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BGH · VI ZR 263/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 263/12

Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. Von den Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 1,2 und 3 50 % als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 3 trägt darüber hinaus weitere 50 % allein. Im Übrigen tragen die Beklagten zu 1,2 und 3 als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens des Klägers und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
KostenaußergerichtlichPentzNürnbergZPONichtzulassungsbeschwerdeverfahrensAz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 263/12
vom 2. Juli 2013 in dem Rechtsstreit
OLG Nürnberg - Az. 12 U 1247/11 vom 09.05.2012;
LG Nürnberg-Fürth - Az. 2 O 8329/10 vom 18.05.2011;
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. Mai 2012 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Von den Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 1,2 und 3 50 % als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 3 trägt darüber hinaus weitere 50 % allein.
Im Übrigen tragen die Beklagten zu 1,2 und 3 als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens des Klägers und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
Die Streithelfer zu 1 und 2 tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten (§ 101 Abs. 1, Halbs. 2 ZPO).
Streitwert: 56.556,57 €
Galke
 Stöhr
Wellner
 von Pentz
 Pauge