Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weher und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt am 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). a) Durch die fehlerfrei festgestellte Operationsverweigerung des Klägers war für den Beklagten eine Lage geschaffen, die hinsichtlich seiner therapeutischen Entschlüsse der Inoperabilität gleichkam. b) Das Berufungsgericht hat zurecht beweismäßig zu seinem Nachteil verwertet, daß der Kläger viele Jahre lang vom Beklagten als Zeugen benannte Medizinalpersonen nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden hat.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 261 /79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Handelsvertreters Heinrich E. VAHi-LMÜM-Straße Nflfc- t Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen den Direktor der Universitätsklinik für Strahlentherapie und Nuklearmedizin der Stadt FBÜMBMI am Main^ Professor Dr. Werner LVBl, Lu^BA-R^A“ Straße w* Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. (1, irv) H Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weher und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt am 1. Juli 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 1979 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert für Schmerzensgeldforderung: 20.000 DM Gründe : Das angefochtene Urteil hat im Ergebnis Bestand. a) Durch die fehlerfrei festgestellte Operationsverweigerung des Klägers war für den Beklagten eine Lage geschaffen, die hinsichtlich seiner therapeutischen Entschlüsse der Inoperabilität gleichkam. Ob die aufgetretene Darmstenose eine Bestrahlungsfolge war . (was das Berufungsgericht verneint), kann demnach dahinstehen, weil nicht ersichtlich ist, daß dies dem Beklagten zu dem Verschulden gereichen könnte. Übrigens hat die Revision insoweit nichts erinnert. b) Das Berufungsgericht hat zurecht beweismäßig zu seinem Nachteil verwertet, daß der Kläger viele Jahre lang vom Beklagten als Zeugen benannte Medizinalpersonen nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden hat. Die Schweigepflicht dieser Personen dient dem Schutz der Persönlichkeitssphäre des Patienten. Wenn sie sich hier der Kläger zugestandenermaßen aus prozeßtaktisehen Gründen zunutze gemacht hat, dann hat das das Berufungsgericht zutreffend als Mißbrauch beurteilt. Daran ändert auch nichts die Erfahrungstatsache , daß ärztliche, wie nichtärztliche Medizinalpersonen nicht ganz selten in solchen Fällen zu einer objektiven Aussage besonders angehalten werden müssen. Denn dem Kläger kann nicht gestattet werden, durch Zurückhaltung seiner Zustimmung zur Aussage dem Gericht die diesem zustehende Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen vorzuenthalten. Dr. Weber Dunz Scheffen Dr. Ankermann Dr. Deinhardt