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BGH · VI ZR 262/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 262/56

Der Sohn der Beklagten bekam im Jahre 1953» als er ebenso wie der Kläger etwa 11 Jahre alt war, einen Flitze-bogen nebst Pfeilen und Köcher. Auf dem BUckweg von der Schreinerwerkstatt traf er, als die Pfeile bereits wieder instand gesetzt waren, mehrere Spielkameraden, tint er welchen sich auch der Kläger befand. Bahrend der Kläger von der Mauer aus zusah, warf der Sohn der Beklagten die beiden Pfeile gegen den Baum. Der mit einer Eisenspitze versehene Pfeil blieb in .der Binde stecken, dev Pfeil mit dem Gummipfropfen, den der Sohn der Beklagten dann warf, prallte von dem Baum ab und traf den Kläger so unglücklich, daß das rechte Auge erheblich verletzt wurde. Sie habe grundsätzlich nur gestattet, daß ihr Sohn mit Pfeil und Bogen ausgegangen sei, wenn eine Aufsicht durch ältere Personen gewährleistet gewesen sei. Dieser Pfeil prallte von dem Baum ab und traf mit dem hinteren Ende ln das rechte Auge des Klägers, welcher in diesem Augenblick gerade den Kopf nach links herum-gonojnmen hatte. Auf Grund dieses Tatbestandes hat das Berufungsgericht die Ursächlichkeit des Pfeilwurfes bejaht, dagegen eine Fahrlässigkeit des Jungen, der die Verhältnisse nicht habe übersehen können, verneint. Dagegen ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß die Beklagte ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt hat, als sie den Jungen ohne Aufsicht eines Erwachsenen zur Instandsetzung der beiden Pfeile fortgeken ließ. Hie hätte sich sagen müssen, daß ihr Sohn, auch wenn er nur wegging um Pfeile ausbessem zu lassen, dje Gesellschaft anderer Kinder suchen und es dann doch tax einen Spiel mit den Pfeilen als Wurfspeeren kommen würde. Nach Ansicht des Berufungsgerichts wer es daher durchaus möglich, daß er Spielkameraden traf, von denen der eine oder andere nicht nur Pfeile, sondern auch einaa.Bogen mit sich trug» Daneben hätte die Beklagte damit rechnen müssen, daß der Junge, wenn er keine Spielkameraden mit einem Bogen traf, allein mit den Pfeilen sich beschäftigen und diese werfen würde. Für einen Jungen, der mit einem Schießwerkzeug, wie es ein Bogen, eine Anzahl mit Federn geschmückter Pfeile und ein Köcher darstellen, ausgestattet ist, bestehe schon, wenn er seinen Bogen nicht bei sich habe, ein Vergnügen darin, sich selbst und anderen Spielkameraden vorzuführen, wie er mit seinen Pfeilen umzugehen wisse. Das Beruf ungsgei’icht führt weiter aus, daß schon bei bloßem Werfen mit diesen 75 cm langen Pfeilen eine Gefahr bestehe (im unstreitigen Tatbestand ist allerdings die Länge der Pfeile nur mit 40 bis 50 cm angegeben). Schon wegen dieses Spieltriebes der Kinder hätte auch ein Spiel mit den Pfeilen allein der Aufsicht nicht entbehren können. Die Tatsache, daß der Junge zu Hause einen ungewöhnlichen Flitseboggn oder überhaupt eine Schießausrüstung besaß, ist für den Unfall nicht ursächlich geworden. Ursächlich war auch nicht, daß er einen mit einer Eisenspitze bewehrten Pfeil hatte, sondern allein der Besitz des mit einem Gummipfropfen versehenen, als Wurf gegenständ verwendeten Pfeiles. PUr die Schadensersatzpflicht gemäß § 832 BGB kommt es nicht darauf an, ob der Erziehungsberechtigte ganz allgemein und in jeder Beziehung seiner Aufsichtspflicht genügt hat, sondern darauf, ob dies in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände gescheiten ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Aufsichtspflicht der Eltern gegenüber dem normalen Spiel eines Jungen von 11 Jahren sachliche Grenzen gesetzt sind, auch wenn die Aufsichtspflicht noch so ernst aufgefaßt wird, xwie es erforderlich ist. Nun kann sich freilich ein Kind im dreien nicht einen Stock beschaffen, der an einem Ende mit einem Gummipfropfen versehen ist. Auch der Gedanke im Berufungsurteil muß außer acht bleiben, daß der Sohn der Beklagten, wenn er mit den Pfeilen oder genauer gesagt mit dem mit einem Gummipfropfen versehenen Pfeil auf die Straße gelassen wurde, möglicherweise andere Kinder hätte treffen und mit diesen unter Verwendung seiner Pfeile und deren Bogen hätten schießen und Unheil anrichten können. Außerdem ist aber auch nicht zu ersehen, ^ inwieweit sich, falls ein solches Spiel zustande gekommen wäre, die Gefahr auf Gr.uad der angeblich unterlassenen Aufsicht dadurch vergrössert hatte, daß nicht nur, wie vom Berufungsgericht festgestellt,, die Bogen und Pfeile der anderen Jungen, sondern noch zusätzlich zwei weitere Pfeile zur Verfügung gestanden hätten. Die Möglichkeit, daß ein 11-jähriger Junge auf der Straße mit gefährlichen Gegenständen anderer Kinder spielt, kann zwar durch Belehrung verringert werden, aber nicht dadurch, daß der Junge gehindert v:ird, mit etwa auch verwertbaren, wenn auch ohne das Spielzeug der anderen verhältnismässig harmlosen Dingen auf Das Berufungsurteil beruht letzten Endes auf des Gedanken, daß ein 11-jähriger Junge nicht mit irgend welchen Gegenständen auf die Straße gelassen werden kann, mit denen er in irgendeiner Weise andere verletzen könnte. Das Berufungsgericht hat aber, von seinem Standpunkt verständlicherwoise, da es ja auch ohne diese besonderen Umstände eine Haftung der Beklagten für gegeben ansah, zu diesen Fragen keine .Stellung genommen. Ist aber eine etwaige schlechte Charaktereigenschaft eines Kindes in einem konkreten Fall gar nicht zur Auswirkung gekommen, so kann sie auch für diesen Fali keine besondere Pflicht fUr den Aufsichtsverpflichteten herbeifUhren, nachznweisen, daß er seinen Aufgaben ^ j |

Zitierte Normen: § 832 BGB
KindAufsichtspflichtBerufungsgerichtjungSohnKlägerPfeilJunge

Volltext der Entscheidung

VI ZR 262/56
2336 095
Verkündet am 1. Oktober 1957
, J ustizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 ln dem Rechtsstreit
 der Hrau Margarete
 Landstraße
geb. I|
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Vrozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dy
 gegen
den Schüler Manfred S(
geboren ami
 gesetzlich vertrete^durch seine Eltern, dieJS Christoph SflHBlin Landstraße Ä,
1942,

Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagteh, - Rrozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24- September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Rrof »Ur.Meiß und der Bundesrichter Dr« Engels, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Bode
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Ober-landesgerichts in Hamm/frestf „ vom 24* Februar 1956 insoweit aufgehoben, als es zu dem
-1 a-
Hachteil der Beklagten ergangen ist.
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Januar 1955 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Hagen wird» auch soweit es sich auf die Beklagte bezieht» zurüokgewi es en.
Der Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
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LS
Tatbestands
 Der Kläger und der Sohn der Beklagten waren Spielkameraden. Die Beklagte ist von ihrem Mann geschieden, ihr steht das Hecht der Sorge für die Person ihres Kindes zu.
Der Sohn der Beklagten bekam im Jahre 1953» als er ebenso wie der Kläger etwa 11 Jahre alt war, einen Flitze-bogen nebst Pfeilen und Köcher. Es handelte sich um eine in Sportgeschäften erhältliche sportliche Ausrüstung. Am 30.
Juni 1953 nahm er zwei der Pfeile, die beschädigt waren, p	von	Hau.se mit, um sie in einer in der Höhe befindlichen
 Schreinerwerkstatt wieder in Ordnung bringen zu lassen. Es waren zwei etwa 40 bis 30 cm lange am hinteren Ende mit Federal versehene Holzpfeile. Der eine Pfeil war mit einer Eisenspitze versehen, während der andere am vorderen Ende einen Gummipfropfen hatte. Den Flitzebogen ließ der Junge zu Hause. Auf dem BUckweg von der Schreinerwerkstatt traf er, als die Pfeile bereits wieder instand gesetzt waren, mehrere Spielkameraden, tint er welchen sich auch der Kläger befand. Die Jungen spielten zunächst auf einem Sportplatz. Später gingen der Kläger und der Sohn der Beklagten zu einem Denkmal am Sportplatz. Der Sohn der Beklagten stellte sich ^	mit seinen Pfeilen vor ei'en in der Bähe des Denkmals stehen-
*	den Baum, eine Buche. Der,Kläger, welcher eine Brille trug,
 hatte sich in geringem Abstand von dem Baum auf eine kleine Mauer gesetzt. Bahrend der Kläger von der Mauer aus zusah, warf der Sohn der Beklagten die beiden Pfeile gegen den Baum. Der mit einer Eisenspitze versehene Pfeil blieb in .der Binde stecken, dev Pfeil mit dem Gummipfropfen, den der Sohn der Beklagten dann warf, prallte von dem Baum ab und traf den Kläger so unglücklich, daß das rechte Auge erheblich verletzt wurde. Die Sehkraft des Auges ist noch stark be-ei ntrftchtlgt.
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Uer Kläger war der Ansicht, daß sowohl die Beklagte wie ihr mit verklagter Sohn ihm fUr den entstandenen Schaden haften, der Sohn wegen Fahrlässigkeit, die Beklagte mit Rücksicht auf ihre Aufsichtspflicht. Im ersten Rechtszug hat der Kläger beantragt festzustellen, da: die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, daß der Sohn der Beklagten am 30. Juni 1953 durch einen Pfeil sein rechtes Auge getroffen und beschädigt hat. Der Sohn der Beklagten bestritt Fahrlässigkeit. Pie Beklagte hat vorgetragen, daß sie ihrer Aufsichtspflicht genügt habe. Sie habe grundsätzlich nur gestattet, daß ihr Sohn mit Pfeil und Bogen ausgegangen sei, wenn eine Aufsicht durch ältere Personen gewährleistet gewesen sei. Sie habe ihren Sohn in zureichender Weise über die Gefahren des Spielens mit Pfeil und Bogen und dergleichen belehrt. Sie habe deshalb keinen Anlaß gehabt, dem Jungen die Herausgabe der beiden Pfeile, die er zur Reparatur bringen wollte, zu verweigern oder ihn auf diesem Gang zu begleiten.
Pas Landgericht hat die Klage gegen die damaligen beiden * Beklagten abgewiesen.
»
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, wobei er seinen früheren Antrag durch den Vorbehalt des Forderungs-Uberganges auf öffentlich rechtliche Versichcrungstrüger ^ eingeschränkt hat. Bas Berufungsgericht hat die Berufung gegenüber dem Sohn der Beklagten zurückgev/ieeen. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden. Gegen die beklagte Mutter hat das Berufungsgericht die begehrte Feststellung ihrer Schadeneersatzpflicht getroffen.. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten, um deren Burückwoisung der Kläger bittet*
gnt3cheidung8grUnde s
“Die Revision ist gerechtfertigt. Bas Berufungsgericht
 hat, wie die Bevision zutreffend ausfahrt, die Anforderungen an die von der Beklagten auszuübende Aufsicht Überspannt •
I. Das Berufungsgericht hat den Hergang des Unfalls wie folgt festgestellt. Der Kläger saß etwa 60 ca von dem Baumstamm entfernt auf der kleinen Mauer. Der Sohn der Beklagten stand in einer Entfernung von etwa 60 bis 70 cm von dem Kläger mit dem Bliclc zu dem Baum. Dieser bildet so den Scheitelpunkt eines Winkels von ca. 45 °. Der Beklagte zu 1) hatte zwei Pfeile in der Hand und warf zuerst den Pfeil mit der Msenspitze mit solcher Wucht in den Baum, daß er in der Baumrinde stecken blieb. Den Pfeil mit dem Guramipfropfen hatte er dabei in der linken Hand. Darm zog er den Pfeil aus dem Baum heraus, trat zurück und warf den Pfeil mit dem Gummipfropfen auf den Baum. Dieser Pfeil prallte von dem Baum ab und traf mit dem hinteren Ende ln das rechte Auge des Klägers, welcher in diesem Augenblick gerade den Kopf nach links herum-gonojnmen hatte. Die Brille fiel dem Kläger von dem rechten Ohr herunter, während der linke Bügel auf dem Ohr hängen blieb. Auf Grund dieses Tatbestandes hat das Berufungsgericht die Ursächlichkeit des Pfeilwurfes bejaht, dagegen eine Fahrlässigkeit des Jungen, der die Verhältnisse nicht habe übersehen können, verneint. Dagegen ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß die Beklagte ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt hat, als sie den Jungen ohne Aufsicht eines Erwachsenen zur Instandsetzung der beiden Pfeile fortgeken ließ. Hie hätte sich sagen müssen, daß ihr Sohn, auch wenn er nur wegging um Pfeile ausbessem zu lassen, dje Gesellschaft anderer Kinder suchen und es dann doch tax einen Spiel mit den Pfeilen als Wurfspeeren kommen würde. Der Junge der Beklagten war nioht der einzige unter den Spielkameraden, welcher Pfeil und Bogen hatte. Nach Ansicht des Berufungsgerichts wer es daher durchaus möglich,
 daß er Spielkameraden traf, von denen der eine oder andere nicht nur Pfeile, sondern auch einaa.Bogen mit sich trug» Daneben hätte die Beklagte damit rechnen müssen, daß der Junge, wenn er keine Spielkameraden mit einem Bogen traf, allein mit den Pfeilen sich beschäftigen und diese werfen würde. Für einen Jungen, der mit einem Schießwerkzeug, wie es ein Bogen, eine Anzahl mit Federn geschmückter Pfeile und ein Köcher darstellen, ausgestattet ist, bestehe schon, wenn er seinen Bogen nicht bei sich habe, ein Vergnügen darin, sich selbst und anderen Spielkameraden vorzuführen, wie er mit seinen Pfeilen umzugehen wisse. Es habe auch nahe gelegen, daß ein besonderer Anreiz gegeben war, die ausgebesserten Pfeile auszuprobieren. Auch v/enn Binder Stöcke dieser Art selbst beschaffen könnten, sö seien doch die von dem Jungen benutzten Pfeile besonders dazu hergerichtet und bestimmt, geschossen oder geworfen zu werden. Das Beruf ungsgei’icht führt weiter aus, daß schon bei bloßem Werfen mit diesen 75 cm langen Pfeilen eine Gefahr bestehe (im unstreitigen Tatbestand ist allerdings die Länge der Pfeile nur mit 40 bis 50 cm angegeben). Schon wegen dieses Spieltriebes der Kinder hätte auch ein Spiel mit den Pfeilen allein der Aufsicht nicht entbehren können.
IX. Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden. An sich trifft es zu, v/as das Berufungsgericht zur Aufsichtspflicht der Eltern in de . Palle ausführt, daß ein Junge von 11 Jahren mit einem ungewöhnlich großen Flitse-bogen, einer größeren Anzahl von Pfeilen und einem Köcher, in welchem er die Pfeile trägt, also einer kompletten Ausrüstung aüsgestattet wird. Aber diese Erwägungen können nicht zur Beurteilung dieses Palles zugezogen werden. Die Tatsache, daß der Junge zu Hause einen ungewöhnlichen Flitseboggn oder überhaupt eine Schießausrüstung besaß,
 ist für den Unfall nicht ursächlich geworden. Ursächlich war auch nicht, daß er einen mit einer Eisenspitze bewehrten Pfeil hatte, sondern allein der Besitz des mit einem Gummipfropfen versehenen, als Wurf gegenständ verwendeten Pfeiles. Dieser war im Zeitpunkt des Unfalls nicht als Teil eines "Schießwerkzeuges11 verwandt worden, sondern allein zu dem Werfen. Das läßt sich besonders deutlich dar-steilen, wenn etwa die Voraussetzungen der Strafbarkeit bei dem Werfen Vorgelegen hätten. Dann wäre nämlich § 366 Br. 7 StGB und nicht der. einen höheren Strafrahmen vorsehende § 367 Br. 8 StGB anzuwenden gewesen. Bs kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beklagte eine besonders ernste Aufsichtspflicht übernahm, als sie ihrem Sohn Schießwerkzeuge der erwähnten Art gab. PUr die Schadensersatzpflicht gemäß § 832 BGB kommt es nicht darauf an, ob der Erziehungsberechtigte ganz allgemein und in jeder Beziehung seiner Aufsichtspflicht genügt hat, sondern darauf, ob dies in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände gescheiten ist. Im vorliegenden Pall ist die Präge also^so zu stellen, ob die Aufsichtspflicut dahin geht, einen 11-jährigen Jungen, ohne daß besondere Umstünde vorliegen, daran zu verhindern, mit einem Eolzpfeil, der etwa 75 cm lang oder genauer 40 bis 50 cm lang und mit einem Gummipfropfen versehen ist, auf die Straße zu gehen. Das ist zu verneinen.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Aufsichtspflicht der Eltern gegenüber dem normalen Spiel eines Jungen von 11 Jahren sachliche Grenzen gesetzt sind, auch wenn die Aufsichtspflicht noch so ernst aufgefaßt wird, xwie es erforderlich ist. Dem Kind kann nicht verwehrt werden, Gegenstände, die es überall im Preien finden kann, zu verwenden. Auch wenn es Spielzeug benutzt, das es von zu naus mitni’iimt, kann dies nicht anders gewertet werden, wenn
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gleichartige Binge jederzeit von Bäumen abgebrochen oder sonst aufgegriffen werden können. Die Tatsache, daß ein Junge im Besitze eines auch als Wurfgegenständ verwertbaren Stockes belassen wird, kann deshalb iu allgemeinen nicht als Verletzvmg der Aufsichtspflicht angesehen worden (so der erkennende Senat VersH 1957, 370). Nun kann sich freilich ein Kind im dreien nicht einen Stock beschaffen, der an einem Ende mit einem Gummipfropfen versehen ist. Der Unfall ist allerdings durch die HUckprallmÖglichkeiten herbeigef Ihrt worden, die die Gvunmiabechützung gab. Es ist aber nicht zulässig, daraus eine verstärkte Aufsichtspflicht herzuleiten, daß eine zur Gefahrenvorbeugung vorgesehene Maßnahme unter besonderen Umständen sich auch einmal ungünstig auswirken kann.
Auch der Gedanke im Berufungsurteil muß außer acht bleiben, daß der Sohn der Beklagten, wenn er mit den Pfeilen oder genauer gesagt mit dem mit einem Gummipfropfen versehenen Pfeil auf die Straße gelassen wurde, möglicherweise andere Kinder hätte treffen und mit diesen unter Verwendung seiner Pfeile und deren Bogen hätten schießen und Unheil anrichten können. Zunächst hat sich der Unfall nicht auf diese Weise ereignet. Außerdem ist aber auch nicht zu ersehen, ^ inwieweit sich, falls ein solches Spiel zustande gekommen wäre, die Gefahr auf Gr.uad der angeblich unterlassenen Aufsicht dadurch vergrössert hatte, daß nicht nur, wie vom Berufungsgericht festgestellt,, die Bogen und Pfeile der anderen Jungen, sondern noch zusätzlich zwei weitere Pfeile zur Verfügung gestanden hätten. Die Möglichkeit, daß ein 11-jähriger Junge auf der Straße mit gefährlichen Gegenständen anderer Kinder spielt, kann zwar durch Belehrung verringert werden, aber nicht dadurch, daß der Junge gehindert v:ird, mit etwa auch verwertbaren, wenn auch ohne das Spielzeug der anderen verhältnismässig harmlosen Dingen auf
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die Straße zu gehen. Das Berufungsurteil beruht letzten Endes auf des Gedanken, daß ein 11-jähriger Junge nicht mit irgend welchen Gegenständen auf die Straße gelassen werden kann, mit denen er in irgendeiner Weise andere verletzen könnte. Eine derartige Form der Überwachung eines Kindes ist nicht möglich.
III. Bei den bisherigen Erwägungen ist allerdings von der normalen Uberwachungspflicht ausgegangen worden, v/ie sie gegenüber einem durchschnittlichen 11-jährigen Jungen angebracht erscheint. Die Bevisionserwiderung ist aber der Ansicht, die Pflichten der Beklagten seien deshalb erheblich schärfer zu fassen, weil der Sohn der Beklagten ein besonders unartiger, zu gefährlichen Handlungen neigender Junge sei, demgegenüber bloße Ermahnungen und Belehrungen nicht ausreichten. In einem solchen Talle mag es je nach den festgestellten Umständen erforderlich sein, den Jungen so scharf zu halten und namentlich sein Spielzeug, seinen Umgang und sein Verhalten auf der Straße so zu kontrollieren, wie es bei einem anderen Kind nicht erforderlich wäre. Der Kläger ha-i
solche Charaktereigenschaften des Sohnes der Beklagten be- *
. %
hauptet. Über diese Frage ist deshalb auch vom Landgericht Beweis erhoben worden. Das Landgericht hc.t in seinem Urteil daraufhin festgesteilt, daß es sich nicht um einen unerzogenen, zu schlechten Streichen neigenden Jungen gehandelt hätte und daß bei der Wesensart und dem ganzen Verhalten des Jungen für die Beklagte keine Veranlassung Vorgelegen hätte, mit besonders strengen Erziehungsmaßnahmen gegen ihn vorzugehen.Diese tatrichterlichen Feststellungen wurden an sich ausreichen, um eine verschärfte Haftung der Beklagten auszu-schließen. Das Berufungsgericht hat aber, von seinem Standpunkt verständlicherwoise, da es ja auch ohne diese besonderen Umstände eine Haftung der Beklagten für gegeben ansah, zu diesen Fragen keine .Stellung genommen. Der Kläger hatte die Be-
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hauptung, daß der Sohn der Beklagten seiner Veranlagung xiach einer besonderen Aufsicht bedürfe, ausdrücklich aufrecht erhalten (Armutszeugnis zur Berufungseinlegung Bl. 4, Berufungsbegründung Bl. 5). Es sind zwar keine weiteren Behauptungen hierzu aufgestellt. Aber die Revisionserwiderung betont, daß es nunmehr an einer tatrichterliehen Feststellung fehle, ob der Sohn der Beklagten wegen seines Charakters einer besonderen Aufsicht bedurft habe. Bas trifft zwar an sich zu, ist aber nicht urteilserJieblich, da die vom Kläger behaupteten Hustende unterstellt werden können. Eine etwaige besondere Ungezogenheit oder Widersetzlichkeit des Jungen	$
ist nämlich für den Unfall nicht ursächlich geworden. Der Junge hat sich so benommen, wie es wohl mancher andere, gutartige Junge seines Alters getan hätte. Er hat gespielt und, wie das Berufungsgericht in dem ihn betreffenden in Rechtskraft erwachsenen Seil des Urteils ausgefuhrt hat, nicht .daran gedacht und nach seiner Verstandesreife nicht daran denken können, durch seinen Wurf möglicherweise einen anderen Menschen zu verletzen.. Ist aber eine etwaige schlechte Charaktereigenschaft eines Kindes in einem konkreten Fall gar nicht zur Auswirkung gekommen, so kann sie auch für diesen Fali keine besondere Pflicht fUr den Aufsichtsverpflichteten herbeifUhren, nachznweisen, daß er seinen Aufgaben ^ j |
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generell genügt habe. Bine Haftung der Beklagten bestehe also nicht* Unter Aufhebung des die Beklagte betreffenden Teile des Berufungeurteile war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Z?0 das landgeriehtliehe Urteil wieder herzuatellen.
Heiß	Engele . Dr.K*B.Meyer
 Hanebeck Dr.Bode
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