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BGH · VI ZS 262/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZS 262/55

•li hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5- Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesricbter Br» Kleinewefers, Br.- Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Die Verpflichtung der Beklagten zu dem Schadensersatz ist nicht mehr bestritten, nachdem ein rechtskräftiges Feststellungsurteil gegen die Beklagte ergangen ist, das sich Uber die künftigen Schäden der Klägerinnen verhält* Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter und begehrt, soweit sie zur Zahlung des 6-Wochen-Geldes verurteilt ist, Aufhebung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung. Es ist auch den Angriffen der Revision gegenüber daran festzuhalten, daß der Schädiger, der durch eine Köx'perver-letzung die Arbeitsfähigkeit eines andern beeinträchtigt hat, nicht deshalb von der Schadensersatzpflicht freigestellt wird, weil der Dienstberechtigte des Betroffenen diesem gemäß *§ 63 HOB oder verwandten Vorschriften die Dienst- Die Revision der Beklagten erweist sich daher als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen ist, Dr. Kleinewefers Dr, Engels Hanebeck Dr, Bode Dr, Hauß

RechtsanwaltKlägerinnenBrRevision

Volltext der Entscheidung

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VI ZS 262/55
Verkündet am ?2. Juni 1956 Schorm.. Justizangostellter als ürkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadt	vertreten durch den Magistrat» dieser ver-
treten durch den Oberbürgermeister,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Bevi«Lonsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
1.	EvaM Sj^straBe
2.	Irma ff
 Klägerinnen, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5- Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesricbter Br» Kleinewefers, Br.- Engels, Hanebeck,
 Br, Bode und Br, Hauß
 für Recht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Mai 1955 wird zurUckgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
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Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerinnen sind Verkäuferinnen bei der Firma F.W*	&	Co GmbH in	Am	18* Januar 1952 er-
litten sie dadurch Schaden, daß sie sich gegen ein Treppengeländer in der Landesingenieurschule in Kiel leimten und ins Treppenhaus stürzten* Sie waren längere Zeit arbeitsunfähig. Die Verpflichtung der Beklagten zu dem Schadensersatz ist nicht mehr bestritten, nachdem ein rechtskräftiges Feststellungsurteil gegen die Beklagte ergangen ist, das sich Uber die künftigen Schäden der Klägerinnen verhält*
Diese erhielten von ihrer Arbeitgeberin für die ersten sechs Wochen nach dem Unfall das volle Tarifgehalt, und zwar die Klägerin zu 1) 308,97 DM und die Klägerin zu 2)
216,70 DM»
Mit dem Vorbringen, ihre Arbeitgeberin verlange die gezahlten Beträge zurück, haben die Klägerinnen u.a, beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 308,97 DM und 216,70 DM zu verurteilen* Landgericht und Oberlandesgericht haben die Beklagte insoweit gemäß dem Klageantrag verurteilt®
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter und begehrt, soweit sie zur Zahlung des 6-Wochen-Geldes verurteilt ist, Aufhebung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung. Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen*
Entscheidungsgründe:
Es ist auch den Angriffen der Revision gegenüber daran festzuhalten, daß der Schädiger, der durch eine Köx'perver-letzung die Arbeitsfähigkeit eines andern beeinträchtigt hat, nicht deshalb von der Schadensersatzpflicht freigestellt wird, weil der Dienstberechtigte des Betroffenen diesem gemäß *§ 63 HOB oder verwandten Vorschriften die Dienst-
 
Vergütung trotz Dienetbehinderung weiterzahlen muß. Der Senat hat seinen Standpunkt in dem Urteil vom 22. Juni 1956 - 71 ZR 140/55 das zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen ist, näher begründet. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen»
Die Revision der Beklagten erweist sich daher als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen ist,
 Dr. Kleinewefers	Dr, Engels	Hanebeck
 Dr, Bode	Dr,	Hauß