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BGH · VI ZR 262/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 262/63

Der Anspruch des Unfallverletzten gegen den Schädiger auf Ersatz seines Erwerbsschadens geht auf den Sozialversicherer über, soweit dieser dem Verletzten den gewöhnlichen Aufwand für seinen Unterhalt dadurch erspart, daß er die Kosten der Krankenhauspflege trägt. Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18« Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatsprä3identen Dr. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr, Bode, Heinr0 Meyer und Dr« Pfretzschner für Hecht erkannt: I„ Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 15» Oktober 1963 aufgehoben, soweit die Peststellungsklage abgewiosen und über die Kosten des Berufungsverfahrens entschieden worden ist0 Am 9o Februar 1962 geriet die Beklagte mit einem von ihr gehaltenen und gelenkten Personenkraftwagen auf den Mittelstreifen der Si cokings all eo in Hamburg,, Bort erfaßte und verletzte sie die bei der Klägerin angcotellte Frau Karla Der Unfall war für die Beklagte, wie inzwischen unstreitig ist, kein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs* 2 StVG«, Bie Verletzte befand sich bis zu dem 26* März 1962 im Krankenhaus und war weiter bis zu dem 6, August 1962 dienstunfähig«, Bie Kosten des Krankenhausaufenthalts sind von der Krankenkasse getragen worden* Bio Klägerin hat der Verletzten während ihrer Bienstunfähigkeit Krankenbezüge in Höhe des sonst gezahlten Gehalts gewährt. Nach dem ursprünglichen Bestreiten des Anspruchsgrundes hat sie nur noch geltend gemacht, der zu ersetzende Erwerbsschaden beschränke sich auf die ausgezahlten Nettobezüge, die weiter um 184,— BM zu kürzen seien, weil die Verletzte diesen Be- 1 o Das Berufungsgericht ist - abweichend vom Landgericht - davon ausgegangen, daß die Klägerin Ersatz des alßjaj1 Krankengeld” fortgezahlten Gehalts nur in Höhe der Nettobezüge beanspruchen könne» Es hat wegen dieser Frage die Revision zugelassen. Die wirkliche läge sei die, in der sich der Verletzte infolge des Schadensereignisses befinde; als gedachte sei ihr die gcgenüberzustellen, die ohne den Unfall bestehen würde« Diese auf der Differenzlehre fußenden Erwägungen treffen für den Pall der Nichtfortzahlung des Lohnes zu® Beim imfallbedingten Verlust des Arbeitseinkommens erwächst dem Verletzten ein realer Schaden, der so ausgeglichen werden muß, daß sich weder Vornoch Nachteile ergeben« Das ist allein eine Frage der richtigen Berechnung« Ihr Ergebnis hängt, wenn die tatsächlichen Umständc_feststehen, nicht von einem Rechtssatz des Inhalts ab, daß grundsätzlich von den Bruttc-oder den Nettobezügen auszugehen sei« Ob das Bruttogehalt um ausgleichungspflichtige Vorteile vermindert oder das Nettogehalt um bestehenbleibende, weitere Nachteile aufgestockt wird (“modifizierte Nottomothode,,), muß sich dann bei zutreffender Berücksichtigung aller Faktoren gleich bleiben« Schließlich begegnet die Methode mit ihrem Ergebnis dem berechtigten Einwand, daß sie den Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entrichteten Steuern und Abgaben auf eine fiktive Höhe (wie siC-:'Oich beim Ersatz des nicht fortgezahlten Lohnes ergeben würde) begrenze. Als Erwerbs schaden im Rechts sinne kann dann nur angesehen werden, was der Verletzte in seinem konkreten Arbeitsverhältnis durch die Verwertung seiner Arbeitskraft insgesamt erzielt (und trotz vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nicht verliert)» Das sind die Bruttobezüge, denen die vom Arbeitnehmer geschuldeten Steuern und Sozialbeiträge lediglich vorweg entnommen werden» Hinzu treten gegebenenfalls die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, da auch sie einen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellen Für eine Vorteilsausgleichung ist kein Raum, weil bei Fortzahlung des Lohnes oder Gehalts zwangsläufig auch die Abzüge in unveränderter Höhe weiterlaufen» Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf seine eingangs angezogenen Entscheidungen Bezug» 2» Die Klägerin verlangt demnach zu Recht den Ersatz des aufgewandten Bruttogehalts» Sie muß dabei indessen den Abzug hinnehmen, den das Landgericht wegen ersparter Verpflegungskosten der Verletzten gemacht hat» Insoweit konkurrieren die Ansprüche der Klägerin mit denen der gesetz- Indem die Krankenkasse die Kosten der Krankenhauspflege trägt, gewährt sie dem Verletzten u«a« den Unterhalt, den dieser sonst aus seinem Erwerbseinkommen bestreiten müßteo Zu diesem Teil geht deshalb - nach dem Grundsatz der kongruenten Deckung - der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens nach § 1542 RVO auf den Versicherung£t-räg.cr über«. 3« Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ist demnach im Ergebnis zu Hecht zurückgev/iesen worden»'Insoweit konnte die Revision der Klägerin keinen Erfolg haben (§ 563 ZPO)» Dagegen war dem Rechtsmittel stattzugeben, soweit es die teilweise Abweisung des Eeststellungsbegehrcns rügt» Dieser Ausspruch des Berufungsurteils war aufzuheben und die erstrebte Feststellung in ihrem vollen Umfang auszu-sprechen»

Zitierte Normen: § 563 ZPO
SteuerHöheBerufungsgerichtVerletzteAnspruchKlägerinverletzt

Volltext der Entscheidung

2069 045
Nachschlagewerk:	j a
Amtliche Sammlung:	nein
RVO § 1542
Der Anspruch des Unfallverletzten gegen den Schädiger auf Ersatz seines Erwerbsschadens geht auf den Sozialversicherer über, soweit dieser dem Verletzten den gewöhnlichen Aufwand für seinen Unterhalt dadurch erspart, daß er die Kosten der Krankenhauspflege trägt.
Der Dienstherr, der dem Verletzten während seiner Arbeitsunfähigkeit den Lohn oder das Gehalt fortzahlt, erwirbt den Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens dann nur in dem verbleibenden Umfang.
BGH, Urt. v. 18. Mai 1965 - VI ZR 262/63 OLG Hamburg
LG Hambui^
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
18o Mai 1965 Kriegl, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
YI ZR 262/63	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Freien und Hansestadt H	Bezirksamt
 gesetzlich vertreten durch den heiter des Bezirksrechtsamts in	flH,	SflH^Bstraße	t
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof»Br und Br,
 gegen
Frau Lotte
 alleo
Beklagte, Berufungsbeklag+e und Revisionsbeklagte,
-Prozcßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br
2
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Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18« Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatsprä3identen Dr. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr, Bode, Heinr0 Meyer und Dr« Pfretzschner
 für Hecht erkannt:
I„ Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 15» Oktober 1963 aufgehoben, soweit die Peststellungsklage abgewiosen und über die Kosten des Berufungsverfahrens entschieden worden ist0
IIo Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin das künftig an Frau Karla RBB in HUBBUB? BIBveg PP, wegen des Unfalls vom 9« Februar 1962 zu zahlende Krankengeld in Höhe der Gesamtaufwendungen zu erstatten, soweit nicht der Anspruch auf Ersatz des ErwerbsSchadens auf öffentliche Versicherungsträger übergeht«
IIIo Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen«
IV« Die Kosten der Berufung werden zu zwei Siebteln der Klägerin und zu fünf Siebteln der Beklagten auferlegt« Von den Kosten der Revision trägt die Klägerin drei Fünftel und die Beklagte zwei Fünftel,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 9o Februar 1962 geriet die Beklagte mit einem von ihr gehaltenen und gelenkten Personenkraftwagen auf den Mittelstreifen der Si cokings all eo in Hamburg,, Bort erfaßte und verletzte sie die bei der Klägerin angcotellte Frau Karla	Der	Unfall war für die Beklagte, wie
 inzwischen unstreitig ist, kein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs* 2 StVG«,
Bie Verletzte befand sich bis zu dem 26* März 1962 im Krankenhaus und war weiter bis zu dem 6, August 1962 dienstunfähig«, Bie Kosten des Krankenhausaufenthalts sind von der Krankenkasse getragen worden* Bio Klägerin hat der Verletzten während ihrer Bienstunfähigkeit Krankenbezüge in Höhe des sonst gezahlten Gehalts gewährt. Hierfür hat sie einen Bruttobetrag von 3 633>76 BM aufgewandt, von dem nach Abzug der Steuern und der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung 2 768,57 BM ausgezahlt wurden*
Bie Verletzte hat ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte in Höhe der fortgezahlten Bezüge an die Klägerin abgetreten, Biese hat von der Beklagten Erstattung des obigen Bruttobetrages nebst 4# Zinsen gefordert*
Bie Beklagte hat um Klageabweisung geboten. Nach dem ursprünglichen Bestreiten des Anspruchsgrundes hat sie nur noch geltend gemacht, der zu ersetzende Erwerbsschaden beschränke sich auf die ausgezahlten Nettobezüge, die weiter um 184,— BM zu kürzen seien, weil die Verletzte diesen Be-
 
trag während ihres Krankenhausaufenthalte an Verpflegungskosten erspart habe.
Das Landgericht hat der Klägerin ihre Bruttoaufwendungen abzüglich der vorgenannten Verpflegungskosten, insgesamt 3 449>76 DM nebst Zinsen zuerkannt und die Klage im übrigen abgewieseno Mit der Berufung hat die Klägerin die teilweise Abweisung angegriffen und die Klage um das Feststellungsbegehren erweitert, daß ihr die Beklagte auch den künftigen unfallbedingten Verdienstausfall der Verletzten ersetzen müsse. Das Oberlandesgericht hat diese Feststellung unter Beschränkung auf den Netto-Vordienstaus-fall getroffen und die Berufung im übrigen zurückgewiesen0
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin weiterhin die volle Durchsetzung ihrer Ansprüche»
^t scheidungsgründ e_:
1 o Das Berufungsgericht ist - abweichend vom Landgericht - davon ausgegangen, daß die Klägerin Ersatz des alßjaj1 Krankengeld” fortgezahlten Gehalts nur in Höhe der Nettobezüge beanspruchen könne» Es hat wegen dieser Frage die Revision zugelassen. Der erkennende Senat hat inzwischen im entgegengesetzten Sinne entschieden (Urteil vom 30. Juni 1964 - VI ZR 81/63 = BGHZ 42, 76). In einem weiteren Urteil vom 27. April 1965 (VI ZR 124/64, noch nich veröffentlicht) ist an dieser Auffassung festgehalten worde]
 
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Bei den Entscheidungen hat das Berufungsurteil in gegenwärtiger Sache Vorgelegen« Seine Erwägungen können zu keiner abweichenden Beurteilung führen«
Auch das Berufungsgericht stellt an die Spitze, daß bei jeder Schadensberechnung eine' konkrete Vermögenslage mit einer hypothetischen verglichen werden müsse«
Die wirkliche läge sei die, in der sich der Verletzte infolge des Schadensereignisses befinde; als gedachte sei ihr die gcgenüberzustellen, die ohne den Unfall bestehen würde« Diese auf der Differenzlehre fußenden Erwägungen treffen für den Pall der Nichtfortzahlung des Lohnes zu® Beim imfallbedingten Verlust des Arbeitseinkommens erwächst dem Verletzten ein realer Schaden, der so ausgeglichen werden muß, daß sich weder Vornoch Nachteile ergeben« Das ist allein eine Frage der richtigen Berechnung« Ihr Ergebnis hängt, wenn die tatsächlichen Umständc_feststehen, nicht von einem Rechtssatz des Inhalts ab, daß grundsätzlich von den Bruttc-oder den Nettobezügen auszugehen sei« Ob das Bruttogehalt um ausgleichungspflichtige Vorteile vermindert oder das Nettogehalt um bestehenbleibende, weitere Nachteile aufgestockt wird (“modifizierte Nottomothode,,), muß sich dann bei zutreffender Berücksichtigung aller Faktoren gleich bleiben«
Anders liegt es indessen in den Fällen der Fortzahlung des Arbeitseinkommens. Y/ird hier der vom Berufungsgericht geforderte Vergleich zwischen der Lage des Verletzten vor und nach dem Schadensereignis angestellt, so ergibt sich überhaupt kein Erwerbs schaden. Der gleichwohl (zur Ermöglichung
 des gesetzlich angeordneten Forderungsübergangs) anzunehmende "normative Schaden" entzieht sich der Berechnung nach der gebräuchlichen Differenzmethode« Das Berufungsgericht übergeht mit den Vertretern der Nettotheorie diesen entscheidenden Punkt, indem es den eingangs geforderten Vergleich durch einen anderen ersetzt0 Der gedachten Lage ohne das Schadensereignis wird die ebenfalls hypothetische Situation gegenübergestellt, in der sich der Verletzte ohne die Gehaltsfortzahlung befinden würde« V/ie der erkennende Senat in den angezogenen Entscheidungen ausgeführt hat, ist eine solche Unterstellung, die lediglich zur Erzielung einer rechnerisch erfaßbaren Vermögensdifferenz vorgenommen v/ird, nicht gerechtfertigt. Sie wird von dem Grundsatz, daß die soziale Leistung des Arbeitgebers dem Schädiger nicht zugute kommen darf, nicht erfordert. Zudem sieht sie widersprüchlich nur bei der Höhe, nicht auch beim Grunde des Erstattungsanspruchs von der Gehaltsfortzahlung ab, die weiterhin die Voraussetzung des Forderungsübergangs bleibt. Schließlich begegnet die Methode mit ihrem Ergebnis dem berechtigten Einwand, daß sie den Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entrichteten Steuern und Abgaben auf eine fiktive Höhe (wie siC-:'Oich beim Ersatz des nicht fortgezahlten Lohnes ergeben würde) begrenze. Wenn versucht wird, diese offenkundige Unstimmigkeit mit der Erwägung zu beseitigen, bei der Lohnfortzahlung ergebe sich hinsichtlich der Steuern und Abgaben kein ausgleichungspflichtiger Vorteil, so wird damit der vorher gezogene Rahmen des bei Nichtfortzahlung des Lohnes zu vergütenden Schadens v/ieder gesprengt. Noch weniger kann dem Berufungsgericht beigetreten werden, wenn ös in der entstehenden Steuer- und Abgaben-schuld einen aus der Gehaltsv/eiterzahlung hervorgehenden
"Folgeschaden" erblicken will, der vom Schädiger überhaupt nicht auszugleichen sei. Aus alledem geht hervor, daß sich der normative Schaden durch den rechnerischen Vergleich gedachter Vermögenslagen nicht zutreffend erfassen läßt» Wenn der Boden der Differenzlehre verlassen v/erden muß, um trotz Ausgleichs von dritter Seite einen übergangsfähigen Schadensersatzanspruch bestehen zu lassen (BGHZ 7, 30; 21, 112), so muß es hierbei auch endgültig verbleiben,. Als Erwerbs schaden im Rechts sinne kann dann nur angesehen werden, was der Verletzte in seinem konkreten Arbeitsverhältnis durch die Verwertung seiner Arbeitskraft insgesamt erzielt (und trotz vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nicht verliert)» Das sind die Bruttobezüge, denen die vom Arbeitnehmer geschuldeten Steuern und Sozialbeiträge lediglich vorweg entnommen werden» Hinzu treten gegebenenfalls die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, da auch sie einen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellen Für eine Vorteilsausgleichung ist kein Raum, weil bei Fortzahlung des Lohnes oder Gehalts zwangsläufig auch die Abzüge in unveränderter Höhe weiterlaufen» Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf seine eingangs angezogenen Entscheidungen Bezug»
2» Die Klägerin verlangt demnach zu Recht den Ersatz des aufgewandten Bruttogehalts» Sie muß dabei indessen den Abzug hinnehmen, den das Landgericht wegen ersparter Verpflegungskosten der Verletzten gemacht hat» Insoweit konkurrieren die Ansprüche der Klägerin mit denen der gesetz-
 
liehen Krankenversicherung, wobei das Quotenvorrecht des öffentlichen Versicherungsträgers den Ausschlag gibt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 = VersR 58, 454) o Das Berufungsgericht ist hierauf nicht eingegangon, weil die Klageforderung nach seiner Ansicht um die (höheren ) Steuern und Sozial-beitrage zu kürzen gewesen wäre»
Indem die Krankenkasse die Kosten der Krankenhauspflege trägt, gewährt sie dem Verletzten u«a« den Unterhalt, den dieser sonst aus seinem Erwerbseinkommen bestreiten müßteo Zu diesem Teil geht deshalb - nach dem Grundsatz der kongruenten Deckung - der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens nach § 1542 RVO auf den Versicherung£t-räg.cr über«. Der Dienstherr, der das volle Gehalt weit erzählt, kann ihn nicht mehr erlangen und geltend machen« Eine Doppelzahlung ist dem Schädiger nicht aufzuerlegen« Der Höhe nach beschränkt sich der Quotennachteil des Arbeitgebers allerdings auf die Beträge, die der Verletzte außerhalb des Krankenhauses für seine Verpflegung aufgewandt hätte; denn nur insoweit entlastet ihn die Krankenkasse hinsichtlich seines ErwerbsSchadens« Soweit die Verpflegungskosten im Krankenhaus höher liegen, handelt es sich um vermehrte Bedürfnisse des Verletzten, die vom Schädiger neben dem Erwerbsschaden auszugleichen sind; hiervon wird der Arbeitgeber nicht berührt (vgl« hierzu Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 8» Aufl«, TZ 1883, 1884)»
Das Landgericht hat die im Krankenhaus ersparten Vor
 
pflegungskosten der Vorletzten auf 4,— DM täglich -gleich insgesamt 184,— DM geschätzt» Hiergegen ist aus Rcchts-gründen nichts zu erinnern»
3« Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ist demnach im Ergebnis zu Hecht zurückgev/iesen worden»'Insoweit konnte die Revision der Klägerin keinen Erfolg haben (§ 563 ZPO)» Dagegen war dem Rechtsmittel stattzugeben, soweit es die teilweise Abweisung des Eeststellungsbegehrcns rügt» Dieser Ausspruch des Berufungsurteils war aufzuheben und die erstrebte Feststellung in ihrem vollen Umfang auszu-sprechen»
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91, 92 ZPO»
Engels	Hanebeck	Dr»	Bode
 Heinr» Meyer
 Dr» Pfretzschner