Der Antrag der Beklagten, ihnen die .Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Prist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 5. Sie bitten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den am 4- September 1952 erfolgten Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision- Nach dem Vortrag der Beklagten, deren Angaben durch eine eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts Dr. ihres Prozessbevollmächtigten in der Berufungsinstanz, glaubhaft gemacht worden sind, war mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erster Instanz, Rechtsanwalt Dr. vereinbart worden, das Urteil des Berufungsgerichts nicht zuzustellen- Die Parteien wollten ihre Rechtsstreitigkeiten durch einen "Genera-l-vergleich” beenden und vorher keine Kosten durch Rechtsmittel verursachen. Da der gesetzliche Vertreter der Klägerin etwa im Mai 1952 starb, ein anderer Geschäftsführer aber nicht an seine Stelle trat, wurden die Vergleichsverhandlungen nicht fortgeführt- Etwa Mitte August 1952 wies der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf den zu erwartenden Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision hin. September, also nach Ablauf der Prist zur Einlegung der Revision, erfuhr Rechtsanwalt Dr„ durch eine schriftliche Mitteilung des Rechtsanwalts Dr. dass das Landgericht den Rechtsstreit durch Beschluss vom 8» September 1952 ausgesetzt habe. Die Beklagten haben noch, jedoch ohne nähere Angaben, glaubhaft gemacht, dass der Antrag, das Verfahren auszusetzen, rechtzeitig eingereicht worden ist. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Beklagten durch Haturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Prist zur Einlegung der Revision verhindert worden sind- Es ist im vorliegenden Pall auf die Person des Vertreters abzustellen und zu prüfen, ob für ihn ein solcher unabwendbarer Zufall bestand. worden«, Er ergibt sich jedoch aus den Akten* Das für das Oberlandesgericht bestimmte Gesuch vom 25« August 1952 ist nach dem Eingangsstempel am 2* September 1952, also zwei Tage vor Ablauf der Revisionsfrist, bei dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingegangen«» Dieser hat den Antrag noch am selben Tage dem Oberlandesgericht zugeleitet* wie der EingangsStempel erkennen lässt» Da der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 2a September 1952 davon Kenntnis erhielt, dass der eine Unterbrechung der Revisionsfrist bezweckende Antrag noch nicht bei Gericht eingegangen war, es aber unterließ, sich um die Weiterbehandlung des Antrags, dessen Eilbedürftigkeit für Dritte nicht ohne weiteres erkennbar war, zu kümmern, kann von einem unabwendbaren Zufall nicht gesprochen werden«.
7 4 atm * das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! *331 093 r Gesetz: ZPO § 233 Rechtssatz: Wer erst zwei Tage vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision den Antrag stellt, das Verfahren wegen des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters einer Partei auszusetzen, muß prüfen, oh diesem Antrag auch rechtzeitig entsprochen wirdo Falls dies unterlassen und auch . nicht vorsorglich Revision eingelegt wird, beruht der Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision nicht auf einem unabwendbaren Zufall* AktenzeL chen: VI ZR 263/52 Beschluss des BGH vom 18* November 1952 OLG Frankfurt VI_ZR„ 263/52, e s c h 1_ 8_ _s In Sachen lo des Gastwirts Willi Si til 7 B 2. der Restaurant K||HH||1H||| Hans A1 ten durch ihren Geschäftsführer in -Str Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Haüsgesellschaft Ifl^^^^^^Mt-Schauspielhaus GmbH» - z.Z, ohne gesetzlichen Vertreter - in F| eUBHHB Str. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat in der. Sitzung vom 18. November 1952 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, ihnen die .Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Prist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.EL vom 4o Kärz 1952 zu gewähren, wird zurückgewiesen. * Cr r ü n d e t Die Beklagten haben gegen das am 4- März 1952 verkündete, jedoch nicht zugestellte Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M» mit am 6. Oktober 1952 eingegangenem Schriftsatz Revision einlegen lassen«, Sie bitten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den am 4- September 1952 erfolgten Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision- Nach dem Vortrag der Beklagten, deren Angaben durch eine eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts Dr. ihres Prozessbevollmächtigten in der Berufungsinstanz, glaubhaft gemacht worden sind, war mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erster Instanz, Rechtsanwalt Dr. vereinbart worden, das Urteil des Berufungsgerichts nicht zuzustellen- Die Parteien wollten ihre Rechtsstreitigkeiten durch einen "Genera-l-vergleich” beenden und vorher keine Kosten durch Rechtsmittel verursachen. Da der gesetzliche Vertreter der Klägerin etwa im Mai 1952 starb, ein anderer Geschäftsführer aber nicht an seine Stelle trat, wurden die Vergleichsverhandlungen nicht fortgeführt- Etwa Mitte August 1952 wies der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf den zu erwartenden Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision hin. Rechtsanwalt Dr. ver- sprach, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der zweiten Instanz, Rechtsanwalt Dr. ZVL veran- lassen, einen Antrag zu stellen, das Verfahren mit Rücksicht auf den Wegfall des Geschäftsführers der Klägerin auszusetzen. Rechtsanwalt Dr. G^B erhielt eine Abschrift des an das Oberlandesgericht gerichteten Antrags (vgl Bl 63 dA). Am 22. September, also nach Ablauf der Prist zur Einlegung der Revision, erfuhr Rechtsanwalt Dr„ durch eine schriftliche Mitteilung des Rechtsanwalts Dr. dass das Landgericht den Rechtsstreit durch Beschluss vom 8» September 1952 ausgesetzt habe. Br. hat hieraufhin festgestellt, dass die Akten in dieser Sache ebenso wie die in einer anderen Sache schon vor Monaten an das Landgericht zurückgegeben worden waren und. alle IJeueingänge vom Oberlandesgericht an das Landgericht weitergegeben wurden.* Die Beklagten haben noch, jedoch ohne nähere Angaben, glaubhaft gemacht, dass der Antrag, das Verfahren auszusetzen, rechtzeitig eingereicht worden ist. Er sei irrtümlich von Dr, iflHHHl zunächst an Br. GJ^ gesandt worden, der ihn an das Oberlandesgericht weitergegeben habe. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Beklagten durch Haturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Prist zur Einlegung der Revision verhindert worden sind- Es ist im vorliegenden Pall auf die Person des Vertreters abzustellen und zu prüfen, ob für ihn ein solcher unabwendbarer Zufall bestand. Dies ist zu verneinen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat zu-' nächst mit allen Massnahmen bis Mitte August 1952 gewartet, bevor er sich mit Br. in Verbindung setzte. Es mag dahingestellt bleiben, ob er sich jetzt bereits selbst um die Einreichung und Erledigung des Gesuchs hätte kümmern müssen. Dies musste von ihm aber verlangt werden, als er durch die irrtümlich an ihn erfolgte Zusendung des Gesuchs um Aussetzung von der Eilbedürftigkeit erfuhr. Der Zeitpunkt der irrtümlichen Zuleitung des Gesuchs ist zwar von den Beklagten nicht mi tgeteilt t worden«, Er ergibt sich jedoch aus den Akten* Das für das Oberlandesgericht bestimmte Gesuch vom 25« August 1952 ist nach dem Eingangsstempel am 2* September 1952, also zwei Tage vor Ablauf der Revisionsfrist, bei dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingegangen«» Dieser hat den Antrag noch am selben Tage dem Oberlandesgericht zugeleitet* wie der EingangsStempel erkennen lässt» Da der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 2a September 1952 davon Kenntnis erhielt, dass der eine Unterbrechung der Revisionsfrist bezweckende Antrag noch nicht bei Gericht eingegangen war, es aber unterließ, sich um die Weiterbehandlung des Antrags, dessen Eilbedürftigkeit für Dritte nicht ohne weiteres erkennbar war, zu kümmern, kann von einem unabwendbaren Zufall nicht gesprochen werden«. Gerade da fast sechs Monate seit der Verkündung des Urteils vergangen waren und nunmehr die Prist bis auf zwei Tage verstrichen war, wäre es notwendig gewesen, Liassnahmen zu ergreifen, um eine rechtzeitige Unterbrechung zu sichern* Hotfalls 7 •in hätte vorsorglich Revision eingelegt werden müssen* Eine Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden* denn die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision hätte vermieden werden können; sie beruht hier nicht auf einem unabwendbaren Zufall» Pr« Delbrück Dr. Kleinewefers