Er macht die Beklagten für das Polgeleiden verantwortlich, weil die behandelnden Ärzte die Präparate unter Überschreitung der zulässigen Höchstdosis angewendet hätten, obwohl ihnen ihre gehörsehäöigende Wirkung bekannt gewesen sein müsse; vor ihm seien in der Klinik schon bei vier weiteren Patienten gleiche Schäden aufgetreten. Die Beklagten haben entgegnet, die Behandlung mit Streptomycin und Neomycin sei ärztlich geboten gewesen; mit toxischen Nebenwirkungen habe bei der Art der Anwendung und Dosierung der Mittel nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft nicht gerechnet werden können; andere Antibiotika, die hier wirksam hätten sein können, seien nicht bekannt gewesen. Tn der kritischen Zeit der Neomyojn-Instillation sei der Klarer überdies nicht ansprechbar gewesen; er habe sich in Lebensgefahr befunden» Die vom Kläger angeführten Fälle anderer Klinikpatienten seien nach Krankheitsbild und Behandlungsweise mit dem des Klägers nicht vergleichbar» Wie das Berufungsgericht auf Grund der Gutachten in den beigezogenen Akten 20 J.s 241/58 StA Frankfurt/Main fest-gestellt hat, die in dem damaligen Ermittlungsverfahren von der Medizinischen Universitätsklinik Freiburg eingeholt worden sind, beruht der hochgradige Gehörverlust des Klägers auf der Anwendung der Antibiotika, insbesondere des Neomycjn, während der Behanclungszeit bis zu dem 18. Bei seinem Bildungsstand habe ihm nicht besonders gesagt zu werden brauchen, daß jeder operative Eingriff unter Umständen Gefahren und Komplikationen wie etwa eine Infektion mit sich bringen könne. Man habe nach dem damaligen Stande der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung bei der Instillation von Neomycin mit einer allenfalls geringfügigen Resorption des Mittels gerechnet und deshalb keine schädlichen Auswirkungen zu befürchten brauchen, über mögliche Schadensfolgen einer Heilbehandlung brauche ein Patient aber nicht belehrt zu werden, wenn toxische Nebenwirkungen nur in äußerst seltenen Fällen aufträten und anzunehmen sei, daß sie bei einem Patienten für den Entschluß, in die Behandlung einzu-willigen, nicht ernsthaft ins Gewicht fielen. Für eine andere Beurteilung hat sich nach Ansicht des Berufungsgerichts auch nichts aus den bisherigen Erfahrungen mit anderen Patienten der Heilstätte ergeben. Ben beklagten Ärzten könne, so meint das Berufungsgericht weiter, nicht vorgeworfen werden, bei der Behandlung des Klägers mit Neomycin einen Kunstfehler begangen zu haben. Ein. Kunstfehler könne den beklagten Ärzten auch nicht aus dem Grunde zur Bast gelegt werden, daß sie auf die Hinweise des Klägers Uber Gehörschwierigkeiten Mitte September 1957 das Neomycin-Präparat nicht alsbald abgesetzt hätten. nach seiner im Urteilstatbestand wiedergegebenen Behauptung 14 Tage vor dem Ende der ersten Schlauchdrainage leichte Gehörstörungen gemeldet und die erste Schlauchdrainage nach dem unstreitigen Sachverhalt bis zu dem 18.September 1957 gedauert hat, ist das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Klagebegehrens davon ausgegangen, daß der Klager erst Eitte September 1957 auf Gehörschwierigkeiten hingewiesen habe. Damit ist der Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit der Boden entzogen, als es um die Beurteilung der Präge geht, ob den beklagten Ärzten nicht ein - auch von der Erstfceklegten zu verantwortendes -schadensursächliches Verschulden daran zur last fällt, daß sie die Neomycin-Behandlung trotz Hinweises des Hägers auf seine Gehörstörungen bis zu dem 18. September 1957 .gemeldet hat, so konnte das Berufungsgericht dies nicht, mit der Begründung als bedeutungslos abtun, daß der eingetretene Schaden auch bei damaligen! 2« Bas dargelegte Versehen würde den Bestand des Beruf ungsurteils nicht infrage stellen, wenn es ausgeschlossen wäre, daß es den behandelnden Ärzten zu dem Schuld-vorwurf gereichte, die Neomyein-Behandlung trotz des Hin-v:eises des Klägers auf seine Gehörstörungen fortgesetzt zu habenc Einer solchen Annahme stehen aber unabweisbare Bedenken entgegen* Mochte das auch nicht schlechthin auf ;jede Verabreichung des Mittels zu beziehet gewesen sein, die nicht durch Mund und Eingeweide (”Entera”} erfolgte, so war die Resorption des Mittels durch die Pleura nach den Feststellungen im Gutachten der medizinischen Universitätsklinik Freiburg im damaligen ärztlichen Schrifttum doch noch kaum behandelt und nicht näher untersucht. Neomycin nach einem Zitat des Klägers als “nicht empfehlenswert" bezeichnet worden* Allerdings hat sich das Gutachten der medizinischen Universitätsklinik Freiburg dahin ausgesprochen, die behandelnden Ärzte hätten nicht vorhersehen können, daß die Behandlungsmethode zu Gehörschäden führen würde« Etwas anderes ist es ater, oh die ?:rzte nicht die Möglichkeit hätten in Betracht ziehen müssen, daß es zu Gehörschäden kommen könne, und ob sie nicht bei der Behandlung des Klägers hierauf ihr besonderes Augenmerk hätten richten müssen, um den etwaigen Eintritt solcher Schäden zu verhüten« Der Kläger hat im Rechtsstreit unter Bezugnahme auf den bei den Ermittlungsakten befindlichen Abdruck darauf hingewiesen, daß Crone-Münzebrock und Bucha in der vor Beginn seiner Neoraycin-Behandlung herauogekommenen Ausgabe vom 14« Juni 1957 der Wochenschrift "Medizinische Klinik" zur Anwendung von Neomycin betont haben, das Mittel sei "bei nur den geringsten Anzeichen von Unverträglichkeit wie Übelkeit, Ohrensausen, Hautexanthemen und dergleichen mehr ..* unverzüglich abzusetzen". In der gleichen Linie liegen die gutachtlichen Äußerungen von frof.Br. Zöllner: wenn der Kläger auf die Verschlechterung seines Gehörs hingewiesen habe, sei der Arzt verpflichtet gewesen, diese Symptome durch eine Hörprüfung zu objektivieren; da ihm habe bekannt sein müssen, daß Myacyn dauernde und schwere HÖrschaden mit sich bringen könne, habe er mindestens angesichts dieser Gefahr prüfen müssen, ob tatsächlich schon ein Genaden vorliege und die Dosis evtl, zu vermindern oder das Myacyn durch ein anderes Mittel zu ersetzen sei; ein Abbruch der Therapie sei geboten gewesen (Bl« 57, 121 B der Ermittlungsakten). 3o 1st hiernach die Annahme nicht von der Hand zu weisen, daß die beklagten Arzte einen schuldhaften Behändlungsfehler begangen haben, so ist ihre Schadensersatzpflicht auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich der Kläger durch Einwilligung in die Operation auch mit der Nachbehandlung einer etwa eintretenden Infektion einverstanden erklärt hat.
Verkündet am 17. September 19&3 iiriegl, Justizobersekretär o1ü Urkundobeamter dcr Geschäftsstelle Ira Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Paul tr a ßc Klägers, Berufungsklägers und - Prozeßbevolloächtigter: Rechtsanwalt Br Revisionsklägers g e g e lo die Landesversicherungsan ihren Vorstand, F 2. der^Che^yjzt Br. Max Wi BflHH^I^-Straße , Horst ■> den Arzt Br BflHBstr. JHessen, vertreten durch , ^^IBstraßefl^, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-lichcrVe handlung vom 17. September 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br. K.R. Meyer, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des L Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5« Juli 1962 aufgehoben«. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. ■ Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Als sieh der Kläger 1952 wegen einer Diabetes in Krankenhausbehandlung befand, wurde im Oberfeld seiner rechten Lunge eine Verschattung bemerkt. Bei einer Untersuchung vom Jahre 1956 ergab sich ein Tuberkulose-Rund-fccrd. Nach einem Heilverfahren im Sanatorium Schömberg (Schwärzvvald) wurde ihm die Resektion eines Teiles der Lunge empfohlen. Der Kläger wurde in die Thoraxchirurgische Klinik der Heilstätte RflHHHHV äer Erstbeklagten aufgenommen, die unter der ärztlichen Leitung des Zweitbeklagten stand und an der als Stationsarzt der Drittbe-klogte tätig war. Nach verschiedenen Untersuchungen schlug der Zweitbeklagte dem Kläger die Resektion des rechten oberen Lungenlappens vor. Der Kläger war hiermit einverstanden. Die Operation wurde am 8. Juli 1957 ausgeführt <> Bei der nachoperativen Behandlung erhielt der Kläger vom 9* Juli bis 50. Juli 1957 vorbeugend 30 g Streptomycin intramuskulär injiziert. Ende Juli 1957 kam es beim Kläger zu einer infektiösen Eiteransamralung im Brustfellrauni (Pleuraempyem) mit Temperaturanstieg bei präkomatösen Blutzuckerwerten. Daher wurden nach Einlegung eines Drainage-schlauchs seit dem 2. August 1957 Spülungen und Instillationen in die Pleurahöhle vorgenömtnen, bei denen man das Neomycin-präparat Myacyne der OV/ß - Chemie Kiel anwendete, nachdem eine bakterielle Untersuchung ergeben hatte, daß der beim Kläger vorherrschende Staphylokokkus aureus gegen die meisten anderen Antibiotika resistent war. Bis zur Entfernung des Drainage-Schlauchs am 18. September 1957 wurden für die interpleurale Behandlung insgesamt 53 Ampullen = 26,5 g und fiir äußere Fistelbehandlung weitere 30 Ampullen = 15 g äiyacyne verwendet. Da im November 1957 die Körper- - 3 ~ temperatur des Klägers wieder anstieg, wurden bei neuerlicher Schlauchanlage in der Zeit vom 14- bis 21- November 1957 nochmals 3,5 g Myacyne instiliiert und danach noch etliche Tage mit Gantrisin gespült. Am 15- März 1958 wurde der Kläger aus der Klinik entlassen. Inzwischen war er in hohem Grade unheilbar schwerhörig geworden. Der Kläger führt die Schwerhörigkeit auf die Behandlung mit Streptomycin und Neomycin zurück:? Er macht die Beklagten für das Polgeleiden verantwortlich, weil die behandelnden Ärzte die Präparate unter Überschreitung der zulässigen Höchstdosis angewendet hätten, obwohl ihnen ihre gehörsehäöigende Wirkung bekannt gewesen sein müsse; vor ihm seien in der Klinik schon bei vier weiteren Patienten gleiche Schäden aufgetreten. Mindestens hätten die Ärzte frühzeitig einen Ohrenfacharzt hinzuziehen und die Behandlung mit Neomycin nach dem Auftreten der ersten Hörschwierigkeiten einstellen müssen; solche Körstörungen habe er 14 Tage vor dem Ende der ersten Schlauchdrainagc gemeldet« Auch meint der Kläger, die Beklagten zu 2) und 3) hätten ihn über die möglichen Folgen einer Neomycin-Behandlung aufklären und seine Einwilligung in sie einholen müssen, dies bei dem an der Klinik herrschenden Hospitalismus schon vor der Operation. Zum Ersatz bereits entstandenen Schadens hat der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 13 937 DM in Anspruch genommen. Weiter hat er festzustellen beantragt, daß sie verpflichtet seien, ihm allen aus der Neomycin-Behandlung noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Auch hat er ein angemessenes Schmerzensgeld gefordert. ./ Die Beklagten haben entgegnet, die Behandlung mit Streptomycin und Neomycin sei ärztlich geboten gewesen; mit toxischen Nebenwirkungen habe bei der Art der Anwendung und Dosierung der Mittel nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft nicht gerechnet werden können; andere Antibiotika, die hier wirksam hätten sein können, seien nicht bekannt gewesen. Die Einwilligung des Klägers in die Operation habe die Zustimmung zu der erforderlichen Nachbehandlung einer etwaigen Infektion mit umfaßt» Tn der kritischen Zeit der Neomyojn-Instillation sei der Klarer überdies nicht ansprechbar gewesen; er habe sich in Lebensgefahr befunden» Die vom Kläger angeführten Fälle anderer Klinikpatienten seien nach Krankheitsbild und Behandlungsweise mit dem des Klägers nicht vergleichbar» Das Landgericht bat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Bevision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagten beantragen, die Bevision zurückzuweisen. EntscheidungsgrUnde: I o " Wie das Berufungsgericht auf Grund der Gutachten in den beigezogenen Akten 20 J.s 241/58 StA Frankfurt/Main fest-gestellt hat, die in dem damaligen Ermittlungsverfahren von der Medizinischen Universitätsklinik Freiburg eingeholt worden sind, beruht der hochgradige Gehörverlust des Klägers auf der Anwendung der Antibiotika, insbesondere des Neomycjn, während der Behanclungszeit bis zu dem 18. September 1957<* Mag sich die Schwerhörigkeit auch erst später zu ihrer hohen Form entwickelt haben, so sind ihre Ursachen doch bereits damals gesetzt worden; die Nachbehandlung vom November 1957 hat keine meßbare Gehörverschlechterung rr.ehr herbei führen können, die nicht auch ohne sie eingetreten wäre. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Handlungen der Beklagten zu 2) und 3) in jenem ersten Zeitraum seien trotz dieser Schadensfolgen nicht rechtswidrig gewesen. Der Kläger habe in seine Operation eingewilligt, nachdem er über den beabsichtigten Eingriff und die Therapie hinreichend unterrichtet worden sei. Bei seinem Bildungsstand habe ihm nicht besonders gesagt zu werden brauchen, daß jeder operative Eingriff unter Umständen Gefahren und Komplikationen wie etwa eine Infektion mit sich bringen könne. Daß an der Klinik ein .sogenannter Hospitalismus.geherrscht habe, sei nicht bewiesen; insoweit würde eine Aufklärung auch nicht notwendig gewesen sein. Die Neomycin-Be-hand lung zur Bekämpfung der nachoperativen Infektion habe es gleichfalls nicht erfordert, daß der Kläger über deren Gefahrmöglichkeiten belehrt wurde. So sehr für “parenterale Gaben von Neomycin ^ Injektionen in die Vene oder in die Muskulatur - toxische Wirkungen auf den das Gehör versorgen den achten Gehirnnerven seit langem bekannt gewesen seien, so wenig seien diese doch bei lokaler Applikation, zu der auch die Instillation gehöre, beobachtet worden. Man habe nach dem damaligen Stande der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung bei der Instillation von Neomycin mit einer allenfalls geringfügigen Resorption des Mittels gerechnet und deshalb keine schädlichen Auswirkungen zu befürchten n brauchen, über mögliche Schadensfolgen einer Heilbehandlung brauche ein Patient aber nicht belehrt zu werden, wenn toxische Nebenwirkungen nur in äußerst seltenen Fällen aufträten und anzunehmen sei, daß sie bei einem Patienten für den Entschluß, in die Behandlung einzu-willigen, nicht ernsthaft ins Gewicht fielen. Für eine andere Beurteilung hat sich nach Ansicht des Berufungsgerichts auch nichts aus den bisherigen Erfahrungen mit anderen Patienten der Heilstätte ergeben. Ben beklagten Ärzten könne, so meint das Berufungsgericht weiter, nicht vorgeworfen werden, bei der Behandlung des Klägers mit Neomycin einen Kunstfehler begangen zu haben. Da sich die in der Gebrauchsanweisung angegebene Höchstdosis von 5 g nur auf die "parenterale”, nicht aber auf die lokale Applikation bezogen habe, liege eine überdosierte Anwendung-nicht vor. Ein. Kunstfehler könne den beklagten Ärzten auch nicht aus dem Grunde zur Bast gelegt werden, daß sie auf die Hinweise des Klägers Uber Gehörschwierigkeiten Mitte September 1957 das Neomycin-Präparat nicht alsbald abgesetzt hätten. Auch wenn man die Richtigkeit der klägerischen Behauptung unterstelle, wäre durch ein Absetzen des Präparates llyacyne 4er eingetretene Schaden nicht vermieden worden. Zusammenfassend hält das Berufungsgericht hiernach die Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus unerlaubter Handlung oder der Brstbeklagten auch aus Vertrag nicht für gegeben. IIo 1. Bei dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht einem offenbaren Irrtum unterlegen. Während der Kläger nach seiner im Urteilstatbestand wiedergegebenen Behauptung 14 Tage vor dem Ende der ersten Schlauchdrainage leichte Gehörstörungen gemeldet und die erste Schlauchdrainage nach dem unstreitigen Sachverhalt bis zu dem 18.September 1957 gedauert hat, ist das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Klagebegehrens davon ausgegangen, daß der Klager erst Eitte September 1957 auf Gehörschwierigkeiten hingewiesen habe. So hat es auch in der ursprünglichen Passung des durch Berichtigungsbeschluß nachträglich geänderten Ur-teilstntbestandes gelautet. In diesem Punkte hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung also einen anderen Sachverhalt zugrunde gelegt, als er - jedenfalls bei der Schlußverhandlung des Berufungsverfahrens - cem Vorbringen des Klägers entsprach. Damit ist der Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit der Boden entzogen, als es um die Beurteilung der Präge geht, ob den beklagten Ärzten nicht ein - auch von der Erstfceklegten zu verantwortendes -schadensursächliches Verschulden daran zur last fällt, daß sie die Neomycin-Behandlung trotz Hinweises des Hägers auf seine Gehörstörungen bis zu dem 18. September 1957 fort“ gesetzt haben. Wenn der Kläger, wie für das Revisionsverfahren als richtig unterstellt werden muß, seine Gehörstörungen bereits um den 4. September 1957 .gemeldet hat, so konnte das Berufungsgericht dies nicht, mit der Begründung als bedeutungslos abtun, daß der eingetretene Schaden auch bei damaligen! Absetzen des Präparates schon nicht mehr vermieden worden wäre» So zu urteilen war nicht möglich, ohne daß zuvor geprüft wurde, welche Neomycinmengen vorher und nachher angewendet worden sind, inwieweit unter Js5it-berüeksichtigung der additiven Wirkung des vorher verabfolgten Streptomycins die bisherige’ Reomycin-Behandlung schon zu - reversiblen oder ireversiblen - Schäden geführt hatte und inwieweit die Weiterbehandlung mit Neomycin pchadenswirksam geworden ist«, Gewiß verfugte das Beruf ungsgericht nicht über die besondere Fachkunde, um Eiich hierüber ohne die Hilfe eines Sachverständigen ein tfrteil bilden zu könnenc 2« Bas dargelegte Versehen würde den Bestand des Beruf ungsurteils nicht infrage stellen, wenn es ausgeschlossen wäre, daß es den behandelnden Ärzten zu dem Schuld-vorwurf gereichte, die Neomyein-Behandlung trotz des Hin-v:eises des Klägers auf seine Gehörstörungen fortgesetzt zu habenc Einer solchen Annahme stehen aber unabweisbare Bedenken entgegen* Fectgestelltermaßen war bekannt, daß Neomycin zu dem Schaden des Körvermögens toxisch wirkt» Für. “parenterale“ Anwendung war die Höchstdosis von der Herstellerfirma auf 5 g angegeben. Mochte das auch nicht schlechthin auf ;jede Verabreichung des Mittels zu beziehet gewesen sein, die nicht durch Mund und Eingeweide (”Entera”} erfolgte, so war die Resorption des Mittels durch die Pleura nach den Feststellungen im Gutachten der medizinischen Universitätsklinik Freiburg im damaligen ärztlichen Schrifttum doch noch kaum behandelt und nicht näher untersucht. In der 1954 erschienenen Antibiotika-Fibel von Walter-Heilmcycr, einem Standardwerk über dieses ganze wichtige Gebiet, wie Prof. jDr. Zöllner in Freiburg in seinen zu den Ermittlungsakten erstatteten Gutachten hervorgehoben hat, ist die Instillation von. Neomycin nach einem Zitat des Klägers als “nicht empfehlenswert" bezeichnet worden* Allerdings hat sich das Gutachten der medizinischen Universitätsklinik Freiburg dahin ausgesprochen, die behandelnden Ärzte hätten nicht vorhersehen können, daß die Behandlungsmethode zu Gehörschäden führen würde« Etwas anderes ist es ater, oh die ?:rzte nicht die Möglichkeit hätten in Betracht ziehen müssen, daß es zu Gehörschäden kommen könne, und ob sie nicht bei der Behandlung des Klägers hierauf ihr besonderes Augenmerk hätten richten müssen, um den etwaigen Eintritt solcher Schäden zu verhüten« Der Kläger hat im Rechtsstreit unter Bezugnahme auf den bei den Ermittlungsakten befindlichen Abdruck darauf hingewiesen, daß Crone-Münzebrock und Bucha in der vor Beginn seiner Neoraycin-Behandlung herauogekommenen Ausgabe vom 14« Juni 1957 der Wochenschrift "Medizinische Klinik" zur Anwendung von Neomycin betont haben, das Mittel sei "bei nur den geringsten Anzeichen von Unverträglichkeit wie Übelkeit, Ohrensausen, Hautexanthemen und dergleichen mehr ..* unverzüglich abzusetzen". In der gleichen Linie liegen die gutachtlichen Äußerungen von frof. Br. Zöllner: wenn der Kläger auf die Verschlechterung seines Gehörs hingewiesen habe, sei der Arzt verpflichtet gewesen, diese Symptome durch eine Hörprüfung zu objektivieren; da ihm habe bekannt sein müssen, daß Myacyn dauernde und schwere HÖrschaden mit sich bringen könne, habe er mindestens angesichts dieser Gefahr prüfen müssen, ob tatsächlich schon ein Genaden vorliege und die Dosis evtl, zu vermindern oder das Myacyn durch ein anderes Mittel zu ersetzen sei; ein Abbruch der Therapie sei geboten gewesen (Bl« 57, 121 B der Ermittlungsakten). 3o 1st hiernach die Annahme nicht von der Hand zu weisen, daß die beklagten Arzte einen schuldhaften Behändlungsfehler begangen haben, so ist ihre Schadensersatzpflicht auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich der Kläger durch Einwilligung in die Operation auch mit der Nachbehandlung einer etwa eintretenden Infektion einverstanden erklärt hat. Denn keinesfalls kann unterstellt werden, daß er sich damit 10 - einverstanden erklärt haben sollte, schuldhaüt falsch behängt zu werden. Tos hat ersichtlich auch das Berufungsgericht nicht angenommene 40 Pas angefoehtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben. Die Sache muß wegen der dargelegten Fehlerhaftigkeit des Berufungsurteils zu erneuter tatrichterlicher Prüfung und Würdigung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Soweit äie Revision weitere Verfahrensverstöße rügt, bleib dem Klüger unbenommen, die berührten Gesichtspunkte im weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht zur Geltung zu bringen. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht auch über die Kosten der Revision zu befinden haben. rianebeck Dr. K.15.Meyer Dr. Hauß R-Meyer Dr. Pfretzschner