b) Der Ersatzpflichtige hat den Verletzten für die Zinsbelastungen aus einem Darlehensmehrbedarf schadlos zu stellen, der sich daraus ergibt, daß Eigenleistungen an einem Bauvorhaben verletzungsbedingt nicht mehr möglich sind. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai 1985 festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger den Schaden aus einen Verkehrsunfall vom 17. Nach Einspruch der Beklagten einerseits und teilweisem Austausch der Klagebegründung sowie Klageerweiterungen durch den Kläger andererseits hat das Landgericht sodann das Versäumnisurteil in Höhe von 18.369,77 DM nebst Zinsen aufrechterhalten und die Beklagte - wegen nicht in dem Versäumnisurteil enthaltener Schadenspositionen - zur Zahlung weiterer 5.902,70 DM nebst Zinsen verurteilt; im übrigen hat es, soweit Zahlung begehrt war, das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Senat hat die das Berufungsbegehren in vollem Umfange weiterverfolgende Revision des Klägers nur insoweit zur Entscheidung angenommen, als der Kläger die Zahlung weiterer 13.056,67 DM nebst Zinsen begehrt. Der Kläger verlangt in Höhe von 5.301 DM (4.650 DM nebst 14 % Mehrwertsteuer) die Erstattung der Lohnkosten für die Holzverkleidung von Zimmerdecken in seinem Eigenheim-Neubau mit der Begründung, daß er diese Arbeiten ohne seine unfallbedingten Verletzungen in Eigenarbeit hätte ausführen können und ausgeführt hätte. Das Berufungsgericht hat insoweit dahinstehen lassen, ob Aufwendungen dieser Art überhaupt erstattungsfähig seien, und eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten jedenfalls deshalb verneint, weil gewöhnlich die Möglichkeit bestehe, Kinder bei kurzzeitiger Abwesenheit der Eltern bei Nachbarn oder Verwandten unterzubringen, und der Kläger nicht dargelegt habe, daß dies hier nicht möglich gewesen sei. Das Berufungsgericht hat eine Ersatzpflicht der Beklagten für diesen "Zinsschaden" mit der Begründung verneint, der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, daß er die Beklagte insoweit in Verzug gesetzt habe. 1. Deckenverkleidung Nach der Rechtsprechung des Senats können verletzungsbedingt unterbliebene Eigenleistungen an einem Bauvorhaben einen ersatzfähigen Schaden darstellen (Senatsurteil vom 6. Der Tatrichter muß aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Überzeugung gewinnen, daß es ohne das Schadensereignis tatsächlich zu Eigenleistungen in dem geltend gemachten Ausmaß und in dem behaupteten Standard gekommen wäre (vgl. Der Sache nach in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat sich das Berufungsgericht die Überzeugung gebildet, daß der Kläger ohne seine unfallbedingte Beeinträchtigung bei dem Bau seines Eigenheims die Schreinerarbeiten - er ist gelernter Schreiner - wie auch sonstige Arbeiten - diese wie ein ungelernter Arbeiter - hätte erbringen können und erbracht hätte. Demgemäß hat es dem Kläger für andere Bauteile Schadensersatz wegen des Ausfalls von Eigenleistungen zugesprochen. Es kommt daher nur darauf an, ob die betreffenden Zimmerdecken nach der Einschätzung des Tatrichters auch ohne den Unfall von dem Kläger in Eigenarbeit mit Holz verkleidet worden wären, wofür sprechen mag, daß diese Art der Deckengestaltung dem auf Eigenleistungen bedachten Kläger wegen seiner Vorkenntnisse als Allerdings ist auch hier - ebenso wie das Berufungsgericht dies an anderer Stelle getan hat -zu fragen, ob nicht nach der Art der Arbeiten die Mithilfe einer zweiten Person erforderlich gewesen wäre. Weiter kann die Überlegung des Berufungsgerichts, daß der Kläger bei Berücksichtigung seiner beruflichen und familiären Belastung nicht genügend Zeit für die gesamten in Eigenleistung ausführbaren Arbeiten gehabt hätte, auch bei den Deckenverkleidungsarbeiten eine teilweise Versagung des Anspruchs bzw. 2. Babysitterkosten Nach gefestigter Rechtsprechung sind im Rahmen des Schadensersatzanspruches wegen Körper- oder Gesundheitsverletzung grundsätzlich auch die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, daß der Verletzte von nahen Angehörigen im Krankenhaus besucht wird. Auf dem Boden dieser Rechtsprechung ist die von dem Berufungsgericht offengelassene Frage, ob Aufwendungen für einen Babysitter während des Besuchs des Ehepartners im Krankenhaus ersatzfähig sind, unter den hier für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Umständen zu bejahen. Das Berufungsgericht hat bisher nicht festgestellt, daß Babysitterkosten überhaupt und daß sie in der geltend gemachten Höhe aufgewendet worden sind. Demgemäß hat der Ersatzpflichtige auch für die Folgen eines erhöhten Fremdkapitalbedarfs aufzukommen, der sich daraus ergibt, daß der Verletzte Eigenleistungen, die er ohne das Schadensereignis im Rahmen eines Bauvorhabens erbracht hätte, unfallbedingt nicht mehr ausführen kann und infolgedessen in Lohnarbeit Der Ersatzpflichtige hat den Verletzten daher für die Zinsbelastungen aus dem so entstandenen Darlehensmehrbedarf schadlos zu stellen (vgl. BGB - vorbehaltlich eines Mitverschuldens des Geschädigten, welches darin liegen kann, daß er dem Ersatzpflichtigen den Darlehensmehrbedarf nicht (rechtzeitig) angezeigt hat - zu ersetzen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein Zinsschaden (auch) dieser Art nur unter den Voraussetzungen des Verzugs zu ersetzen sei, geht fehl. Daher bestimmt sich der hier erörterte Zinsschaden des Klägers nur nach den Beträgen, die das Berufungsgericht in dem Berufungsurteil für ausgefallene Eigenleistungen (am Bau selbst, für die Küche, für Möbel und für die Renovierung der aufgegebenen Mietwohnung) für gerechtfertigt gehalten hat und die ggfls. Nach alledem war der Rechtsstreit, insoweit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, wegen derjenigen Schadenspositionen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, die der Kläger wegen unterbliebener Eigenleistungen bei der Holzverkleidung von Zimmerdecken, wegen der Entlohnung eines Babysitters während der Besuche seiner Ehefrau an seinem Krankenbett und wegen der Zinsen für durch den Ausfall von Eigenleistungen bedingten Darlehensmehrbedarf geltend macht. Die Entscheidung über die Kosten der Revision, auch soweit der Senat diese nicht angenommen hat (vgl.
Nachschlagewerk: ja zu II 2 und 3 der EGre BGHZ___________i nein BGB §§ 823 F, 249 A a) Zur Erstattungsfähigkeit von Babysitterkosten während der Besuche des verletzten Ehegatten im Krankenhaus. b) Der Ersatzpflichtige hat den Verletzten für die Zinsbelastungen aus einem Darlehensmehrbedarf schadlos zu stellen, der sich daraus ergibt, daß Eigenleistungen an einem Bauvorhaben verletzungsbedingt nicht mehr möglich sind. BGH, Urt. v. 24. Oktober 1989 - VI ZR 263/88 - OLG München LG München II BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 263/88 URTEIL Verkündet am: 24. Oktober 1989 Ryseck Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Harry Straße t - Prozeßbevollmächtigte: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Prof, und von gegen Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand, I-Allee ü, Hai Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WIV 2 / Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Dr. Lepa .und Bischoff für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Mai 1988 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Abweisung der Klage in Höhe von 13.056,67 DM nebst 4 % Zinsen von 450 DM ab 11. März 1985, von 5.301 DM ab 21. Juni 1986 und von 7.305,67 DM ab 6. August 1987 betrifft. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das Landgericht hat durch insoweit rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil vom 8. Mai 1985 festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger den Schaden aus einen Verkehrsunfall vom 17. Januar 1983 zu ersetzen habe. Soweit der Kläger seinen Schaden beziffert hat, hat das Landgericht der Klage durch das bezeichnete Versäumnisurteil zunächst in Höhe von 53.178,30 DM nebst Zinsen stattgegeben. Nach Einspruch der Beklagten einerseits und teilweisem Austausch der Klagebegründung sowie Klageerweiterungen durch den Kläger andererseits hat das Landgericht sodann das Versäumnisurteil in Höhe von 18.369,77 DM nebst Zinsen aufrechterhalten und die Beklagte - wegen nicht in dem Versäumnisurteil enthaltener Schadenspositionen - zur Zahlung weiterer 5.902,70 DM nebst Zinsen verurteilt; im übrigen hat es, soweit Zahlung begehrt war, das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt und - nach zwischenzeitlichem Erhalt einer Zahlung von 26.348,68 DM - die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 169.463,69 DM sowie einer Schmerzensgeldrente von 250 DM monatlich ab 1. Juli 1987 begehrt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung weitere 59.422,97 DM nebst Zinsen zugesprochen. Der Senat hat die das Berufungsbegehren in vollem Umfange weiterverfolgende Revision des Klägers nur insoweit zur Entscheidung angenommen, als der Kläger die Zahlung weiterer 13.056,67 DM nebst Zinsen begehrt. Die Parteien halten hierzu an ihren in dem Berufungsverfahren vertretenen Standpunkten fest. Entscheidunqsqründe: I. Soweit der Senat die Revision des Klägers angenommen hat, geht es um folgende Schadenspositionen: 1. Der Kläger verlangt in Höhe von 5.301 DM (4.650 DM nebst 14 % Mehrwertsteuer) die Erstattung der Lohnkosten für die Holzverkleidung von Zimmerdecken in seinem Eigenheim-Neubau mit der Begründung, daß er diese Arbeiten ohne seine unfallbedingten Verletzungen in Eigenarbeit hätte ausführen können und ausgeführt hätte. Das Berufungsgericht hat sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, daß eine derartige Deckenverkleidung mit Holz in den Bereich handwerklicher Liebhaberei falle. 2. Ferner verlangt der Kläger die Erstattung von 450 DM, die für einen Babysitter aufgewendet worden seien, während ihn seine Ehefrau nach dem Unfall im Krankenhaus besucht habe. Das Berufungsgericht hat insoweit dahinstehen lassen, ob Aufwendungen dieser Art überhaupt erstattungsfähig seien, und eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten jedenfalls deshalb verneint, weil gewöhnlich die Möglichkeit bestehe, Kinder bei kurzzeitiger Abwesenheit der Eltern bei Nachbarn oder Verwandten unterzubringen, und der Kläger nicht dargelegt habe, daß dies hier nicht möglich gewesen sei. / 3. Weiter verlangt der Kläger in Höhe von 7.305,67 DM die Erstattung von Zinsaufwendungen für Darlehen, die er unter dem 25. Oktober 1985 und 4. April 1986 zusätzlich für den Bau seines Hauses habe aufnehmen müssen, weil ihm Eigenleistungen unfallbedingt nicht mehr möglich gewesen seien. Das Berufungsgericht hat eine Ersatzpflicht der Beklagten für diesen "Zinsschaden" mit der Begründung verneint, der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, daß er die Beklagte insoweit in Verzug gesetzt habe. II. Das Berufungsurteil hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung in den noch in Streit befindlichen Punkten nicht stand. 1. Deckenverkleidung Nach der Rechtsprechung des Senats können verletzungsbedingt unterbliebene Eigenleistungen an einem Bauvorhaben einen ersatzfähigen Schaden darstellen (Senatsurteil vom 6. Juni 1989 - VI ZR 66/88 - VersR 1989, 857). Dies gilt vor allem dann, wenn der Ausfall der eigenen Arbeitskraft durch Fremdleistungen überbrückt worden ist. Der Schaden ist dann meßbar an den Lohnkosten einschließlich der Mehrwertsteuer, die für die betreffenden Arbeiten durch Beauftragung fremder Arbeitskräfte aufgewendet worden sind. Freilich sind an ein Schadensersatzbegehren dieser Art strenge Beweisanforderungen zu stellen, um bloße Schadenskonstruktionen abzuwehren. Der Tatrichter muß aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Überzeugung gewinnen, daß es ohne das Schadensereignis tatsächlich zu Eigenleistungen in dem geltend gemachten Ausmaß und in dem behaupteten Standard gekommen wäre (vgl. Senatsurteil aaO). Der Sache nach in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat sich das Berufungsgericht die Überzeugung gebildet, daß der Kläger ohne seine unfallbedingte Beeinträchtigung bei dem Bau seines Eigenheims die Schreinerarbeiten - er ist gelernter Schreiner - wie auch sonstige Arbeiten - diese wie ein ungelernter Arbeiter - hätte erbringen können und erbracht hätte. Demgemäß hat es dem Kläger für andere Bauteile Schadensersatz wegen des Ausfalls von Eigenleistungen zugesprochen. Dann aber ist nicht einsichtig, weshalb dasselbe nicht auch für die Verkleidung von Zimmerdecken mit Holz gelten soll. Jedenfalls vermag die Begründung des Berufungsgerichts, es handele sich um handwerkliche Liebhaberei, die Abweisung des Anspruchs nicht zu tragen. Der Kläger braucht, was die durch Eigenleistungen realisierbare Ausstattung seines Hauses angeht, keine Abstriche im Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens hinzunehmen (vgl. auch Senatsurteil vom 2. März 1982 - VI ZR 35/80 - VersR 1982, 548 = LM BGB § 249 (A) Nr. 63 zu 2.b). Es kommt daher nur darauf an, ob die betreffenden Zimmerdecken nach der Einschätzung des Tatrichters auch ohne den Unfall von dem Kläger in Eigenarbeit mit Holz verkleidet worden wären, wofür sprechen mag, daß diese Art der Deckengestaltung dem auf Eigenleistungen bedachten Kläger wegen seiner Vorkenntnisse als 7 y Schreiner entgegenkam. Ist hiervon auszugehen, ist dem Kläger für den unfallbedingten Aufwand zur Überbrückung der Verkürzung seiner Arbeitskraft in gleicher Weise Schadensersatz zu leisten wie bei den anderen - Eigenleistungen zugänglichen - Bauteilen. Allerdings ist auch hier - ebenso wie das Berufungsgericht dies an anderer Stelle getan hat -zu fragen, ob nicht nach der Art der Arbeiten die Mithilfe einer zweiten Person erforderlich gewesen wäre. In diesem Umfange sind die streitgegenständlichen Fremdlohnkosten ggfls. nicht auf den Ausfall des Klägers zurückzuführen. Weiter kann die Überlegung des Berufungsgerichts, daß der Kläger bei Berücksichtigung seiner beruflichen und familiären Belastung nicht genügend Zeit für die gesamten in Eigenleistung ausführbaren Arbeiten gehabt hätte, auch bei den Deckenverkleidungsarbeiten eine teilweise Versagung des Anspruchs bzw. einen pauschalen Abschlag rechtfertigen. Letzten Endes wird der Umfang, in dem der Kläger in diesem Bereich ohne den Unfall Eigenleistungen erbracht hätte, tatrichterlich zu schätzen sein (§ 287 ZPO). 2. Babysitterkosten Nach gefestigter Rechtsprechung sind im Rahmen des Schadensersatzanspruches wegen Körper- oder Gesundheitsverletzung grundsätzlich auch die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, daß der Verletzte von nahen Angehörigen im Krankenhaus besucht wird. Das gilt etwa für den mit solchen Krankenhausbesuchen notwendig verbundenen Verdienstausfall und die Fahrtkosten. Derartige Aufwendungen werden aufgrund wertender Betrachtung wegen der durch die Krankenbesuche naher Angehöriger bewirkten Förderung des - .8 - Heilerfolgs den nach §§ 823, 249 BGB zu ersetzenden Heilungskosten zugerechnet (s. näher zuletzt Senatsurteil vom 22. November 1988 - VI ZR 126/88 - VersR 1989, 188 m.w.N.). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung ist die von dem Berufungsgericht offengelassene Frage, ob Aufwendungen für einen Babysitter während des Besuchs des Ehepartners im Krankenhaus ersatzfähig sind, unter den hier für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Umständen zu bejahen. Der Kläger hat geltend gemacht, die Kinder hätten nicht mit ins Krankenhaus gebracht werden dürfen. Dann aber mußten sie während der Besuche der Ehefrau des Klägers im Krankenhaus in die Obhut Dritter gegeben werden. Dafür aufzuwendende Babysitterkosten sind bei wertender Betrachtung in gleicher Weise den Heilungskosten zuzurechnen wie der durch den Krankenhausbesuch eines nahen Angehörigen bedingte Verdienstausfall oder die Fahrtkosten. Soweit das Berufungsgericht meint, Kinder würden bei kurzfristiger Abwesenheit der Eltern "gewöhnlich" von Nachbarn oder Verwandten unentgeltlich betreut, gibt es einen solchen Erfahrungssatz in Wahrheit offensichtlich nicht. Ob Kinder in dieser Weise unentgeltlich untergebracht werden können, hängt von den jeweiligen individuellen Verhältnissen ab, etwa davon, ob Verwandte in der Nähe leben, ob die Nachbarn selbstlos genug sind, ob sie etwa ihrerseits Kinder haben und deshalb auf gelegentliche Gegendienste angewiesen sind usw.. Beruft sich der Ersatzpflichtige wie hier die Beklagte auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Betreuung der Kinder, erhebt er gegenüber der gleichwohl 9 S erfolgten Beauftragung eines zu entlohnenden Babysitters der Sache nach den Einwand einer Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB). Die Darlegungsund Beweislast hierfür liegt daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei ihm. Kann er eine unentgeltliche Betreuungsmöglichkeit nicht aufzeigen, sind die Babysitterkosten in angemessenem Umfange erstattungsfähig. Nach alledem kann das Berufungsurteil auch in diesem Punkte keinen Bestand haben. Allerdings muß der Senat auch insoweit die abschließende Entscheidung dem Tatrichter überlassen. Das Berufungsgericht hat bisher nicht festgestellt, daß Babysitterkosten überhaupt und daß sie in der geltend gemachten Höhe aufgewendet worden sind. Außerdem bedarf es ggfls. der tatrichterlichen Überprüfung der Angemessenheit der Aufwendung. Sollte der Babysitter etwa im Vertrauen auf die Einstandspflicht der Beklagten zu großzügig entlohnt worden sein, hätte die Beklagte insoweit nicht einzustehen. 3. Zinsen für zusätzliche Darlehen Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution hat der Ersatzpflichtige den Geschädigten so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Satz 1 BGB). Demgemäß hat der Ersatzpflichtige auch für die Folgen eines erhöhten Fremdkapitalbedarfs aufzukommen, der sich daraus ergibt, daß der Verletzte Eigenleistungen, die er ohne das Schadensereignis im Rahmen eines Bauvorhabens erbracht hätte, unfallbedingt nicht mehr ausführen kann und infolgedessen in Lohnarbeit vergeben muß. Der Ersatzpflichtige hat den Verletzten daher für die Zinsbelastungen aus dem so entstandenen Darlehensmehrbedarf schadlos zu stellen (vgl. auch BGH Urteil vom 26. Mai 1988 - III ZR 42/87 - VersR 1988, 1178, 1179). Dieser Zinssschaden ist eine eigenständige Schadensfolge und als solche nach §§ 249 ff. BGB - vorbehaltlich eines Mitverschuldens des Geschädigten, welches darin liegen kann, daß er dem Ersatzpflichtigen den Darlehensmehrbedarf nicht (rechtzeitig) angezeigt hat - zu ersetzen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein Zinsschaden (auch) dieser Art nur unter den Voraussetzungen des Verzugs zu ersetzen sei, geht fehl. Eine abschließende Entscheidung ist allerdings auch zu dieser Schadensposition noch nicht möglich. Der Kläger macht für die Zeit vom 25. Oktober 1985 bis 30. April 1987 Zinsen in Höhe von insgesamt 7.305,67 DM aus Zusatzdarlehen vom 25. Oktober 1985 über 50.000 DM und vom 4. April 1986 über weitere 35.000 DM geltend. Indessen ist ein verletzungsbedingter Darlehensmehrbedarf nur in dem Umfang anzuerkennen, in dem Eigenleistungen ohne den Schadensfall erbracht worden wären. Daher bestimmt sich der hier erörterte Zinsschaden des Klägers nur nach den Beträgen, die das Berufungsgericht in dem Berufungsurteil für ausgefallene Eigenleistungen (am Bau selbst, für die Küche, für Möbel und für die Renovierung der aufgegebenen Mietwohnung) für gerechtfertigt gehalten hat und die ggfls. zusätzlich wegen der Zimmerdecken zuzusprechen sind (s. oben zu 1.). Zu berücksichtigen ist weiter, daß der Darlehensmehrbedarf nicht sogleich in voller Höhe angefallen ist, sondern nach und nach jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem die als 11 y Eigenleistung vorgesehenen Arbeiten anstanden. Es wäre deshalb nicht gerechtfertigt, die Zinsen von dem gesamten Darlehensmehrbedarf bereits von dem ersten der beiden Zusatzdarlehen an, d.h. ab 25. Oktober 1985, in Ansatz zu bringen. Vielmehr wird auch diese Schadensposition im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) festzustellen sein, etwa derart, daß Zinsen für den Gegenwert der unterbliebenen Eigenleistungen an dem eigentlichen Baukörper ab Datum des ersten Zusatzdarlehens (25. Oktober 1985) und wegen des Restes ab Datum des zweiten Zusatzdarlehens (4. April 1986) veranschlagt werden oder ein mittlerer Zinsbeginn zugrundegelegt wird. Im einzelnen ist die Schadensschätzung auch hier dem Tatrichter zu überlassen. Nach alledem war der Rechtsstreit, insoweit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, wegen derjenigen Schadenspositionen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, die der Kläger wegen unterbliebener Eigenleistungen bei der Holzverkleidung von Zimmerdecken, wegen der Entlohnung eines Babysitters während der Besuche seiner Ehefrau an seinem Krankenbett und wegen der Zinsen für durch den Ausfall von Eigenleistungen bedingten Darlehensmehrbedarf geltend macht. Die Entscheidung über die Kosten der Revision, auch soweit der Senat diese nicht angenommen hat (vgl. auch den Berichtigungsbeschluß vom 24.10.1989), war gleichfalls dem Berufungsgericht vorzubehalten, da sie von dem endgültigen Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens abhängt. Dr. Lepa Bischoff Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Macke