Die Klägerin hatte seit Jahren intime Beziehungen zu dem verheirateten Jens H^l^, dem Vater und Erblasser des Beklagten. Die Klägerin ist jetzt noch erheblich entstellt* Sie verlangt von dem Beklagten als Miterben seines Vaters ein Schmerzensgeld bis zürn 31. die Ansicht, es verstoße gegen Treu und Glauben, daß die Klägerin, die durch ihr Verhältnis zu dem verstorbenen RflHHP in die Familie eingedrungen sei, Angehörige dieser Familie jetzt auf Schadensersatz in Anspruch nehme. Das Landgericht hat der Beklagten ein Schmerzensgeld von 6 000 DM bis zu dem 31. Ziehungen zu dem Vater des Beklagten unterhielt, läßt sich nicht folgern, die Klägerin könne nach Treu und Glauben aus dem grob fahrlässig verursachten Verkehrsunfall keine Ansprüche erheben. Gegen einen Haftungsverzicht spricht außerdem der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß der Vater des Beklagten die Klägerin mit besonderer Fürsorge bedacht hat. Ob in Ausnahmefällen, etwa dann, wenn die vor einer Schadenszufügung erbrachten unentgeltlichen Leistungen einen Schadensausgleich ermöglichen und keine Haftpflichtversicherung einsutreten hat, eine andere Beurteilung angebracht ist, kann unerörtert bleiben. Es kann auch offen bleiben, ob im Falle des Überlebens von Jens keine Ansprüche unter Inanspruchnahme der Versicherung erhoben worden wären, um das Verhältnis geheim zu halten. Die Revision kann auch nicht bestreiten, daß Jens RflHH dann aus eigenen Kräften der Klägerin nach Möglichkeit geholfen hätte. c) Zu Unrecht, trägt »die Revision noch vor, das Berufungsgericht habe eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB unterlassen. Die Revision meint noch, da die Klägerin zu dem Vater des Beklagten ehebrecherische Beziehungen gehabt habe, aus der - angeblich - auch ein Kind hervorgegangen sei, habe der Beklagte aus dem widerrechtlichen Eindringen der Klägerin in die Familie Schadensersatzansprüche gern. Daraus kann aber den Familienangehörigen nicht das Recht erwachsen, Ansprüche abzulehnen, die Jens RflHBHi, selbst auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hätte befriedigen müssen.
VI Z5 261/62 Verkündet am 21. Juni 1963 Kricgi, Juntizobersekretär ale ürkundsbeamter der Geschäftsstelle 2204 035 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Heinz-Erich R| JflBalleedB» in Hl Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Gymnastiklehrerin Hildegard I| str. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. flHHBHP ~ hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1963 unter Mitwirkung der 3undesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.E.Meyer, Hanebeck, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. September 1962 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin hatte seit Jahren intime Beziehungen zu dem verheirateten Jens H^l^, dem Vater und Erblasser des Beklagten. Am 3. Juli 1961 kam es bei einer Autofahrt im Personenwagen von Jens durch dessen Unachtsamkeit zu einem schweren Verkehrsunfall. Die Klägerin wurde schwer verletzt, verstarb nach 3 Tagen. Die Klägerin ist jetzt noch erheblich entstellt* Sie verlangt von dem Beklagten als Miterben seines Vaters ein Schmerzensgeld bis zürn 31. Januar 1962 und die Feststellung, daß er verpflichtet sei, den weiteren Schaden zu ersetzen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er vertritt u.«a. die Ansicht, es verstoße gegen Treu und Glauben, daß die Klägerin, die durch ihr Verhältnis zu dem verstorbenen RflHHP in die Familie eingedrungen sei, Angehörige dieser Familie jetzt auf Schadensersatz in Anspruch nehme. 3m übrigen habe die Klägerin laufend erhebliche Geldbeträge erhalten, auch zu dem Erwerb eines Reihenhauses. Das Landgericht hat der Beklagten ein Schmerzensgeld von 6 000 DM bis zu dem 31. Januar 19.62 zuerkannt und die begehrte Feststellung getroffen. Die auf Klageabweisung gerichtete Berufung des Beklagten war erfolglos. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisunge-antrag weiter. « Entscheid un£*sgründ e: Die Revision des Beklagten kann keinen Erfolg haben- I- Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei einen Hsftungsverzichtsvertrag zwischen der Klägerin und Jens RflBHB abgelehnt - a) Es ist nicht ersichtlich, daß.bei dieser rechtlichen Y/ertung wesentliche Umstände unerörtert geblieben sind. Aus der Tatsache, daß die Klägerin intime Be- . Ziehungen zu dem Vater des Beklagten unterhielt, läßt sich nicht folgern, die Klägerin könne nach Treu und Glauben aus dem grob fahrlässig verursachten Verkehrsunfall keine Ansprüche erheben. Dies gilt umsomehr, als eine Haftpflichtversicherung besteht. Gegen einen Haftungsverzicht spricht außerdem der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß der Vater des Beklagten die Klägerin mit besonderer Fürsorge bedacht hat. Ob in Ausnahmefällen, etwa dann, wenn die vor einer Schadenszufügung erbrachten unentgeltlichen Leistungen einen Schadensausgleich ermöglichen und keine Haftpflichtversicherung einsutreten hat, eine andere Beurteilung angebracht ist, kann unerörtert bleiben. Es kann auch offen bleiben, ob im Falle des Überlebens von Jens keine Ansprüche unter Inanspruchnahme der Versicherung erhoben worden wären, um das Verhältnis geheim zu halten. Die Revision kann auch nicht bestreiten, daß Jens RflHH dann aus eigenen Kräften der Klägerin nach Möglichkeit geholfen hätte. b) Die Revision meint noch, auf die Fahrt der Klägerin seien die gleichen Grundsätze anzuwenden wie für das ftitfahren eines Ehegatten im Kraftfahrzeug (OLG Düsseldorf VersR 1959, 568, vgl. auch BGHZ 35, 317). Ein näheres Eingehen auf diese Rechtsauffassung erübrigt sich bereits deshalb, weil die angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts nur davon ausgeht, daß innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft von vornhrein nicht die Absicht bestehe, den Ehegatten bei leichteren Verstößen gegen die allgemeinen Verkehrs- und Sorgfaltspflichten aus unerlaubter Handlung in Anspruch zu nehmen (vgl. EGH VersR 1959, 231 zur Haftung bei leichtfertig verursachten Verkehrsunfall). Hier liegt nämlich ein grobes Verschulden mit schwersten Folgen vor. c) Zu Unrecht, trägt »die Revision noch vor, das Berufungsgericht habe eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB unterlassen. Das Gericht hat diesen rechtlichen für die Schadensabwägung maßgeblichen Gesichtspunkt unter Hinweis auf die neuere grundsätzliche Entscheidung des erkennenden Senats erörtert (BGHZ 34, 355 ff). Ein Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten ist hier nicht ersichtlich. Auch die Revision hat insoweit nichts vorgetragen. II. Damit sind keine Einwendungen oder Einreden ersichtlich, die der Beklagte als Erbe seines verstorbenen Vaters den Klageansprüchen entgegensetzen könnte. Die Revision meint noch, da die Klägerin zu dem Vater des Beklagten ehebrecherische Beziehungen gehabt habe, aus der - angeblich - auch ein Kind hervorgegangen sei, habe der Beklagte aus dem widerrechtlichen Eindringen der Klägerin in die Familie Schadensersatzansprüche gern. 5 823 BGB, Art. 6 GG. < Die Revision verkennt nicht, daß nach der Kechtsprechur. des Bundesgerichtshofs (BGHZ 23, 282; 26, 217, 221) Schodens ersatzansprüche gegen die Klägerin aus "der Zerstörung der Ehe" nicht herzuleiten sind und somit nicht zur Aufrechnung gestellt werden könnten. Sie meint aber, das Eindringen der Klägerin in die Ehe und Familie von Jens RflBHV berechtige zu dem mindestens, alle Ansprüche der Klägerin abzulehnen selbst wenn aus dem Eindringen in die Familie dieser kein Schaden entstanden sei. Hierauf näher einzugehen besteht ebenfalls kein Anlaß. Der Unfall geschah zwar anläßlich einer gemeinsamen, möglicherweise mit ehewidrigem Verhalten zusammenhängender Fahrt. Daraus kann aber den Familienangehörigen nicht das Recht erwachsen, Ansprüche abzulehnen, die Jens RflHBHi, selbst auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hätte befriedigen müssen. Aufrechenbare Gegenansprüche des Beklagten persönlich sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZFO. Br. Kleinewefers Dr. K»E«Meyer H.Keyer Dr. Hauß Hanebeck