Bid; Klägerin behauptet, der Beklagte habe den Unfall durch eine überhöhte Geschwindigkeit von 130 bis 140 km/h und durch verspätetes Ausbiegen, nach links schuldhaft -vei^ Unter Anrechnung eines hälftigen Mitversehuld:enSf;;d;ies Getöteten fordert sie Ersatz im Rahmen der von iilfAer« ; brachten Leistungen und Feststellung einer Zohlungspflicht des Beklagten für die Zukunft. Auf Grund des polizeilich festgestellten Spurenverlaufs und der unstreitigen Tatsache, daß durch den Zusammenstoß der Rahmen des Kraftrads vor dem Hinterrad geknickt sei, stehe ferner fest, daß sich das Kraftrad beim Zusammenstoß in einer nicht unerheblichem Sehräg-stellung .nach'links befunden haben müsse. a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte nach dem Ifrteil im Strafverfahren in einer Fahrzeugkolonne gefahren sei. b) Die Revision rügt ferner, daß das BerufungSr-gericht ohne die von der Klägerin beantragte Zuziehung eines Sachverständigen davon ausgegangen ist, das Kraftrad habe sich im Augenblick des Zusammenstoßes in einer Schrägstelluhg nach (vorne) links befunden. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung ersichtlich nicht nur auf die , Verformung des Rahmens, sondern auch auf dio polizeilich festgestellte bis zu dem Aufprall ziemlich geradlinig verlaufende Blockierspur des Kraftwagens und die in Tatbestand eingehend beschriebene Tatsacha gestützt, daß Kraftrad und Fahrer eine weite Streckt nach vorne geschleudert oder geschleift wurden,.:während Sollte damit gemeint sein, daß der Kraftwagen beim Bremsen eine nennenswerte Drehung im Uhrzeigersinn ausgeführt habe, was allein die festge-stollton Beschädigungen im Sinne der Klägerin erklären könnte, dann konnte das Berufungsgericht diese Behauptung als durch den Vorlauf der Blockierspur bis zu dem Aufprall widerlegt betrachten* Das Berufungsgericht hat die Behauptung der Klägerin, RöfBHB^habe seine Abbiegeabsicht vorher durch Handzeichen kundgetan, aber auch wieder nicht für wider- Indessen ist es bei der Schadensabwägung noch § 17 StVG zu den Ergebnis gelangt, daß eine Schadensbeteiligung des Beklagten nicht gerechtfertigt sei, weil der Beklagte nur die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu vertreten habe, dagegen ein die Betriebsgefahr seines Gefährts stark erhöhendes grobes Verschulden zur Last gefallen sei, BoflHi habe gegen die Vorsclirift des § 17 Abs, 1 StVO grob gefehlt, dies selbst dann, wenn er sich im Augenblick des Zusammeiistoßes nicht mehr in Bewegung befunden, vielmehr in erheblicher Schrägstellüng auf der Straße angehalten haben sollte, wie die Klägerin behauptet habe, HöflU würde. ,Lie Revision wendet ein, wenn man mit dem Berufungsgericht unterstelle,: daß der Motorradfahrer sich beim Zusammenstoß nicht mehr in Bewegung befunden habe, dann sei angesichts der Hinwendung BöflHPs zur Straßenmitte dessen Absicht, nach links abzubiegen, erkennbar gewesen. Kraftwagens durch die Geschwindigkeit von 140 km/h erheblich erhöht gewesen* Es sei im übrigen denkgesetzwidrig, wenn das Berufungsgericht ein Anhalten des Rö|Hp unterstelle und trotzdem davon ausgehender Beklagte habe nicht annehmen können, daß der Linksabbieger nicht weiterfahren werde. Das Berufungsgericht hat den Beklagten der ihn als Halter treffenden Haftung nach § 7 StVG nur darum für nicht enthoben erachtet, weil' nicht ausgeräumt ist, daß Ec Hü seine Abbiegeabsicht durch.' . kurz vor der 'Unfallsteile von der Mitte der rechten Bahrbahnhälfte nach links abgebogen ist und daß er in der Schrägstellung, in der sein Kraftrad von dem Wagen des Beklagten erfaßt worden ist, auch nicht schon - für den Beklagten rechtzeitig erkennbar - abwartend verharrt hatte, bevor der Kraftwagen des Beklagten herankam. Rechtsirrtums-frei hat das Berufungsgericht eine grobe Verletzung dieser Sorgfaltspflichten durch RCMH für gegeben gehalten und hierdurch auch die Betriebsgefahr des von ihn benutzten Kraftrades als erhöht angesehen. Da bei der Schadensabwägung nach § 17 StVG nur solche Umstände berücksichtigt werden können, von denen feststeht, daß sie sich unfallursächlich ausgewirkt haben, kann eine Erhöhung der Betriebsgefahr des Kraftwagens des Beklagten auch nicht darum eingeworfen werden,weil das Berufungsgericht bei der Prüfung einer Verschuldenshaftung des Beklagten unterstellt>hat, daß er mit einer Fahrgeschwindigkeit von 140 km/at gefahren sei. Wenn das Berufungsgericht bei Abwägung der schadensursächlichen Beteiligung die grob verkehrsv/idrige schuldhafte Verhaltensweise des Motorradfahrers löHP für so überwiegend gehalten hat, daß dahinter die Betriebsgefahr des Kraftwagens des Beklagten völlig zurücktritt, so ist das aus Bechtsgründen nicht zu beanstanden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündei am 25. Marz 1969 Krieg!, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit VI ZR 265/67 der Landesversicherungsanotalt Westfalen, vertreten durch die Geschäftsführung, diese vertreten durch den Ersten Direktor Prozößbevollmächtigtor: und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen den Hotelier Karl R Krs. 3' Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagteh, 2 I. Dor VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1969 unter Mitwirkung dor Bundesrichter Hanebeck, Br» Bode. Dr. Büßgens, Sonnabend und Dunz für Hecht erkannt; Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm von 18. September 1967 wird zurückge-wieoen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen ; p PlIPPP Tatbestand; Die Klägerin leistet Rentenzahlungen und Beiträge zur Rentner-Krankenversicherung an die Hinterbliebenen des bei ihr sozialversichert gewesenen Beopold RöflHM und macht mit der Klage Schadensersatzansprüche geltend, dio nach ihrer Ansicht den Hinterbliebenen wegen des Todes ihres Irnälrers gegen den Beklagten erwachsen und nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen sind. ' p:p; :-pp-.:: PP: PPP! Rüfli befuhr am 18. Juni 1964 gegen 19.30 Uhr die 8,5 m breite, in gutem Zustand befindliche Bundesstraße 95 im Gemeindobezirk Benteler außerhalb geschlossener Ortschaft in ^südlicher Richtung. Er benutzte ein Deicht- motorrad, mit angchängtem Zweiradkarren, auf dem sich ein Hund befand. Er hatte die Absicht, nach links in die Einfahrt eines Gehöfts einzubiegen. East in Hohe der Einfahrt wurdc er von dem Pkw Mercedes 220 des: Beklag-ten, der ihn überholen wollte, erfaßt und tödlich verletzt:» Er blieb 44,5 m weiter vorne auf der Fahrbahn liegen. Während das Kraftrad gleichfalls nach vornegesohleuder|p/;:: wurde, blieb der Anhänger nahe der Aufprall0teli-e:rTmhe-.^'.;..vi'.' schädigt liegen. Der Beklagte wurde mangels Beweises von der Anklage fahrlässiger Tötung freigesprochen.- Bid; Klägerin behauptet, der Beklagte habe den Unfall durch eine überhöhte Geschwindigkeit von 130 bis 140 km/h und durch verspätetes Ausbiegen, nach links schuldhaft -vei^ Unter Anrechnung eines hälftigen Mitversehuld:enSf;;d;ies Getöteten fordert sie Ersatz im Rahmen der von iilfAer« ; brachten Leistungen und Feststellung einer Zohlungspflicht des Beklagten für die Zukunft. Der Beklagte behauptet, KöHHPhabe den Unfall verursacht, indem er ohne vorherige Einordnung zur Fahr-bahnmitte und Anzeige der Fahrtrichtungsänderung plötzlich abgebogen sei. Der Unfall sei für den Beklagten unabwendbar gewesen. Bas Landgericht hat die Klage abge-wiesen. lisch erfolgloser Berufung verfolgt die Klägerin mit der Revision ihr Klagbegehren weiter. Entscheidungsgründ e: I. Bas Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Versshuldenshaftung des Beklagten (§ 823 BGB) nicht für bewiesen gehalten. Ec'hat unterstellt, daß der Beklagte auf der gut ausgebauten Fernverkehrsstraße eine Geschwindigkeit von 130 bis 140 km/h eingehalten halDG. Ohne Rechts Irrtum und unangefochten geht es davon aus, daß darin vorbehaltlich der erkennbaren Entwicklung einer gefährlichen Verkehrslage keine verkehrewidrige Fahrweise gelegen hat. Zur Verneinung eines solchen Ausnahmefalles hat es ausgeführt; Die Klägerin habe zwar behauptet, aber nicht bewiesen, daß RöflU sich rechtzeitig zur Fahrbahnmitte eingeordnet und seine Abbiege-Absicht durch Handzeichen kundgegeben habe. Durch die Aussage des im Strafverfahren gehörten Zeugen LHBi, der RöMIPkurz vor der Grundstückscinfahrt überholt habe, sei vielmehr erwiesen, daß sich RöflPP zu diesem Zeitpunkt noch auf dor Mitte der rechten Fahrbahnhälfte befunden habe. Auf Grund des polizeilich festgestellten Spurenverlaufs und der unstreitigen Tatsache, daß durch den Zusammenstoß der Rahmen des Kraftrads vor dem Hinterrad geknickt sei, stehe ferner fest, daß sich das Kraftrad beim Zusammenstoß in einer nicht unerheblichem Sehräg-stellung .nach'links befunden haben müsse. Bei ordnungsmäßiger Einordnung würde EöM sieh indessen nahe der unterbrochenen Mittellinie parallel zu dem Straßenverlauf befunden haben. Dies spreche dafür, daß Röfll^^erst kurz vor dem Zusammenprall von der lütte der rechten Fahrbahnhälfte nach links abgebogen sei. a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte nach dem Ifrteil im Strafverfahren in einer Fahrzeugkolonne gefahren sei. Eine solche Feststellung hat das Strafurteil indessen nicht getroffen, vielmehr das dahingehende Schutsvorbringen des Angeklagten für Vwiderlegt gehalten. Daß der Beklagte in einer Kolonne gefahren wäre, steht im Widerspruch zu dem im Berufungsurteil als unstreitig 'festgestellten Tatbestand» Dieser ist für das Revisionsverfahren maßgebend. b) Die Revision rügt ferner, daß das BerufungSr-gericht ohne die von der Klägerin beantragte Zuziehung eines Sachverständigen davon ausgegangen ist, das Kraftrad habe sich im Augenblick des Zusammenstoßes in einer Schrägstelluhg nach (vorne) links befunden. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung ersichtlich nicht nur auf die , Verformung des Rahmens, sondern auch auf dio polizeilich festgestellte bis zu dem Aufprall ziemlich geradlinig verlaufende Blockierspur des Kraftwagens und die in Tatbestand eingehend beschriebene Tatsacha gestützt, daß Kraftrad und Fahrer eine weite Streckt nach vorne geschleudert oder geschleift wurden,.:während ; der abgerissene Anhänger fast an der Aufprallstelle' verblieb. Aus diesen Umständen in Verbindung mit der ■ unstreitigen Tatsache, daß der Kraftwagen vorne rechts beschädigt worden ist, war der Schluß auf eine Schrägstellung des Kraftrades möglich. Wenn ihn das Berufungs- gerieht ohne die Zuhilfenahme eines gezogen hat, so läßt dies keine Überschätzung des eigenen Erkenntnisvermögens erkennen. Die Erwägungen der Revision über ein mögliches "Ausbrechen" des Kraftwagens nach links vermögen diese tatsächliche Feststellung nicht zu erschüttern. Sollte damit gemeint sein, daß der Kraftwagen beim Bremsen eine nennenswerte Drehung im Uhrzeigersinn ausgeführt habe, was allein die festge-stollton Beschädigungen im Sinne der Klägerin erklären könnte, dann konnte das Berufungsgericht diese Behauptung als durch den Vorlauf der Blockierspur bis zu dem Aufprall widerlegt betrachten* II. Das Berufungsgericht hat die Behauptung der Klägerin, RöfBHB^habe seine Abbiegeabsicht vorher durch Handzeichen kundgetan, aber auch wieder nicht für wider- -6 — logt gehalten; es hat deshalb die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten aus § 7 StVG an sich bejaht.. Indessen ist es bei der Schadensabwägung noch § 17 StVG zu den Ergebnis gelangt, daß eine Schadensbeteiligung des Beklagten nicht gerechtfertigt sei, weil der Beklagte nur die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu vertreten habe, dagegen ein die Betriebsgefahr seines Gefährts stark erhöhendes grobes Verschulden zur Last gefallen sei, BoflHi habe gegen die Vorsclirift des § 17 Abs, 1 StVO grob gefehlt, dies selbst dann, wenn er sich im Augenblick des Zusammeiistoßes nicht mehr in Bewegung befunden, vielmehr in erheblicher Schrägstellüng auf der Straße angehalten haben sollte, wie die Klägerin behauptet habe, HöflU würde. 1» diesem Falle den Beklagten, der nicht habe wissen können, daß der Linksabbieger vor ihn nicht weit-erfahren werde, irritiert und zu einer Gefahrenbreneung veranlaßt haben* ,Lie Revision wendet ein, wenn man mit dem Berufungsgericht unterstelle,: daß der Motorradfahrer sich beim Zusammenstoß nicht mehr in Bewegung befunden habe, dann sei angesichts der Hinwendung BöflHPs zur Straßenmitte dessen Absicht, nach links abzubiegen, erkennbar gewesen. In solchem Falle sei die Betriebsgefahr des. Kraftwagens durch die Geschwindigkeit von 140 km/h erheblich erhöht gewesen* Es sei im übrigen denkgesetzwidrig, wenn das Berufungsgericht ein Anhalten des Rö|Hp unterstelle und trotzdem davon ausgehender Beklagte habe nicht annehmen können, daß der Linksabbieger nicht weiterfahren werde. Auch hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben Das Berufungsgericht hat den Beklagten der ihn als Halter treffenden Haftung nach § 7 StVG nur darum für nicht enthoben erachtet, weil' nicht ausgeräumt ist, daß Ec Hü seine Abbiegeabsicht durch.' kundgetan hoben kann. Dagegen ist es, wie der Eusammen-hang der ürteilsausführungen erkennen läßt, ebenso wie das ■ landgerieht davon überzeugt, daß RöBBl erst. . kurz vor der 'Unfallsteile von der Mitte der rechten Bahrbahnhälfte nach links abgebogen ist und daß er in der Schrägstellung, in der sein Kraftrad von dem Wagen des Beklagten erfaßt worden ist, auch nicht schon - für den Beklagten rechtzeitig erkennbar - abwartend verharrt hatte, bevor der Kraftwagen des Beklagten herankam. Danach hat das Berufungsgericht aber mit Hecht angenommen, daß RöflHi sich grob schuldhaft verhalten hat« Da er in eine Grundstückszufahrt einbiegen 'wollte, hatte er sieh nach § 17 StVO so zu verholten, daß eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen war. Auch wenn er mit der Hand angezeigt haben sollte, daß er von der Straße nach links in die Einfahrt einbiegen wollte, durfte er hiermit doch nur beginnen, wenn er, oiell zuverlässig vergewissert hatte, daß er nicht einen von hinten herannahenden Verkehrsteilnehmer gefährdete* Ebenso durfte er bei einem schon begonnenen Einbiegen nicht im Bereich der Straßenmitte anhalten oder nach vorübergehendem Anhalten das Einbiegen fortsetzon, wenn er sich nicht vergewissert hatte, daß er keinen nachfolgenden Verkehrsteilnehmer hierdurch behinderte und in gefährliche Schwierigkeiten brachte. Die besondere Vorsicht , die § 17 StVO dem Kraftfahrer beim Einbiegen in eine GrundStückseinfahrt auferlegt, war auf der PernverkehrsBtraße mit den 8 hohen Fahrgeschwindigkeiten der sie benutzenden Kraftfahrzeuge in gesteigertem Maße geboten. Rechtsirrtums-frei hat das Berufungsgericht eine grobe Verletzung dieser Sorgfaltspflichten durch RCMH für gegeben gehalten und hierdurch auch die Betriebsgefahr des von ihn benutzten Kraftrades als erhöht angesehen. Dagegen ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Verholten auch zu einer. Erhöhung der Betriebsgefahr des Kraftwagens des Beklagten geführt haben sollte. Da bei der Schadensabwägung nach § 17 StVG nur solche Umstände berücksichtigt werden können, von denen feststeht, daß sie sich unfallursächlich ausgewirkt haben, kann eine Erhöhung der Betriebsgefahr des Kraftwagens des Beklagten auch nicht darum eingeworfen werden,weil das Berufungsgericht bei der Prüfung einer Verschuldenshaftung des Beklagten unterstellt>hat, daß er mit einer Fahrgeschwindigkeit von 140 km/at gefahren sei. Eine dahingehende Feststeilung hat das Berufungsgericht nicht getroffen und ersichtlich auch nicht treffen können. Es stand in dem tatrichterlichen Ermessen, wie angesichts der beiderseits gesetzten Unfallursachen der Schaden zu verteilen war. Wenn das Berufungsgericht bei Abwägung der schadensursächlichen Beteiligung die grob verkehrsv/idrige schuldhafte Verhaltensweise des Motorradfahrers löHP für so überwiegend gehalten hat, daß dahinter die Betriebsgefahr des Kraftwagens des Beklagten völlig zurücktritt, so ist das aus Bechtsgründen nicht zu beanstanden. Ss lag im Rahmen seiner Irmessensbefugnis daß das Berufungsgericht den Beklagten von einer Bcha-denshoftung freigestellt hat. Dio Revision ist hiernach unbegründet« Ihre Kosten fallen gemäß § 97 ZPO der Klägerin zur last. Mancheck Br. Bode Br. lüßgens Sonnabend Dunz