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BGH

Gericht: BGH

- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5- Februar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br.Gelhaar, Br.Meyer, Br. Bode und Br.Hauß für Recht erkannt; Oktober 1953 wird als unzulässig verworfen, soweit eine Änderung der Entscheidung über die Abweisung der Klageforderung von 13 712,80 BM (Erstattung der Buffets und der Bareinrichtung) erstrebt wird. Die Revision des Klägers gegen das bezeichnet e Urteil wird als unbegründet zurÜckgewiesen, soweit eine Änderung der Entscheidung Uber die Abweisung der Erstattungsforderung in Höhe von 2 483?55 DM für Arbeiten an den Aufzügen und in Höhe von 10 249?55 DM für Arbeiten an den Kegelbahnen erstrebt wird« In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die gesamten Kosten des Rechtsstreits,an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bezüglich det bisher vom Kläger aufgewandten Kosten zur Beseitigung von Kriegsschäden und zur Erhaltung der Substanz £ea Gebäudes wurde vereinbart, es sollten dem Kläger 120 000 RM dadurch erstattet werden, dass für die ersten 40 Monate der Pachtzeit ein Pachtzinsnachlass von monatlich 3 000 RM gewährt werde. Von diesen Forderungen hat der Kläger mit der Klage einen Teilbetrag von 89 384,93 DM geltend gemacht, der von einem Sachverständigen nach Prüfung der vom Kläger eingereichten Belege als begründet anerkannt worden war« Sie hat die vom Kläger behaupteten Leistungen fUr das Gebäude bestritten und im übrigen folgendes geltend gemacht? Januar 1947 gemacht worden seien, könne der Kläger die Erstattung nicht verlangen, da nach dem Pachtvertrag die bei dessen Abschluss bereits geleisteten Arbeiten durch Verrechnung eines Pauschalbetrages von 120 000 Eli auf den Pachtzins abgegolten seien» Die Verrechnung sei später abredegemäss durch Ermässigung des Pachtzinses durchgeführt worden. Die in Rechnung gestellten Aufwendungen für Umbauten und Ausbauten seien zudem nicht genehmigt und durchweg nur im Interesse des Klägers selbst gemacht worden. Die Beklagte hat sodann die Auffassung vertreten, dass eine Umstellung der Aufwendungen im Verhältnis 10 s 1 auf D-Mark stattfinden müsse, und evtl. Die übrigen Kosten zur Wiederherstellung der Aufzüge seien vor Abschluss des Pachtvertrages ausgegeben oder in den zugebilligten 10 000 DM enthalten. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung mit dem * Antrag eingelegt,unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zur Zahlung weiterer 32 320,30 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Bas Berufungsgericht hat die in der Berufungsinstanz geltend gemachten Forderungen des Klägers als unbegründet angesehen und die Berufung zurückgewiesen* 1* Ber Kläger hat mit der Klage einen Teilbetrag von einer Mehrheit selbständiger Ansprüche geltend gemachte Es bedarf keiner Prüfung, ob im ersten Rechtszug eine ausreichende Abgrenzung der verschiedenen Ansprüche erfolgt war, insbesondere, ob hinsichtlich des abgewiesenen Teils der Teilklage, der mit der Berufung nicht angefochten worden ist genügend erkennbar war, in welchem Umfang über die verschie- 2» Das Urteil des Berufungsgerichts entscheidet über drei abgegrenzte Ansprüche des Klägers« Soweit es sich um die Erstattung der Kosten für die Aufzüge und die Kegelbahn handelt, beruht die angefochtene Entscheidung im wesentlichen darauf, dass die Forderungen des Klägers nur zu dem Teil hinreichend belegt und im übrigen von der Währungsumstellung im Verhältnis 10 i 1 betroffen seien, so dass unter Berücksichtigung der bereits erstatteten Beträge kdine Forderung übrig bleibe. Eine Begründung der Revision ist aber nicht erfolgt, soweit die Klage auf Wertersatz von drei Buffets nebst Bareinrichtung gerichtet war und das Berufungsgericht die in die Berufungsinstanz gelangten Ersatzansprüche abgewiesen hat« Bei der Würdigung des Anspruchs auf Ersatz der Buffets hat das Berufungsgericht zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass diesem ein von der Währungsumstellung nicht betroffener Schadensersatzanspruch zustehen könne« Es hat aber die Schätzung des in D-Mark zu erstattenden Werts der Buffets, wie sie das Landgericht vorgenommen hatte, gebilligt und ausgefUhrt, dass die Angaben des Klägers Uber höhere Werte nicht ausreichend begründet seien. Im übrigen ist darauf hingewiesen werden, dass ein Teil der Auslegen für die Bar bereits im Pachtvertrag verrechnet worden sei. Weder die Ausführungen über die Umstellung von Bereicherungsansprüchen noch die Ausführungen über die Eigentumslage stehen in irgendeiner Beziehung zu den Gründen, aus denen das Berufungsgericht die Ansprüche auf Ersatz der Buffets und der Bareinrichtung abgewiesen hat. Da aber gemäss §* 554 Abs 3 Nr 2 ZPO nach feststehender Rechtsprechung (RGZ 66, 178; 66, 323; 113, 166; 155, .78 /§§>7) zu jedem Anspruch, über den in dem angefochtenen Urteil mit selbständiger Rechtsbegründung eine Entscheidung getroffen ist, die Angabe der Revisionsgründe in der schriftlichen Revisionsbegründung erfolgen muss, war die Revision hinsichtlich dieses Teils der Klageforderung (13 712,80 DM) als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung über die Aufwendungen für die Aufzüge zugrunde gelegt, dass der Kläger folgende Arbeiten geleistet.habe: EM enthalten, die das Landgericht nach Umstellung auf 10 000 DM dem Kläger zugesprochen habe» Weitere 198 RM - umgestellt auf 20 DM - seien dem Kläger vom Landgericht besonders zugesprochen worden« Da die Forderungen des Klägers zutreffend im Verhältnis 10 * 1 auf D-Mark umgestellt seien, ständen ihm weitere Beträge nicht zu» . wertsteigernden Aufwendungen des Klägers nach dem Pachtvertrag für eine Erstattung in Betracht kommen; beruhen auf ) somit davon auszugehen, dass nach dem Sinn des Pachtvertra- j ges auch unter dem Gesichtspunkt der Bereicherung nicht höhere | Beträge vom Kläger verlangt werden können, als er tatsäch- 1 lieh aufgewandt hat. 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird jedoch die vorgenommene Umstellung dieses Erstattungsbetrages im Verhältnis 10 i 1 auf D-Mark der Rechtslage nicht gerecht« Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Ersatzansprüche von Mietern und Pächtern für Aufwendungen, die zur Beseitigung von Schäden an dem ffiiet- (Pacht-) gegenständ vor dem Währungsstichtag gemacht worden sind, grundsätzlich als Geldforderungen im Verhältnis 10 i 1 auf D-Mark umzustellen sind und dass das gleiche für Bereicherungsforderungea. a au dem Einbau von Gegenständen zu gelten hat (BGHZ 5, 197; 7, 252; 10, 171)* Von dieser Rechtsprechung abzugehen hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Grossen Senats für Zivilsachen vom 16« November 1953 zur Umstellung von Enteignungsentschädigungen (BGHZ 11, 156)a keine Veranlassung gesehen (Urteil vom 3* März 1954 - VI ZR 255/52)« Andererseits ist es durchaus möglich, dass der Mieter oder Pächter für Aufwendungen vor dem Stichtag der Währungsumstellung deshalb einen vollen, von dem Umstellungsgesetz nicht betroffenen < Ausgleich erhält, weil von vornherein ein Abwohnen oder eine Anrechnung der Aufwendungen auf den Mietzins vorgesehen war (vgl die Entscheidungen zu den sogen. 4« Im vorliegenden Falle sollten nach der Regelung des Pachtvertrages diejenigen Aufwendungen, durch die der Pachtgegenstand in einen benutzungsfähigen Zustand versetzt war oder mit denen wertverbessernde Umbauten oder sonstige bauliche Veränderungen geschaffen waren, nicht in Geld ersetzt werden«. wenn Aufwendungen des Mieters ais/Parlehen an den Vermieter bezeichnet sind, das mit dem laufenden Mietzins verrechnet werden soll, hat der erkennende Senat eine Auslegung dahin als naheliegend bezeichnet, es sei eine Mietvorauszahlung gewollt (BGH Um 1953, 473)« Ist wie hier bereits im Pachtvertrag eiA "Abwohnen11 der Aufwendungen ausdrücklich vereinbart, müssten schon ganz besondere Gründe vorgetragen werden, aus denen entnommen werden könnte, die Abmachung der Parteien sei auf die Entstehung einer Geldforderung des Pächters gerichtet gewesen, die erst durch spätere Aufrechnungserklärungen habe zu dem Erlöschen kommen können. In seiner Entscheidung vom 10« Februar 1954 - VI ZR 236/52 -= LM Nr 6 zu § 157 (A) hat der entscheidende Senat unter Hinweis auf das Merkblatt Nr 22 des Bundes für Währungsfragen (abgedruckt bei Harmening-Duden, Währungsgesetze S 373) die Auffassung gebilligt, es sei der wirtschaftliche In Anwendung dieses Grundsatzes wäre auch hier für eine Umstellung gemäss § 16 des Umstellungsgesetzes kein Raum gewesen, wenn der Pächter nach § 8 Abs 3 des Pachtvertrages einen Ausgleich für seine Aufwendungen durch Er-“mässigung des Pachtzinses gefordert hätte. einzelnen zu prüfen haben wird, ob sich die Forderung von 4 123>95 DM noch deshalb ermässigt, weil auch ein Teil dieser Aufwendungen vor Abschluss des Pachtvertrages gemacht worden ist (vgl Bl 11 des landgerichtlichen Urteils)« Ferner wird zu prüfen sein, in welcher Höhe der Kläger bereits eine Erstattung erhalten hat und ob die verbleibende Forderung durch die im Berufungsrechtszug erklärte Aufrechnung der Beklagten mit Gegenforderungen betroffen ist® In Höhe des Betrages von 6 607,50 DM minus 4 123,95 DM = November 1952 Beträge für Aufräumungsarbeiten, Holzlieferungen und Löhne in Einzelbeträgen angegeben und zu dem Teil, .belegt habe (Beträge von 3 541,07 RM, 2 981,40 RM und 6 000 RM), lägen diese Aufwendungen mit Ausnahme eines Betrages von 22,88 RM sämtlich vor dem Abschluss des Pachtvertrages, seien also gemäss der .Regelung des § 4 Ziff 7 des Vertrages durch Verrechnung von 120 000 RM auf den Pachtzins abgegolten. belegten Kosten dee Klägers für die Kegelbahn seien vom Landgericht bei der Zubilligung der 10 000 DM berücksichtigt wordene Auch der Posten von 22,88 Riff sei offenbar in den Kosten für Aufräumungsarbeiten enthalten* die das Landgericht zugesprochen habe. 2o Die Ausführungen des Berufungsurteils ergeben in ihrem Zusammenhang zweifelsfrei, dass es das Berufungsgericht- nicht als bewiesen angesehen hat» dass der Kläger weitere Aufwendungen als die bereits vom Landgericht berücksichtigten spur Wertstedgerung der Kegelbahnen gemacht hat, die nach dem Pachtvertrag für eine Erstattung in Betracht kommen können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass schon deshalb eine genaue Aufstellung und Belegung der Kosten erforderlich war, weil unstreitig eine schriftliche Zustimmung des Verpächters zu den Arbeiten, wie sie § 8 Br 1 des Pachtvertrages fordert, nicht eingeholt worden ist. Bt wesentliche Bestandteile des Gebäudes geworden« Auf die letztere Frage kommt es jedoch nicht an« Auch wenn sie hinsichtlich der Laufbahnen der Kegelbahn mit dem Urteil des IV. 4) ausgeführt sind, müssen die wertsteigernden Aufwendungen des Klägers, soweit sie bewiesen sind und nach dem Pachtvertrag für eine Erstattung überhaupt in Betracht kommen, in D-Mark ersetzt werden, ohne dass eine Umstellung im Verhältnis 10 : 1 erfolgt« Mit dem Berufungsgericht ist der Beurteilung de.s Revisionsgerichts zugrundezulegen, dass höchstens die vom Kläger in seiner Baukostenaufstellung Band I Bl 14 ff spezifizierten und belegten Kosten für eine Erstattung nach Bereicherungsrecht in Frage kommen« Da nur hinsichtlich dieser Forderung bei einer anderen umstellungsrechtlichen Behandlung ein Erfolg der Klage möglich ist, genügt es, wegen dieses Betrages die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 253 ZPO § 157 BGB
KostenUmstellungBetragBerufungsgerichtAnspruchAufwendungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IO*. 264/53
Verkündet am 9* Februar 1955 Malessa, Justizsekretär als Ur&undsbeamter der Geschäftsstelle a
2336 061
2 C
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Gastronomen Carl Fritz W
JHHlstrasse
 in B(
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
-	Prozessbevollmächtigt.er; Rechtsanwalt Br. flHHHH ~
gegen
B e r 1 i n , vertreten durch den Senator für Finanzen BMHHHR tfMHHHi Strasse
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5- Februar 1955 unter Mitwirkung der
 Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br.Gelhaar, Br.Meyer,
 Br. Bode und Br.Hauß
 für Recht erkannt;
I. Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Oktober 1953 wird als unzulässig verworfen, soweit eine Änderung der Entscheidung über die Abweisung der Klageforderung von 13 712,80 BM (Erstattung der Buffets und der Bareinrichtung) erstrebt wird.
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II. Die Revision des Klägers gegen das bezeichnet e Urteil wird als unbegründet zurÜckgewiesen, soweit eine Änderung der Entscheidung Uber die Abweisung der Erstattungsforderung in Höhe von 2 483?55 DM für Arbeiten an den Aufzügen und in Höhe von 10 249?55 DM für Arbeiten an den Kegelbahnen erstrebt wird«
III. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Oktober 1953 einschliesslich der Kostenentscheidung aufgehoben- soweit die Klage in Höhe von 4 123,95 DM (Aufzugskosten) und in Höhe von 1 750,45 DM (Kostenerstattung für Kegelbahnen) abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die gesamten Kosten des Rechtsstreits,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

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Tatbestands
 Der Kläger hatte im Mai 1945 das Hausgrundstück Bfl}
JflHHBtrasse Q, das ehemalige Landwehr-Kasino, von der damaligen Eigentumerin, der Kameradschaftlichen Vereinigung der Reserve- und LandwehrOffiziere der Wehrinspektion Berlin, zu dem Betrieb einer Gaststätte gepachtet und alsbald mit der Enttrümmerung des stark beschädigten Gebäudes begonnen. Im Januar 1946 wurde er durch das Finanzamt fUr Liegenschaften der Beklagten, das die Verwaltung überHUmmen hatte und der Kontrolle der-Militärregierung unterstand, in das Grundstück eingewiesen. Am 16* Januar 1947 kam es zu dem Abschluss eines Pachtvertrages, wonach dem Kläger das Grundstück samt Inventar zu dem Zwecke der Nutzung als Grossgaststätte mit Wirkung vom 1. Oktober 1946 bis 30. September 1951 zu einem Jahrespachtzins von 72 000 RM verpachtet wurde. Eine Verlängerung der Pachtzeit war vorgesehen. Der Kläger verpflichtete sich, den Pachtgegenstand nebst den darauf befindlichen Einrichtungen auf eigene Kosten in einen betriebssicheren und den baupolizeilichen Vorschriften entsprechenden Zustand zu versetzen und in diesem Zustand zu erhalten. Ferner sollte er notwendige Schönheitsreparaturen ausführen. Umbauten und sonstige bauliche Veränderungen sollten der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verpächters bedürfen und zu Lasten des Klägers gehen (§ 8 Ziff 1). Bezüglich det bisher vom Kläger aufgewandten Kosten zur Beseitigung von Kriegsschäden und zur Erhaltung der Substanz £ea Gebäudes wurde vereinbart, es sollten dem Kläger 120 000 RM dadurch erstattet werden, dass für die ersten 40 Monate der Pachtzeit ein Pachtzinsnachlass von monatlich 3 000 RM gewährt werde. § 8 Abs 3 des Pachtvertrages bestimmte folgendess
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»Soweit der Pächter Uber seine bisherigen Aufwendungen hinaus weitere Teile des Pachtgegenstandes in benutzungsfähigen Zustand versetzt oder den Bestimmungen der Ziffer 1 entsprechende wertverhessernde Umbauten oder sonstige bauliche Veränderungen vornimmt, wird der Verpächter durch weiteren Pachtzinsnachlass nach den Grundsätzen von Gerechtigkeit und Billigkeit einen Teil der Aufwendungen des Pächters erstatten*
"Bei vorzeitiger Beendigung des Pachtverhältnisses haftet der Verpächter nur nach Bereicherungsgrundsätzen.11
Am 21. Juni 1949 kündigte das Finanzamt für Liegenschaf ten den Pachtvertrag zu dem 30. September 1949 mit der Begründung, das Grundstück werde für öffentliche Zwecke dringend benötigt, machte aber vorsorglich auch geltend, der Kläger sei vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen«. Dieser hat das Grundstück gemäss der Aufforderung geräumt
 und mit der vorliegenden Klage Forderungen gegen die Be-
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klagte geltend gemacht, die inzwischen Eigentümerin des Grundstücks geworden ist und dieses für eigene Zwecke benutzt.
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 Zur Begründung hat der Kläger im einzelnen vorgetra-
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1. Er habe zu dem Wiederaufbau und zur Instandsetzung des. Gebäudes seit dem 1. Oktober 1946 Beträge in Höhe von 257 200,32 EM aufgewandt, die noch nicht durch Pachtzinsermässigung erstattet seien. Diese Beträge.; müssten ihm im Verhältnis 1 : 1 in D-Mark erstattete
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werden*
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2. Er habe durch Wiederaufbau beschädigter Betriebseinrichtungen, zu dem Teil auch durch deren Neuanschaffung Werterhöhungen des Pachtgegenstandes ge- /
schaffen, die ihm in Geld ersetzt werden mussten.
Es handele sich um folgende Einzelpostens
a)	Einrichtung des Lasten- und Peronen-
aufzuges	12	000,-	DM
b)	Aufbau einer Doppelkegelbahn	32	000	11
c)	Einbau von Toilettenbeoken	_____
44 750,- DM
Die AufzUge seien im Gebäude verblieben, die Kegel-&ähn sei von der Beklagten verkauft, die Töiletten-becken seien nach seinem Auszug zerstört worden«
3* Die Beklagte habe folgende von ihm angeschaffte und in der Gaststätte zurUckgelassene Gegenstände teils verkauft, teils zerstört?
Eine Küchenmaschine	1 200,-	DM
drei Buffets	20 000.- n
Von diesen Forderungen hat der Kläger mit der Klage einen Teilbetrag von 89 384,93 DM geltend gemacht, der von einem Sachverständigen nach Prüfung der vom Kläger eingereichten Belege als begründet anerkannt worden war«
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat die vom Kläger behaupteten Leistungen fUr das Gebäude bestritten und im übrigen folgendes geltend gemacht?
Soweit Aufwendungen vor dem 16. Januar 1947 gemacht worden seien, könne der Kläger die Erstattung nicht verlangen, da nach dem Pachtvertrag die bei dessen Abschluss bereits geleisteten Arbeiten durch Verrechnung eines Pauschalbetrages von 120 000 Eli auf den Pachtzins abgegolten seien» Die Verrechnung sei später abredegemäss durch Ermässigung des Pachtzinses durchgeführt worden. Eine Erstattung sei ferner ausgeschlossen, soweit es sich um die Kosten der lau-
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fenden Unterhaltung des Gebäudes und der Betriebsanlagen handele. Die in Rechnung gestellten Aufwendungen für Umbauten und Ausbauten seien zudem nicht genehmigt und durchweg nur im Interesse des Klägers selbst gemacht worden. Die Beklagte hat sodann die Auffassung vertreten, dass eine Umstellung der Aufwendungen im Verhältnis 10 s 1 auf D-Mark stattfinden müsse, und evtl. Gegenforderungen in Höhe von 3 878,15 DM zur Aufrechnung gestellt.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung des weitergehenden Klageantrages zur Zählung von 15 321,85 DM nebst Zinsen'verurteilt. Es hat zu folgenden Punkten eine Erstattungspflicht der Beklagten bejaht:
1. Der Kläger habe bewiesen, dass er rund 100 000 HM für wertsteigernde Aufbaukosten angewandt habe, die nicht bereits durch Verrechnung abgegolten seien.
Da eine Umstellung im Verhältnis <10 % 1 auf D-Mark Platz greife, habe die Beklagte 10 000 DM zu erstatten.
2. Für einen vom Kläger für den AufZugbetrieb angeschafi ten Motor seien 198 RM zu vergüten; dieser Betrag wej de unter Abrundung auf 20 DM umgestellt. Die übrigen Kosten zur Wiederherstellung der Aufzüge seien vor Abschluss des Pachtvertrages ausgegeben oder in den zugebilligten 10 000 DM enthalten.

3« Für Aufwendungen zur Anschaffung neuer Toilettenbecken seien 1 800 RM, umgestellt 180 Dil zu vergüten^
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4. Drei Buffets und eine Küchenmaschine seien vom Kläger in den Räumen der Gastwirtschaft zurückgelassen und von der Beklagten nicht herausgegeben worden, obwohl der Kläger Eigentümer geblieben sei. Die Beklagte habe hierfür den mit 9 000 DM geschätzten Wert,
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zu erstatten. Da es sich um einen Schadensersatzanspruch des Klägers handele, finde eine Umstellung nicht statt«
Die Gesamtforderung des Klägers stellt sich nach der Berechnung des Landgerichts daher auf
10 000.- DM 20.- w 180.- "
___9. oqq.«	0
Von diesem Betrag ist die nach Ansicht des Landgerichts begründete Gegenforderung der Beklagten von 3 878,15 DM abgezogen, so dass sich der im Urteil zugesprochene Betrag von 15 521a85 DM ergibt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung mit dem * Antrag eingelegt,unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zur Zahlung weiterer 32 320,30 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Nachdem die Forderung des Klägers durch Verfügung des Finanzamtes OSHHBHHPHft teilweise gepfändet war, hat der Kläger beantragt,
 die Beklagte*, soweit die Pfändungsverfügung noch besteht, zur Zahlung an das Finanzamt
- Vollstreckungsstelle - zu Gunsten des Klägers zu verurteilen.
Der mit der Berufung weiter verfolgte Teil der Klageforderung setzt sich aus folgenden Teilforderungen zusammen:
1. Der Kläger hat um die Zubilligung weiterer Aufwendungen für Instandsetzungs- und Brneuerungsarbeiten
*
 
an den Fahrstühlen in Höhe von	6	607,50
gebeten*
2* Er hat für die nach seiner Behauptung eingebauten Kegelbahnen Erstattung von	12	000*—
gefordert*
Er hat als Ersatz für zurückgelassene Bierbuffets und für ein Barbuffet nebst Einrichtung die Zubii-*ligung weiterer .verlangt •
13 712T80 DM
Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten* Sie hat bestritten, dass dem Kläger die geltend gemachten Ersatzforderungen zustehen und vorsorglich die Aufrechnung mit weiteren Gegenforderungen erklärt«
Bas Berufungsgericht hat die in der Berufungsinstanz
 geltend gemachten Forderungen des Klägers als unbegründet
 angesehen und die Berufung zurückgewiesen*
«
Mit der Revision verfolgt der Kläger den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Bie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungs'gründe s
t.
1* Ber Kläger hat mit der Klage einen Teilbetrag von einer Mehrheit selbständiger Ansprüche geltend gemachte Es bedarf keiner Prüfung, ob im ersten Rechtszug eine ausreichende Abgrenzung der verschiedenen Ansprüche erfolgt war, insbesondere, ob hinsichtlich des abgewiesenen Teils der Teilklage, der mit der Berufung nicht angefochten worden ist genügend erkennbar war, in welchem Umfang über die verschie-
denen Ansprüche entschieden worden ist (vgl hierzu RGZ 157; 321 /?26/; BGHZ 11, 193; insbesondere BGH MDR 1933, 164). Jedenfalls ist bei dem Teil der Klageforderungy der zur Entscheidung des Berufungsgerichts* gestellt ist, vom Kläger ausdrücklich klargestellt worden, welche Teile der Gesamtforderung er der Entscheidung des Berufungsgerichts unterbreitete.- Damit hat er die einzelnen Ansprüche deutlich abgegrenzt und einen im Sinne des § 253 Abs 1 Nr 2 ZPO hinreichend bestimmten Klageanspruch gestellt, der Grundlage einer Sachentscheidung des Berufungsgerichts werden konnte. In dem Umfang, in dem das Berufungsurteil die Klage abgewiesen hat, sind Unklarheiten über die Tragweite der sachlichen Rechtskraftwirkung nicht vorhanden«
2» Das Urteil des Berufungsgerichts entscheidet über drei abgegrenzte Ansprüche des Klägers« Soweit es sich um die Erstattung der Kosten für die Aufzüge und die Kegelbahn handelt, beruht die angefochtene Entscheidung im wesentlichen darauf, dass die Forderungen des Klägers nur zu dem Teil hinreichend belegt und im übrigen von der Währungsumstellung im Verhältnis 10 i 1 betroffen seien, so dass unter Berücksichtigung der bereits erstatteten Beträge kdine Forderung übrig bleibe. Zu diesen beiden Ansprüchen ist die Revision ausreichend damit begründet, das Berufungsgericht habe die Eigentumsfrage und den rechtlichen Charakter der _ . . Ersatzansprüche verkannt und diese zu Unrecht im Verhältnis 10 i 1 auf D-Mark umgestellt«
Eine Begründung der Revision ist aber nicht erfolgt, soweit die Klage auf Wertersatz von drei Buffets nebst Bareinrichtung gerichtet war und das Berufungsgericht die in die Berufungsinstanz gelangten Ersatzansprüche abgewiesen hat« Bei der Würdigung des Anspruchs auf Ersatz der Buffets hat das Berufungsgericht zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass diesem ein von der Währungsumstellung nicht betroffener
 
Schadensersatzanspruch zustehen könne« Es hat aber die Schätzung des in D-Mark zu erstattenden Werts der Buffets, wie sie das Landgericht vorgenommen hatte, gebilligt und ausgefUhrt, dass die Angaben des Klägers Uber höhere Werte nicht ausreichend begründet seien. Der Anspruch auf Ersatz der Bareinrichtung ist wegen mangelnder Substantiierung abgewiesen worden. Im übrigen ist darauf hingewiesen werden, dass ein Teil der Auslegen für die Bar bereits im Pachtvertrag verrechnet worden sei. Die Revisionsbegründung nimmt— zu diesem Klageanspruch überhaupt keine Stellung. Weder die Ausführungen über die Umstellung von Bereicherungsansprüchen noch die Ausführungen über die Eigentumslage stehen in irgendeiner Beziehung zu den Gründen, aus denen das Berufungsgericht die Ansprüche auf Ersatz der Buffets und der Bareinrichtung abgewiesen hat. Da aber gemäss §* 554 Abs 3 Nr 2 ZPO nach feststehender Rechtsprechung (RGZ 66, 178; 66, 323; 113, 166; 155, .78 /§§>7) zu jedem Anspruch, über den in dem angefochtenen Urteil mit selbständiger Rechtsbegründung eine Entscheidung getroffen ist, die Angabe der Revisionsgründe in der schriftlichen Revisionsbegründung erfolgen muss, war die Revision hinsichtlich dieses Teils der Klageforderung (13 712,80 DM) als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO).
II.
1. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung über die Aufwendungen für die Aufzüge zugrunde gelegt, dass der Kläger folgende Arbeiten geleistet.habe:
Aufmauerung und Verputz der Schächte, Erneuerung der Körbe und Türen, Anbringung von Seilen, Einbau eines Motors nebst Steuerapparat, Anschaffung von Aggregaten.
 
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Da die Aufzüge, so fuhrt das Berufungsurteil aus, wesent- • ; liehe Bestandteile des zu dem Betrieb einer Grossgaststätte	\
eingerichteten Gebäudes seien, teilten auch die Einzel-	j
teile der Aufzüge deren rechtliches Schicksal, sie seien also mit dem Einbau Eigentum der Beklagten gewordene Die Beklagte sei grundsätzlich naeh Bereicherungsrecht zu dem Ausgleich der Werterhöhung verpflichtet. Jedoch sei für die Aufwendungen, die zur laufenden Instandsetzung gehört hätten, die Erstattung nach dem Pachtvertrag ausgeschlossen» Ebenfalls finde nach dem Pachtvertrag eine Erstattung für * . die Aufwendungen nicht statt, die vor Abschluss des Pachtvertrages gemacht worden seien% denn diese Aufwendungen seien durch Ermässigung des Pachtzinses abgegolten worden..
Der Kläger habe trotz Aufforderung nur erstattungsfähige Aufwendungen an den Aufzügen in Höhe von 4 123 >95 DM substantiiert und belegt* Von diesem Betrag seien 3 925?95 DM in der Summe von 100 000. EM enthalten, die das Landgericht nach Umstellung auf 10 000 DM dem Kläger zugesprochen habe» Weitere 198 RM - umgestellt auf 20 DM - seien dem Kläger vom Landgericht besonders zugesprochen worden« Da die Forderungen des Klägers zutreffend im Verhältnis 10 * 1 auf D-Mark umgestellt seien, ständen ihm weitere Beträge nicht zu»	.
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2» Die Ausführungen des Berufungsurteils darüber, welche !?
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wertsteigernden Aufwendungen des Klägers nach dem Pachtvertrag für eine Erstattung in Betracht kommen; beruhen auf	)
einer Auslegung des Pachtvertrages, die dem Tatrichter oblag .und einen Eechtsirrtum nicht erkennen lässt. Hierzu werden 1 auch von der Revision keine Rügen geltend gemacht. Es ist	ä
somit davon auszugehen, dass nach dem Sinn des Pachtvertra- j ges auch unter dem Gesichtspunkt der Bereicherung nicht höhere | Beträge vom Kläger verlangt werden können, als er tatsäch- 1 lieh aufgewandt hat. Auch die Ausführungen Über die Pflicht j
des Klägers zu genauer Substantiierung seiner Aufwendungen sind von Rechtsirrtum unbeeinflusst, Überdies von der Revision nicht angefochten. Pür die Beurteilung des Revisionsgerichts ist daher Grundlage, dass der Kläger höchstens Erstattung der aufgewandten 4 321,95 DM verlangen kann«
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird jedoch die vorgenommene Umstellung dieses Erstattungsbetrages im Verhältnis 10 i 1 auf D-Mark der Rechtslage nicht gerecht« Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Ersatzansprüche von Mietern und Pächtern für Aufwendungen, die zur Beseitigung von Schäden an dem ffiiet- (Pacht-) gegenständ vor dem Währungsstichtag gemacht worden sind, grundsätzlich als Geldforderungen im Verhältnis 10 i 1 auf D-Mark umzustellen sind und dass das gleiche für Bereicherungsforderungea. a au dem Einbau von Gegenständen zu gelten hat (BGHZ 5, 197; 7,
 252; 10, 171)* Von dieser Rechtsprechung abzugehen hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Grossen Senats für Zivilsachen vom 16« November 1953 zur Umstellung von Enteignungsentschädigungen (BGHZ 11, 156)a keine Veranlassung gesehen (Urteil vom 3* März 1954 - VI ZR 255/52)« Andererseits ist es durchaus möglich, dass der Mieter oder Pächter für Aufwendungen vor dem Stichtag der Währungsumstellung deshalb einen vollen, von dem Umstellungsgesetz nicht betroffenen < Ausgleich erhält, weil von vornherein ein Abwohnen oder eine Anrechnung der Aufwendungen auf den Mietzins vorgesehen war (vgl die Entscheidungen zu den sogen. Aufbauverträgen BGHZ 6, 202; BGH MDR 1953, 473; BGH IM Nr 6 zu § 157 BGB (A); OechBler, NJW 1952, 571). Perner kann bei einem Bereicherungsausgleich die Rechtslage im Einzelfall durchaus so sein, dass der Bereicherungsanspruch hinsichtlich der vor der Währungsumstellung erbrachten Leistungen erst nach
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der Währungsumstellung entsteht und daher nicht unter die Regelung des § 16 des Umstellungsgesetzes fällt (BGHZ 10,
 171/1727)*
4« Im vorliegenden Falle sollten nach der Regelung des Pachtvertrages diejenigen Aufwendungen, durch die der Pachtgegenstand in einen benutzungsfähigen Zustand versetzt war oder mit denen wertverbessernde Umbauten oder sonstige bauliche Veränderungen geschaffen waren, nicht in Geld ersetzt werden«. Vielmehr war “in § 8 Abs 3 des Pachtvertrages bestimmt, dass ein teilweiser Pachtzinsnachlass gemäss den . Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit erfolgen solle« Es handelte sich bei der offengebliebenen Festsetzung des künftigen Pachtzinses nur noch darum, die angemessene Quote der Ermässigung näher zu bestimmen« Per Anspruch des Pächters auf angemessene Ermässigung des Pachtzinses nach Mass-gabe erbrachter Leistungen ist aber keine Geldforderung
 im Sinne des § 13 Abs 3 des Umstellungsgesetzes» Selbst
 ein.
wenn Aufwendungen des Mieters ais/Parlehen an den Vermieter bezeichnet sind, das mit dem laufenden Mietzins verrechnet werden soll, hat der erkennende Senat eine Auslegung dahin als naheliegend bezeichnet, es sei eine Mietvorauszahlung gewollt (BGH Um 1953, 473)« Ist wie hier bereits im Pachtvertrag eiA "Abwohnen11 der Aufwendungen ausdrücklich vereinbart, müssten schon ganz besondere Gründe vorgetragen werden, aus denen entnommen werden könnte, die Abmachung der Parteien sei auf die Entstehung einer Geldforderung des Pächters gerichtet gewesen, die erst durch spätere Aufrechnungserklärungen habe zu dem Erlöschen kommen können.
In seiner Entscheidung vom 10« Februar 1954 - VI ZR 236/52 -= LM Nr 6 zu § 157 (A) hat der entscheidende Senat unter Hinweis auf das Merkblatt Nr 22 des Bundes für Währungsfragen (abgedruckt bei Harmening-Duden, Währungsgesetze S 373) die Auffassung gebilligt, es sei der wirtschaftliche

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Sinn solcher Vereinbarungen, dass der Mieter die geleisteten Aufbaukosten abwohnen solle oder dass seine Kosten als Rechnungspositionen zur Ermittlung eines ermässigten Mietzinses dienen sollten«
In Anwendung dieses Grundsatzes wäre auch hier für eine Umstellung gemäss § 16 des Umstellungsgesetzes kein Raum gewesen, wenn der Pächter nach § 8 Abs 3 des Pachtvertrages einen Ausgleich für seine Aufwendungen durch Er-“mässigung des Pachtzinses gefordert hätte. Nun kann dieser Ausgleich der Aufwendungen nicht mehr zu dem Zuge kommen, da das Pachtverhältnis aufgelöst ist« Für diesen Pall hat der Pachtvertrag Ausgleich der Werterhöhung nach Bereicherungsgrundsätzen bestimmt. Der Bereicherungsanspruch des Pächters kann aber nach der getroffenen Regelung erst in dem Zeitpunkt entstehen, in dem feststeht, dass der in erster Linie vorgesehene Ausgleich der Aufwendungen durch Ermässigung des Pachtzinses nicht möglich ist, also mit Beendigung des Pachtvertrages. Demgemäss war für die Ermittlung der Bereicherung auch nicht der Zeitpunkt der Leistung entscheidend, sondern der Zeitpunkt, in welchem der Pacht- . gegenständ vom Kläger an die Beklagte zurückfiel, wovon Landgericht und Berufungsgericht zutreffend ausgehen. Damit
 ist aber die Auffassung nicht vereinbar, der Bereicherungs-
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anspruch sei von der Regelung des Umstellungsgesetzes betroffen worden. Vielmehr kann nach dem für die Entstehung des Bereicherungsanspruchs massgeblichen Zeitpunkt eine Umstellung nicht in Betracht kommen (vgl für einen ähnlichen Pall die Entscheidung des V. Zivilsenats, BGHZ 10, 171 /I807). ~ .
5• Demgemäss muss die Revision Erfolg haben, soweit sie die umstellungsrechtliche Behandlung der Ersatzforderung des Klägers rügt. Die Ermittlung des Betrages der Ersatzforderung war dem Berufungsgericht zu überlassen, das im
 
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einzelnen zu prüfen haben wird, ob sich die Forderung von 4 123>95 DM noch deshalb ermässigt, weil auch ein Teil dieser Aufwendungen vor Abschluss des Pachtvertrages gemacht worden ist (vgl Bl 11 des landgerichtlichen Urteils)« Ferner wird zu prüfen sein, in welcher Höhe der Kläger bereits eine Erstattung erhalten hat und ob die verbleibende Forderung durch die im Berufungsrechtszug erklärte Aufrechnung der Beklagten mit Gegenforderungen betroffen ist® In Höhe des Betrages von 6 607,50 DM minus 4 123,95 DM =
2 483,55 DM konnte die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden, weil die Klage insoweit auch bei anderer urastellungsrechtlicher Behandlung nicht begründet ist®
IIIo
1. Zu den angeblich für die Kegelbahn aufgewandten •.Kosten hatte bereits das Landgericht ausgeführt, dass sie teils nicht ausreichend substantiiert und unter Beweis gestellt, teils aber schon in der Kostenaufstellung enthalten seien, die den zugebilligten 10 000 DM zugrunde liege® Das Berufungsgericht hält es nur für möglich, aber nicht für bewiesen, dass der Kläger neue Bahnen eingebaut hat«
Nach seiner Ansicht sprechen mehrere Umstände dagegenv das? der Kläger wenigstens in der für eine Erstattung in Betracht kommenden Zeit neue Bahnen angeschafft hat. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 18. November 1952 Beträge für Aufräumungsarbeiten, Holzlieferungen und Löhne in Einzelbeträgen angegeben und zu dem Teil, .belegt habe (Beträge von 3 541,07 RM, 2 981,40 RM und 6 000 RM), lägen diese Aufwendungen mit Ausnahme eines Betrages von 22,88 RM sämtlich vor dem Abschluss des Pachtvertrages, seien also gemäss der .Regelung des § 4 Ziff 7 des Vertrages durch Verrechnung von 120 000 RM auf den Pachtzins abgegolten. Die hinreichend
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belegten Kosten dee Klägers für die Kegelbahn seien vom Landgericht bei der Zubilligung der 10 000 DM berücksichtigt wordene Auch der Posten von 22,88 Riff sei offenbar in den Kosten für Aufräumungsarbeiten enthalten* die das Landgericht zugesprochen habe. Daher bestehe kein Anspruch des Klägers mehr«
2o Die Ausführungen des Berufungsurteils ergeben in ihrem Zusammenhang zweifelsfrei, dass es das Berufungsgericht- nicht als bewiesen angesehen hat» dass der Kläger weitere Aufwendungen als die bereits vom Landgericht berücksichtigten spur Wertstedgerung der Kegelbahnen gemacht hat, die nach dem Pachtvertrag für eine Erstattung in Betracht kommen können. Es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungs-* gericht bei seinen Erwägungen von einer unrichtigen Auslegung des Vertrages ausgegangen ist oder die Anforderungen an die Behauptungslast des Klägers zu hoch gestellt hat«
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass schon deshalb eine genaue Aufstellung und Belegung der Kosten erforderlich war, weil unstreitig eine schriftliche Zustimmung des Verpächters zu den Arbeiten, wie sie § 8 Br 1 des Pachtvertrages fordert, nicht eingeholt worden ist. Auch liess sich angesichts der Tatsache, dass je nach der sachlichen Art der Aufwendungen und ihrer zeitlichen Erbringung ' eine unterschiedliche Behandlung eintrat, nur bei genauer Kostenaufstellung eine Abrechnung durchführen. Die Unklarheiten, die dadurch entstanden sind, dass der Kläger die /. angeblich für die Kegelbahnen aufgewandten Beträge teils
 gesondert, teils in einer Gesamtabrechnung aufführte? müsse#;
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zu seinen Lasten gehen. Von der Revision sind auch Angriffe.^ gegen die Darlegungen des Berufungsurteils über die Errech- ) nung der Ersatzforderung nur insoweit erhoben, als die fehlerhafte Anwendung des Umstellungsgesetzes gerügt und der Auffassung entgegengetreten wird, die Kegelbahnen seien
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 wesentliche Bestandteile des Gebäudes geworden« Auf die letztere Frage kommt es jedoch nicht an« Auch wenn sie hinsichtlich der Laufbahnen der Kegelbahn mit dem Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. April 1954 - IV ZR 22/54 - (abgedruckt bei IM Nr 2 zu § 93 BGB) im Sinne der Revisionsauffassung entschieden wird, kommt nach der Regelung1 des § 8 Abs 3 des Pachtvertrages, wie ihn auch der Kläger verstanden hat (Schriftsatz vom 7*
 Juli 1951 - Band I Bl 100), nur ein Anspruch auf Werter-siTtsrin Betracht« Findet bei dem Berefcherungsanspruch des Klägers auf Wertersatz eine Umstellung im Verhältnis 10 s 1 in D-Mark nicht statt, so bedarf es keiner näheren Untersuchung, ob nicht der Anspruch als Schadensersatzanspruch von der Umstellung ausgenommen sein könnte« Endlich ist darauf hinzuweisen, dass erst bei genauer, hier aber fehlender Substantiierung der Arbeiten des Klägers entschieden werden könnte, inwieweit seine Einbauten zu einer Eigentumsverschiebung im Sinne der §§ 946 ff BGB geführt haben«
3* Aus den gleichen rechtlichen Gründen, die zu II«.
4) ausgeführt sind, müssen die wertsteigernden Aufwendungen des Klägers, soweit sie bewiesen sind und nach dem Pachtvertrag für eine Erstattung überhaupt in Betracht kommen, in D-Mark ersetzt werden, ohne dass eine Umstellung im Verhältnis 10 : 1 erfolgt« Mit dem Berufungsgericht ist der Beurteilung de.s Revisionsgerichts zugrundezulegen, dass höchstens die vom Kläger in seiner Baukostenaufstellung Band I Bl 14 ff spezifizierten und belegten Kosten für eine Erstattung nach Bereicherungsrecht in Frage kommen«
Der Kläger hat im einzelnen gefordert und’ belegts
 
a)	Bl	16	dA	Br	37	Beleg	'*51
b)	Bl	16	dA	Hr	38	Beleg	52
c)	Bl	18	dA	Hr	14	Beleg	78
d)	Bl	18	dA	Hr	17	Beleg	82
e)	Bl 19 dA Rechnung vom 5. Juni 1948 Beleg Hr 102
189,30 DM 362,10 » 449,65 « 434,40 «
315?— * 750,45 DM*
Da nur hinsichtlich dieser Forderung bei einer anderen umstellungsrechtlichen Behandlung ein Erfolg der Klage möglich ist, genügt es, wegen dieses Betrages die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Bas Berufungsgericht wird im einzelnen prüfen und entscheiden müssen, ob die Absetzungen, die der Sachverständige Friedrich an einzelnen Posten vorgenommen hat, begründet sind und inwieweit der Kläger bereits eine Befriedigung erhalten hat« Auch hier wird zu erörtern sein, ob die von der Beklagten im Berufungsrechtszug zur Aufrechnung gestellt; ten Cregenforderungen zu einer Tilgung der Forderung des Klä-, gers geführt haben«
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IV.
Bie Revision des Klägers musste somit Erfolg haben, 30-I5 weit es sich um folgende Teile seiner Klageforderung handelt,]
a)	Forderung auf Erstattung von Arbeiten für die Aufzüge
b)	Forderung auf Erstattung von Arbeiten für die Kegelbahn
4	123,95 1 750,45
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5	874,40

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Die Entscheidung über diese Forderungen war dem Berufungsgericht zu übertragen. Dagegen war die Revision wegen der Mehrforderungen als unbegründet zurückzuweisen,. Die Zurück Weisung umfasst folgende Teile seiner Klageforderung?
a) Erstattungsforderung für die Aufzüge
b) Ersta^tungsforderung für die Kegel bahn
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o/o 4 123,95 "
2 483,55 DM
____32 000,— DM
./„	3	750,45	"
10 249,55*DM
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschliesslich der Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen«
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