Am 13» August setzte der Beklagte in dem Wohnzimmer einen eisernen Ofen auf, den die Klägerin im Geschäft seines Vaters gekauft hatte. Br hat bestritten, daß der Brand durch die Art der Aufstellung des Ofens verursacht worden sei, und ein Mitverschulden der Klägerin geltend gemacht. werk die Ursache des Brandes geworden sei» Der Beklagte hat nach der Auffassung des Berufungsgerichts keine Tatsachen beweisen können, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Brandursache ergäbe» Das Berufungsgericht, führt hierzu aus, der im Strafverfahren gehörte Schornsteinfegerobermeister WiflBHP gehe in seinem Gutachten davon aus, daß schon: eine Temperatur von 100 Grad bei längerer Einstrahlung Holz verkohlen und das verkohlte Holz dann auch zur Entzündung bringen könne. Er halte es aber fUr sicher, daß eine solche Temperatur sich am Brandt age noch nicht habe entwickeln können« Diese Auffassung habe der Senat zur Nachprüfung des Sachverständigen G34|^^, des Leiters der Feuerwehrschule in Warendorf gestellt « Glfl^ lege die wesentlich höhere Tempe~ ratur von 28Q~300 Grad für die Entzündung von Höstkohle zugrunde« Gleichwohl komme er in der Auseinandersetzung mit dem Vorgutachter zu der Feststellung, daß die notwendigen Temperaturen zur Verkohlung und Entzündung durchaus erzeugt worden sein könnten. Abständen als den vorgeschriebenen Brände entstehen können; sie sind dazu bestimmt, die Entstehung von Brandschäden zu verhüten« Die Ausführungen des Sachverständigen dem das Berufungsgericht folgt, bestätigen, daß die der Lebenserfahrung entsprechende Gefahr eines Brandausbruchs bei zu geringen Sicherheitsabständen auch im vorliegenden Pall nach Bauart und Beheizung des Ofens gegeben war« Es handelt sich daher um einen typischen, der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablauf, wenn sich diese Gefahr hier verwirklicht hat und die viel zu geringen Sicherheitsabstände des Ofens und des Ofenrohres von dem leicht entzündlichen Holzwerk zu dem Ausbruch eines Brandes geführt haben» 3« Lie Revision meint, dem Sachverständigen Gl^i^ sei hinsichtlich der zur Bildung von Röstkohle erforderlichen Temperatur offensichtlich ein Irrtum unterlaufen; diese müsse nach seinen Ausführungen noch höher liegen als die von ihm angenommene Temperatur von 280 Grad» Aus diesem Grunde so wie wegen der besonderen Schwierigkeiten der behandelten technischen Prägen und des Widerspruchs zwischen den beiden Gerichtsgutachten in der Hauptfrage habe das Gericht dem Antrag des Beklagten auf Einholung eines Obergutachtens stattgeben müssen. Ausführungen des Sachverständigen GlflHfc noch das, was die Revision hierzu vorbringt, ergeben einen Anhaltspunkt dafür, daß diesem der von der Revision gerügte Irrtum unterlaufen wäre» Auch der Widerspruch zwischen beiden Gutachten in der entscheidenden Frage gab dem Berufungsgericht keinen Anlaß zur Einholung eines Obergutachtens. 4» Bas Berufungsgericht hat sich mit dem Privatgutachten Gef^ eingehend auseinandergesetzto Seine Würdigung läßt entgegen der Meinung der Revision keinen Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Benkgesetze erkennen. Im übrigen konnte sich das Berufungsgericht weitgehend auf die Ausführungen des Sachverständigen Glfll^ stützen, mit deren Ergebnis seine Würdigung übereinstimmt. Dieser hat sich, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, leichtfertig über Gefahren hinweggesetzt, die für einen Fachmann ohne weiteres erkennbar waren, auf die ihn zudem der Bauherr noch besonders hingewiesen hatte. Br konnte und durfte sich daher entgegen der Meinung der Revision nicht darauf verlassen, daß der Bau vor der Aufstellung des Ofens von der Polizei als feuersicher abgenommen worden sei. Die Brand si che rung bei der gewerblichen Aufstellung von Ofen ist eine selbständige Pflicht des Ofensetzers, die ihm durch die Polizei nicht abgenommen werden kann. Die Schadensabwägung des angefochtenen Urteils ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum* Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe ein Mitverschulden der Klägerin aus HilligkeitsgrUnden verneint. Das Berufungsgericht hat vielmehr ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin eindeutig festgestellt, dieses jedoch für geringfügig erachtet, so daß es gegenüber der Schadensverursachung durch den Beklagten, der die ihm durch seinen Beruf auferlegte Sorgfaltspflicht leichtfertig beiseite geschoben habe, völlig zurücktrete.
2201 066 VI ZR 261/60 V erkundet am 5- Dezember 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Klempnermeisters Heinrich junior, X^p/li^^, HStraße • m9 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr- als Abwickler der Kanzlei Prof» Dr« - gegen die kaufmännische Angestellte Elly Del Straße fl|9 in D< Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr- hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr- Engels und der Bundesrichter Dr- Kleine-wefers, Dr- K-E-Meyer, Dr- Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i-W-vom 17- März I960 wird zurUckgewiesen- Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt . Von Rechts wegen . Tatbestand: Im Sommer 1957 ließ der Hauswirt der Klägerin für sie zwei Räume im Dachgeschoß seines Hauses in straße S, als Wohnung ausbauen. Die Wände wurden aus Holzpfosten mit aufgenagelten Dämmplatten aus Holzschliff erstellt, die tapeziert wurden. Am 13» August setzte der Beklagte in dem Wohnzimmer einen eisernen Ofen auf, den die Klägerin im Geschäft seines Vaters gekauft hatte. Der Beklagte führte das Ofenrohr hinter dem Ofenstutzen durch ein Rach der Hohlwand hindurch ins Schlafzimmer. Hier zog er das Rohr an der Wand senkrecht hoch bis fast zur Decke, die ebenfalls aus Dämmplatten bestand, dann ließ er es nach einem Rechtsknick in leichter Steigung in einen etwa 1 m entfernten, gemauerten Kamin einmünden. Im Wanddurchbruch ummantelte er das Rohr mit einer Bternitmuffe, die beiderseits um etwa 1 cm Vorstand. Im Wohnzimmer verkleidete er die Wanddurchführung mit einer Ziermanschette. Der Ofen stand 9 cm vor der Wand, das Ofenrohr hatte im Schlafzimmer etwa 15 cm Abstand von der Wand. Die Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk D^IBl vom 28. Juli 1938 schreibt einen Abstand von 50 cm zwischen freiem Holz^ werk und Öfen oder Rauchrohren vor. Unverbrennlich ummantelte Rohre dürfen 12 cm vom freien Holzwerk verlegt werden. Am 1. September 1957 zog die Klägerin ein. Bis zu dem 2. November heizte sie etwa achtmal» An diesem Tage machte sie gegen 17»45 Uhr Eeuer und verlipß dann die Wohnung. Etwa um 16.15 Uhr wurde im Haus Kurzschluß festgestellt und bei der Suche nach der Ursache ein Brand in der Wohnung der Klägerin entdeckt. Die Einrichtung der Klägerin und der gesamte Ausbau wurden durch den Brand fast vollständig vernichtet. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Anspruch und verlangt mit der Klage einen Betrag von 17«158,90 DM nebst Zinsen, abzüglich gezahlter 2,500 DM, Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Br hat bestritten, daß der Brand durch die Art der Aufstellung des Ofens verursacht worden sei, und ein Mitverschulden der Klägerin geltend gemacht. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach, für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründe: 1 o Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dipl. Ing. GlfBfc davon aus, daß dar Ofen nach Bauweise und Beheizung die Temperaturen erzeugen konnte, die erforderlich waren, um die nichtimprägnierten Dämmplatten aus Holzschliff an den besonders gefährdeten Stellen in Röstkohle umzubilden und diese Röstkohle am Brandtage zu entzünden. Es hält es daher nach den Regeln des Anscheinsbewei~ ses für erwiesen, daß die erhebliche Unterschreitung aller vorgeschriebenen Sicherheitsabstände zwischen den wärmeaus-strahlenden Eisenteilen und dem leicht entzündlichen Holz- werk die Ursache des Brandes geworden sei» Der Beklagte hat nach der Auffassung des Berufungsgerichts keine Tatsachen beweisen können, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Brandursache ergäbe» Das Berufungsgericht, führt hierzu aus, der im Strafverfahren gehörte Schornsteinfegerobermeister WiflBHP gehe in seinem Gutachten davon aus, daß schon: eine Temperatur von 100 Grad bei längerer Einstrahlung Holz verkohlen und das verkohlte Holz dann auch zur Entzündung bringen könne. Er halte es aber fUr sicher, daß eine solche Temperatur sich am Brandt age noch nicht habe entwickeln können« Diese Auffassung habe der Senat zur Nachprüfung des Sachverständigen G34|^^, des Leiters der Feuerwehrschule in Warendorf gestellt « Glfl^ lege die wesentlich höhere Tempe~ ratur von 28Q~300 Grad für die Entzündung von Höstkohle zugrunde« Gleichwohl komme er in der Auseinandersetzung mit dem Vorgutachter zu der Feststellung, daß die notwendigen Temperaturen zur Verkohlung und Entzündung durchaus erzeugt worden sein könnten. Es sei kein Grund ersichtlich, an der überlegenen Sachkunde und Erfahrung des Sachverständigen Gl^^ zu zweifeln. Die Einwände des Beklagten, insbesondere auch das von ihm vorgelegte Privat gut achten von Dipl» Ing» Ge4H^ seien nicht geeignet, das Gutachten Gltfi^ zu erschüttern« 2» Die Hevision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die Hegeln des Anscheinsbeweises nicht anwenden dürfen, weil es sich nicht um einen typischen Geschehensablauf gehandelt habe. Die von der Baupolizei für die Aufstellung von Öfen in der Nähe von freiem Holzwerk vorgeschriebenen Sicherheitsabstände beruhen auf der Erfahrung, daß bei geringeren Abständen als den vorgeschriebenen Brände entstehen können; sie sind dazu bestimmt, die Entstehung von Brandschäden zu verhüten« Die Ausführungen des Sachverständigen dem das Berufungsgericht folgt, bestätigen, daß die der Lebenserfahrung entsprechende Gefahr eines Brandausbruchs bei zu geringen Sicherheitsabständen auch im vorliegenden Pall nach Bauart und Beheizung des Ofens gegeben war« Es handelt sich daher um einen typischen, der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablauf, wenn sich diese Gefahr hier verwirklicht hat und die viel zu geringen Sicherheitsabstände des Ofens und des Ofenrohres von dem leicht entzündlichen Holzwerk zu dem Ausbruch eines Brandes geführt haben» 3« Lie Revision meint, dem Sachverständigen Gl^i^ sei hinsichtlich der zur Bildung von Röstkohle erforderlichen Temperatur offensichtlich ein Irrtum unterlaufen; diese müsse nach seinen Ausführungen noch höher liegen als die von ihm angenommene Temperatur von 280 Grad» Aus diesem Grunde so wie wegen der besonderen Schwierigkeiten der behandelten technischen Prägen und des Widerspruchs zwischen den beiden Gerichtsgutachten in der Hauptfrage habe das Gericht dem Antrag des Beklagten auf Einholung eines Obergutachtens stattgeben müssen. Lern kann nicht gefolgt werden. Bine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens besteht nur ausnahmsweise, so bei groben Mängeln des eingeholten Gutachtens oder bei besonders schwierigen Fragen (BGH Urteil vom 14. Juli 1953 - V ZR 97/52 - IM § 404 ZPO Nr» 2). Liese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Weder die f • Ausführungen des Sachverständigen GlflHfc noch das, was die Revision hierzu vorbringt, ergeben einen Anhaltspunkt dafür, daß diesem der von der Revision gerügte Irrtum unterlaufen wäre» Auch der Widerspruch zwischen beiden Gutachten in der entscheidenden Frage gab dem Berufungsgericht keinen Anlaß zur Einholung eines Obergutachtens. Bas Berufungsgericht hatte das Gutachten des Sachverständigen Glfl^ eingeholt, um durch ihn das Gutachten WifHBP überprüfen zu lassen. Wenn es, wie es ausführt, an der überlegenen Sachkunde und Erfahrung dieses Sachverständigen keinen Zweifel hegt und seinen Ausführungen folgt, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Bie behandelten technischen Fragen können endlich nicht als so schwierig angesehen werden, daß die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich gewesen wäre« 4» Bas Berufungsgericht hat sich mit dem Privatgutachten Gef^ eingehend auseinandergesetzto Seine Würdigung läßt entgegen der Meinung der Revision keinen Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Benkgesetze erkennen. Sie gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht sich ein Erfahrungswissen angemaßt hätte, das nur einem Sachverständigen zukommt. Bas gilt insbesondere auch für seine Erwägungen zu der Frage des durch die Verkohlung entstehenden Geruchs und der Verfärbung der Wand infolge des Verkohlungsvorgangs. Im übrigen konnte sich das Berufungsgericht weitgehend auf die Ausführungen des Sachverständigen Glfll^ stützen, mit deren Ergebnis seine Würdigung übereinstimmt. Eine verfahrensreehtliche Pflicht des Berufungsgerichts zur Vernehmung des Privatgutachtere auf Antrag des Beklagten kommt nicht in Betracht» Der Privatgutachter wird dadurch, daß das Urteil sich mit seinen Ausführungen auseinandersetzt, nicht zu einem Gerichtssachverständigen, dessen Anhörung die Parteien nach §§ 397, 402 ZPO verlangen könnten«, 5o Das Berufungsgericht erblickt ohne Rechtsirrtum in der Handlungsweise des Beklagten eine erhebliche Fahrlässigkeit. Dieser hat sich, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, leichtfertig über Gefahren hinweggesetzt, die für einen Fachmann ohne weiteres erkennbar waren, auf die ihn zudem der Bauherr noch besonders hingewiesen hatte. Br konnte und durfte sich daher entgegen der Meinung der Revision nicht darauf verlassen, daß der Bau vor der Aufstellung des Ofens von der Polizei als feuersicher abgenommen worden sei. Die Brand si che rung bei der gewerblichen Aufstellung von Ofen ist eine selbständige Pflicht des Ofensetzers, die ihm durch die Polizei nicht abgenommen werden kann. 6. Die Schadensabwägung des angefochtenen Urteils ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum* Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe ein Mitverschulden der Klägerin aus HilligkeitsgrUnden verneint. Das Berufungsgericht hat vielmehr ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin eindeutig festgestellt, dieses jedoch für geringfügig erachtet, so daß es gegenüber der Schadensverursachung durch den Beklagten, der die ihm durch seinen Beruf auferlegte Sorgfaltspflicht leichtfertig beiseite geschoben habe, völlig zurücktrete. Das Berufungsgericht erachtet es daher als billig, dem Beklagten den gesamten Schaden anzulasten. Da diese, dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung keinen Rechtsfehler erken- / nen läßt, ist die Schadensverteilung für das Revisionsgericht bindend« Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Engels Dr. Kleinewefers Br« K«E«Meyer Dr<f Bode Heinrich Meyer