Er ist der Ansicht, daß der Kläger im Innenverhältnis die Kurtaxe in Höhe von 0,80 DM täglich tragen müsse, so daß er für seine eigenen Leistungen nur einen Satz von 1,20 DM je Tag und Patient zu beanspruchen habe. waltung ergab, sollte diese 3,— DM täglich als Kurraittel-pauschale erhalten« Die Parteien waren sich damals einig, daß dem Kläger für seine Leistungen 2,— DM je Tag und Patient zustanden. Für den Beklagten erübrigte sich der Betrag aus dem Pflegesatz von 19,— DM, sofern er davon nach Entnahme eines eigenen Anteils von 14,— DM nur noch pauschal 3,— DM für Kurmittel aufzuwenden hatte: Im Frühjahr I960 ergab sich jedoch, daß die Kurverwaltung außer der Kurmittelpauschale von 3,— DM weitere 0,80 DM als Kurtaxe beanspruchte. Sie überwies von nun an den Betrag von 3,80 DM je Tag und Patient unmittelbar der Kurverwaltung, zahlte auch 0,80 DM Kurtaxe für die Zeit seit Eröffnung des Sanatoriums nach, und kürzte ihre Leistungen an den Beklagten entsprechend. Der Kläger hat bestritten, mit dem Beklagten ein von den Zahlungen der BfA abhängiges Honorar vereinbart, dem Anspruch der Kurverwaltung zugestimmt oder sich irgendwie mit einer Kürzung seiner Vergütung einverstanden erklärt zu haben. Eie Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Parteien bei Beginn ihrer Vertragsbeziehungen eine feste Vergütung von 2,— DM vereinbart haben, wird von der Revision nicht angegriffen» Sie wendet sich lediglich dagegen, daß das Berufungsgericht einen Einfluß der späteren Entwicklung auf diese Abrede verneint hat. Gewiß wollte der Beklagte das Honorar des Klägers aus den Zahlungen der BfA bestreiten, wobei er davon ausging, daß er den Satz von 2,— DM nach Abschöpfung eines eigenen Anteils von 14,— DM und nach Begleichung der Kurgebühren mit 3,— DM erübrigen werde. Daß der Kläger sie von vornherein kannte, machte seinen Honoraranspruch, dessen AuskÖmmlichkeit er seinerseits überschlagen mußte, noch nicht von der Entwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Beklagten und der BfA abhängig. Eine vertragliche Handhabe, die Einbuße auf den Kläger im V/'ege einer entsprechenden Kürzung des vereinbarten Honorars abzuwälzen, besteht für den Beklagten nicht. Gewiß konnte der Kläger in dieser Verhandlung keine rechtswirksamen Erklärungen für den ausgebliebenen und nicht vertretenen Beklagten abgeben, insbesondere nicht über dessen Ansprüche aus dem Vertrag mit der BfA verfügen. Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht des Beklagten nicht, daß der Kläger mit einer Zustimmung zwangsläufig über seinen eigenen Anteil am Pflegesatz verfügt, also in die Begleichung der Kurtaxe aus seinem Honorar eingev/illigt haben müsse. Der Kläger stand nicht neben dem Beklagten der BfA als Vertragspartner gegenüber, so daß diese den Ausgleich der Mehrbelastung durch Kürzung ihrer Zuweisungen an den einen oder den anderen Vertragsgegner hätte suchen können, ln solchem Falle wäre es vielleicht in Betracht gekommen, eine Zustimmung des Klägers dahin auszulegen, daß er sich mit der Entrichtung der Kurtaxe zu Lasten seines Honorars einverstanden erklärt habe, wenngleich er sich dadurch ohne ersichtlichen Grund überaus benachteiligt und den Beklagten gänzlich freigestellt hätte, Gläubiger der Leistungen der BfA wie Schuldner der Kurabgaben war jedoch allein der Beklagte, Der Kläger hätte, um in der vom Beklagten gedachten Art einzuspringen, eine fremde und überdies streitige Verbindlichkeit übernehmen müssen. Eine bloße Zustimmung des Klägers zu dem, was die Kurverwaltung und die BfA miteinander vereinbarten, hätte nach den Umständen auch ni-cht im Wege der Auslegung als gleichbedeutend erachtet werden können. Da die behauptete Zustimmung keinesfalls als Übernahme der in Rede stehenden Verbindlichkeit verstanden werden könnte, würde auch kein widersprüchliches Verhalten des Klägers festzustellen sein, wenn er sie erklärt hätte, um sich gleichwohl der Kürzung seines Honorars durch den Beklagten zu widersetzen. Die Teilnahme des Klägers war auch dann sinnvoll, wenn er weder unmittelbar von der Kurverwaltung noch mittelbar - durch Kürzung des Honorars - von der B,fA wegen der zur Verhandlung stehenden Kurtaxe in Anspruch genommen werden konnte* Wenn die Kurverwaltung daraufhin auf ihrer Forderung uneingeschränkt bestand, die BfA damit den Beklagten zu belasten beschloß und der Kläger sich dem nicht widersetzte oder möglicherweise sogar zustimmte, so kann der Beklagte daraus nicht herleiten, daß der beim Zustandekommen dieses Ergebnisses persönlich anwesende Kläger auch die daraus-hervorgegangene Belastung tragen müsse. Darin kann ihr nicht gefolgt werden» Es spricht nichts dafür, daß der Kläger sich, fcilligerweise auf eine solche Gleitklausel hätte einlassen müssen, wenn sie vom Beklagten bei Vertrags-Schluß gefordert worden wäre. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Vertragsverhältnis der Parteien auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung von 2,----- DM je Tag und Patient abzurechnen ist, läßt sich somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erschüttern.
VI_2H_261/61 Verkündet am 17» April 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Architekten Josef Hfl^traße |0, Beklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Berufungsklägers Rechtsanwalt Br. und Revisions!?.1 0 gegen den Facharzt Dr.med. Hi^Bstraße Rudolf S|| Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17» April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Br. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 16. März 1961 wird surückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Beklagte ist Eigentümer eines am 1. November 1959 eröffneten Sanatoriums in Bad Krozingen, das ausschließlich von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit Patienten belegt wird. Er hatte für die ärztliche Leitung des Hauses einschließlich der Behandlung der Kurgäste den Kläger gewonnen, der weiteres Arzt-und Pflegepersonal sowie die medizinische Einrichtung auf eigene Kosten zu stellen hatte. Das Vertragsverhältnis der Parteien endete nach Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung am 1. Juni I960 durch Kündigung des Beklagten. Der Kläger hat unter Zugrundelegung eines Satzes von 2,— DM je Tag und Patient und nach Abzug der vom Beklagten geleisteten Zahlungen ein Eesthonorar von 17.133,60 DM verlangt. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er ist der Ansicht, daß der Kläger im Innenverhältnis die Kurtaxe in Höhe von 0,80 DM täglich tragen müsse, so daß er für seine eigenen Leistungen nur einen Satz von 1,20 DM je Tag und Patient zu beanspruchen habe. Dieser Streit der Parteien hat sich aus folgendem Sachverhalt ergeben: In einer Besprechung am 27. Juli 1959, an der auch der Kläger teilnahm, sagte die BfA dem Beklagten einen pauschalen Tagespflegesatz von 19,— DM je Patient zu. In ihrer schriftlichen Bestätigung vom 7. August 1959 erläuterte sie diesen Betrag dahin, daß er für Verpflegung und Unterkunft 13,80 DM, für Beförderung zwischen Bahnhof und Sanatorium durch hauseigenen Omnibus 0,20 DM und im übrigen sämtliche Auslagen für ärztliche Behandlung, . Personal, Kurmittel und Kurtaxen enthalte. Wie sich aus dem beigefügten Durchschlag eines Briefes an die Kurver- waltung ergab, sollte diese 3,— DM täglich als Kurraittel-pauschale erhalten« Die Parteien waren sich damals einig, daß dem Kläger für seine Leistungen 2,— DM je Tag und Patient zustanden. Der Kläger hat diesen Satz auch zunächst unwidersprochen seinen dem Beklagten erteilten Abrechnungen zugrunde gelegt. Für den Beklagten erübrigte sich der Betrag aus dem Pflegesatz von 19,— DM, sofern er davon nach Entnahme eines eigenen Anteils von 14,— DM nur noch pauschal 3,— DM für Kurmittel aufzuwenden hatte: Im Frühjahr I960 ergab sich jedoch, daß die Kurverwaltung außer der Kurmittelpauschale von 3,— DM weitere 0,80 DM als Kurtaxe beanspruchte. In einer Verhandlung am 23- Mai I960, an der auch der Kläger, nicht aber der ebenfalls eingeladene Beklagte teilnahm, gestand die BfA der Kurverwaltung diesen Anspruch zu. Sie überwies von nun an den Betrag von 3,80 DM je Tag und Patient unmittelbar der Kurverwaltung, zahlte auch 0,80 DM Kurtaxe für die Zeit seit Eröffnung des Sanatoriums nach, und kürzte ihre Leistungen an den Beklagten entsprechend. Der Beklagte zog daraufhin die Kurtaxe, mit der ihn die BfA belastete, vom Honorar des Klägers ab. Der Beklagte hat behauptet, nach den Vereinbarungen habe der Kläger als Honorar den Betrag zu beanspruchen, den die BfA zur Bestreitung der Arztkosten zahle. Ursprünglich seien dies zwar 2,— DM je Tag und Patient gewesen. Wenn die BfA aber nunmehr von dem unverändert 19,— DM betragenden Pflegesatz 3,80 DM für die Kurverwaltung ab-zweige, verbleibe nach Entnahme des dem Beklagten zugestandenen Anteils von 14,— DK nur noch ein Betrag von 1,20 DM für die Arztkosten. Selbst wenn aber von 2,— DK als fest vereinbartem Satz auszugehen sei, so hat der Be- klagte vorgetragen, dann sei eine solche Absprache jedenfalls auf der Grundlage der ursprünglichen Aufschlüsselung des Pflegeeatzes von 19,— DM und unter der Voraussetzung ihrer unveränderten Fortgeltung getroffen worden. Einer solchen Vereinbarung sei deshalb durch die Erhöhung des Anteils der Kurverwaltung der Boden entzogen worden. Daß der Kläger dieser Erhöhung zugestiramt habe, der Beklagte aber nicht, müsse dahin ausgelegt werden, daß der Kläger der veränderten Geschäftsgrundlage in der Weise Rechnung tragen wollte, daß er im Verhältnis der Parteien die neue Belastung allein auf sich nahm» Der Kläger hat bestritten, mit dem Beklagten ein von den Zahlungen der BfA abhängiges Honorar vereinbart, dem Anspruch der Kurverwaltung zugestimmt oder sich irgendwie mit einer Kürzung seiner Vergütung einverstanden erklärt zu haben. Er ist den Rechtsansichten des Beklagten entgegen-getreten Und'Bat'darauf hingewiesen, daß ihm ein Teil des Klageanspruchs selbst bei Zugrundelegung eines Honorars von 1,20 DM zustehe. Das Landgericht hat dem Kläger durch Teilurteil 16.000,— DM und*durch Schlußurteil weitere 1.127,60 DM nebst Zinsen zuerkannt. Die hiergegen gerichteten Berufungen des Beklagten sind erfolglos geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter, soweit er zur Zahlung von mehr als 2.754,— DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Der letztere Betrag ergibt sich als Restguthaben des Klägers, wenn eine Vergütung von 1,20 DFi zugrunde gelegt wird. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet» Eie Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Parteien bei Beginn ihrer Vertragsbeziehungen eine feste Vergütung von 2,— DM vereinbart haben, wird von der Revision nicht angegriffen» Sie wendet sich lediglich dagegen, daß das Berufungsgericht einen Einfluß der späteren Entwicklung auf diese Abrede verneint hat. Die Rügen greifen jedoch nicht durch» 1» Der Beklagte hat mit der BfA und dem Kläger gesonderte Verträge geschlossen. Eine rechtliche Verknüpfung der beiden Vertragswerke ist nicht ersichtlich. Gewiß wollte der Beklagte das Honorar des Klägers aus den Zahlungen der BfA bestreiten, wobei er davon ausging, daß er den Satz von 2,— DM nach Abschöpfung eines eigenen Anteils von 14,— DM und nach Begleichung der Kurgebühren mit 3,— DM erübrigen werde. Diese Erwägungen stellten aber lediglich seine eigene, kaufmännische Kalkulation dar. Daß der Kläger sie von vornherein kannte, machte seinen Honoraranspruch, dessen AuskÖmmlichkeit er seinerseits überschlagen mußte, noch nicht von der Entwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Beklagten und der BfA abhängig. Eine solche Abhängigkeit hätte, wenn sie gewollt gewesen wäre, durch eine entsprechende Vereinbarung der Parteien geschaffen werden müssen. Die Behauptung, daß in der Tat eine derartige Abrede getroffen worden sei, hat der Beklagte nach den Feststellungen nicht aufrecht erhalten. Die Ansicht des Beklagten, daß die unveränderte Überweisung und Aufgliederung des Tagespflegesatzes von 19,— i>M als rechtliche Voraussetzung für die Vertragsansprüche des Klägers anzusehen sei, entbehrt da- mit der Grundlage. Nicht vorgestdllte Belastungen der Kalkulation blieben mangels abweichender Vertragsgestaltung von der Partei zu tragen, bei der sie sich einstellten» Wie sich aus dem Schreiben der BfA vom 7* August 1959 ergibt und auch unstreitig ist, waren Kurmittel und die aus drücklich hierneben genannten Kurtaxen vom Beklagten zu begleichen. Ob die Vorstellung, daß für beides zusammen 3,— DM täglich aufzuwenden seien, von vornherein unrichtig war, oder ob die Kurverwaltung nachträglich höhere Gebühren beansprucht hat, ändert nichts daran, daß die nicht vorhergesehene Ausgabe allein die Rechnung des Beklagten belastet.. Es kann dahinstehen, ob er diese Schmälerung seines Erlöses im Verhältnis zur BfA hinnehmen muß. Eine vertragliche Handhabe, die Einbuße auf den Kläger im V/'ege einer entsprechenden Kürzung des vereinbarten Honorars abzuwälzen, besteht für den Beklagten nicht. 2. Der Beklagte kann diese Befugnis nicht aus der behaupteten Zustimmung des Klägers zu der am 23* Mai I960 zwischen der Kurverwaltung und der BfA vereinbarten Regelung herleiten. Gewiß konnte der Kläger in dieser Verhandlung keine rechtswirksamen Erklärungen für den ausgebliebenen und nicht vertretenen Beklagten abgeben, insbesondere nicht über dessen Ansprüche aus dem Vertrag mit der BfA verfügen. Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht des Beklagten nicht, daß der Kläger mit einer Zustimmung zwangsläufig über seinen eigenen Anteil am Pflegesatz verfügt, also in die Begleichung der Kurtaxe aus seinem Honorar eingev/illigt haben müsse. Der Kläger stand nicht neben dem Beklagten der BfA als Vertragspartner gegenüber, so daß diese den Ausgleich der Mehrbelastung durch Kürzung ihrer Zuweisungen an den einen oder den anderen Vertragsgegner hätte suchen können, ln solchem Falle wäre es vielleicht in Betracht gekommen, eine Zustimmung des Klägers dahin auszulegen, daß er sich mit der Entrichtung der Kurtaxe zu Lasten seines Honorars einverstanden erklärt habe, wenngleich er sich dadurch ohne ersichtlichen Grund überaus benachteiligt und den Beklagten gänzlich freigestellt hätte, Gläubiger der Leistungen der BfA wie Schuldner der Kurabgaben war jedoch allein der Beklagte, Der Kläger hätte, um in der vom Beklagten gedachten Art einzuspringen, eine fremde und überdies streitige Verbindlichkeit übernehmen müssen. Dazu hätte es einer Erklärung dieses ausdrücklichen In-halts bedurft. Eine bloße Zustimmung des Klägers zu dem, was die Kurverwaltung und die BfA miteinander vereinbarten, hätte nach den Umständen auch ni-cht im Wege der Auslegung als gleichbedeutend erachtet werden können. Sie hätte allenfalls aupgedrUckt, daß der Kläger den Anspruch der Kurverwaltung als sachlich gerechtfertigt ansah und ihm seinerseits nicht entgegentreten wollte, weil er seine Interessen nicht berührte. Aus einer solchen Erklärung hätte der Beklagte nichts zu seinen Gunsten her-leiten können. Das Berufungsgericht konnte es deshalb ohne Verstoß gegen § 286 ZPO offen lassen, ob der Kläger sie tatsächlich abgegeben hat. Da die behauptete Zustimmung keinesfalls als Übernahme der in Rede stehenden Verbindlichkeit verstanden werden könnte, würde auch kein widersprüchliches Verhalten des Klägers festzustellen sein, wenn er sie erklärt hätte, um sich gleichwohl der Kürzung seines Honorars durch den Beklagten zu widersetzen. - 8 Aus der Einladung des Klägers zu der Besprechung am 23* Mai I960 sind entgegen der Ansicht des Beklagten keine Schlüsse auf eine abweichende Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten zu ziehen. Die Teilnahme des Klägers war auch dann sinnvoll, wenn er weder unmittelbar von der Kurverwaltung noch mittelbar - durch Kürzung des Honorars - von der B,fA wegen der zur Verhandlung stehenden Kurtaxe in Anspruch genommen werden konnte* Denn diese Rechtslage schloß ein freies Übereinkommen aller am Bestand des Sanatoriums Interessierten einschließlich des Klägers nicht aus. Allerdings entfiel diese Möglichkeit durch das Fernbleiben des in der Hauptsache betroffenen Beklagten. Wenn die Kurverwaltung daraufhin auf ihrer Forderung uneingeschränkt bestand, die BfA damit den Beklagten zu belasten beschloß und der Kläger sich dem nicht widersetzte oder möglicherweise sogar zustimmte, so kann der Beklagte daraus nicht herleiten, daß der beim Zustandekommen dieses Ergebnisses persönlich anwesende Kläger auch die daraus-hervorgegangene Belastung tragen müsse. 3* Eine solche Verpflichtung des Klägers besteht auch nicht nach Treu und Glauben. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, gleichbleibende Zuweisungen der BfA an den Beklagten als Geschäftsgrundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages anzusehen. Dem ist beizutreten* Daß die vom Beklagten aufzubringenden Kurabgaben sich über den in Rechnung gestellten Betrag von 3>--- DM hinaus erhöhen konnten, -war nicht gänzlich unvorhersehbar und gehörte zu dem kaufmännischen Wagnis des Sanatoriumsbetriebes. Insoweit erhebt die Revision auch keine Rügen. Sie meint jedoch, der Vertrag der Parteien enthalte eine durch auslegende Ergänzung zu schließende Lücke, weil er keine Anpassung des dem Kläger geschuldeten Honorars an die Mittel vorsehe, die dem Beklagten jeweils aus der Zuweisung der BfA verbleiben. Darin kann ihr nicht gefolgt werden» Es spricht nichts dafür, daß der Kläger sich, fcilligerweise auf eine solche Gleitklausel hätte einlassen müssen, wenn sie vom Beklagten bei Vertrags-Schluß gefordert worden wäre. Der Kläger war nicht Mitunternehmer des Sanatoriums, sondern hatte nur zu dessen Betrieb durch vertraglich fest umrissene Leistungen beizutragen. Deshalb konnte sein Interesse auch nur auf die Vereinbarung einer festen Gegenleistung gerichtet sein, die seine eigonen, beträchtlichen Aufwendungen sicher deckte, während er keinen Anlaß hatte, dem Beklagten einen Teil seines geschäftlichen Risikos abzunehmen. Bei dieser Sachlage ist für eine ergänzende Vertragsauslegung, durch die der Beklagte sich von der eingegangenen Verpflichtung entfernen könnte, kein Raum. 4. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Vertragsverhältnis der Parteien auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung von 2,----- DM je Tag und Patient abzurechnen ist, läßt sich somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erschüttern. Damit erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet. Sie mußte mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werdei Dr. Bode Br. Hauß Engels H.Meyer Br. Pfretzschner