbH kann die Klagebefugnis der Kläger nicht mit Erfolg angezweifelt werden« Nach anerkannter Rechtsprechung ist auf Grund einer Ermächtigung auch ein Dritter befugt, Ansprüche eines Dritten gerichtlich geltend zu machen, wenn er ein eigenes Rechtsschutzinteresse besitzt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 1955 - IV ZR 502/54 - JZ 1956, 62 * MDR 1956, 154)* Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellt hat, haben die Kläger von dem Geschäftsführer SiPHBB und von der Gesellschafterin ZflD HP eine Generalvollmacht, die sich auf sämtlich Angelegenheiten der GmbH erstreckt. Sie sind daher auch ermächtigt, im jetzigen Rechtsstreit die Belange der GmbH wahrzunehmen. Ihr eigenes rechtliches Interesse hieran ergibt sich aus der Tatsache, daß sie wirtschaftlich und damit auch rechtlich an den Geschicken der GmbH interessiert sind.
2.	Die Verbote, die das Landgericht ausgesprochen und das Berufungsgericht gebilligt hat, können Gegenstand einer vorbeugenden Unterlassungsklage sein, denn die Befugnis, ein gewerbliches Unternehmen ungehindert fortzuführen, m.a.W. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ebenfalls als ein subjektives Recht anerkannt, das. Schutz gegen unbefugte Beeinträchtigung genießt. Dieser Schutz kommt nicht nur bei einem Eingriff in den Bestand des Unternehmens in Betracht, sondern, wie der Bundesgerichtshof in BGHZ 3,270 [279 - 282] im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen hat, bei jedem rechtswidrigen Eingriff in die freie gewerbliche Entfaltung eines Unternehmens. Mit diesem Recht auf uneingeschränkte gewerbliche Betätigung wird insbesondere auch die Geheinhaltung geschützt (BGHZ 17, 41 [513 5 vgl auch § 17 UWG).
 
/
Saß der Beklagte das Recht der Kläger auf ungestörte Ausübung ihrer Gewerbebetriebe objektiv widerrechtlich verletzt hat, ergibt sich aus dem Sachverhalt, den das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt hat. Hiernach hat der Beklagte sich die Unterlagen für die Anschuldigung, die er gegen die Klüger erhoben hat, dadurch beschafft, daß er sich nach seiner Entlassung mit Angestellten der den Klägern gehörenden Betriebe in Verbindung gesetzt hat, um von ihnen Mitteilungen Über interne Geschäftsvorgänge aus den Betrieben der Kläger zu erhalten. Bas hat er, wie das Berufungsgericht feststellt, in der Absicht getan, seine Kenntnisse gegen die Kläger zu verwerten und diese zu schädigen. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte Ge-schäftsgeheimnisse der Firmen des Klägers an Gfleinen Konkurrenten der Kläger, weitergegeben. Es hält insbesondere für bewiesen, daß der Beklagte der Firma Gj(® mitgeteilt hat, in den Betrieben der Kläger werde eine Anlage benutzt, die bewirke, daß der Honig nicht kristallisiere, sondern in flüssigem Zustand bleibe.
3.	a) Bie Revision greift in erster Linie die Feststellung an, daß der Beklagte sich mit Angestellten der Kläger in Verbindung gesetzt habe.* Sie bestreitet nicht, daß der Beklagte an entlassene Angestellte herangetreten ist. Aber auch die Feststellung, der Beklagte habe sich an Angestellte gewandt, die noch in den Betrieben der Kläger-tätig waren, ist entgegen der Meinung der Revision rechtsirrtumsfrei getroffen. Ersichtlich hält das Berufungsgericht diese Behauptungen der Kläger auf Grund der Aussagen der Zeugen GflHp und IlHBfUr bewiesen. Baß es dabei die Beweislast verkannt habe, kann der Revision nicht zugegeben werden.
b) Zu Unrecht wendet sich die Revision weiterhin gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Gefahr
 
der Wiederholung bejaht hat. Die Präge, ob nach Lage der Sache eine Wiederholungsgefahr gegeben ist, ist eine Tatfrage und unterliegt daher in erster Linie dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, der auf Grund einer Prüfung aller wesentlichen Umstände über sie zu entscheiden hat. Seine Entscheidung kann im Revisionsverfahren nur darauf geprüft werden, ob das Berufungsgericht von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wichtige Tatumstände außer acht gelassen hat (BGHZ 14, 163 [167])« Ein solcher Verstoß ist jedoch nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht stützt sich bei seiner Annahme, es bestehe die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe, in erster Linie auf den eigenen Eindruck, den es von dem Beklagten und seinem Verhalten in der Berufungsverhandlung gewonnen hat.
Es ist auf Grund dieses Eindrucks zu der Überzeugung gekommen, daß der Beklagte, der schon früher erklärt hatte, er wolle die Kläger "fertig machen", an seiner rachsüchtigen Einstellung gegenüber den Klägern festhält. Daß es hieraus gefolgert hat, es seien in Zukunft noch rechtswidrige Eingriffe der hier in Betracht kommenden Art zu befürchten, war eine Entscheidung, die ihm als Tatrichter oblag. Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und bindet daher den Senat.
III.	Wach alledem sind die Vordergerichte ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gekommen, daß der Unterlassungsklage * in allen Punkten stattzugeben war.
B. Zum Peststellungsanspruch
 Im zweiten Teil seines Urteils hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Firmen
 der Kläger Brüder SflHHPund V.E.H.	den Schaden
 zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, daß der Beklagte der Firma Ludwig Gfl^ in Bflm^Geschäftsgeheimnisse dieser Firmen mitgeteilt und ihr gegenüber behauptet hat, die Kläger hätten Umsatzsteuerhinterziehung begangen und schuldeten mehrere 100.000 DM hinterzogener Steuerbeträge« Auch in diesem Funkte hält das Berufungsurteil entgegen der Meinung der Revision einer rechtlichen Prüfung stand.
I. Die Revision bezweifelt das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger mit dem Hinweis, daß sie nicht die Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz eines eigenen Schadens, sondern eines Schadens begehren, der den offenen Handelsgesellschaften entstanden sein solle. Sie meint, ein eigenes Interesse der Kläger an der gerichtlichen Feststellung dieses Schadensersatzanspruchs könne nicht anerkannt werden. Das ist nicht richtig.
Allerdings handelt es sich bei den Schadensersatzansprüchen, deren Bestehen das Berufungsgericht festgestellt hat, um Ansprüche, die den offenen Handelsgesellschaften Brüder S^HBIund V.E.H.	gegen	den	Beklagten	zustehen	und
 die nach § 124 HOB auch von diesen Gesellschaften gerichtlich geltend gemacht werden konnten. Das schließt aber nicht aus, daß die Feststellungsklage auch von den Klägern erhoben werden konnte, denn § 256 ZPO setzt nicht voraus, daß das festzustellende Rechtsverhältnis unmitteibar zwischen den Parteien besteht. Auch ein anderer kann die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehren, wenn er ein eigenes rechtliches Interesse daran hat. Ein solches Interesse der Kläger ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen« Die Kläger sind die alleinigen Gesellschafter der beiden im Urteilsspruch genannten offenen Handelsgesellschaften. Ihnen fließen die Gewinne zu und
 
s
1
sie haften für die Gesellschaftsschulden mit ihrer Beteiligung und ihrem sonstigen Vermögen. Es mag dahinstehen, oh diese enge Verbindung der Gesellschafter zu ihrer offenen Handelsgesellschaft stets die Annahme rechtfertigt, daß die Gesellschafter ein rechtliches Interesse daran haben, Rechtsverhältnisse, die zwischen der offenen Handelsgesellschaft und einem Dritten bestehen, durch ein gerichtliches Urteil festgestellt zu wissen. Jedenfalls ist das Rechtsschutzbedürfnis der Gesellschafter an der gerichtlichen Feststellung zu bejahen, wenn sie in einem Falle, wie er hier zu entscheiden ist, die Feststellung begehren, daß der Beklagte verpflichtet ist, der offenen Handelsgesellschaft den ihr entstandenen Schaden zu ersetzen.
II. In der Sache selbst rechtfertigt der festgestellte Sachverhalt die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen für den Schaden der offenen Handelsgesellschaften einzustehen hat.
1. Soweit dem Beklagten vorgeworfen wird, Geschäftsgeheimnisse der Betriebe der Kläger weitergegeben zu haben, stellt das Berufungsgericht fest, daß er der Konkurrenzfirma Gröne mitgeteilt hat, in den Betrieben der Kläger sei eine Anlage vorhanden, die den importierten Honig in einem flüssigen Zustand erhalten solle. Daß die Firma GflHi von dem Vorhandensein dieser Anlage Kenntnis erhalten hat, ergibt sich * aus ihrem Rundschreiben an die Vertreter vom 9. Februar 1954, in dem u.a. folgendes ausgeführt wird:
"Die Fa. IflHP liefert seit 2 1/2 Jahren einen flüssigen Bienenhonig, der sich auch eine längere Zeit als gewöhnlich flüssig hält. Sie hatte somit im Verkauf einen Vorzug, und die deutschen Honigfirmen waren sich darüber im klaren, daß die Fa. IflHHP^^glich des Honigs etwas unternehmen mußte, was auch tatsächlich der Fall war. Hachdem die Fa. l^BHU^den Honig in
- H -
/
Warmwasserbehältern.aufgelöst hatte, wurde derselbe anschließend mittels einer Ultraschallanlage bearbeitet. Durch dieses Verfahren wurde erreicht, daß sich der Honig längere Zeit als üblich dünnflüssig hielt.”
Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß die Firma Gfl|0die Kenntnis von diesen Vorgängen duröh den Beklagten erhalten hat» Wie es weiter feststellt, hat der Beklagte diese Mitteilung in der Absicht gemacht, den Klägern Schaden zuzufügen..
Ohne Eeohtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich bei dieser Mitteilung des Beklagten um Betriebsvorgänge handelt, deren Geheimhaltung dem Willen und dem Interesse der Kläger entsprach. Daß die Geheimhaltung solcher Dinge für den Geschäftsinhaber von erheblicher Bedeutung ist, versteht sich, wie ersichtlich auch das Berufungsgericht angenommen hat, von selbst und ergibt sich hier auch aus dem Rundschreiben der Firma
 Ob der Beklagte von dem Vorhandensein der Anlage bereits erfahren hat, als er noch in den Betrieben der Kläger beschäftigt war, oder ob er die Kenntnis hiervon erst nach seinem Ausscheiden durch Auskundschaften der Angestellten der Kläger erhalten hat, ist nicht ausdrücklich festgestellt. Diese Frage kann unentschieden bleiben, denn die Schadensersatzpflicht des Beklagten ist entgegen der Ansicht der Revision auch in dem zuerst genannten Fall zu bejahen. Bach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte aus Rachsucht und in der Absicht gehandelt, die Kläger zu schädigen. Das verstößt gegen die guten Sitten und verpflichtet daher nach § 826 BGB zu dem Schadensersatz, ohne daß es darauf ankommt, wann und auf welche Weise der Beklagte Kenntnis von dem Vorhandensein der Anlage erhalten hat.
t
-15-
2. Aus dem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt ist die Haftung des Beklagten auch für die zweite unerlaubte Handlung, die ihm zur Last gelegt wird, zu bejahen. Mit seiner Mitteilung an die Firma	di©	Firmen	der	Kläger hätten
 Steuerhinterziehungen begangen und seien verpflichtet, mehrere Hunderttausend Mark Hachzahlungen zu leisten und Steuerstrafen zu zahlen, hat der Beklagte (Tatsachen behauptet und verbreitet, die geeignet waren, die Kläger verächtlich zu machen und ihren Kredit zu gefährden. Baß diese Mitteilung nicht der Wahrheit entsprach, hält das Berufungsgericht für bewiesen.
Da der Beklagte sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts auch hierbei von seiner rachsüchtigen Einstellung gegenüber den Klägern und von der Absicht hat leiten lassen, durch seine Mitteilung die Kläger zu schädigen, ist das Berufungsgericht mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte auch wegen dieser Vorgänge nach § 826 BGB für den Schaden der Kläger verantwortlich ist.
Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht unterlassen habe, ein Verschulden des Beklagten festzustellen. Hierzu ist in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils folgendes ausgeführt:	Der	Beklagte	habe, ohne
 das Ergebnis seiner Anzeige abzuwarten und ohne genaue Kenntnis davon zu haben, ob und wie der Honig in den Betrieben der Kläger Umsatzsteuerschädlich behandelt werde, die Behauptung einer strafbaren Steuerhinterziehung aufgestellt« Er habe * nach der Überzeugung des Berufungsgerichts auf die Gefahr hin gehandelt, daß seine Mitteilung unrichtig sei, und sei auch ln diesem Fall mit den Folgen einverstanden gewesen. Mit diesen. Ausführungen ist dargetan, daß der Beklagte den Kläger den Schaden vorsätzlich zugefügt hat, denn für den Vorsatz aus § 826 BGB genügt es, wenn der Schädiger sich darüber klar war, daß seine sittenwidrige Handlung möglicherweise zu einem Vermögensschaden des Verletzten führen könnte und wenn er mit i
i
diesem Erfolg einverstanden war (sogen, dolus, eventualis)
C. Zum Kostenansprudh
 Mit ihrer letzten Rüge beanstandet die Revision die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts. Sie meint, das Beru-fungsgericht habe den Feststellungsanträgen des Klägers nur teilweise entsprochen; es habe deshalb die Klage zu dem Teil abweisen und den Klägern einen Teil der Kosten auferlegen müssen. Das ist nicht richtig. Die Kläger haben in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht ihren Feststellungsantrag in der Form gestellt, wie er in die Urteilsformel aufgenommen worden ist. Das ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift und ist auch im Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich hervorgehoben. Da die Kläger in vollem Umfange obgesiegt haben, hat das Berufungsgericht mit Recht die gesamten Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.
Die Kosten der Revision hat der Beklagte nach § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Kleinewefers	Dr.	Snjgels
 Dr. Bode	1	Hr. Hauß
(
Hanebeck