Ab 1945 arbeiteten der Beklagte und sein Bruder Adolf PflHHBmit ihren Familien in den Betrieben der Eheleute GflP mit, ohne, abgesehen von kleineren gelegentlichen Zuwendungen, dafür bezahlt zu werden» Am 1» Juli 1947 schlossen die Eheleute Theodor mit den Eheleuten Adolf und Josef einen schriftlichen Vertrag mit Wirkung ab 1» Januar 1947, wonach sich die beiden Ehepaare zur Mitarbeit in den verschie- ses Vertrages Anfang 1953 ©in» alo die Eheleute sich mit dem Gedanken trugen, Rudolf den Bruder des Klägers, später zu ihrem Erben zu berufen und ihn zur Mitarbeit heranzogen und den Vertrag vom 1» Juli 1947 Ende Juni 1952 zu dem Jahres Schluß gekündigt hatten» Dessen ungeachtet leisteten sie jedoch noch weiterhin gelegentlich Arbeiten für die Eheleute G^t, Unmittelbar nach dem Ableben der Witwe G^^am 11» Oktober 1958 verteilten die Ehefrauen Sophie und Hedwig sowie die Ehefrau dos Klägers, ferner Anna B^^p, eine weitere Nichte der Y/itwc GA, einen größeren Geldbetrag, der der Witwe gehört hatte und den sie in deren Zimmer gefunden hatten, unter sich, wobei die Ehefrau des Beklagten 3»330 DM erhielt» Ber Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zur Zahlung von 33«005,- BM neb3t 4 Zinsen seit 1» Juni 1956 zu verurteilen» Bor Kläger habe dem auch zugestimmt» Ben Betrag von 2»740,55 BM für Warenlieferungen erkenne er an» Gegen diese v/ie auch hilfs-weise gegen die erste Forderung rechne er auf» Nach der Auskunft dos Finanzamtes Würzburg und dessen Steuerbescheiden vom 23« April 1956 stehe ihm und seiner Ehefrau auf Grund des Vertrages vom 1. wiegend Fuhrunternehmen) nach Abzug der von den Eheleuten Gflp für sie bezahlten Steuern (Einkommensteuer und Notopfer Berlin) ein Gewinnanteil für die Zeit vom 1» Januar 1947 bis 31« Be-zember 1952 in Höhe von insgesamt 37*745*55 BM zu» Seine Ehefrau habe ihren Anteil an ihn abgetreten» Auf diesen Betrag lasse er sich ein von den Eheleuten G^P erhaltenes Barlehen von Das Landgericht hat die Forderungen des Klägers auf Zahlung von 5-530 DM nebst Zinsen davon bis zur Urteilsverkündung 1«) Hon dem Kläger obliegenden Nachweis, daß der Vertrag vom 1» Juli 1947, auf den der Beklagte seine Forderung stützt, zu dem Schein geschlossen sei, hält es nicht für erbracht» Es geht bei der Beweiswürdigung von der ihm glaubhaft erscheinenden Bekundung des Wirtschaftsprüfers Ofm^aus, der die Vertragspartner beim Vertragsschluß beraten und den Vertragstext ausgearbeitet hat» Dieser hat aus den ihm bekannten Verhältnissen der Parteien und dem Inhalt der Vertragsverhandlungen den sicheren Eindruck gewonnen, daß alle Beteiligten den Vertrag ernsthaft gewollt haben« Das Berufungsgericht würdigt y sodann die Umstände, die zu dem Abschluß des Vertrags geführt haben, seinen Sinn und Zweck sowie das Verhältnis der Vertragspartner und ihr Verhalten nach der Kündigung des Vertrages durch die Eheleute G0. Es ist auch nicht anzunehmen, daß das Berufungsgericht die von ihm mehrfach erwähnte Darlehenshingabe der Eheleute an den Beklagten in diesem Zusammenhang übersehen hätte. richts gegen das Vorliegen eines Scheinvertrages sprechen, auch mit einem solchen Vertrag vereinbar seien» Sie übersieht dabei, daß das Berufungsgericht aus der Gesamtheit der angeführten Umstände nicht nur den Bev/eis eines Scheinvertrages als nicht geführt erachtet, sondern die sichere Überzeugung gewonnen hat, daß der Vertrag ernstlich gewollt war. insbesondere des Beklagten und seiner Ehefrau, spreche sowohl gegen einen Verzicht des Beklagten als auch gegen eine Einigung dahin, daß die im Vertrag vereinbarte Gewinnbeteiligung durch die späteren Zuwendungen abgegolten sein sollten0 Zudem seien die Gewinnbeteiligungsansprüche des Beklagten und seiner Ehefrau in den Büchern der Firma G® niemals ausgebucht, sondern nach der Bekundung des Buchhalters Vj^P "weitergeführt worden wie bisher“o Eine solche Einigung könne auch nicht aus dem Vfert der Zuwendungen abgeleitet werden; es sei unerheblich, ob dieser dem Gewinnanteilsanspruch entspreche oder ihn erheblich übersteige; denn nach dem eindeutigen Inhalt des § 5 des Vertrages habe die Gewinnbeteiligung nur die Entschädigung der Eheleute für ihre Mitarbeit im Betriebe G^^darstel- lon sollen; es seien in dieser Vertragsbestimmung außerdem spätere Zuwendungen unter Lebenden und von Todes wegen durch Übertragung des Vermögens der kinderlosen Eheleute ganz oder zu dem Teil auf die Eheleute zur Sicherung ihrer Existenz vorgesehen - wenn auch ohne Eingehung einer Verpflichtung dazu -o Diese.; Unter den dargelegten Umständen, so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei durch die Zuwendungen an den Beklagten die Geschäftsgrundlage für das Gewinnbeteiligungsversprechen nicht weggefallen, ein Verstoß gegen Treu und Glauben sei in der Geltendmachung des Klageanspruchs nicht zu erblik-keiio 3o) Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtura erkennen« Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Vertrages vom 1«, Juli 1947 wesentliche Um- Insbesondere ist die tatsächliche Würdigung des Verhaltens der Eheleute das nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht für, sondern gegen einen Verzicht sprach und keinen Anhalt für die Annahme bot, sie sähen ihren Gewinnbeteiligungsanspruch durch Die Revision läßt bei der Würdigung des Vertragsinhalts außer Betracht, daß der Vertrag nach seiner Präambel und § 5 den Eheleuten die sich für ihre bisherigen Arbeits- Bi^HHVsind Erben und Betriebsinhaber geworden, sondern der Kläger» Nachdem sich die Erwartung der Eheleute F||[^ auf die in Vertrag vorgesehene Erbeinsetzung nicht erfüllt hat, erblickt das Berufungsgericht mit Recht keinen Verstoß gegen Treu und Glauben darin, daß der Beklagte den ihm vertraglich zuerkannten Gewinnanteil in vollem Umfang geltend macht»
2180 023 VX ZR 263/61 Verkündet am 2. Oktober 1962 Krieg!o Justizobersekretär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle Fridolin Ll Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Weinbauer in NflHHIi Nr° Klägers, Widerbeklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen >, Weinbauer in Nr Josef P| Beklagten, Widerkläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» September 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Kleinev/efers, Dr« ICoFioMeyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Dr« Pfretzschner ■ * für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 30o März 1961 wird zurückgewiesen« Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt o Von Rechts wegen Tatbestand: Die kinderlosen Eheleute Theodor und Mathilde G^ in NflHHHHl v/aren Eigentümer des daselbst gelegenen Hausanwesens Nr. $, landwirtschaftlichen und Weinberggrundbesitzes und eines Lagerhauses« Sie betrieben Landwirtschaft, Weinkellerei, ein Fuhrunternehmen und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Düngemitteln, Kohlen u. dgl.. Die Firma Theodor in ist im Handelsregister eingetragen, Alleininhaber war Theodor 00} Dieser verstarb am 6» März 1958, Erbin war seine Witwe Mathilde G^k die am 11« Oktober 1958 verstarb« Auf Grund ihrer Testamente vom^27» September und 2« Oktober 1958 wurde ihr Neffe Fridolin der Kläger - ihr Alleinerbe, dadurch auch Inhaber der Fa« Theodor G^^ während acht Verwandte der Eheleute G0} vorwiegend deren Neffen und Nichten, darunter der Beklagte Josef PflHHB ? mit Vermächtnissen an Äckern, Weinbergen und Erlös aus Wein-, Schnaps- und Mostverkauf bedacht wurden» Der Beklagte, der im Gegensatz zu seinem Bruder Adolf am Erlös aus den genannten Verkäufen nicht beteiligt wurde, erhielt, wie auch dieser, landwirtschaftlichen und Weinberggrundbesitz, ferner das Anwesen Hs» Nr» Runter der Bedingung der unentgeltlichen und lastenfreien Auflassung desselben an Fridolin Lfl^p oder dessen Hechtsnachfolger, falls er sein elterliches Anwesen Hs» Nr« 10 in Nj^HBP zu Eigentum erwerben sollte« In diesem Anwesen Hs« Nr« 5 wohnten die Eheleute G^pbis zu ihrem Abloben» Von 1938 bis zu seiner Übersiedlung am 31« Dezember 1950 in das von ihm errichtete Anwesen Hs« Nr.® in wohnte dort, auch Adolf PHHHI^mit seiner Familie (Ehefrau Hedwig und Tochter Hannelore). Seit dem 1» Januar 1951 wohnte dort der Beklagte mit seiner Familie» Ab 1945 arbeiteten der Beklagte und sein Bruder Adolf PflHHBmit ihren Familien in den Betrieben der Eheleute GflP mit, ohne, abgesehen von kleineren gelegentlichen Zuwendungen, dafür bezahlt zu werden» Am 1» Juli 1947 schlossen die Eheleute Theodor mit den Eheleuten Adolf und Josef einen schriftlichen Vertrag mit Wirkung ab 1» Januar 1947, wonach sich die beiden Ehepaare zur Mitarbeit in den verschie- denen Tätigkeitszweigen der Eheleute (^^verpflichteten» Dafür sollten sie mit jeweils 1/3 des jährlichen steuerlichen Reingewinnes entschädigt werden» Eine Gewinnauszahlung erfolgte jedoch zu Lebzeiten der Eheleute G^^nicht, obgleich die Beteiligten vom Finanzamt dem Vertrag entsprechend bis zu dem Jahre 1952 einschließlich zur Einkommensteuer veranlagt wurden und die erlassenen Steuerbescheide nicht anfochten» Die Eheleute stellten ihre Arbeit auf Grund die- ses Vertrages Anfang 1953 ©in» alo die Eheleute sich mit dem Gedanken trugen, Rudolf den Bruder des Klägers, später zu ihrem Erben zu berufen und ihn zur Mitarbeit heranzogen und den Vertrag vom 1» Juli 1947 Ende Juni 1952 zu dem Jahres Schluß gekündigt hatten» Dessen ungeachtet leisteten sie jedoch noch weiterhin gelegentlich Arbeiten für die Eheleute G^t, Unmittelbar nach dem Ableben der Witwe G^^am 11» Oktober 1958 verteilten die Ehefrauen Sophie und Hedwig sowie die Ehefrau dos Klägers, ferner Anna B^^p, eine weitere Nichte der Y/itwc GA, einen größeren Geldbetrag, der der Witwe gehört hatte und den sie in deren Zimmer gefunden hatten, unter sich, wobei die Ehefrau des Beklagten 3»330 DM erhielt» Biesen Betrag verlangt der Kläger von dem Beklagten, dazu einen weiteren Betrag von 2»740,55 BM für von der Pa«, bezogene Waren einschließlich 125 BM Zinsen, bereits gemindert um einen dem Beklagten geschuldeten Fuhrlohn» Er hat beantragt , den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6»070,55 BM nebst 8 # Zinsen aus 3»330 BM seit 21» Oktober 1958 und aus 2»740,55 BM seit 15« November 1958 zu zahlen» Ber Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zur Zahlung von 33«005,- BM neb3t 4 Zinsen seit 1» Juni 1956 zu verurteilen» Er hat vorgetragen, die 3«330 BM seien seiner Ehefrau von der Testamentsvollstreckerin Anna B^^ ausgehändigt worden» Bor Kläger habe dem auch zugestimmt» Ben Betrag von 2»740,55 BM für Warenlieferungen erkenne er an» Gegen diese v/ie auch hilfs-weise gegen die erste Forderung rechne er auf» Nach der Auskunft dos Finanzamtes Würzburg und dessen Steuerbescheiden vom 23« April 1956 stehe ihm und seiner Ehefrau auf Grund des Vertrages vom 1. Juli 1947 für ihre Mitarbeit im Betrieb vor- wiegend Fuhrunternehmen) nach Abzug der von den Eheleuten Gflp für sie bezahlten Steuern (Einkommensteuer und Notopfer Berlin) ein Gewinnanteil für die Zeit vom 1» Januar 1947 bis 31« Be-zember 1952 in Höhe von insgesamt 37*745*55 BM zu» Seine Ehefrau habe ihren Anteil an ihn abgetreten» Auf diesen Betrag lasse er sich ein von den Eheleuten G^P erhaltenes Barlehen von 2.000 DM, ferner die Warenforderungen von 2.740,55 DM anrechnen. Der Kläger hat Abweisung der Widerklage beantragt. Er hat geltend gemacht, zur Verteilung des im Zimmer der Erblasserin gefundenen Geldes sei Anna Bfl^^'xiioht befugt ge-v/ooon. Auch habe er der Verteilung nicht zugestimmt. Ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung stehe dem Beklagten und seiner Ehefrau nicht zu. Der Vertrag vom 1. Juli 1947 sei zu dem Schein, insbesondere zu dem Zwecke der Steuerhinterziehung abgeschlossen worden. Der Beklagte habe auch auf Ansprüche aus dem Vertrag verzichtet, solche schließlich auch verwirkt. Mathilde G^| habe ihn auch durch Vermächtnisse und Schenkungen unter Lebenden in vollem Umfang befriedigt. Der Beklagte hat dies bestritten. Insbesondere habe die Übereignung eines MAN-Lastzuges dem Ausgleich der vor dem 1. Januar 1947 geleisteten Mitarbeit gedient. Auch bei sonsti-gen Zuwendungen hätten die Eheleute G^^die Forderungen aus den Vertrag vom 1. Juli 1947 nicht ausgeglichen. Die Testamente der Mathilde G^^ enthielten hierüber nichts. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, auf die Widerklage den Kläger verurteilt, an den Beklagten 28.952,15 DM nobst 4 # Zinsen seit 1. Juni 1956 zu zahlon und im übrigen die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Forderungen des Klägers auf Zahlung von 5-530 DM nebst Zinsen davon bis zur Urteilsverkündung I in Höhe von 349»30 HM, sowie auf Zahlung von 2»740,55 HM nebst Zinsen von 2»615»55 HM bis Urteilsverkündung in Höhe von 254,55 HM für begründet, jedoch durch Aufrechnung mit der in Höhe von 35*626,55 HM begründet erachteten Widerklageforderung als getilgt angesehen» Has Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er die Klage um 2»000 DM, den Betrag des dem Beklagten von den Eheleuten G®P gewährten Darlehens, erweiterte, zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Kläger die in der zweiten Instanz gestellten Anträge weiter» Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» Ent s chei dungsgründ ei Das Berufungsgericht hält die mit der Widerklage geltend gemachte (Jewinnanteilforderung des Beklagten in der vom Landgericht zuerkannten Höhe für begründet» 1«) Hon dem Kläger obliegenden Nachweis, daß der Vertrag vom 1» Juli 1947, auf den der Beklagte seine Forderung stützt, zu dem Schein geschlossen sei, hält es nicht für erbracht» Es geht bei der Beweiswürdigung von der ihm glaubhaft erscheinenden Bekundung des Wirtschaftsprüfers Ofm^aus, der die Vertragspartner beim Vertragsschluß beraten und den Vertragstext ausgearbeitet hat» Dieser hat aus den ihm bekannten Verhältnissen der Parteien und dem Inhalt der Vertragsverhandlungen den sicheren Eindruck gewonnen, daß alle Beteiligten den Vertrag ernsthaft gewollt haben« Das Berufungsgericht würdigt y sodann die Umstände, die zu dem Abschluß des Vertrags geführt haben, seinen Sinn und Zweck sowie das Verhältnis der Vertragspartner und ihr Verhalten nach der Kündigung des Vertrages durch die Eheleute G0. Das gesamte Beweisergebnis spricht nach seiner Auffassung "zwingend” dafür, daß der Vertrag von allen Partnern ernsthaft gewollt war. Die Revision greift die Bev/eiswürdigung ohne Erfolg mit Verfahrensrügen an« Zu Unrecht beanstandet sie, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß beide Vertragsteile in den Vermögenssteuererklärungen keine entsprechenden Forderungen bzw« Schulden angegeben hätten« Diesen Umstand hat das Berufungsgericht ausdrücklich angeführt und gewürdigt. Es ist auch nicht anzunehmen, daß das Berufungsgericht die von ihm mehrfach erwähnte Darlehenshingabe der Eheleute an den Beklagten in diesem Zusammenhang übersehen hätte. Aus ihr mußte das Berufungsgericht im Hinblick auf das übrige Be-weisergebnis nicht schließen, der Vertrag sei zu dem Schein geschlossen. Im übrigen läßt die Beweiswürdigung entgegen der Meinung der Revision keinen Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze erkennen. Die Revision versucht darzutun, daß die einzelnen Umstände, die nach der Auffassung des Berufungsge- Lf richts gegen das Vorliegen eines Scheinvertrages sprechen, auch mit einem solchen Vertrag vereinbar seien» Sie übersieht dabei, daß das Berufungsgericht aus der Gesamtheit der angeführten Umstände nicht nur den Bev/eis eines Scheinvertrages als nicht geführt erachtet, sondern die sichere Überzeugung gewonnen hat, daß der Vertrag ernstlich gewollt war. Nur so ist die von der Revision beanstandete Wendung: ,!diese Tatsachen, die zwingend dafür sprechen, daß »o»H, zu verstehen» 2«) Bas Berufungsgericht legt den Vertrag vom 1» Juli 1947, in dessen Vorspruch die Eingehung eines Gesellschaftsverhält-nisseo ausdrücklich abgelehnt wird, als Dienstvertrag mit Gewinnbeteiligung aus» Es hält einen stillschweigenden Verzicht des Beklagten sov/ie eine Einigung der Parteien dahin, daß der Gewinnbeteiligungsanspruch durch die unstreitig erfolgten, aber der Höhe nach streitigen Zuwendungen der Eheleute unter Lebenden und von Todes wegen abgegolten sein sollten, nicht für erwiesen» Es erwägt hierzu, das Angebot der Eheleute Göb vom 14o März 1955 auf Ausgleich des Gewinnanteils mit Warenschulden und dem Wert der bisherigen Zuwendungen sei von dem Beklagten und seiner Ehefrau abgelehnt worden, ebenso die von Theodor am 1» Dezember 1956 geforderte Bestätigung, daß aus der Gewinnbeteiligung nichts mehr geschuldet werde» Die Ehefrau des Beklagten sei wegen der Gewinnbeteiligung ab 1953, dann nach der Steuerfestsetzung 1956 immer wieder vorstellig geworden, Brau habe sie immer wieder vertröstet, sie bekämen schon ihr Geld, es könne aber jetzt nicht aus dem Geschäft genommen worden» Beide Vertragspartner hätten somit bis 1956 schlüssig zu dem Ausdruck gebracht", daß sie ein Fortbestehen der Gev/innbe-toiligungsforderungen annehmen» Das Verhalten beider Parteien, insbesondere des Beklagten und seiner Ehefrau, spreche sowohl gegen einen Verzicht des Beklagten als auch gegen eine Einigung dahin, daß die im Vertrag vereinbarte Gewinnbeteiligung durch die späteren Zuwendungen abgegolten sein sollten0 Zudem seien die Gewinnbeteiligungsansprüche des Beklagten und seiner Ehefrau in den Büchern der Firma G® niemals ausgebucht, sondern nach der Bekundung des Buchhalters Vj^P "weitergeführt worden wie bisher“o Eine solche Einigung könne auch nicht aus dem Vfert der Zuwendungen abgeleitet werden; es sei unerheblich, ob dieser dem Gewinnanteilsanspruch entspreche oder ihn erheblich übersteige; denn nach dem eindeutigen Inhalt des § 5 des Vertrages habe die Gewinnbeteiligung nur die Entschädigung der Eheleute für ihre Mitarbeit im Betriebe G^^darstel- lon sollen; es seien in dieser Vertragsbestimmung außerdem spätere Zuwendungen unter Lebenden und von Todes wegen durch Übertragung des Vermögens der kinderlosen Eheleute ganz oder zu dem Teil auf die Eheleute zur Sicherung ihrer Existenz vorgesehen - wenn auch ohne Eingehung einer Verpflichtung dazu -o Diese.; Zuwendungen hätten aber nicht auf die Gewinnbeteiligung angerechnet werden sollen. Unter den dargelegten Umständen, so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei durch die Zuwendungen an den Beklagten die Geschäftsgrundlage für das Gewinnbeteiligungsversprechen nicht weggefallen, ein Verstoß gegen Treu und Glauben sei in der Geltendmachung des Klageanspruchs nicht zu erblik-keiio 3o) Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtura erkennen« Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Vertrages vom 1«, Juli 1947 wesentliche Um- T stände außer Acht gelassen, sowie die tatsächliche spätere Entwicklung, insbesondere das Verhalten der Vertragspartner" und den Wert der Zuwendungen nicht hinreichend berücksichtigt . Sie meint, es handle sich um einen Vertrag eigener Art, der sich im wesentlichen darin erschöpfe, daß er den Eheleuten PflIBBnur eine Sicherung dahin gewähren sollte, daß sie auch dann ein nicht nur angemessenes, sondern großzügiges Entgelt für ihre Mithilfe erhielten, wenn es nicht zu den erwarteten Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen kommen sollte. Frau habe durch das Verhalten der Eheleute P|HP, die sich immer wieder hätten vertrösten lassen und auf der Auszahlung der Gewinnanteile nicht bestanden hätten, andererseits hohe Zuwendungen angenommen hätten, die Überzeugung gewinnen können, daß diese durch entsprechende und reichliche Zuwendungen ihre Ansprüche für erledigt und ausgeglichen ansähen. Das Berufungsgericht habe daher zu Unrecht auch einen Verstoß des Beklagten gegen Treu und Glauben verneint. Diese Bügen können keinen Erfolg haben. Die Auslegung des Vortrages, eines Xndividualyertrages, gibt keinen Anhalt für die Annahme, das Berufungsgericht habe gegen anerkannte Auslcgungsregeln verstoßen oder wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen. Auch die spätere Entwicklung sowie das Verhalten beider Parteien hat das Berufungsgericht eingehend und sorgfältig gewürdigt. Daß es dabei wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die tatsächliche Würdigung des Verhaltens der Eheleute das nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht für, sondern gegen einen Verzicht sprach und keinen Anhalt für die Annahme bot, sie sähen ihren Gewinnbeteiligungsanspruch durch den Wert der empfangenen Zuwendungen als ausgeglichen an, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Die Revision läßt bei der Würdigung des Vertragsinhalts außer Betracht, daß der Vertrag nach seiner Präambel und § 5 den Eheleuten die sich für ihre bisherigen Arbeits- leistungen nur unzureichend entlohnt fühlten und den Vertröstungen der Eheleute für die Zukunft kein Vertrauen mehr schenkten, einen Anreiz für ihre weitere Hilfeleistung durch die Zusage einer Gewinnbeteiligung und Inaussichtstellung der Sicherung ihrer Existenz durch weitere Zuwendungen - letzteres ohne Eingehung einer Rechtspflicht - geben sollte » Dabei sollte nach der fehlerfreien Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, die sich in erster Linie auf § 5 stützt, die Gewinnbeteiligung nur die Entschädigung für ihre Mitarbeit sein, die vorgesehenen späteren Zuwendungen auf diese aber nicht angerechnet werden» Berücksichtigt man noch mit dem Berufungsgericht, daß auch weitere Verwandte von den Eheleuten G^^ erhebliche Zuwendungen erhalten haben, ohne überhaupt oder in ähnlichem Umfang wie die Eheleute Betriebe G^pmitgearbeitet zu haben, so ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, aus der Höhe der Zuwendungen könne nicht auf einen Verzicht der Eheleute PflHIB oder eine stillschweigende Einigung über den Ausgleich des Gewinnanteils durch die Zuwendungen geschlossen werden» Dio Revision übersieht weiter, daß durch die Zuwendungen der Eheleute die Eheleute gerade das nicht er- halten haben, was ihnen nach den beiderseitigen Vorstellungen beim Vertragsschluß später zukommen sollte: Wicht die Eheleute 12 Bi^HHVsind Erben und Betriebsinhaber geworden, sondern der Kläger» Nachdem sich die Erwartung der Eheleute F||[^ auf die in Vertrag vorgesehene Erbeinsetzung nicht erfüllt hat, erblickt das Berufungsgericht mit Recht keinen Verstoß gegen Treu und Glauben darin, daß der Beklagte den ihm vertraglich zuerkannten Gewinnanteil in vollem Umfang geltend macht» Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsirrtum das Fortbestehen des Gewinnbeteiligungsanspruchs bejaht» Gegen die Bemessung der Höhe, die ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen läßt, hat die Revision keine Bedenken erhoben» Die Revision war 3omit mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen» Dr. Kleinewefers Dr» K»E»Meyer Hanebeck Heinrich Meyer Dr» Pfretzschner