Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 262/15
vom 14. Juni 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:140616BVIZR262.15.0
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2016 durch den durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Müller
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 10. Mai 2016 wird aufseine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1 Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der
Beschluss des Senats vom 10. Mai 2016 verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
2 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - Ill ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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3 Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch
gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
Galke Wellner Stöhr
von Pentz
Müller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 25.06.2014 - 25 O 153/12 -OLG Köln, Entscheidung vom 13.04.2015 - 5 U 129/14 -