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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin erblickt in der Abrede vom September/Ok-tober 1949 einen Vergleich, durch den der Streit um das Bestehen eines Gemeingebrauchs an dem Platz beigelegt worden sei und der es der Beklagten verwehre, diese Präge wieder aufzurollen. In Wirklichkeit sei sie, die Klägerin, aber auch durch keinen Gemeingebrauch in ihrem Eigentum an dem von der Beklagten benutzten Teil des Bahnhofsvorplatzes beschränkt; diese Grundstücke seien dem öffentlichen Verkehr niemals gewidmet worden. Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 12 x HO DU = 1 680 DII nebst Zinsen für die Benutzung des Platzes im Jahre 1950 in Anspruch genommen und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet sei, auch künftig monatlich HO DH zu zahlen, solange sie den Platz in der bisherigen Weise benutze. Die mit dem Schreiben vom 13* September 1949 vergleichsweise erstrebte einstweilige Regelung sei davon abhängig gewesen, dafc die Klägerin für die vergangene Benutzung des Platzes keine Ansprüche gegen sie geltend mache. September 1949 ausgesprochenen Verpflichtungserklärung nur unter der Voraussetzung eines Verzichtes der Klägerin auf ein Nutzungsentgelt für die Zeit vor dem 1 August 1949 verstanden habe, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht als nicht erwiesen angesehen. Oktober 1949 den Abschluß eines Mietvertrages über den von der Beklagten benutzten Halteplatz erblickt und den Zahlungsanspruch sowie das -nach § 256 ZPO ersichtlich für zulässig erachtete - Peststellungsbegehren der Klägerin darum für begründet gehalten, weil die Beklagte zur Zahlung des auf 140 BlÄ monatlich vereinbarten LIietzinses verpflichtet sei, bis sie den Taxenstand aufgegeben habe. Wäre der Streit der Parteien Uber das Bestehen eines Gemeingebrauchs an dem Halteplatz and des Rechts auf seine unentgeltliche Benutzung vergleichsweise erledigt worden, so müßten, wie das Berufungsgericht meint, die Vereinbarungen auch dann als gültig angesehen werden, wenn es sich um einen dem Gemeingebrauch unterliegenden öffentlich-rechtlichen Platz gehandelt haben sollte. Die Klägerin hatte demgegenüber unter Beweisantritt behauptet, es habe sich bei ihrem Zahlungsverlangen von monatlich 200 DM und der Zahlungszusage der Beklagten von monatlich 140 DH um Pauschal-v er gilt ungen gehandelt, so daß mit der Begrenzung ihres Anspruchs auf den letzteren Betrag auch sie ein Nachgeben bewiesen habe. Es hat sich der eigentlichen Streitfrage zugewandt, ob Gemeingebrauch an dem Halteplatz bestanden hat, hat dies nicht für dargetan erachtet und es darum nicht für erforderlich gehalten zu klären, ob der Mietvertrag der Parteien Vergleichscharakter getragen hat oder nicht, Uie Beurteilung des Streites um das Bestehen eines Gemeingebrauchs wird von der Revision angegriffen. Sie hält aber der Nachprüfung stand, so daß es in der Tat nicht darauf ankommt, ob der Mietvertrag unter beiderseitigem Nachgeben zustande gekommen ist und ob die Anwendung der vorstehend erwähnten Rechtsgrundsätze über die Wirksamkeit eines Vergleichs auch auf den Pall ausgedehnt werden kann, daß die Unmöglichkeit einer Leistung in Frage steht. Es bedarf auch nicht dei weitergehenden Prüfung, ob es nicht vielleicht ohne die Voraussetzung eines beiderseitigen Nach gebens als verbindlich hätte angesehen werden können, daß die Parteien bei Abschluß des Mietvertrages übereingekommen sind, den Streit um das Bestehen eines Gemeingebrauchs auf sich beruhen\zu lassen* Bei Erörterung der Frage nach dem Bestehen eines Gemeingebrauchs hat das Berufungsgericht mit Recht hervor-gehoben, daß ein Gemeingebrauch nicht darum ausgeschlossen zu sein braucht, weil die Klägerin Eigentümerin des Halteplatzes ist. Biese Voraussetzungen sieht das Berufungsgericht mit Recht nicht schon auf Grund des Umstandes als gegeben an, daß auf dem Platz tatsächlich ein von der Klägerin geduldeter öffent- Vielmehr kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeflihrt hat, entscheidend darauf an, oh der Platz im Zusammenwirken der Eigentümerin, des Wegeunterhaltungspflichtigen und der Wegepolizeibehörde dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden ist. Es sei nicht wahrscheinlich, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der hier in Rede stehende feil des Bahnhofsvorplatzes mit Zustimmung der Klägerin als Öffentlicher Platz gewidmet worden sei. Hach der Rechtsprechung sei bei Zu- und Abgangswegen zu Bahnhöfen, die nicht im Zuge einer Verkehrsstraße lägen, zu vermuten, daß sie zu den privaten Anlagen der Eisenbahn zählten, dem öffentlichen Verkehr zwar offenstünden, für ihn aber nicht bestimmt seien. Sie tue das aber nicht wegen ihrer öffentlich-rechtlichen Wegeunterhaltungspflicht, sondern auf Grund eines besonderen Vertrages mit der Klägerin und gegen entsprechende Vergütung. Burch den Vertrag vom 5- / 24o November 1930 sei ferner für einen anderen Teil des Bahnhofsvorplatzes eine Widmung ausdrücklich ausgesprochen worden. Aus der von der Klägerin bestrittenen Behauptung der Beklagten, daß früher von Fahrzeughaltern auf dem Bahnhofsvorplatz eine Vergütung nicht verlangt worden sei, lasse sich nichts für eine Widmung herleiten. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den Vertrag der Eisenbahnverwaltungen mit der Stadt Frankfurt vom Jahre 1891 übersehen, aus dessen § 13 sich ergebe, daß die Stadt den Bahnhofsvorplatz dem öffentlichen Verkehr gewidmet und die Eigentümerin - die damaligen Eisenbahnverwaltungen als Rechtsvorgängerin der Klägerin - dieser Widmung zugestimmt habe. tigen Platzes für sich in Anspruch genommen und darum auch ihrerseits der Widmung des Platzes zu dem öffentlichen Verkehr zugesti-mt habe. Darauf, daß die Klägerin oder ihre Rechtsvorgängerin den Platz dem öffentlichen Verkehr gewidmet habe, komme es nicht an. Das Berufungsgericht hat nicht entscheidend darauf abgestellt, ob die Klägerin oder ihre Rechtsvorgangerin eine Widmung zu dem öffentlichen Verkehr zu dem Ausdruck gebracht hat, sondern hat seine Prüfung darauf erstreckt, ob die hier in Betracht kommende Fläche unter Zustimmung aller Beteiligten als öffentlicher Platz gewidmet worden ist. November 1930 und des Schreibens der Klägerin an den Polizeipräsidenten von Frankfurt vom 15* April 1928 die Behauptung der Klägerin an Wahrscheinlichkeit gewonnen habe, in den Verträgen von 189s und 1930 mit der Stadt Frankfurt habe die Bisenbahn ihr Eigentumsrecht gewahrt und sich gegen eine Widmung des Bahnhofsvorplatzes ausgesprochen, auch wenn diese Verträge durch Kriegseinwirkung vernichtet seien und nicht mehr vorgelegt werden könnten. Ist die Entstehung eines öffentlich-rechtlichen Y/eges auch nach Öffentlichem Recht zu beurteilen, so kann die Auslegung des § 13 des Vertrages von 1891 durch den Tatrichter doch nicht anders als eine sonstige private \7iliensäusserung im Revisionsverfahren nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln oder gegen Denkgesetze oder allgemeine ErfahrungsSätze verstößt. Es steht insbesondere mit dem Inhalt der Vertragsbestimmungen, in denen die Eisenbahnverwaltungen unter betonter Hervorhebung und tfberordnung ihrer besonderen Belange nur die befristete ilitbenuczung des Bahnhofsvorplatzes durch den öffentlichen Verkehr gestattet haben, in keinem denk-gesetziichen Widerspruch, wenn das Landgericht und ihm folgend auch das Berufungsgericht es als nicht wahrscheinlich angesehen haben, daß einer Widmung des Platzes zu allgemeinem öffentlichen Verkehr zugestimmt worden sei. Entgegen der Meinung der Revision kann es auch nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht erwogen hat, gegen eine früher vorgenommene Widmung des Bahnhofsvorplatzes zu öffentlichem Verkehr spreche es, daß erst durch den Vertrag vom Jahre 1930 der dort bezeichnete Geländestreifen des Bahnhofsvorplatzes dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sei. Es läßt sich daher rechtlich nicht beanstanden, v/enn das Berufungsgericht den Vertrag von 1930 als Indiz gegen eine < früuere Widmung des Bahnhofsvorplatzes zu öffentlichem Verkehr gewertet hat. 4* Auch soweit das Berufungsgericht die Möglichkeit verneint hat, daß die Beklagte auf gewohnheitsrechtlicher Grundlage oder auf andere Weise ein Hecht zur unentgeltlichen Benutzung des Standplatzes erlangt habe, sind seine Ausführungen frei von rechtlichen Bedenken. Aus dem Mietvertrag, den das Berufungsgericht hiernach mit Recht als gültig angesehen hat, ergibt sich, daß die Beklagte nach § 535 Satz 2 BGrB für die Dauer des Miet-

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 306 BGB § 97 ZPO
verkehrenWidmungBerufungsgerichtplatzenöffentlichKlägerinPlatzRevision

Volltext der Entscheidung

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2119 ö24
VI ZR 262/§2
rkündet am 30. November 1953 lessa, Justizassistent als kundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der ______
Corporation, F vertreten durcl
 Taxengesellschaft mbH _ Bl Lren Geschäfts
 Taxi

Beklagten, Berufungsklügerin und Hevisionsklügerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
 die Beutsche Bundesbehn, gesetzlich vertreten durch die Bisenbahndirektion in	äiese	vertreten
 durch ihren Präsidenten,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
— Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilseant des Bundesgerichtshof auf die raünd liehe Verhandlung vom 30. November 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Kleinewefers, Br. Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Br, Haul
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Kain vom 15- August 1952 wird zurück-gewiesen.
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt ^
Von Rechts wegen
 tb
- 2 ~
Tatbestand
 Die Beklagte richtete im Auftrag der Amerikanischen Besatzangsmacht einen sogenannten E.T.-Taxendienst ein. Durch Einzelverträge verpflichtete sie Kraftfahrzeughalter, Fahrzeug und Fahrer ausschließlich für Besatzungsangehörige zur Verfügung zu stellen. Derartige E.T.-Taxen stehen seit April 1948 auf dem Bahnhofsvorplatz in F 
uofs, an der sich Baum für zehn Taxen bietet. Die Verkehrsinsel liegt auf einer buchtförmig erweiterten, von Gehsteigen eingefaßten Straßenanlage, abseits des allgemeinen Ortsund Durchgangsverkehrs- Sie dient lediglich dem • Verkehr vom und zu dem Hauptbahnhof - Als Eigentümerin des Grundstücks ist die Klägerin im Grundbuch eingetragen.
Bereits im Jahre 1949 forderte die Klägerin für die Benutzung dieses Platzes von der Beklagten eine monatliche Vergütung von 20 DM je Fahrzeug und insgesamt Zahlung von monatlich 200 DM. Die Beklagte widersotzte sich diesem Verlangen und berief sich darauf, daß sie kraft Gemeingebrauchs an öffentlicher Straße den Platz unentgeltlich benutzen dürfe. Im Zuge der Verhandlungen schrieb die Beklagte am 13- September 1949 an die Klägerin u.a-:	^
"Y/ir wollen uns, nachdem bisher ein sehr gutes Einvernehmen herrschte, nicht darüber streiten, ob die Forderung an sich begründet ist. Wir erklären uns deshalb bereit, ab 1. August 1949 - das ist der Zeitpunkt, zu dem erstmalig eine Vergütung für den Taxenstandplatz beansprucht wurde - pro Monat und pro Taxe eine Vergütung von 20 DM zu zahlen. Wir beabsichtigen, an dem bisherigen Platz laufend etwa sieben Taxen aufzustellen. Die Vergütung für August mit 140 DM werden wir alsbald überweisenM *
an einer Verkehrsinsel an der Nordseite des Bahn-
 
Die Klägerin bestätigte am 20* Oktober 1949 den Eingang dieses Schreibens; dabei stellte sie ein Zahlungsverlangen auch für die Zeit von 1. April 194B bis 31* Juli 1949 in Gesamthöhe von 1 862 DM*
Für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1949 zahlte die Beklagte den vereinbarten Betrag. Mit Schreiben ihres Rechtsbeistandes vom 4. März 1950 brachte sie zu dem Ausdruck, sie habe sich unter der Voraussetzung, daß Ansprü-che für die zurückliegende Zeit nicht erhoben würden, zu dem Entgegenkommen bereitgefunden; da diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, halte sie sich an ihre Zusage nicht gebunden, kündige vorsorglich eine möglicherweise getroffene Abmachung b.zw- fechte sie wegen Irrtums an. Sie verweigerte jede weitere Zahlung unter Berufung auf ihren früheren Re cht s s t and p unkt.
Die Klägerin erblickt in der Abrede vom September/Ok-tober 1949 einen Vergleich, durch den der Streit um das Bestehen eines Gemeingebrauchs an dem Platz beigelegt worden sei und der es der Beklagten verwehre, diese Präge wieder aufzurollen. In Wirklichkeit sei sie, die Klägerin, aber auch durch keinen Gemeingebrauch in ihrem Eigentum an dem von der Beklagten benutzten Teil des Bahnhofsvorplatzes beschränkt; diese Grundstücke seien dem öffentlichen Verkehr niemals gewidmet worden.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 12 x HO DU = 1 680 DII nebst Zinsen für die Benutzung des Platzes im Jahre 1950 in Anspruch genommen und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet sei, auch künftig monatlich HO DH zu zahlen, solange sie den Platz in der bisherigen Weise benutze.
 
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, nicht sie, sondern die ihr angeschlossenen Fahrzeughalter seien passiv legitimiert. Die mit dem Schreiben vom 13* September 1949 vergleichsweise erstrebte einstweilige Regelung sei davon abhängig gewesen, dafc die Klägerin für die vergangene Benutzung des Platzes keine Ansprüche gegen sie geltend mache. Die Beklagte hält daran fest, daß der Standort der Taxen auf einem öffentlich-rechtlichen Platze liege, an dem ein unentgeltlicher Gemeingebrauch bestehe, der auch die gewerbsmässige Aufstellung von Mietwagen umfasse. Zumindest sei ihr kraft Gewohnheitsrechts die unentgeltliche Benutzung des halteplatzes erlaubt. Die Zahlung einer Vergütung für den Gebrauch des Platzes habe daher nicht wirksam vereinbart werden können._ Jedenfalls habe das Abkommen mit der Klägerin, der Sache nach ein Mietvertrag, mit der von ihr ausgesprochenen Kündigung sein Ende gefunden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben..
Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, die Revision zu-rückzuweisen.
Entgehe idungs gründe: Die Revision ist nicht begründet.
I,
Das Berufungsgericht hat die Passivlegitimation der
 
Beklagten als Vertragsgegnerin der Klägerin und der eigentlichen Benutzerin des Platzes in dem von ihr beherrschten E.T.-Taxenbetrieb bejaht. Baß sich die Beklagte.zu der im Schreiben vom 13. September 1949 ausgesprochenen Verpflichtungserklärung nur unter der Voraussetzung eines Verzichtes der Klägerin auf ein Nutzungsentgelt für die Zeit vor dem 1 August 1949 verstanden habe, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht als nicht erwiesen angesehen. Rechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. Bie Revision greift diese Ausführungen auch nicht an.
II.
Bas Berufungsgericht hat in den Vereinbarungen der Parteien vom 13. September / 20. Oktober 1949 den Abschluß eines Mietvertrages über den von der Beklagten benutzten Halteplatz erblickt und den Zahlungsanspruch sowie das -nach § 256 ZPO ersichtlich für zulässig erachtete - Peststellungsbegehren der Klägerin darum für begründet gehalten, weil die Beklagte zur Zahlung des auf 140 BlÄ monatlich vereinbarten LIietzinses verpflichtet sei, bis sie den Taxenstand aufgegeben habe. Biese Würdigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
1 - Allerdings ist die Vereinbarung eines Entgelts für die Benutzung einer Bache, die schon kraft öffentlichen Rechtes unentgeltlich benutzt werden kann, unwirksam, da sie auf eine rechtlich unmögliche Leistung hinauslaufen wür-de (§ 306 BGB) (KG Warn 1916 Br 162; RGZ 132, 402; 150,
216 ß167)'
Bas Berufungsgericht hat daher zunächst erwogen, ob die Abmachungen der Parteien nicht den Rechtscharakter ei-
 
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nes Vergleichs haben. Wäre der Streit der Parteien Uber das Bestehen eines Gemeingebrauchs an dem Halteplatz and des Rechts auf seine unentgeltliche Benutzung vergleichsweise erledigt worden, so müßten, wie das Berufungsgericht meint, die Vereinbarungen auch dann als gültig angesehen werden, wenn es sich um einen dem Gemeingebrauch unterliegenden öffentlich-rechtlichen Platz gehandelt haben sollte. Das Berufungsgericht hält in einem solchen Palle die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten Rechtsgrundsätze ‘für anwendbar, nach denen ein Vergleich wirksam ist, wenn er zur Beseitigung eines ernsthaften Zweifels über die Verbotsv/idrigkeit oder Sittenwidrigkeit einer Leistung (§§ 134» 138 BGB) oder über die Klagbarkeit eines Rechtsverhältnisses geschlossen worden ist (RGZ 49, 192 /T947? Recht 1923, 1346? JR 1927 Nr 1733 und 1803? Warn 1931 Nr 58; JV# 1935, 1009). Ob die Vereinbarungen der Parteien als Vergleich anzusprechen sind, hat das Berufungsgericht bei seinen weiteren Erwägungen dann jedoch unentschieden gelassen. Es meint, daß es für einen Vergleich an der Voraussetzung beiderseitigen Nachgebens gefehlt habe. Die Beklagte sei zwar der Klägerin entgegengekommen, nicht aber die Klägerin auch der Beklagten. Sie habe vielmehr ihren Standpunkt gegenüber der Beklagten durchgesetzt, da nach dem Wortlaut der Schreiben vom 13. September und 20. Oktober 1949 ein Nutzungsentgelt auf der Grundlage des Richtpreises von 20 DH je Taxe von ihr verlangt und entsprechend dem Umfang der Benutzung des Platzes von der Beklagten auch zugesagt worden sei. Die Klägerin hatte demgegenüber unter Beweisantritt behauptet, es habe sich bei ihrem Zahlungsverlangen von monatlich 200 DM und der Zahlungszusage der Beklagten von monatlich 140 DH um Pauschal-v er gilt ungen gehandelt, so daß mit der Begrenzung ihres Anspruchs auf den letzteren Betrag auch sie ein Nachgeben bewiesen habe. Das Berufungsgericht ist auf den Beweis-
antritt nicht eingegangen., Es hat sich der eigentlichen Streitfrage zugewandt, ob Gemeingebrauch an dem Halteplatz bestanden hat, hat dies nicht für dargetan erachtet und es darum nicht für erforderlich gehalten zu klären, ob der Mietvertrag der Parteien Vergleichscharakter getragen hat oder nicht,
 Uie Beurteilung des Streites um das Bestehen eines Gemeingebrauchs wird von der Revision angegriffen. Sie hält aber der Nachprüfung stand, so daß es in der Tat nicht darauf ankommt, ob der Mietvertrag unter beiderseitigem Nachgeben zustande gekommen ist und ob die Anwendung der vorstehend erwähnten Rechtsgrundsätze über die Wirksamkeit eines Vergleichs auch auf den Pall ausgedehnt werden kann, daß die Unmöglichkeit einer Leistung in Frage steht. Es bedarf auch nicht dei weitergehenden Prüfung, ob es nicht vielleicht ohne die Voraussetzung eines beiderseitigen Nach gebens als verbindlich hätte angesehen werden können, daß die Parteien bei Abschluß des Mietvertrages übereingekommen sind, den Streit um das Bestehen eines Gemeingebrauchs auf sich beruhen\zu lassen*
2. Bei Erörterung der Frage nach dem Bestehen eines Gemeingebrauchs hat das Berufungsgericht mit Recht hervor-gehoben, daß ein Gemeingebrauch nicht darum ausgeschlossen zu sein braucht, weil die Klägerin Eigentümerin des Halteplatzes ist. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine Vermutung für die Freiheit des Eigentums spricht (PrOVG 45» 247	und	es	daher Sache der
 Beklagten ist, die Voraussetzungen für das Bestehen des von ihr behaupteten Gemeingebrauchs darzutun. Biese Voraussetzungen sieht das Berufungsgericht mit Recht nicht schon auf Grund des Umstandes als gegeben an, daß auf dem Platz tatsächlich ein von der Klägerin geduldeter öffent-
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licher Verkehr stattfindet. Vielmehr kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeflihrt hat, entscheidend darauf an, oh der Platz im Zusammenwirken der Eigentümerin, des Wegeunterhaltungspflichtigen und der Wegepolizeibehörde dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden ist.
Ben Beweis für eine solche Widmung hält das Berufungsgericht nicht für geführt. Eine ausdrückliche Widmung sei nicht behauptet. Für eine aus Handlungen oder Unterlassungen schlüssig zu entnehmende stillschweigende Widmung fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten.
Es sei nicht wahrscheinlich, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der hier in Rede stehende feil des Bahnhofsvorplatzes mit Zustimmung der Klägerin als Öffentlicher Platz gewidmet worden sei. Hach der Rechtsprechung sei bei Zu- und Abgangswegen zu Bahnhöfen, die nicht im Zuge einer Verkehrsstraße lägen, zu vermuten, daß sie zu den privaten Anlagen der Eisenbahn zählten, dem öffentlichen Verkehr zwar offenstünden, für ihn aber nicht bestimmt seien.
Gegen eine Widmung spreche vor allem, daß bei der Klägerin die Unterhaltungspflicht verblieben sei. Tatsächlich unterhalte zwar die Stadt	den	Platz.	Sie	tue
 das aber nicht wegen ihrer öffentlich-rechtlichen Wegeunterhaltungspflicht, sondern auf Grund eines besonderen Vertrages mit der Klägerin und gegen entsprechende Vergütung.
Burch den Vertrag vom 5- / 24o November 1930 sei ferner für einen anderen Teil des Bahnhofsvorplatzes eine Widmung ausdrücklich ausgesprochen worden. Bas stehe der Annahme entgegen, daß der gesamte Bahnhofsvorplatz schon
 
früher, sei es auch nur stillschweigend, dem Öffentlichen Verkehr gewidmet worden sei.
Aus der von der Klägerin bestrittenen Behauptung der Beklagten, daß früher von Fahrzeughaltern auf dem Bahnhofsvorplatz eine Vergütung nicht verlangt worden sei, lasse sich nichts für eine Widmung herleiten. Auch der Eigentümer eines privaten Weges oder Platzes könne deren unentgeltliche Benutzung durch den öffentlichen Verkehr und parkende Fahrzeughalter gestatten, ohne daß der \7eg oder Platz dadurch öffentlich würde. Weder Verjährung noch Ersitzung noch Gewohnheitsrecht oder Observanz könnten einen V/eg zu einem öffentlichen machen.
Daß die Verkehrsregelung auf dem streitigen Platz der örtlichen allgemeinen Polizei obliege, rechtfertige keine andere Beurteilung. Aus der rechtlichen Auffassung der Y/egepolizei sei nichts für. eine Y/idmung durch die anderen Beteiligten zu entnehmen. Da sie zur Regelung des Verkehrs überall dort befugt sei, wo ein öffentlicher kebr tatsächlich stattfinde, lasse die Handhabung der Verkehrsregelung keinen Schluß auf eine Widmung zu«
3. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den Vertrag der Eisenbahnverwaltungen mit der Stadt Frankfurt vom Jahre 1891 übersehen, aus dessen § 13 sich ergebe, daß die Stadt	den	Bahnhofsvorplatz	dem
 öffentlichen Verkehr gewidmet und die Eigentümerin - die damaligen Eisenbahnverwaltungen als Rechtsvorgängerin der Klägerin - dieser Widmung zugestimmt habe. Aus dem Schreiben des Polizeipräsidiums in	vom 19. Februar 1951
gehe ferner hervor, daß die Wegepolizeibehörde nicht nur die Verkehrsregelung, sondern auch das Verkehrspolizeiliche Verfügungsrecht über die Art der Benutzung des strei-
 
tigen Platzes für sich in Anspruch genommen und darum auch ihrerseits der Widmung des Platzes zu dem öffentlichen Verkehr zugesti-mt habe. Auf Grund dieser Vorgänge sei der streitige Platz zu einem Öffentlich-rechtlichen Platz geworden. Darauf, daß die Klägerin oder ihre Rechtsvorgängerin den Platz dem öffentlichen Verkehr gewidmet habe, komme es nicht an. Der Akt der Widmung einer Sache zu einer öfffent-liehen könne nur von der zuständigen öffentlichen Behörde, hier der Stadt	als der Trägerin der allgemei-
nen Wegebaulast, vorgenommen werden. Der Eigentümer müsse, wie dies hier geschehen sei, der Widmung nur zustimmen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Mitwirkung des Eigentümers bei der Begründung des öffentlich-rechtlichen Charakters eines Weges ihren Ausdruck in einer "Widmung" zu finden hat (so das Preussische Oberverwaltungsgericht in OVG 99, 130 /T3J§7; RV*1 1935, 9415 1937, 905 und das Reichsverwaltungsgericht in RVG 2, 42 jß&J) oder ob, wie die Revision unter Berufung auf Porsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 1. Band Allgemeiner Teil 2. Aufl S 291 meint, allein die öffentliche Behörde die Widmung vornehmen kann und auf Seiten des Eigentümers lediglich eine "Zustimmung" in Präge kommt. Das Berufungsgericht hat nicht entscheidend darauf abgestellt, ob die Klägerin oder ihre Rechtsvorgangerin eine Widmung zu dem öffentlichen Verkehr zu dem Ausdruck gebracht hat, sondern hat seine Prüfung darauf erstreckt, ob die hier in Betracht kommende Fläche unter Zustimmung aller Beteiligten als öffentlicher Platz gewidmet worden ist. Auch daß nur die Zustimmung der Klägerin oder ihrer RechtsVorgängerin vorliege, hat es nicht als bewiesen angesehen.
Allerdings hat das Berufungsgericht den Vertrag vom Jahre 1891 nicht ausdrücklich erwähnt. Wenn es für unwahr-
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scheinlich erachtet, hat, daß die Eigentümerin einer Widmung jemals zugestimmt habe, so hat sich das Berufungsgericht aber ersichtlich die Ansicht des Landgerichts zu eigen gemacht, daß angesichts des Vertrages vom 5. November 1930 und des Schreibens der Klägerin an den Polizeipräsidenten von Frankfurt vom 15* April 1928 die Behauptung der Klägerin an Wahrscheinlichkeit gewonnen habe, in den Verträgen von 189s und 1930 mit der Stadt Frankfurt habe die Bisenbahn ihr Eigentumsrecht gewahrt und sich gegen eine Widmung des Bahnhofsvorplatzes ausgesprochen, auch wenn diese Verträge durch Kriegseinwirkung vernichtet seien und nicht mehr vorgelegt werden könnten.
Die Rüge, daß der Vertrag von 1891 unbeachtet geblieben sei, ist darum nicht begründet *
Sieht man in ihr zugleich einen Angriff gegen die Auslegung des Vertrages von 1891 durch die Vorinstanzen, so greift auch er nicht durch. In § 13 dieses insoweit bekannten Vertrages ist der Stadt	das Recht einge-
räumt worden, den im Eigentum der Bahnverwaltungen verbleibenden Teil des Bahnhofsvorplatzes für die Dauer des Bestandes des Platzes in seiner Eigenschaft als Bahnhofsvorplatz für den öffentlichen Verkehr mitzubenutzen, insbesondere für die Herstellung und den Betrieb städtischer oder von der Stadt konzessionierter Straßenbahnlinien oder dergleichen oder für sonstige dem Verkehr oder öffentlichen Zwecken dienende Anlagen nebst deren Zubehör. Dabei ist jedoch wegen der Benutzung der erwähnten Fläche des Platzes zu den genannten Zwecken in jedem Falle die Prüfung und Genehmigung der Projekte im einzelnen mit Rücksicht auf den Gesamtverkehr vom bzw. zu dem Bahnhof seitens der Eisenbahnverwaltungen Vorbehalten geblieben. Y/enn es auch bei der Auslegung dieser Vertragsbestimmung um die
 
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Präge geht, ob in ihr die Zustimmung der Eisenbahnverwaltungen zu einer Widmung des Platzes zu dem Öffentlichen Verkehr zu dem Ausdruck gelangt ist, so handelt es sich doch nicht um einen im Revisionsverfahren frei nachprüfbaren behördlichen Verwaltungsakt (vgl RGZ 102, 1	BGHZ	3,
 1 2^57)» sondern um die Willensäusserung der Eisenbahnverwaltungen in ihrer Eigenschaft als privater Grundstücks-eigentämerin. Ist die Entstehung eines öffentlich-rechtlichen Y/eges auch nach Öffentlichem Recht zu beurteilen, so kann die Auslegung des § 13 des Vertrages von 1891 durch den Tatrichter doch nicht anders als eine sonstige private \7iliensäusserung im Revisionsverfahren nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln oder gegen Denkgesetze oder allgemeine ErfahrungsSätze verstößt. Ein solcher Mangel läßt sich nicht ersehen.
Es steht insbesondere mit dem Inhalt der Vertragsbestimmungen, in denen die Eisenbahnverwaltungen unter betonter Hervorhebung und tfberordnung ihrer besonderen Belange nur die befristete ilitbenuczung des Bahnhofsvorplatzes durch den öffentlichen Verkehr gestattet haben, in keinem denk-gesetziichen Widerspruch, wenn das Landgericht und ihm folgend auch das Berufungsgericht es als nicht wahrscheinlich angesehen haben, daß einer Widmung des Platzes zu allgemeinem öffentlichen Verkehr zugestimmt worden sei.
Entgegen der Meinung der Revision kann es auch nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht erwogen hat, gegen eine früher vorgenommene Widmung des Bahnhofsvorplatzes zu öffentlichem Verkehr spreche es, daß erst durch den Vertrag vom Jahre 1930 der dort bezeichnete Geländestreifen des Bahnhofsvorplatzes dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sei. Allerdings schließtdie 1930 ausgesprochene Widmung nicht aus, daß eine solche Widmung bereits 1891 stattgefunden haben kann. Als erneute Widmung
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wäre sie aber nur dann erklärlich, v/enn die frühere Widmung in Vergessenheit geraten oder zweifelhaft geworden wäre. Anhaltspunkte, die eine derartige Annahme nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich. Die beim Abschluß des Vertrages von 1930 tätig gewesenen Personen werden zwar nicht dieselben gewesen sein wie die, die an dem Abschluß des Vertrages von 1891 mitgewirkt haben.Darum kann aber nicht schon unterstellt werden, daß sie über früher abgeschlossene Verträge und die Hechtsverhältnisse, die sich aus ihnen für den Bahnhofsvorplatz ergaben, nicht unterrichtet gewesen seien. Auf das Gregenteil weist es hin, daß der Vertrag vom Jahre 1930 als Nachtrag zu den in ihm näher aufgeführten Verträgen von 1909, 1910 und 1924 über die Unterhaltung, Reinigung pp. des Bahnhofsvorplatzes des F^p^ Hauptbahnhofes bezeichnet worden ist. Freilich ist der Vertrag von 1891 nicht erwähnt worden. Das muß aber nicht darauf beruhen, daß man sich seiner nicht mehr erinnert ha*c, sondern kann seinen Grrund aubh darin finden, daß man in Anbetracht seines Inhalts keinen Anlaß gesehen hat, sich auf ihn zu beziehen. Es läßt sich daher rechtlich nicht beanstanden, v/enn das Berufungsgericht den Vertrag von 1930 als Indiz gegen eine < früuere Widmung des Bahnhofsvorplatzes zu öffentlichem Verkehr gewertet hat.
4* Auch soweit das Berufungsgericht die Möglichkeit verneint hat, daß die Beklagte auf gewohnheitsrechtlicher Grundlage oder auf andere Weise ein Hecht zur unentgeltlichen Benutzung des Standplatzes erlangt habe, sind seine Ausführungen frei von rechtlichen Bedenken. Die Revision erhebt auch insoweit 'keine Einwendungen.
Aus dem Mietvertrag, den das Berufungsgericht hiernach mit Recht als gültig angesehen hat, ergibt sich, daß die Beklagte nach § 535 Satz 2 BGrB für die Dauer des Miet-
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Verhältnisses und nach $ 557 Satz 1 BGB auch über das durch die Kündigung herbeigeführte Ende des Mietverhältnisses hinaus so lange zu der vereinbarten Zahlung von monatlich 140 I)II verpflichtet ist, wie sie den Standplatz weiter benutzt und der Klägerin hierdurch vorenthält.
Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet.
x)ie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Kleinewefers . Hanebeck 3)r. K.E. Meyer
 Br. Bode
 Br. Kaul