Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15• Februar 1966 unter Kit— Wirkung des Senatspräsidenten Dr. Kngels und der Bundesrichter Hane beck, Dr. Bode, Br* Pfretzschner und Dr.Nüßgens für Recht erkannt: Der Kläger hat den Beklagten im ersten kechtszug auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und Feststellung seiner Schadensersatzpflicht in Anspruch ge-nommeno Er hat vorgetragen; Der Beklagte habe den Unfall schuldhaft verursacht« Ihn treffe dagegen kein iiitver-schulden» Bei Antritt der Fahrt hätten sich beim Beklagten nicht die geringsten Anzeichen einer Alkoholbeointrächti-gung gezeigt« Y/ieviel Alkohol der Beklagte in der Nacht vom 3o/4* September 1961 getrunken habe, habe er nicht beobachtet« In der Gastwirtschaft habe bis zu seinem Weggang um 3o00 Uhr kein besonderer Alkoholverzehr stattge-funden« Erst danach müsse der Beklagte erhebliche Mengen zu trinken begonnen haben, was ihm aber unbekannt geblieben sei« Bei Fahrtbeginn in der Nacht vom 4«/5* September 1961 habe jedenfalls kein Anlaß bestanden, die Fahrtüchtigkeit des Beklagten zu bezweifeln« Dieser habe 12 Stunden geschlafen und am Abend des 4« September 1961, soweit er das habe wissen können, kaum Alkohol getrunken« Das Landgericht hat dem Kläger 1/5 «litverschulden angelastet und ihm 24.000 DLI nebst Zinsen zuerkannt sowie die erbetene Feststellung zu 4/5 - vorbehaltlich eines Übergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger -getroffene Der Kläger hat sich mit seiner Anschlußberufung gegen die Annahme jeglichen Kitverschuldens gewandt und dementsprechend ein weiteres angemessenes, liber die vom Kläger gezahlten 15o000 DM hinausgehendes Schmerzensgeld, mindestens aber weitere 15-000 DM, sowie die uneingeschränkte Feststellung begehrt* Außerdem hat er unter Berücksichtigung dessen, daß er ohne den Unfall mit Wirkung vom 1* Oktober 1962 wahrscheinlich zu dem Polizeioberwachtmeister befördert worden wäre, einen monatlichen Verdienstausfall ab 1* Oktober 1962 von 24*- DM, ab 1* April 1963 von 66*- DM und vom 1* August 1964 bis 30* September 1965 von 158,35 DM geltend gemacht* Der Beklagte hat sich mit seiner Berufung dagegen gewandt, daß dem Kläger ein Schmerzensgeld von mehr als 15*000 DM zugesprochen und festgestellt worden ist, der Beklagte habe dem Kläger mehr als die Hälfte seines Schadens zu ersetzen* Die Hälfte der bezifferten Ansprüche wegen entgangenen Verdienstes hat der Beklagte anerkannt und 15*000 DK Schmerzensgeld nebst Zinsen gezahlt. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger unter Verneinung eines Mitverschuldens die bezifferten Beträge zuerkannt, die erbetene Feststellung - vorbehaltlich eines Übergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger - uneingeschränkt getroffen und den über die Zahlung des Beklagten hinausgehenden Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. IIo lo Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dem mitfahrenden Insassen nicht schon deshalb ein Vorwurf im Sinne des § 254 BGB zu machen ist, weil ihm bekannt war, daß der Fahrer vor Antritt der Fahrt Alkohol getrunken hatteo Gegen den Fahrgast kann nur dann ein Verschuldensvorwurf erhoben werden, wenn er begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Fahrers hatte oder haben mußte (Senatsurteile vom 8- November I960 - VI ZR 14/60 - VersR 1960, 1146 mit weiteren Nachweisen; vom 12« Juli I960 - VI ZR 197/59 - VersR 1960 950; vom 7. 2o Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht sich nicht zu überzeugen vermochte Nach seiner Meinung brauenten dem Kläger Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Beklagten nicht auf Grund seines Y/issens um die Vorgängo in der vorhergehenden Nacht vom 3o/4. Allerdings habe der Kläger gewußt, daß der Beklagte in dieser ^acht Alkohol getrunken hatte« Es hat aber nicht festzustellen vermocht daß ihm ein übermäßiger Alkoholgenuß des Beklagten bekannt war« Nach seinen Feststellungen hat der Kläger am iüorgen des 4« September 1961 zwischen 3«00 und 3«30 Uhr die Gastwirtschaft verlassen« Es sei daher nicht ausgeschlossen, daß der Beklagte, der gegen 5«00 Uhr morgens nach Hause gegangen ist, erst nach Weggang des Klägers übermäßig dem Alkohol zugesprochen habe» Zudem habe die Kenntnis vom Trinken des Beklagten in dieser Nacht dom Kläger noch keinen Anlaß gegeben, in der folgenden Nacht vom 4» auf den 5« September 1961 gegen 1*00 Uhr die ^ahr-tüchtigkeit des Beklagten mit' Grund anzuzv/eifeln« Selbst wenn ihm die erfahrungsmäßige Alkoholausscheidung von 0,1 - 0,2 o/oo je Stundo bekannt gewesen wäre, hätte er sich ausrechnen können, daß der Beklagte am Abend des 4o September 1961 keinen Alkohol mehr im Blut haben konnte« Berechtigte Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Beklagten brauchte der Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts aber auch nach dem Verhalten des Beklagten am Abend des 4« September 1961 nicht zu hegen« Hierzu reichte die Alkoholmengb, die der Beklagte an diesem Abend in Gegenwart des Klägers zu sich genommen hatte, wegen ihrer Geringfügigkeit - Sprudel, ein Colaschoppen mit Wein und etwas Kotwein aus einer gemeinsam getrunkenen Flasche -nicht aus« Seine Überzeugung hat das Berufungsgericht weiter auf Grund der Bekundungen der Zeugen gewonnen, nach denen der Beklagte bei Antritt der Fahrt keinen betrunkenen Kindruck machte« Dos Berufungsgericht brauchte zu der von der Revision erstrebten Post-Stellung nicht auf Grund der Zeugenaussagen des Klägers und der Ehefrau des Beklagten im Verfahren 2 0 172/63 vor dem Landgericht Kaiserslautern zu gelangen, nach denen die Parteien mit den übrigen Personen vom Tanzsaal in die Gastwirtschaft hinuntergegangen sind, wo "noch getanzt und getrunken" wurdeo In tatrichterlich möglicher Würdigung weist das Berufungsgericht darauf hin, daß sich hieraus nicht ergebe, daß der Kläger auch ein weiteres übermäßiges Trinken des Beklagten bemerkt habe. Wenn die Revision meint, der Beklagte'habe sich beim Zusammentreffen mit dem Kläger am Abend des 4<>September 1961 nach der Lebenserfahrung über das Ende des ersten Kerwe-toges und insbesondere über Zeitpunkt und Art der Heimkehr des Beklagten unterhalten, so geht sie von einem nicht festgestellten Sachverhalt aus. b) Vergeblich greift die Revision die weitere Annahme des Berufungsgerichts an, der Kläger habe nach dem Verhalten des Beklagten am Abend des September 1961 dessen Fahrtüchtigkeit nicht zu bezweifeln brauchen. Zudem scheidot eine Verletzung des § 286 ZPO deshalb aus, weil der Beklagte den Beweis nur in dem im ersten Rechtszug eingereichten Echrift-oatz vom 9« September 1963 angeboten, diesen Beweisantritt im Berufungoverfahren aber nicht wiederholt hat. Der Beklagte hatte vorgetragen, auf die Frage seiner Frau: "Vier von euch beiden fährt ?” - gemeint war, ob der Beklagte oder der Kläger mit dem jeweils eigenen Y/agen fahre - habe der Kläger geantwortet: “Der Lelmut (der Beklagte) schafft es schon”, und diesen liergang als Anzeichen dafür angesehen, daß der Kläger selbst Zweifel Baß die Aussage der Zeugin S^p mit der Bekundung der Zeugin G^p nicht in Widerspruch steht, weil diese die behaupteten Äußerungen nach ihrof -Aussage nicht gehört hat, kann der Revision nicht zugegeben werden« Benn die streitigen Äußerungen sollten im Kreise der älit fahr enden gefallen sein« Im übrigen hat das Berufungsgericht hilfsweise erwogen, daß sich aus der behaupteten Antwort des Klägers nicht mit hinreichender Sicherheit auf Zweifel an der Pahrtüchtigkeit des Beklagten schließen lasse. Sie könne auch besagen, daß der Beklagte “es schon mache“, was nicht fernlag, weil infrage stand, wer von den Parteien mit seinem Y/agen die Fahrt ausführen sollte. 5« Entgegen der Meinung der Revision brauchte das Berufungsgericht dem Kläger auch nicht anzulasten, daß er den Beklagten während der J?'ahrt zu einer angemessenen Fahrweise habe anhalten müssen* Nur wenn seine Fohrweise ersichtlich zu einer erheblichen Gefährdung des Fahrgastes führt, ist diesem schon in seinem eigenen Interesse zuzu demuten, daß er seine Bedenken zu erkennen gibt (BGH Urteil vom 23- März 1955 - VI ZR 22/54 -VersR 1955, 309)o Biese Voraussetzungen lagen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht vor« Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht bejaht, indem es abweichend vom Landgericht und entgegen dem Vorbringen des Beklagten jegliches Uitverschulden des Klägers verneint hat* Der Beklagte selbst, der von einem hälftigen Uitverschulden des Klägers ausging, hatte durch die Zahlung seines Versicherers in Höhe von 15*000 DM zu dem Ausdruck gebracht, daß auch nach seiner Auffassung der nicht geminderte Entschädigungsanspruch die Höhe von 15*000 DM übersteige« 2« Das Berufungsgericht hatte im Grundverfahren nicht zu berücksichtigen, ob und in welchem Maße für die Höhe der Umstand von Belang ist, daß es sich um eine sog.
2065 020 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES tJ fJ VI ZK 263/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 15» Februar 1S66 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Mechanikers Helmut G C^JKP/Pfalz, Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« gegen den Polizeiwachtmeister Gerhard '"Pfalz, D^pstraße dfe Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägcr und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. — » fj p Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15• Februar 1966 unter Kit— Wirkung des Senatspräsidenten Dr. Kngels und der Bundesrichter Hane beck, Dr. Bode, Br* Pfretzschner und Dr.Nüßgens für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Neustadt/Wein-straßo vom 23« Oktober 1964 wird zurückgewiesen<> Die Kosten der Revision werden dem Beklagten aufer-legt. Von Rechts wegen Tatbestand* Am 3« September 1961 besuchte der Kläger, der damals 22 Jahre alt und als Polizeiwachtmeister in Kainz tätig war, die Kerwe in Callbach* Ab 21.00 Uhr saß er mit dem ihm seit längerem bekannten Beklagten, dessen Bhefrau, Frau und weiteren Personen in einem Tanzsaal zu- sammen. Rach Beendigung der Musik gingen die Parteien mit den übrigen Personen in die Gastwirtschaft. Dort wurde weiter getanzt und getrunken« V/ielange sich der Kläger dort aufgehalten hat, ist streitig. Der Beklagte verließ die Gastwirtschaft gegen 05.00 Uhr in betrunkenem Zustand. An diesem 4. September schlief er bis etwa 16.30 Uhr. Um 19.00 Uhr suchte er ein Gasthaus auf, in dem er nach seinen Angaben zwei Viertel Wein trank. Anschließend ging er in den Tanzsaal. Dort saß er erneut mit dem Kläger und denselben Personen sowie seiner Schwägerin zusammen am Tisch, Er trank Sprudel, einen Colaschoppen mit Wein sowie eine geringe .Monge Hotwein aus einer gemeinsamen, auf dem Tische stehenden Flasche* Um Mitternacht äußerten der Beklagte und seine Ehe-frau, sie wollten die Schwägerin des Beklagten nach Kehborn heimfähren* Daraufhin baten der Kläger und Frau 5^^, man möge sie mitnehmen, weil “es so dumm aussehe, wenn sie allein beisammen säßen11 * Der Beklagte brachte zusammen mit seiner Ehefrau, Frau und dem Kläger seine Schwägerin in seinem Ford M 12 nach Rehborn. Auf der Rückfahrt verlor er gegen 01.15 Uhr bei regennasser Straße und einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/st die Kontrolle über sein Fahrzeug, als er sich eine Zigarette anzünden wollte* Der Wagen, dessen Hinterreifen abgefahren waren, geriet ins Schleudern, prallte gegen einen Baum recht* der Straße und wurde total beschädigt* Sämtliche insaosen trugen Verletzungen davon. Eine Stunde nach dem Unfall wurde beim Beklagten eine Blutalkoholkonzentration von 1,72 o/oo festgestellt* Der Kläger wurde schwer verletzt* Fr erlitt Oberschenkelbrüche, eine Fibularioparose links, einen Beckenringbruch mit Schambeinzertrümmerung, eine üarnröhren-verletzung und eine Gehirnerschütterung. Während der Krankenhaus behänd lung von fast 2 Jahren wurden acht operative Eingriffe vorgenommen. Unter anderem wurde die linke Niere entfernt. . Eine völlige Wiederherstellung des Klägers ist ausgeschlossen. Durch Verfügung des Ministeriums des Innern des Bandes Rheinland-Pfalz wurde der Kläger mit Ablauf des Monats Dezember 1965 wegen Polizeidienstunfähigkeit aus dem Polizeidienst entlassen* Der Beklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung ötrafgerichtlich verurteilt worden«. Der Kläger hat den Beklagten im ersten kechtszug auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und Feststellung seiner Schadensersatzpflicht in Anspruch ge-nommeno Er hat vorgetragen; Der Beklagte habe den Unfall schuldhaft verursacht« Ihn treffe dagegen kein iiitver-schulden» Bei Antritt der Fahrt hätten sich beim Beklagten nicht die geringsten Anzeichen einer Alkoholbeointrächti-gung gezeigt« Y/ieviel Alkohol der Beklagte in der Nacht vom 3o/4* September 1961 getrunken habe, habe er nicht beobachtet« In der Gastwirtschaft habe bis zu seinem Weggang um 3o00 Uhr kein besonderer Alkoholverzehr stattge-funden« Erst danach müsse der Beklagte erhebliche Mengen zu trinken begonnen haben, was ihm aber unbekannt geblieben sei« Bei Fahrtbeginn in der Nacht vom 4«/5* September 1961 habe jedenfalls kein Anlaß bestanden, die Fahrtüchtigkeit des Beklagten zu bezweifeln« Dieser habe 12 Stunden geschlafen und am Abend des 4« September 1961, soweit er das habe wissen können, kaum Alkohol getrunken« Im übrigen sei keineswegs sicher, ob der Unfall auf dio Alkoholeinwirkung und nicht auf die verkehrsunsichero Bereifung des Wagens zurückzuführen sei« Die ungewöhnlich schweren Verletzungen rechtfertigten ein beträchtliches Schmerzensgeld, wie es für eine Querschnittslähmung gewährt v/erde, nämlich zwischen 40«C00 und 50«000 DM« Er sei nicht mehr zeugungsfähig» Durch den Verlust einer Niere habe er laufend Druckschmerzen in der zweiten Niere» Zudem verbleibe dadurch Stickstoff im Blut, was zu Urämie und Schwindelanfällen führen könne« Die Fehlstollung des rechten und die Nagelung des linken Oberschenkels führe zu rascher Ermüdung, so daß er nur wenige 100 m gehen könne.. Sitzen rufe nach wenigen Stunden Schmerzen hervor. Durch die Fehlstellung des rechten 3einos entstehe eine Hüftverschiebung. Die Urämie bedinge eine erhebliche Lebensverklirung. Weil das lange Liegen zu lebensgefährlicher Nierensteinbildung führen könne, seien in absehbarer Zeit die Korrektur des rechten Oberschenkels und die Verlegung des Harnausflusses von der Seite zu dem nornalen Weg nicht möglich. Das Feststellungsbegehren sei deshalb gerechtfertigt , weil sich infolge der Entlassung aus dem Polizeidienst Heilkosten und ein noch nicht bezifferbarer Verdienst-ausfall ergeben könnten. Der Beklagte hat im ersten Rechtszug um Abweisung der Klage gebeten. Kr hat nicht in Abrede gestellt, den Unfall verschuldet zu haben. Der Kläger habe aber gewußt, daß er erheblich unter Alkoholeinfluß gestanden habe. Deshalb sei seine Haftung wegen stillschweigenden Haftungsverzichts oder nach den Grundsätzen über das handeln auf eigene Gefahr ausgeschlossen. Zumindest treffe den Kläger oin mitwirkendes Verschulden, weil er seine Alkoholbeeinträchtigung hätte erkennen müssen. In der Nacht vom 3./^.September 1961 habe er in Gegenwart des Klägers, insbesonders morgens zwischen 3*00 und 5»00 Uhr, ganz erhebliche Mengen Alkohol getrunken, über die Wirkung der Alkoholrückständc im Unfallzeitpunkt hätte sich der Kläger als Polizeibeamter im Klaren sein müssen. Dieser habe auch tatsächlich Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit gehabt. So habe er auf die Frage seiner Ehefrau, wer denn fahre, erklärt; "Der Helmut schafft es schon". Diese Zweifel hätten ihn von der Teilnahme an der Fahrt abhalten müssen. Das Landgericht hat dem Kläger 1/5 «litverschulden angelastet und ihm 24.000 DLI nebst Zinsen zuerkannt sowie die erbetene Feststellung zu 4/5 - vorbehaltlich eines Übergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger -getroffene Der Kläger hat sich mit seiner Anschlußberufung gegen die Annahme jeglichen Kitverschuldens gewandt und dementsprechend ein weiteres angemessenes, liber die vom Kläger gezahlten 15o000 DM hinausgehendes Schmerzensgeld, mindestens aber weitere 15-000 DM, sowie die uneingeschränkte Feststellung begehrt* Außerdem hat er unter Berücksichtigung dessen, daß er ohne den Unfall mit Wirkung vom 1* Oktober 1962 wahrscheinlich zu dem Polizeioberwachtmeister befördert worden wäre, einen monatlichen Verdienstausfall ab 1* Oktober 1962 von 24*- DM, ab 1* April 1963 von 66*- DM und vom 1* August 1964 bis 30* September 1965 von 158,35 DM geltend gemacht* Der Beklagte hat sich mit seiner Berufung dagegen gewandt, daß dem Kläger ein Schmerzensgeld von mehr als 15*000 DM zugesprochen und festgestellt worden ist, der Beklagte habe dem Kläger mehr als die Hälfte seines Schadens zu ersetzen* Die Hälfte der bezifferten Ansprüche wegen entgangenen Verdienstes hat der Beklagte anerkannt und 15*000 DK Schmerzensgeld nebst Zinsen gezahlt. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger unter Verneinung eines Mitverschuldens die bezifferten Beträge zuerkannt, die erbetene Feststellung - vorbehaltlich eines Übergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger - uneingeschränkt getroffen und den über die Zahlung des Beklagten hinausgehenden Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Beklagte verfolgt mit der Revision seine Berufungsanträge weiter* Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels* Entscheidungsgründe s Io Uber die vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei bejahte Schadensersatzpflicht des Beklagten aus unerlaubter Handlung besteht unter den Parteien Einverständ-nis« Streitig ist nur noch die Frage, ob den Kläger ein I\*iitv er schulden trifft o IIo lo Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dem mitfahrenden Insassen nicht schon deshalb ein Vorwurf im Sinne des § 254 BGB zu machen ist, weil ihm bekannt war, daß der Fahrer vor Antritt der Fahrt Alkohol getrunken hatteo Gegen den Fahrgast kann nur dann ein Verschuldensvorwurf erhoben werden, wenn er begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Fahrers hatte oder haben mußte (Senatsurteile vom 8- November I960 - VI ZR 14/60 - VersR 1960, 1146 mit weiteren Nachweisen; vom 12« Juli I960 - VI ZR 197/59 - VersR 1960 950; vom 7. Juli 1964 - VI ZR 118/63 - VersR 1964, 1047)« 2o Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht sich nicht zu überzeugen vermochte Nach seiner Meinung brauenten dem Kläger Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Beklagten nicht auf Grund seines Y/issens um die Vorgängo in der vorhergehenden Nacht vom 3o/4. September 1961 zu erwachsen. Allerdings habe der Kläger gewußt, daß der Beklagte in dieser ^acht Alkohol getrunken hatte« Es hat aber nicht festzustellen vermocht daß ihm ein übermäßiger Alkoholgenuß des Beklagten bekannt war« Nach seinen Feststellungen hat der Kläger am iüorgen des 4« September 1961 zwischen 3«00 und 3«30 Uhr die Gastwirtschaft verlassen« Es sei daher nicht ausgeschlossen, daß der Beklagte, der gegen 5«00 Uhr morgens nach Hause gegangen ist, erst nach Weggang des Klägers übermäßig dem Alkohol zugesprochen habe» Zudem habe die Kenntnis vom Trinken des Beklagten in dieser Nacht dom Kläger noch keinen Anlaß gegeben, in der folgenden Nacht vom 4» auf den 5« September 1961 gegen 1*00 Uhr die ^ahr-tüchtigkeit des Beklagten mit' Grund anzuzv/eifeln« Selbst wenn ihm die erfahrungsmäßige Alkoholausscheidung von 0,1 - 0,2 o/oo je Stundo bekannt gewesen wäre, hätte er sich ausrechnen können, daß der Beklagte am Abend des 4o September 1961 keinen Alkohol mehr im Blut haben konnte« Berechtigte Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Beklagten brauchte der Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts aber auch nach dem Verhalten des Beklagten am Abend des 4« September 1961 nicht zu hegen« Hierzu reichte die Alkoholmengb, die der Beklagte an diesem Abend in Gegenwart des Klägers zu sich genommen hatte, wegen ihrer Geringfügigkeit - Sprudel, ein Colaschoppen mit Wein und etwas Kotwein aus einer gemeinsam getrunkenen Flasche -nicht aus« Seine Überzeugung hat das Berufungsgericht weiter auf Grund der Bekundungen der Zeugen gewonnen, nach denen der Beklagte bei Antritt der Fahrt keinen betrunkenen Kindruck machte« 3« J)ie Revision kann mit ihren Angriffen gegen die dom Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung keinen Erfolg haben« Es ist nicht ersichtlich, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts einen Rechtsfehler enthalten oder auf einer unvollständigen Verwertung des zur Verfügung stehenden Bewoismaterials beruhen« a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahmo des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen übermäßigen Alkoholgenuß dos Beklagten in der Nacht vom 3°/4* Sep- tember X961 möglicherweise nicht bemerkt. Dos Berufungsgericht brauchte zu der von der Revision erstrebten Post-Stellung nicht auf Grund der Zeugenaussagen des Klägers und der Ehefrau des Beklagten im Verfahren 2 0 172/63 vor dem Landgericht Kaiserslautern zu gelangen, nach denen die Parteien mit den übrigen Personen vom Tanzsaal in die Gastwirtschaft hinuntergegangen sind, wo "noch getanzt und getrunken" wurdeo In tatrichterlich möglicher Würdigung weist das Berufungsgericht darauf hin, daß sich hieraus nicht ergebe, daß der Kläger auch ein weiteres übermäßiges Trinken des Beklagten bemerkt habe. Zudem ist der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegen 3«>00 Uhr weg-gegangen, während der Beklagte noch bis gegen 5«00 Uhr geblieben ist. Wenn die Revision meint, der Beklagte'habe sich beim Zusammentreffen mit dem Kläger am Abend des 4<>September 1961 nach der Lebenserfahrung über das Ende des ersten Kerwe-toges und insbesondere über Zeitpunkt und Art der Heimkehr des Beklagten unterhalten, so geht sie von einem nicht festgestellten Sachverhalt aus. Es stellt auch keine Rechtsverletzung dar, wenn das Berufungsgericht bei seiner Würdigung nicht zu dieser von der Revision vermißten Annahmo gelangt. Daß für sie ein Erfahrungssatz spricht, kann nicht zugegeben werden. b) Vergeblich greift die Revision die weitere Annahme des Berufungsgerichts an, der Kläger habe nach dem Verhalten des Beklagten am Abend des September 1961 dessen Fahrtüchtigkeit nicht zu bezweifeln brauchen. Unstreitig hatte der Beklagte vor dem Zusammentreffen mit dem Kläger an diesem Abend bereits zwei Viertel Wein getrunken. Nach dem Berufungsurteil hat der Beklagte nicht behauptet, daß der Kläger davon wußte. Die Küge der Revision, der Beklagte habe die Kenntnis des • Klägers \ unter Beweisantritt behauptet, greift schon deshalb nicht durch, weil ihr mangels Berichtigung (§ 320 ZPO) die Beweiskraft der - wenn auch in den Entscheidungsgründen enthaltenen- - (vgl. RGZ 80, 174) - tat-besfcandlichen Feststellungen des Berufungsurteile entgegensteht (§ 314 ZPO). Zudem scheidot eine Verletzung des § 286 ZPO deshalb aus, weil der Beklagte den Beweis nur in dem im ersten Rechtszug eingereichten Echrift-oatz vom 9« September 1963 angeboten, diesen Beweisantritt im Berufungoverfahren aber nicht wiederholt hat. Selbot wenn er in zweiter Instanz allgemein auf sein Vorbringen-im ersten Rechtszug Bezug genommen hätte, was er nicht einmal getan hat, wäre das Berufungsgericht nicht zur Erhebung dieses Beweises gezwungen gewesen (vgl. BGfiZ 35, 103, 106/107)o Daß die Atemluft des Beklagten nach Alkohol roch - nach der Verkehrsunfallanzeige war der Alkoholgerüch “wahrnehmbar” -, daß nach dem ärztliohen Untersuenungs-bericht sein Zustand "mittelgradig betrunken11 und sein Gesicht gedunsen war sowie ErraüdungsZeichen Vorlagen, zwang dao Berufungsgericht nijht zu der Überzeugung, der Kläger habe bei Antritt der Fahrt begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Beklagten haben müssen. Der Beklagte hatte vorgetragen, auf die Frage seiner Frau: "Vier von euch beiden fährt ?” - gemeint war, ob der Beklagte oder der Kläger mit dem jeweils eigenen Y/agen fahre - habe der Kläger geantwortet: “Der Lelmut (der Beklagte) schafft es schon”, und diesen liergang als Anzeichen dafür angesehen, daß der Kläger selbst Zweifel an der Pahrtüchtigkeit des Beklagten hatteo Das Berufungsgericht sieht die Bemerkung des Klägers für nicht erwiesen an, indem es darauf hinweist, daß sich die Aussagen der Zeuginnen und S^pfc gegenüber standen, ohne daß eino Bekundung glaubwürdiger als die andere sei. Baß die Aussage der Zeugin S^p mit der Bekundung der Zeugin G^p nicht in Widerspruch steht, weil diese die behaupteten Äußerungen nach ihrof -Aussage nicht gehört hat, kann der Revision nicht zugegeben werden« Benn die streitigen Äußerungen sollten im Kreise der älit fahr enden gefallen sein« Im übrigen hat das Berufungsgericht hilfsweise erwogen, daß sich aus der behaupteten Antwort des Klägers nicht mit hinreichender Sicherheit auf Zweifel an der Pahrtüchtigkeit des Beklagten schließen lasse. Sie könne auch besagen, daß der Beklagte “es schon mache“, was nicht fernlag, weil infrage stand, wer von den Parteien mit seinem Y/agen die Fahrt ausführen sollte. Biese mögliche tatrichterlicho Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. 4. 2a der Kläger nach der rechtsbedenkenfrei gewonnenen Überzeugung des Berufungsgerichts keine begründeten Zweifel an der Pahrtüchtigkeit des Beklagten zu haben brauchte, war er nicht gehalten, nähere Nachforschungen über dessen Alkoholgenuß anzustellen, insbesondere ihn selbst hiex’über zu befragen. ]$in solches Verlangen würde unter diesen Umständen eine Überspannung der zu demutbaren Sorgfalt bedeuten (BGrK Urteil vom 7» Juli 1956 - VI ZR 129/55 - VersR 1956, 692; Urteil vom 8. November I960 - VI ZR 14/60 - aaO). Andernfalls würde die grundsätzlich dem Fahrer obliegende Verantwortung für die ordnungsmäßige Führung des Kraftfahrzeugs in unangemessenem Umfang zu Ungunsten des Fahrgastes verlagert werden« 5« Entgegen der Meinung der Revision brauchte das Berufungsgericht dem Kläger auch nicht anzulasten, daß er den Beklagten während der J?'ahrt zu einer angemessenen Fahrweise habe anhalten müssen* Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats trägt für die Führung des Kraftfahrzeugs grundsätzlich der Fahrer selbst die Verantwortung (BGH Urteil vom 12 o Juli I960 - VI ZR 197/59 - aaO) *. Nur wenn seine Fohrweise ersichtlich zu einer erheblichen Gefährdung des Fahrgastes führt, ist diesem schon in seinem eigenen Interesse zuzu demuten, daß er seine Bedenken zu erkennen gibt (BGH Urteil vom 23- März 1955 - VI ZR 22/54 -VersR 1955, 309)o Biese Voraussetzungen lagen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht vor« Die Revision hält die Geschwindigkeit von 80 km/st im Hinblick auf die Alkoholbeeinflussung des Beklagten, seine Übermüdung, 4ie Dunkelheit* das Regonwetter und die nur 6,80 m breite Fahrbahn für zu hoch» Davon, daß dem Kläger die Alkoholbeeinträchtigung des Beklagten - ebenso wio seine Übermüdung - bekannt war oder bei gehöriger Sorgfalt von ihm hätte erkannt werden können, hat sich das Berufungsgericht nicht zu überzeugen vermochte Daß die Geschwindigkeit allein im Hinblick auf die übrigen Umstände - abgesehen weiterhin von dem dem Kläger unbekannten Reifenzustand - bei übersichtlicher und gerader Teerstraße ohne Verkehr übersetzt war, nimmt die Revision offenbar selbst nicht an« Jedenfalls bestanden für eine dahingehende Annahme des Berufungsgerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte« III« Zu Unrecht vermiß die Revision eine Begründung des Berufungsurteils dafür, daß der Schmerzensgeldanspruch über die gezahlten 15*000 Dü hinaus dem Grunde nach gerechtfertigt sei, die sie hier jedenfalls deshalb für erforderlich hält, weil der Ausspruch Uber den Grund wegen seiner Fassung zugleich Uber den Umfang de3 Schmerzensgeldbegehrens befinde* Der Revision ist zuzugeben, daß durch das Berufungs-ui'teil dem Grunde nach erkannt ist, eine Uber 15*000 DM hinausgehende Entschädigung in Geld sei begründet« Bin solches Grundurteil war entsprechend den zu § 504 ZPO entwickelten' Hechtsgrundsätzen dann zulässig, wenn für das Bestehen eines 15*000 DM übersteigenden Anspruchs eine hohe Wahrscheinlichkeit bestand (vgl* BGH Urteil vom 14* Dezember 1950 - III ZK 67/50 - LM § 304 ZPO «r» 2; Urteil vom 4* November I960 - VI ZK 138/59 — IM § 304 ZPO Nr« 16; vgl. auchs RGZ 103» 2191 BGI; Urteil vom 29»Januar I960 - IV ZR 211/59 - LU § 304 Z?0~ Nr. 14 = § 209 BEG 1956 Nr* 31). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht bejaht, indem es abweichend vom Landgericht und entgegen dem Vorbringen des Beklagten jegliches Uitverschulden des Klägers verneint hat* Der Beklagte selbst, der von einem hälftigen Uitverschulden des Klägers ausging, hatte durch die Zahlung seines Versicherers in Höhe von 15*000 DM zu dem Ausdruck gebracht, daß auch nach seiner Auffassung der nicht geminderte Entschädigungsanspruch die Höhe von 15*000 DM übersteige« 2« Das Berufungsgericht hatte im Grundverfahren nicht zu berücksichtigen, ob und in welchem Maße für die Höhe der Umstand von Belang ist, daß es sich um eine sog. Gefälligkeitsfahrt handelte (BGHZ 18, 149, 158/159). Daß dieser Umstand eine Begrenzung auf 15.000 DM zur Folge habe, brauchte das Berufungsgericht nicht anzunehmen. IVo Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen0 jh'ngels Hanebeck Dr«, Bode J)To Pfretzschner Dr» Nüßgens