* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11« Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr* Hauß, Heinrich Meyer und Dr«, Nüßgens für Hecht erkannt: Als am 30« September 1939 im Hause E^BHlallee Polterabend gefeiert wurde, suchten die Erstbeklagte, die als Inhaberin eines Xiefbauuntemehmens Halterin eines Kipplastwagens war, und der Zweitbeklagte, ihr Verlobtex', das ihnen bekannte Brautpaar und dessen Gäste dadurch zu überraschen, daß sie eine Ladung Schutt vor dem Hause abkippten« Gegen 22.30 Uhr fuhren sie mit dem .lagen, der vom Zweit beklagten gelenkt wurde, in die Eichenallee, eine etwa 5*70 m breite ungepflästerte bürgersteiglose Straße ohne Straßenbeleuchtung, und hielten auf der für sie linken Seite vor dem Gartentor zu dem Hausgrundstück an, dicht an der etwa 70 cm hohen Grünhecke, die das Grundstück mit dem 4-5 m zurückliegend Die Beklagten haben ent^ognet, Kleinegräber sei, als sie mit dem Lasekraftwagen bereits 5-8 m zurückgelegt hätten, über den vor dem Haus befindlichen Rasen gelaufen gekommen, über die Hecke gesetzt und von hinten in Höhe des Führer- Gegen das Urteil haben die Beklagten Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt* Die Beklagten haben um gänzliche Abweisung der Klage gebeten und im Hinblick darauf, daß sich die Klägerin für die Zeit bis zu dem 31 * März 1963 über den Klagebetrag hinaus einer weiteren Ersatzforderung von 8 243,69 DM berühmt habe, widerklagend festzustellen begehrt, daß der Klägerin für die genannte Zeit über den eingeklagten Betrag von 4 000 DM hinaus keine weitere Ersatzforderung zustehe» Die Klägerin hat .*nit ihrer Anschlußberufung ihr volles Klagebegehren nebst Prozeßzinsen weiter verfolgte Das uberlandesgericht hat die Beklagtenais Gesamtschuldner verurteilt, an die Klefgerin 2 520 Di« nebst 4 $ Zinsen seit dem 10* August 1962 zu zahlen, und die Klägerin mit der weitergehenden Klage abgewiesen» Auf die V/iderklage hat es festgestellt, daß der Klägerin für die Zeit bis zu dem 31» März 1962 Uber den zugesprochenen Betrag von 2 52© DM hinaus nicht mehr als 1 260 IM zustehen, ■ Im übrigen hat es die 'Widerklage abgewiesen« lo Das Berufungsgericht hat eine Schadenshaftung der Beklagten nur auf Grund der Bestimmungen des Straßenver-kehrsgesetzes, nicht aber nach § 823 ff BGB für begründet gehalten« Das wird von der Revision vergebens angegriffen» Nach Ansicht dss Berufungsgerichts besteht die Möglichkeit, daß hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens mit dem iahrzeug in Berührung gekommen ist und der Zweitbeklagte ihn vor dem Unfall nicht hat sehen können» Das Berufungsgericht hat dies verneint; es ist der Auffassung, der Zweitbeklagte habe nicht damit rechnen können» daß sich jemand dem Lastkraftwagen plötzlich und nicht wahrnehmbar Von der Seite oder von hinten nähern und in die*Fahrtrichtung hineinlaufen werde« Allerdings ist nicht zu verkennen, daß die Beklagten mit der Anfuhr und dem Abladen von Schutt eine Veranstaltung trafen, die weit über den nahmen üblicher Folter-abendgebräuche hinausging und eine Gegenwehr des Brautpaares und seiner* Gäste' erwarten * ließ» Bine solche mochte auch dann noch in Betracht- kommen, nachdem-es dem Zweit» beklagten trotz des Bespritzens mit Nasser gelungen war, die Ladung vor dem Gartentor abzukippen« Als die Beklagten nach Ausführung ihres Vorhabens*mit dem Lastkraftwagen abfuhren, hatten sie jedoch vor sich auf der Straße freie Bahn« Weder hat die Klägerin die Darstellung des Zweit-beklagten* bestritten, daß der Beuge der den Gartenschlauch gehsndhabt und den Zweitbeklagten bespritzt hat, im Vorgarten hinter der Hecke stand, noch hat sie behauptet, daß sich sonst jemand außerhalb des eingefriedigten Gartengrundstücks befunden hat. Den Teilnehmern an der Folterabendfeier war der Ausgang auf die Straße durch den vor dem Gartentor liegenden Schutthaufen versperrt« Daß e#ier der Gäste dem abfahrenden Lastkraftwagen in der Dunkelheit über die Hecke springend nadheilen und sich von der Seite oder von hinten her in dessen Gefahrenbereich begeben würde, lag selbst bei Binrechnung einer durch Alkoholgenuß eingetretenen Minderung der Besonnen- Die Hevision macht vor allem geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Zweitbeklagte gegen § 1 StVO, ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BOB, verstoßen habe und zu seiner Entlastung daher nachweisen müsse, alles getan zu haben, um eine Gefährdung anderer abzu-wenden«; Auch hiermit kann die Hevision jedoch nicht durchdringen. Big Beklagten waren mit dem Lastkraftwagen allein auf der Straße, als sie abfuhren* Aus der Tatsache, daß dem Lastkraftwagen nachgesprungen und mit ihm verhängnisvoll in Berührung gekommen ist, folgt nicht schon, daß der Zweit be klagte die Vorschrift des 5 1 StVO verletzt hätte. Das gilt namentlich für den vom Berufungsgericht als möglich angesehenen Fall, daß (■■ft mit dem Lastkraftwagen hinter dem Fahrerhaus in Berührung gekommen ist, ohne daß der Zweitbeklagte ihn vorher hat sehen können« Mit Hecht hat das' Berufungsgericht hiernach die Erstbeklagte nur-nach § 7 StVG, und den Zweitbeklagten nur nach § 18 StVG zur Schadensersatzleistung für verpflichtet er-littet« Einwendungen gegen yine Schadenshaftung nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes sind von den Beklagten nicht erhoben worden» In Abwägung der durch die Betriebsgefahr des Lastkraftwagens und durch das grob fahrlässige Verhalten des Kleinegräber gesetzten Unfallursachen hat es das Berufungsgericht für gerechtfertigt gehalten, daß die beklagten als Gesamtschuldner für ein Viertel des entstandenen Schadens einzustehen haben, drei Viertel dagegen„zu Lasten des Verunglückten selbst gehen. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten keine weitergehenden Ansprüche zu, als sie den Hinterbliebenen entstanden und auf die Klägerin Uber gegangen sind» Daß sie Beiträge zur Rentenkrankenversicherung für die Hinterbliebenen geleistet hat, stellt die Klägerin nicht außerhalb des Rahmens dieser Begrenzung.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 1 StVO § 850 BGB § 17 StVG § 97 ZPO
KleinegräberStraßeBerufungsgerichtLastkraftwagenZeitZweitbeklagteKlägerinZweitbeklagtenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
G/
2069 05.0
IM NAMEN DES VOLKES
VI.ZH 265/65	URTEIL
Verkündet am
11. Mai 1965 Becker*
Justizangectellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 die Geschäftsführung* diese vertreten durch den Ersten Direktor	ebenda*
Klägerin* Berufungsbeklagten* Anschlußberufungsklägerin und Revisionsklägerin*
- Prozeß-bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
1. d^^C^fbauunternehmerin Maria P »■■■■Betraße 4P»
2o den KraftfabrerFriedrich P o I* KflHHHIBstraße
 Beklagte* Berufungskläger* Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmäehtigter:
Rechtsanwalt Dr.
 
4
Der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11« Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr* Hauß, Heinrich Meyer und Dr«, Nüßgens
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 17» Oktober 1963 wird zurückgewiesen«
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt o
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Als am 30« September 1939 im Hause E^BHlallee Polterabend gefeiert wurde, suchten die Erstbeklagte, die als Inhaberin eines Xiefbauuntemehmens Halterin eines Kipplastwagens war, und der Zweitbeklagte, ihr Verlobtex', das ihnen bekannte Brautpaar und dessen Gäste dadurch zu überraschen, daß sie eine Ladung Schutt vor dem Hause abkippten« Gegen 22.30 Uhr fuhren sie mit dem .lagen, der vom Zweit beklagten gelenkt wurde, in die Eichenallee, eine etwa 5*70 m breite ungepflästerte bürgersteiglose Straße ohne Straßenbeleuchtung, und hielten auf der für sie linken Seite vor dem Gartentor zu dem Hausgrundstück an, dicht an der etwa 70 cm hohen Grünhecke, die das Grundstück mit dem 4-5 m zurückliegend
 
den Hause von der Straße abgrenzt. Ihr Kommen blieb nicht unbemerkt; das Brautpaar hatte von dem Vorhaben der Beklagten erfahren und mit einigen Gästen verabredet, die Beklagten an der Ausführung ihres Planes nach Möglichkeit zu hindern. Als der ^weitbeklagte, der vorsorglich bereits den hinteren Sperrhaken an der linken Sei^tenklappe des Kippwagens gelöst hatte, nach dem Anhalten des Fahrzeugs die lur des Führerhauses öffnete, um die Seitenklappe auch an ihrem vorderen Haken zu entsperren, wurde er von Radzuweit, einem der Gäste der Polterabendfeier, aus einem bereitgelegten , Gartenechlauch mit äasser bespritzt. Dennoch gelang es dem Zweitbeklagten, den Sperrhaken anzuheben, die maschinelle Kippvorrichtung in Tätigkeit zu setzen und den aufgeladenen Schutt nach links abzukippeno Der Eingang zu dem Grundstück wurde hierdurch versperrt. Um nicht weiter mit nasser bespritzt zu werden, bemühte sich der Zweitbeklagte darauf, mit dem Fahrzeug möglichst schnell wegzukoranien. In der Hast legte er irrtümlich zunächst den Rückwärtsgang ein, schaltete jedoch sofort um und fuhr ab, wobei er das lahrzeug nach rechts lenkte und gleichzeitig die Ladefläche wieder in ihre Normallage zurückschwenken ließ.
Wählend dieses Anfahrens wurde der Schlosser BBB’ einer der Teilnehmer an der Polterabend fei er, von dem Lastkraftwagen erfaßt und so schwer verletzt, daß er alsbald verstarb. Er hatte zur Zeit des Ablebens einen Blutalkoholgehalt von 1,09 o/oo.
Die Klägerin, die an die »itwe und an die minderjährige Tochter des Verstorbenen Hinterbliebenenrenten zahlt und Beiträge zur RentenkrankenverSicherung für sie
~ 4 -
//
entrichtet, hat einen Teilbetrag von 4 OOO EM ihrer bis zu dem 31o Januar 1962 erbrachten Aufwendungen von den Beklagten als Gesamtschuldnern erstattet verlangt* lie hat den Beklagten zu dem Vorwurf gemacht, den Jod von Kleinegräber schuldhaft verursacht zu haben; Kleinegräber sei von dem anfahrenden Lastkraftwagen mit der noch schräg stehenden und seitlich herausragenden Ladefläche zu Boden gerissen und vom linken Hinterrad des Lastkraftwagens überfahren worden«
Die Beklagten haben ent^ognet, Kleinegräber sei, als sie mit dem Lasekraftwagen bereits 5-8 m zurückgelegt hätten, über den vor dem Haus befindlichen Rasen gelaufen gekommen,
 über die Hecke gesetzt und von hinten in Höhe des Führer-
;
hauses gegen da3 Fahrzeug gesprungen; sie hätten sein Herannahen weder gesehen noch sehen können; mit einem derart unvernünftigen Verhalten hätten sie auch nicht zu rechnen brauchen; Kleinegräber habe seinen tödlichen Unfall selbst verschuldet«
Las Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2 000 DM verurteilt und die Alage im übrigen abgewiesen*
Gegen das Urteil haben die Beklagten Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt* Die Beklagten haben um gänzliche Abweisung der Klage gebeten und im Hinblick darauf, daß sich die Klägerin für die Zeit bis zu dem 31 * März 1963 über den Klagebetrag hinaus einer weiteren Ersatzforderung von 8 243,69 DM berühmt habe, widerklagend festzustellen begehrt, daß der Klägerin für die genannte Zeit über den eingeklagten Betrag von 4 000 DM hinaus keine weitere Ersatzforderung zustehe»
 
Die Klägerin hat .*nit ihrer Anschlußberufung ihr volles Klagebegehren nebst Prozeßzinsen weiter verfolgte
 Das uberlandesgericht hat die Beklagtenais Gesamtschuldner verurteilt, an die Klefgerin 2 520 Di« nebst 4 $ Zinsen seit dem 10* August 1962 zu zahlen, und die Klägerin mit der weitergehenden Klage abgewiesen» Auf die V/iderklage hat es festgestellt, daß der Klägerin für die Zeit bis zu dem 31» März 1962 Uber den zugesprochenen Betrag von 2 52© DM hinaus nicht mehr als 1 260 IM zustehen, ■ Im übrigen hat es die 'Widerklage abgewiesen«
Mit der Revision erstrebt die Klägerin weiterhin aie ! volle Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4 000 Ul nebst Prozeßzinsen und die volle Abweisung der 'Widerklage o
Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Ent schei dungsgründ e:
lo Das Berufungsgericht hat eine Schadenshaftung der Beklagten nur auf Grund der Bestimmungen des Straßenver-kehrsgesetzes, nicht aber nach § 823 ff BGB für begründet gehalten« Das wird von der Revision vergebens angegriffen»
Wie das Berufungsgericht in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme über das Unfallgeschehen hervorgehoben hat, ist ungeklärt geblieben, wie es im einzelnen zu den tödlichen Verletzungen des KJHIBIIH gekommen ist*. Niemand hat dies gesehen» Auf Grund der Aussagen des
 
Zeugen.steht nur fest, daß Kleinegräber schnell
 durch den Vorgarten gelaufen ist, als der Lastkraftwagen
 nach dem Abladen des Schuttes anrollte, und daß er,
 nachdem sich der Lastkraftwagen im Anfahren bereits von linken
 der äußersten/Straßenseite nach rechts aogesetzt und 5-8 Qi zurückgelegt hatte, von dem Lastkraftwagen zurückgefallen und an die Hecke zurückgerollt ist, Bas Berufungs« gericht nimmt mit dem Zeugen RflHB an<>daß Kleinegräber durch einen Sprung über die Hecke auf die Straße gelangt ist. Ob er dann, wie der Zeuge meint, weiter an den Lastkraftwagen bzw, dessen iührerhaus gesprungen ist, hat der Zeuge jedoch nicht mit Sicherheit bekunden können, Bas Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, wie KdHHHI dem Lastkraftwagen in Berührung gekommen ist, insbesondere nicht, an welcher Stelle und mit weichem Teil des Wagens. b& hat dem ^weitbeklagten geglaubt, daß er den Verunglückten während des hier in P.ede stehenden Vorgangs überhaupt nicht gesehen und von dem Unglück nichts wahrgenommen hat. Nach Ansicht dss Berufungsgerichts besteht die Möglichkeit, daß
 hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens mit dem iahrzeug in Berührung gekommen ist und der Zweitbeklagte ihn vor dem Unfall nicht hat sehen können»
Bern Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß dem Zweitbeklagten bei dieser Sachlage- ein Verschulden an dem tödlichen Unfall des	^ur	dann zur Last
 gelegt werden könnte, wenn er damit hätte rechnen müssen, daß jemand während des Wiederanfahrens des Lastkraftwagens in dessen Gefahrenbereich gelangte«
 
Das Berufungsgericht hat dies verneint; es ist der Auffassung, der Zweitbeklagte habe nicht damit rechnen können» daß sich jemand dem Lastkraftwagen plötzlich und nicht wahrnehmbar Von der Seite oder von hinten nähern und in die*Fahrtrichtung hineinlaufen werde«
Gegen-diese Beurteilung ist rechtlich nichts einzuwenden«
Allerdings ist nicht zu verkennen, daß die Beklagten mit der Anfuhr und dem Abladen von Schutt eine Veranstaltung trafen, die weit über den nahmen üblicher Folter-abendgebräuche hinausging und eine Gegenwehr des Brautpaares und seiner* Gäste' erwarten * ließ» Bine solche mochte auch dann noch in Betracht- kommen, nachdem-es dem Zweit» beklagten trotz des Bespritzens mit Nasser gelungen war, die Ladung vor dem Gartentor abzukippen« Als die Beklagten nach Ausführung ihres Vorhabens*mit dem Lastkraftwagen abfuhren, hatten sie jedoch vor sich auf der Straße freie Bahn« Weder hat die Klägerin die Darstellung des Zweit-beklagten* bestritten, daß der Beuge	der den
 Gartenschlauch gehsndhabt und den Zweitbeklagten bespritzt hat, im Vorgarten hinter der Hecke stand, noch hat sie behauptet, daß sich sonst jemand außerhalb des eingefriedigten Gartengrundstücks befunden hat. Den Teilnehmern an der Folterabendfeier war der Ausgang auf die Straße durch den vor dem Gartentor liegenden Schutthaufen versperrt« Daß e#ier der Gäste dem abfahrenden Lastkraftwagen in der Dunkelheit über die Hecke springend nadheilen und sich von der Seite oder von hinten her in dessen Gefahrenbereich begeben würde, lag selbst bei Binrechnung einer durch Alkoholgenuß eingetretenen Minderung der Besonnen-
#
/'
 
heit öo;fem, daß sich der Zweitbeklagte vernünftiger« weise dessen nicht zu versehen brauchte. Es war nach der■ recht sirrtvmsfreien und von der Hevision nicht ange-2V/odi*elten ttUrdigung des Berufungsgerichts überaus leichtsinnig, unvorsichtig und.grob fahrlässig, wie sich der verunglückte	°
* Die Ke vision hebt darauf ab, daß der Zeuge ‘natfh’ seiner Aussage den heraneilenden Kleinegräber im Vorgärten den Lichtschein hat durchqueren sehen, der aus einem Fenster des Hauses ins Freie fiel« Sie meint, die gleiche Wahrnehmung hätte bei gehöriger Umsicht auch der Zweitbeklagte machen müssen, und hält die Verneinung eines Verschuldens des Zweitbeklagten an dem. tödlichen Unfall des KflHHHHI darum für fehlerhaft, weil das Berufungs-gerlch't dies unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht berücksichtigt habe« Die.Hüge ist unbegründet» Die Revision unterstellt, was die Klägerin gar nicht behauptet hat und angesichts -des Buschwerks, das ausweislich der Lichtbilder bei den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Strafakten 2t~Ms 93/59 des Amtsgerichts Gütersloh im Vorgarten gestanden hat, ersichtlich auch nicht hat behaupten können» Es ist ein neues tatsächliches Vorbringen, das die Revision hiermit in den Rechtsstreit einführt und mit dem die Klägerin im Revisionsverfahren nicht mehr gehört werden kann»
Auch die weiteren Verfahrensrügen der Revision vermögen das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht bei der Prüfung der Verschuldensfrage gelangt ist, nicht zu erschüttern. Baß der Zweitbeklagte nach seiner eigenen Auk-
sage vor deal Berufungsgericht die Wagentür zugezogen hat, um nicht von dem beugen	weiter	mit	dem	Wasser-
schlauch bespritzt zu werden, hat das Berufungsgericht im Urteilstatbestand selbst wiedergegeben; ebenso die Aussage, daß er versehentlich zunächst den Hückwärisgang eingeschaltet und während des Anfahrens die Ladefläche wieder in die Normallage geschwenkt hat«. Es spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht bei seiner BeweiswUrdigung und Urteilsbilduhg diese Umstände Übersehen hätte. An der vorgehommenen Beurteilung der Schuldfrage mußte sich das Berufungsgericht durch sie auch nicht gehindert sehen«
Die Hevision macht vor allem geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Zweitbeklagte gegen § 1 StVO, ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BOB, verstoßen habe und zu seiner Entlastung daher nachweisen müsse, alles getan zu haben, um eine Gefährdung anderer abzu-wenden«; Auch hiermit kann die Hevision jedoch nicht durchdringen. Big Beklagten waren mit dem Lastkraftwagen allein auf der Straße, als sie abfuhren* Aus der Tatsache, daß
 dem Lastkraftwagen nachgesprungen und mit ihm verhängnisvoll in Berührung gekommen ist, folgt nicht schon, daß der Zweit be klagte die Vorschrift des 5 1 StVO verletzt hätte. Zu dem Unfall kann es auch ohne eine Zuwiderhandlung des Zweitbeklagten gegen diese Bestimmung gekommen sein. Das gilt namentlich für den vom Berufungsgericht als möglich angesehenen Fall, daß (■■ft mit dem Lastkraftwagen hinter dem Fahrerhaus in Berührung gekommen ist, ohne daß der Zweitbeklagte ihn vorher hat sehen können«
10 -
Ob der Zweitbeklagte dadurch gegen § 1 StVO verstoßen ftat, daß er mit de® Lastkraftwagen vor dem Garten«| tor des Haüöes Schutt ablud, kann dahinatehen, da dies für den tödlichen Unfall des	im	Hechtssinne
 nicht ursächlich geworden ist* Es lag außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß sich jemand deö abgeladenen
 Schuttes wegen bewogen fühlen könnte, gegen den abfahrenden
** •
Lastkraftwagen zu'laufen«,	*
*
Da nach der rechtsirrtumsfreien Würdigung des Berufungsgerichts nicht festzustellen ist, daß der Zweitbeklagte den Unfall des KfllHBHft verschuldet hat, scheidet auch die Annahme, aus, daß die Erstbeklagte als Mittäterin oder Teilnehmerin einer vom Zweitbeklagten begangenen unerlaubten Handlung nach § 850 BGB schadensersatzpflichtig geworden sei» Wie das Berufungsgericht unangefochten aus ge führt hat, trifft sie auch keine ßchadensersatzpflicht aus § 831 BGB; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Zweitbeklagte nicht als ihr Verrichtungsgehilfe, sondern selbständig handelnd tätig geworden; die Erstbeklagte ist an dem Abend als seine Verlobte nur mitgefahren.*
Mit Hecht hat das' Berufungsgericht hiernach die Erstbeklagte nur-nach § 7 StVG, und den Zweitbeklagten nur nach § 18 StVG zur Schadensersatzleistung für verpflichtet er-littet« Einwendungen gegen yine Schadenshaftung nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes sind von den Beklagten nicht erhoben worden»
t
- 11
2.	In Abwägung der durch die Betriebsgefahr des Lastkraftwagens und durch das grob fahrlässige Verhalten des Kleinegräber gesetzten Unfallursachen hat
 es das Berufungsgericht für gerechtfertigt gehalten, daß die beklagten als Gesamtschuldner für ein Viertel des entstandenen Schadens einzustehen haben, drei Viertel dagegen„zu Lasten des Verunglückten selbst gehen. Biese Schadensverteilung ist aus Kechtsgründen nicht zu beanstanden. Baß sich das Berufungsgericht bei der Schadensvei*-teilung irrig auf § 17 StVG statt auf § 9 StVG in Verbindung mit § 234 BGB bezogen hat, ist unschädlich, da die Abwägungsgrundsätze die gleichen'sind.
3.	Bei der Schadensberechnung ist das Berufungsgericht von der übereinstimmenden Auffassung der Parteien ausge-gangen, daß der Nettoverdienst des Verunglückten monatlich 600 DM und die fixen Haushalts kosten monatlich
60 BM betragen haben. Auf dieser Grundlage hat es den Unterhaltsschaden der Witwe und der fochter des Verunglückten auf monatlich zusammen 360 BM und die Haftungen quote der Beklagten gegenüber der Witwe auf monatlich 60 BM und gegenüber der lochter auf monatlich 30 BM errechnet. Da die Klägerin für die Hinterbliebenen unstrei tig jeweils höhere Leistungen erbracht hat, ist deren Anspruch auf Zahlung jener Schadensbeträge nach § 1342 KVO in voller Höhe auf die Klägerin übergegangen, für die Zeit vom 30. September 1939 bis zu dem 31« Janua^1962 hat das
 Berufungsgericht der Klägerin auf ihre Klage hiernach
* % *
insgesamt 2 320 BM zuerkannt und für die von der ieat^ stellungswiderklage umfaßte weitere Zeit bis zu dem 31 ° ^ärz 1963 einen Ersatzanspruch der Klägerin noch in Höhe von weiteren 1 260 BM für begründet gehalten. Weitere Ansprüche der Klägerin hat das Berufungsgericht für die genannt en Zeit räume verneint»
e
%•
/<
•• 12 "
Ei^Hevision greift diese Entscheidung an, indem sie geltend macht, das -Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß die Klägerin außer den Hinterbliebenenrenten auch die KrankenverSicherungsbeiträge für die rentenberechtigten Hinterbliebenen habe aufwenden müssen« Sie meint, das Berufungsgericht habe der Klägerin bei der Entscheidung über das Klageverlangen und über die Feststellungs-Widerklage auch noch ein Viertel dieser Aufwendungen zubilligen müssen*«Jer Revision kann hierin nicht gefolgt werden. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten keine weitergehenden Ansprüche zu, als sie den Hinterbliebenen entstanden und auf die Klägerin Uber gegangen sind» Daß sie Beiträge zur Rentenkrankenversicherung für die Hinterbliebenen geleistet hat, stellt die Klägerin nicht außerhalb des Rahmens dieser Begrenzung. Das Berufungsgericht hat der Anspruchsberechtigung der Klägerin in dem vollen Umfang Rechnung getragen, in den sie durch den Rechtsübergang nach § 1542 RVO eingerückt ist. Weitere Ansprüche hat sie gegen die Beklagten nicht erlangt«
Die Revision ist hiernach unbegründet.
flach § 97 ZPO hat die Klägerin die kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Br. i£ngels Hanebeck Dr<, Hauss Heinrich Meyer Br. flüßgens
e