* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 263/7

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 263/7

Das Berufungsgericht kommt auch nach erneuter Prüfung des Falles zu dem Ergebnis, der Beklagte habe den Tod Pr.*s Der erkennende Senat hat in seiner früheren Entscheidung in dieser Sache im einzelnen ausgeführt, daß die Feststellung, ein Kraftfahrer habe durch "Ein-nicken" am Steuer einen Unfall verschuldet, für sich allein noch nicht das Urteil grober Fahrlässigkeit rechtfertigt, daß es dazu vielmehr jeweils einer Begründung anhand besonderer Umstände bedarf, die im Einzelfall ein solches Urteil rechtfertigen. 1. Das Berufungsgericht geht demgegenüber auch in seiner neuen Entscheidung wieder von einer “allgemeinen Erfahrung" aus, wonach der Schlaf einen körperlich und geistig intakten Menschen, der sich während des Tages als Fahrzeugführer im Straßenverkehr befindet, nicht ohne Vorankündigung überkomme* Auf entsprechende Feststellungen über die Intensität einer solchen Vorankündigung kommt es nach Auffassung des Berufungsgerichts im Streitfälle nicht an, weil hier für den Beklagten die Umstände, die ihn als Fahrzeugführer vor dem Einschlafen bewahren konnten, derart günstig gewesen seien, daß die Tatsache des Einschlafens bzw* "Einnickens" den sicheren Schluß zulasse, er habe jede den Umständen nach gebotene und ihm persönlich ohne weiteres auch mögliche Selbstkontrolle und Selbstbeherrschlang vermissen und sich folglich regelrecht "gehen lassen". Wenn sich der Beklagte dann aber von einer erstmals oder womöglich auch erneut aufkommenden Müdigkeit habe übermannen und dergestalt aus der Richtung bringen lassen, daß er nach einer längeren Diagonalfahrt über die Umgehungsstraße hinweg auf der Gegenfahrbahn zunächst einen Lkw gestreift habe, dessen Fahrer ihn zuvor durch Betätigen der Hupe noch zu dem Aufmerken zu bringen versucht hatte und sodann frontal gegen den nachfolgenden Pkw geprallt sei, dann gebe es für dieses Versagen keine andere Qualifizierung als die der groben Fahrlässigkeit. Das Berufungsgericht hätte bei dieser Sachlage - jedenfalls da ihm keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zugänglich geworden sind - das erstinstanzliche Urteil nur dann wieder bestätigen dürfen wenn es Umstände hätte feststellen können, die den Schluß darauf zuließen, der Beklagte habe sich über von ihm erkannte deutliche Vorzeichen der Ermüdung bewußt hinweggesetzt. b) Das Auf zeigen von Umständen, die den Beklagten vor dem Einschlafen bewahren konnten, und der Ausschluß einiger Voraussetzungen, die überlicherweise die Schläfrigkeit begünstigen, konnten die erforderlichen Feststellungen nicht ersetzen. Denn selbst wenn das der Fall war, ergibt sich damit noch nicht, daß sich der Beklagte über eine dennoch eingetretene und deutlich erkennbare Ermüdung bewußt hinweggesetzt hat. des Bewußtseinsverlustes auf einer für die Konzentration günstigen Strecke rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht die Schlußfolgerung auf eine grobe Fahrlässigkeit, Das Berufungsgericht hat aber selbst in diesem Zusammenhang nicht einmal ganz naheliegende Möglichkeiten in Betracht gezogen, die die Konzentrationsfähigkeit des Beklagten herabgesetzt haben könnten. Dagegen stellt das Berufungsgericht keinerlei Umstände positiv fest, die den Beklagten vor der ihn übermannenden Müdigkeit mit einer besonderen Deutlichkeit hätten warnen müssen. c) Auch das Hupzeichen des entgegenkommenden Lkw, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach erfolgtem Einnicken des Beklagten abgegeben war, konnte kein Indiz dafür sein, daß sich der Beklagte über deutliche Voranzeichen einer Ermüdung bewußt hinweggesetzt hatte. d) Schließlich legt das Berufungsgericht dem Beklagten mit Recht keine Umstände zur Last, die ihn von vorneherein zu einer erhöhten Aufmerksamkeit gegenüber Er- Denn es ist nunmehr unstreitig, daß der Beklagte nicht nur zu dem Essen in der Gaststätte kein Bier getrunken hat (mit dessen auch in kleinen Mengen gefährlich sediereider Wirkung der Kraftfahrer stets rechnen muB), sondern daß er sich des Alkohols überhaupt enthält, und ferner, daß er eine ausreichende Nachtruhe hinter sich hatte. Gerade weil keinerlei Umstände ersichtlich sind, welche eine so plötzliche und starke Ermüdung voraussehbar oder auch nur erklärlich machen, bleibt nach den gesamten Feststellungen die nicht nur gedachte Möglichkeit, daß der Beklagte das Opfer von im einzelnen nicht einsehbaren physiologischen Verläufen geworden ist, deren nicht rechtzeitiges Bemerken ihm nur zu dem einfachen Verschulden gereicht.

Zitierte Normen: § 565 ZPO
FeststellungEinschlafenBerufungsgerichtUmstandVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 263/7^	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
1.	März 1977 Walz,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Bekleidungstechnikers PflBburg Bf,
 Wolfgang
9
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die T^^Brund BBI^^BB~Beruf sgenossenschaft, gesetzlich vertreten durch ihren Hauptgeschäftsführer. Herrn Direktor Ludwig B AHM VflMBBtraße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
7 --
Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1977 durch die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Ankermann, Boujong und Dr, Deinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Oktober 1974 aufgehoben und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 27* Mai 1971 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 22. März 1969 nahmen der Beklagte und sein Betriebsleiter PxBB an einer Arbeitsbesprechung in einem Zweigbetrieb ihres Arbeitgebers in BoBHHI teil. Nach deren Abschluß und einem gemeinsamen Mittagessen fuhren sie beide in einem dem Beklagten gehörenden Pkw nach ihrem Ausgangspunkt O^BM zurück. Der Beklagte wollte Pr. in dessen Wohnung absetzen, nachdem er vorher noch einige persönliche Gegenstände in seiner Oflü-
 
Unterkunft, in welcher er sich die Woche Über aufhielt, abgeholt hatte. Gegen 15.30 Uhr befuhr er die Umgehungsstraße in Richtung MQHBweg. Kurz vor der Einmündung des Pr^^HÜHbreges ist die Umgehungsstraße gerade, vierspurig angelegt und für eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h zugelassen. Dort fuhr der Beklagte in geradliniger Fahrt immer näher an den Mittelstreifen heran und sodann über ihn hinweg in die Gegenfahrbahn hinein. Der von ihm gesteuerte Pkw streifte einen entgegenkommenden Lkw und stieß dann frontal gegen einen diesem nachfolgenden Pkw. Pr. wurde dabei tödlich verletzt.
Die klagende Berufsgenossenschaft hat den Tod des Pr. als Arbeitsunfall anerkannt. Sie erhebt gegen den Beklagten Rückgriffsansprüche gemäß § 640 RVO wegen der von ihr erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen an die Hinterbliebenen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesg« rieht hat, nachdem der erkennende Senat das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hatte (Senatsurteil vom 5. Februar 1974 - VI ZR 52/72 - LM RVO § 640 Nr. 12 * VersR 1974, 593), die Berufung des Beklagten erneut zurückgewiesen. Der Beklagte verfolgt mit der Revision seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht kommt auch nach erneuter Prüfung des Falles zu dem Ergebnis, der Beklagte habe den Tod Pr.*s grob fahrlässig verursacht. Es schließt, wie in seinem
 
ersten Urteil, sowohl eine Sonnenblendung als auch einen Fahrzeugdefekt oder eine Behinderung durch den Mitfahrer als Ursache seines Abirrens auf die Gegenfahrbahn aus. Statt dessen sieht es weiterhin als erwiesen an, der Unfall sei allein auf ein "Einschlafen oder ein sog. EinnickenM des Beklagten zurückzuflihren. Erneut bewertet das Berufungsgericht das Versagen des Beklagten als "grob fahrlässig".
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Der erkennende Senat hat in seiner früheren Entscheidung in dieser Sache im einzelnen ausgeführt, daß die Feststellung, ein Kraftfahrer habe durch "Ein-nicken" am Steuer einen Unfall verschuldet, für sich allein noch nicht das Urteil grober Fahrlässigkeit rechtfertigt, daß es dazu vielmehr jeweils einer Begründung anhand besonderer Umstände bedarf, die im Einzelfall ein solches Urteil rechtfertigen. Hierbei hat der Senat noch besonders darauf hingewiesen, daß die Feststellung nicht genügt, der Beklagte habe gegenüber der jedem Kraftfahrer obliegenden Pflicht zu ständiger scharfer Selbstbeobachtung schuldhaft versagt, daß vielmehr festgestellt werden muß, der Beklagte habe sich über Umstände, die die Gefahr des Einnickens erkennbar machten, in einer Weise hinweggesetzt, die sein Verhalten als besonders vorwerfbar und damit sein Verschulden als grob erscheinen lassen.
 
1. Das Berufungsgericht geht demgegenüber auch in seiner neuen Entscheidung wieder von einer “allgemeinen Erfahrung" aus, wonach der Schlaf einen körperlich und geistig intakten Menschen, der sich während des Tages als Fahrzeugführer im Straßenverkehr befindet, nicht ohne Vorankündigung überkomme* Auf entsprechende Feststellungen über die Intensität einer solchen Vorankündigung kommt es nach Auffassung des Berufungsgerichts im Streitfälle nicht an, weil hier für den Beklagten die Umstände, die ihn als Fahrzeugführer vor dem Einschlafen bewahren konnten, derart günstig gewesen seien, daß die Tatsache des Einschlafens bzw* "Einnickens" den sicheren Schluß zulasse, er habe jede den Umständen nach gebotene und ihm persönlich ohne weiteres auch mögliche Selbstkontrolle und Selbstbeherrschlang vermissen und sich folglich regelrecht "gehen lassen". Die Fahrtunterbrechung in seiner omBHHV Wohnung und die damit verbundene körperliche Bewegung sei mit Sicherheit dazu angetan gewesen, die körperliche Spannkraft und geistige Konzentrationsfähigkeit wieder herzustellen oder wenigstens ausreichend wieder aufzufrischen* Die vom Beklagten eingeschlagene Fahrtrichtung zeichne sich auch nicht etwa durch Monotonie oder sonstige, die Auftoerksamkeit eines Kraftfahrers nachteilig beeinflussende Umstände aus. Der Verlauf der Fahrtstrecke, das gute Wetter (Sonnenschein) und der lebhafte Fährverkehr hätten sogar die Konzentrationsfähigkeit begünstigt. Wenn sich der Beklagte dann aber von einer erstmals oder womöglich auch erneut aufkommenden Müdigkeit habe übermannen und dergestalt aus der Richtung bringen lassen, daß er nach einer längeren Diagonalfahrt über die Umgehungsstraße hinweg auf der Gegenfahrbahn zunächst einen Lkw gestreift habe, dessen Fahrer ihn zuvor durch Betätigen der Hupe noch zu dem
 
Aufmerken zu bringen versucht hatte und sodann frontal gegen den nachfolgenden Pkw geprallt sei, dann gebe es für dieses Versagen keine andere Qualifizierung als die der groben Fahrlässigkeit.
2. Damit wird das Berufungsgericht nicht den in der ersten Senatsentscheidung enthaltenen, nach § 565 Abs. 2 ZPO bindenden Ausführungen gerecht.
a)	Der Senat hatte u.a. ausgeführt, aufgrund der bisher vorliegenden Erkenntnisse könne nicht davon ausgegangen werden, die Vorzeichen des Einschlafens am Steuer seien immer so deutlich, daß ihr Verkennen dem Fahrer nicht nur zu dem Verschulden, sondern zu dem groben Verschulden gereiche. Das Berufungsgericht hätte bei dieser Sachlage - jedenfalls da ihm keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zugänglich geworden sind - das erstinstanzliche Urteil nur dann wieder bestätigen dürfen wenn es Umstände hätte feststellen können, die den Schluß darauf zuließen, der Beklagte habe sich über von ihm erkannte deutliche Vorzeichen der Ermüdung bewußt hinweggesetzt. Nur dann hätte es das Verschulden des Beklagten als grobe Fahrlässigkeit einordnen dürfen.
b)	Das Auf zeigen von Umständen, die den Beklagten vor dem Einschlafen bewahren konnten, und der Ausschluß einiger Voraussetzungen, die überlicherweise die Schläfrigkeit begünstigen, konnten die erforderlichen Feststellungen nicht ersetzen. Denn selbst wenn das der Fall war, ergibt sich damit noch nicht, daß sich der Beklagte über eine dennoch eingetretene und deutlich erkennbare Ermüdung bewußt hinweggesetzt hat. Allein die Tatsache
 
des Bewußtseinsverlustes auf einer für die Konzentration günstigen Strecke rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht die Schlußfolgerung auf eine grobe Fahrlässigkeit,
 Das Berufungsgericht hat aber selbst in diesem Zusammenhang nicht einmal ganz naheliegende Möglichkeiten in Betracht gezogen, die die Konzentrationsfähigkeit des Beklagten herabgesetzt haben könnten. So erörtert es nicht die bekanntermaßen heimtückische physiologische Schläfrigkeit in der mittäglichen Verdauungsphase, Auch im übrigen bleibt offen, ob die von ihm als konzentrations-fördemd gewerteten Umstände nicht unter besonderen Bedingungen einen gegenteiligen Effekt haben konnten. Dagegen stellt das Berufungsgericht keinerlei Umstände positiv fest, die den Beklagten vor der ihn übermannenden Müdigkeit mit einer besonderen Deutlichkeit hätten warnen müssen.
c)	Auch das Hupzeichen des entgegenkommenden Lkw, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach erfolgtem Einnicken des Beklagten abgegeben war, konnte kein Indiz dafür sein, daß sich der Beklagte über deutliche Voranzeichen einer Ermüdung bewußt hinweggesetzt hatte. Dies wie auch die anderen vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang hervorgehobenen Umstände erlauben nur Schlüsse auf die Tiefe des Bewußtseinsverlusts, nicht aber auf seine Ursache.
d)	Schließlich legt das Berufungsgericht dem Beklagten mit Recht keine Umstände zur Last, die ihn von vorneherein
 zu einer erhöhten Aufmerksamkeit gegenüber Er-
8

/!
müdungserscheinungen verpflichtet hätten. Denn es ist nunmehr unstreitig, daß der Beklagte nicht nur zu dem Essen in der Gaststätte kein Bier getrunken hat (mit dessen auch in kleinen Mengen gefährlich sediereider Wirkung der Kraftfahrer stets rechnen muB), sondern daß er sich des Alkohols überhaupt enthält, und ferner, daß er eine ausreichende Nachtruhe hinter sich hatte.
III.
Gerade weil keinerlei Umstände ersichtlich sind, welche eine so plötzliche und starke Ermüdung voraussehbar oder auch nur erklärlich machen, bleibt nach den gesamten Feststellungen die nicht nur gedachte Möglichkeit, daß der Beklagte das Opfer von im einzelnen nicht einsehbaren physiologischen Verläufen geworden ist, deren nicht rechtzeitiges Bemerken ihm nur zu dem einfachen Verschulden gereicht. Daß demgegenüber eine immerhin überwiegende Wahrscheinlichkeit für grobe Achtlosigkeit des Beklagten sprechen mag, genügt angesichts der Beweislage nicht.
 
Da nicht ersichtlich ist, daß noch weitere tatsächliche Feststellungen getroffen werden können, war der Senat in der Lage, abschließend in der Sache zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
^unz	Dr.	Steffen	Dr.	Ankermann
 Boujong	Dr.	Deinhardt