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BGH · VI ZR 264/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 264/09

Nach § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, abse-hen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber 3 Soweit der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht habe sich zu dem Haushaltsführungsschaden im Jahre 2003 nicht geäußert, liegt offensichtlich ein Versehen des Berufungsgerichts vor. Soweit der Kläger eine Divergenz zu dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers in den Instanzen nur eine faktische Aufteilung der Haushaltsarbeiten, die ohnehin nicht für einen weitergehenden Schadensersatzanspruch ausreicht.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 544 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeNichtzulassungsbeschwerdebegründungÜbrigenVorbringenZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 264/09
vom 28. März 2011 in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diede-richsen und den Richter Stöhr
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 18. Februar 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	gemäß	§321a	ZPO	statthafte	und auch im Übrigen zulässige Ge-
hörsrüge ist nicht begründet.
2	Nach	Art.	103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
 der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, abse-hen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber
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keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Insoweit weist der Senat nur auf Folgendes hin:
3	Soweit der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht habe sich zu
 dem Haushaltsführungsschaden im Jahre 2003 nicht geäußert, liegt offensichtlich ein Versehen des Berufungsgerichts vor. Der Kläger hätte daher einen Antrag auf Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO stellen müssen, um eine Ergänzung des Berufungsurteils zu erreichen. Hinsichtlich des entgangenen Schwerbehindertenurlaubs fehlt es in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung an der Darlegung eines Zulassungsgrundes, zudem ist diese Rüge nicht hinreichend substantiiert worden. Soweit der Kläger eine Divergenz zu dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. April 2009 (NZV 2007, 40) sieht, hat die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung keinen von der angefochtenen Entscheidung abweichenden Obersatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf und auch keine von der Entscheidung des Berufungsgerichts abweichende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum aufgezeigt. Im Übrigen ergibt sich aus
 dem Vortrag des Klägers in den Instanzen nur eine faktische Aufteilung der Haushaltsarbeiten, die ohnehin nicht für einen weitergehenden Schadensersatzanspruch ausreicht.
Galke
 Zoll
Wellner
 Diederichsen
Stöhr
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 05.11.2008 - 14 0 590/07 -OLG Köln, Entscheidung vom 23.07.2009 - 7 U 207/08 -