* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 261/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 261/67

HVO § 640 Werden Stanzpressen in regelmäßigen Zeitabständen in einer betriebseigenen Werkstatt überholt, so hat der Unternehmer dafür Sorge zu tragen, daß ein fachkundiger Verantwortlicher die Maschinen vor ihrer Wiederinbetriebnahme auf das Vorhandensein der nach den Unfallverhütungsvorschriften gebotenen Schutzvorrichtungen prüft. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Die Klägerin nimmt gemäß § 640 RVO die Beklagte auf Ersatz von Aufwendungen in Anspruch, die sie aus Anlaß des Unfalls des bei ihr versicherten, im Betrieb der Beklagten beschäftigten griechischen Gastarbeiters hat machen müssen. Die Klägerin hat den Ersatz von Heilungskosten, Verletztengeld, Rente und Feststellungskosten für die Zeit vom 12. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Geschäftsführer der Beklagten als deren nach § 35 GmbHG ver-tretungsberechtigteo Organ habe den Unfall des Arbeiters Der Geschäftsführer oder der von ihm beauftragte Betriebsingenieur hatten der Werkzeugmacherei lediglich die Weisung erteilt, nach Beendigung der Reparatur an den Stanzwerkzeugen die Schutzvorrichtungen wieder anzubringen. Zu Recht hat das Berufungsgericht hierin ganz erhebliche Organisationsfehler gesehen und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Geschäftsführer die im York ehr erforderliche, d.h, die in den Unfallverhütungsvorschriften geforderte Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und grobfahrlässig gehandelt hat. Bas Berufungsgericht hat die dem Geschäftsführer der Beklagten obliegende Sorgfaltspflicht nicht überspannt. Hach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen handelte es sich bei der Werkzeugmacherei um die Stelle, welche die Reparatur ausführte und welcher die Weisung erteilt war, nach Beendigung der Reparatur die Schutzvorrichtungen wieder anzubringen. Das Verschulden des Geschäftsführers der Beklagten liegt gerade in der Versäumnis, jemanden dafür zu bestellen, daß die Einhaltung dieser Weisung auch überwacht wurde. Hätte die Beklagte diese Vorschrift beachtet, so wäre es ausgeschlossen gewesen, daß eine Maschine, an der die Schutzvorrichtungen versehentlich nicht angebracht waren, in Betrieb genommen wurde, Bas Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt. Auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß der Geschäftsführer der Beklagten schon ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht einmal das beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Bas Berufungsgericht hat auch die Umstände berücksichtigt, welche die subjektive (personale) Verantwortlichkeit des Geschäftsführers der Beklagten betreffen. Zutreffend hat es angenommen, daß dieser, wenn er auch nur einfache Überlegungen zu dem Schutz der Maschinenarbeiter gegen Betriebsunfälle angestellt hätte, den Meister im Produktionsbetrieb dahin hätte anweisen müssen, eine aus der Werkzeugmacherei zurückkommende Stanzpresse erst dann wieder einzusetzen, wenn ihre Betriebssicherheit geprüft worden war.

BerufungsgerichtSchutzvorrichtungenGeschäftsführerMaschineKlägerinWerkzeugmachereiUnfallverhütungsvorschriftenRevision

Volltext der Entscheidung

Hachschlagewerks nein BGHZ;	nein
HVO § 640
Werden Stanzpressen in regelmäßigen Zeitabständen in einer betriebseigenen Werkstatt überholt, so hat der Unternehmer dafür Sorge zu tragen, daß ein fachkundiger Verantwortlicher die Maschinen vor ihrer Wiederinbetriebnahme auf das Vorhandensein der nach den Unfallverhütungsvorschriften gebotenen Schutzvorrichtungen prüft.
Pas Unterlassen einer entsprechenden Anordnung kann den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen.
BGH, Urt. v. 4- März 1969 - VI ZR 261/67 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 261/67
URTEIL	Verkündet	am
4. März 1969 Krieg!, JustizhauptsckretUr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma C.
Mb, 1
Geschäftsführer Uli
- Prozeßbevollmächtigter
, Metallverarbeitung GmbH *, Straße vertreten durch den
 IstroßeÄ
und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br<
gegen
 die	and	SBHP-Berufsgenossenschaf	t
(Gesetzliche Unfallversicherung), vertreten durch den Vorstand, dieser vo^r^ten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Paul Ifl^HMind, je einzeln, durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes, Senator Hermann Hauptverwaltung	HflHHIstrciße^
Prozeßbevollmächtigte;
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof.Br und Br.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Hanobeck, Dr. Müßgens, Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgorichts Stuttgart vom 28. September 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin nimmt gemäß § 640 RVO die Beklagte auf Ersatz von Aufwendungen in Anspruch, die sie aus Anlaß des Unfalls des bei ihr versicherten, im Betrieb der Beklagten beschäftigten griechischen Gastarbeiters
 hat machen müssen.	arbeitete
 am 12. Februar 1965 an einer Stanzmaschino, an der er offene Einlegearbeiten mittels Fußeinrückung zu verrichten hatteo An der Stanzmaschino fehlten die nach der Unfallver-hütungsvorschrift ”11.062 Exzenter- und verwandte Pressen” vorgeschriebenen Handschutz-Vorrichtungen. Diese Vorrichtungen waren bei einer der jeden Monat erfolgenden Reparaturen der Maschine abmontiert und danach nicht mehr angebracht worden. ThfllHHHfc geriet mit dem linken Zeige- und Mittelfinger in das nicht geschützte Stanzv/erk und erlitt Quetschverletzungen.
Die Klägerin hat den Ersatz von Heilungskosten, Verletztengeld, Rente und Feststellungskosten für die Zeit vom 12. Februar 1965 bis 31. Oktober 1966 in Höhe von 4.452,46 DM nebst Zinsen verlangt und die Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz des Zukunftschadens begehrt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte den Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe g
I.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß für den Klageanspruch der ordentliche Rechtsweg gegeben ist. Diese mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 9. Januar 1968
- VI ZR 77/66 - VersR 1968, 373 und vom 30. April 1968
- VI ZR 29/67 - VersR 1968, 673) in Einklang stehende Auffassung wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
II- :
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Geschäftsführer der Beklagten als deren nach § 35 GmbHG ver-tretungsberechtigteo Organ habe den Unfall des Arbeiters
- 4
durch verursacht, daß er die Ausführung einer ihm obliegenden Verrichtung grob fahrlässig unterlassen habe«. Der Geschäftsführer sei zwar nicht verpflichtet gewesen, selbst zu prüfen, ob in den Fabrikationsräumen die Unfallverhütungsvorschriften eingehalten, insbesondere ob die Handschutz-Vorrichtung an den einzelnen Stanzmaschinen vor Beginn der Arbeit angebracht wurden* Zu den Aufgaben des Geschäftsführers habe es jedoch gehört, die Betriebsvorgänge, vor allem den Produktionsablauf, so zu organisieren, daß Arbeitsunfälle möglichst vermieden und deshalb die Unfallverhütungsvorschriften eingehalten wurden* Dieser Verpflichtung sei der Geschäftsführer nicht nachgekommen.
Hach den von dem Berufungsgericht auf Grund des eigenen Vorbringens der Beklagten getroffenen Feststellungen werden die von der Beklagten verwendeten Stanzmaschinen jeweils im Abstand von 5 bis 4 Wochen aus der Produktion gezogen und in der betriebseigenen Werkzeugmacherei überholt; bei diesen Arbeiten müssen die besonderen Handschutz-Vorrichtungen wie Schiebewerkzeuge , Magazin-Einlegeapparate, feste oder bewegliche Abschirmungen des Gefahrenbez-eichs, deren Anwendung die Unfallverhütungsvorschrift M11.062 Exzenter- und verwandte Pressen11 vorschreibt, entfez-nt werden. Der Geschäftsführer oder der von ihm beauftragte Betriebsingenieur hatten der Werkzeugmacherei lediglich die Weisung erteilt, nach Beendigung der Reparatur an den Stanzwerkzeugen die Schutzvorrichtungen wieder anzubringen. Weder der Geschäftsführer noch der Betriebsingenieur kontrollierten die Befolgung dieser Anweisung. In der Werkzeugmacherei war auch keine bestimmte Person - etwa ein Werkmeister - damit beauftragt, die
 
herausgehenden Maschinen entsprechend zu überprüfen. Auch der Meister des Betriebes, in welchem die überholten Maschinen eingesetzt wurden, hatte keine Anweisung, die Maschinen auf ihre Betriebs- und Unfallsicherheit zu untersuchen; er hat dies auch aus eigenem Antrieb nicht getan.
Zu Recht hat das Berufungsgericht hierin ganz erhebliche Organisationsfehler gesehen und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Geschäftsführer die im York ehr erforderliche, d.h, die in den Unfallverhütungsvorschriften geforderte Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und grobfahrlässig gehandelt hat.
Biese Auffassung wird von der Revision vergeblich bekämpft. Bas Berufungsgericht hat die dem Geschäftsführer der Beklagten obliegende Sorgfaltspflicht nicht überspannt. Insbesondere hat das Berufungsgericht keine doppelte Überwachung verlangt. Die Ansicht der Revision, die Werkzeugmacherei der Beklagten sei bereits eine Prüfstation gewesen, findet weder in den tatsächlichen Feststellungen noch in dem eigenen Vorbringen der Beklagten eine Stütze. Hach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen handelte es sich bei der Werkzeugmacherei um die Stelle, welche die Reparatur ausführte und welcher die Weisung erteilt war, nach Beendigung der Reparatur die Schutzvorrichtungen wieder anzubringen. Das Verschulden des Geschäftsführers der Beklagten liegt gerade in der Versäumnis, jemanden dafür zu bestellen, daß die Einhaltung dieser Weisung auch überwacht wurde. Wäre jemand beauftragt worden, die in der Werkzeugmacherei überholten Stanzmaschinen
 ordnungsmäßig abzunehmen, d.h» insbesondere auch darauf zu achten, daß die Schutzvorrichtungen wieder angebracht waren, so könnte man von einer besonderen, die Verantwortung der Geschäftsführung entlastenden Prüfstation sprechen. Nach § 9 Abs, 1 der einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift darf das Bin- und Umstellen der Presse und das Einrichten der Werkzeuge nur durch dazu beauftragte, geeignete und mit den Unfallverhütungsvorschriften vertraute Personen vorgenommen werden. Hätte die Beklagte diese Vorschrift beachtet, so wäre es ausgeschlossen gewesen, daß eine Maschine, an der die Schutzvorrichtungen versehentlich nicht angebracht waren, in Betrieb genommen wurde,
 Bas Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt. Auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß der Geschäftsführer der Beklagten schon ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht einmal das beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Bas Berufungsgericht hat auch die Umstände berücksichtigt, welche die subjektive (personale) Verantwortlichkeit des Geschäftsführers der Beklagten betreffen. Zutreffend hat es angenommen, daß dieser, wenn er auch nur einfache Überlegungen zu dem Schutz der Maschinenarbeiter gegen Betriebsunfälle angestellt hätte, den Meister im Produktionsbetrieb dahin hätte anweisen müssen, eine aus der Werkzeugmacherei zurückkommende Stanzpresse erst dann wieder einzusetzen, wenn ihre Betriebssicherheit geprüft worden war.
 
Bei der Beurteilung der Frage, ob einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist dem Tatrichtor ein revisionsrechtlich nur ausnahmsweise nachprüfbarer Ermessenspielraum gesetzt, Bas angefoehtene Urteil laßt in dieser Richtung Rechtsfehler nicht erkennen (vgl, Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mai 1968 - VI ZR 44/67 - VersR 1968, 768 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung),
Engels	Hanebeck	Br.	Nüßgens
 Sonnabend
Bunz