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BGH · VI m 261/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI m 261/57

liche hundert Meter entfernt die Kraftwagen der Jagdgesellschaft abgestellt waren, Die beiden Flügelleute sollten etwa 30 bis 40 Schritte vorgestaffelt gehen; dem Beklagten sollte ein südlich verlaufender Waldweg als äußerste rechte Grenze dienen« nachdem die Jagdstreife zunächst in der vorgesehenen Richtung auf dem nach Süden abfallenden Waldgelände vor sich gegangen war, kam es dadurch zu einer Veränderung, daß sich der Begrenzungsweg, an den sich der Beklagte halten sollte, nach Osten wandte, so daß die rechte Hälfte der Kette etwas zu dem Ab schwenken nach links gezwungen wurde 1 der dies erkannte, rief den Hang hinauf nach linksg »»Oben langsam, wir müssen links schwenken” oder auch % ”,<.<> Her Kläger hat den Beklagten für seinen Jagdunfall ver • antwortlich gemacht und ihn mit dem Verlangen nach Zahlung von 19 300 HM auf Ersatz'bisher entstandenen Schadens einschließ lieh eines Schmerzensgeldes von 10 000 HM in Anspruch genommen sowie festzustellen beantragt, daß er ihm auch alle noch entstehenden Schäden zu ersetzen habe« Er hat dem Beklagten zu dem Vorwerf gemacht, den Jagdregeln zuwider schräg in das Treiben hineingeschossen zu haben, noch dazu in einem Gelände, das er nicht habe einsehen können* Her Kläger hat behauptet, er habe von der mit dem Zuruf gegebenen Anordnung des nichts gehört, die von dem rechten Flügel vorgeaommene Schwenkung auch nicht bemerkt und mit Blickverbindung zu seinem rechten Hebenmann F^|B| den Auftrag befolgt, vorgestaf-feit in* der Richtung auf die abgestellten Kraftfahrzeuge zu gehen« Der Beklagte habe diesen Auftrag gekannt, habe gewußt, daß dem Jagdleiter Ewegen des' welligen Geländes ein ständiger Überblick über die Schützenkette nicht möglich ge- gel Zurückbleiben solle, * gehört und auch der Kläger müsse diese Anordnung gehört haben«) Er habe sich darauf verlassen dürfen, daß der Kläger ihr nachkommen werde« Die Schuld an dem Unfall könne nur den Kläger selbst und den Jagdleiter treffen, der es verabsäumt habe, unter ständiger Überwachung der Schützenkette für die Einhaltung seiner Anordnungen zu sorgen und das Vorpreschen eines Jagdteilnehmers vor die Schützenkette zu verhindern® Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten dahin bestätigt, daß es den bezifferten Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz allen noch entstehenden Schadens festgestellt hat® Entscheidungsgründes io Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Bandgericht zu der Auffassung gelangt, daß der Beklagte den Jagdunfall des Klägers durch fahrlässiges Verhalten verursacht hat» Von dieser irrtumsfreien Auffassung aus hat das Berufungsgericht mit Recht die von dem Sachverständigen Dr©Eri im Strafverfahren geäußerte Ansicht mißbilligt, daß es in der Praxis besonders bei NiederwildJagden nicht immer möglich sei, Jeden Busch und Jede Geländeunebenheit erst daraufhin zu untersuchen, ob in dieser oder Jener Richtung ein Schuß gewagt werden dürfe© Wenn auch bei Waldtreibjagden häufig anders verfahren wird, als es Jenen Erfordernissen entspricht, ohne daß sich Jemand etwas dabei denkt und ohne daß sich ein Unfall ereignet, so kann das den Jäger, der durch seinen Schuß einen Menschen verletzt, nicht entschuldigen (RG SeuffArch© Bd© 87 Nr© 91; RS BRR 1934 Nr© 802)© gen der Schützenkette bei ihrem Vorgehen einen anderen PIan und ein anderes Ziel unterstellt hat als festgelegt worden war, hat sich das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung des Streitfalles aber auch nicht von diesem Gutachten leiten lassen» Einen anderen Sachverständigen zuzuziehen, hat das Berufungsgericht nicht für erforderlich gehalten, weil es s ich um die Anwendung allgemein gültiger Grundsätze auf den gegebenen Sachverhalt handle» Darin tritt kein Rechtsfehler zutage» Welche 'Sorgfaltsanforderungen zu dem Schutze der Mitmenschen an das Verhalten der Teilnehmer an einer Jagd gestellt werden müssen, ist in der Rechtsprechung, wie dar-gelegt, reehtsgrundsätzlich so deutlich herausgestellt worden, daß es eine auf wesentlich rechtlichem Gebiet liegende und in das eigene Urteilsvermögen des Gerichts gestellte Präge ist, ob in einem gegebenen Palle diesen Anforderungen Genüge geschehen ist» b) Die Revision vertritt die Ansicht, der Beklagte könne für den Unfall des Klägers darum nicht verantwortlich gemacht werden, weil für die Sicherheit einer Jagdgesellschaft deren Leiter zu sorgen habe und eine von ihm aufgestellte Schützenlinie, sofern sie von den Beteiligten eingehalten werde, die Sicherheit garantiere» Daß der Kläger aus der von festgelegten und durch Zuruf aufrechterhaltenen Schützenlinie völlig herausgeraten würde, habe der Beklagte .keinesfalls erwarten können» daß hieraus keine (Jefahren für die Jagdgenossen oder andere Personen entstehen können* Das befreit die Teilnehmer an der Jagd aber nicht davon* selbst jede nach den jeweiligen Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden* Von einer Sicherheitsgarantie, die darin läge, daß die Schützenkette vom Jagd» leiter aufgestellt und planmäßig aufrechterhalten wird, kann keine Rede sein* Im vorliegenden Palle ist.die Aufstellung, die Eberhardt vor Beginn des Treibens vorgenommen hat, während der Jagd auch gar nicht bestehen geblieben* Vielmehr hat der rechte Flügel* der Schützenkette, wie dem Beklagten nicht verborgen geblieben ist,, eine Linksschwenkung vollzogen und der Abstand der einzelnen Schützen voneinander hat sich verringert* Der Kläger ist nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht ausser dem Zusammenhang mit der Schützenkette und isoliert vor diese geraten; sondern er ist mit auf dem linken Flügel bis zu in etwa der gleichen Aufstellungsordnung ge- nur darum hat er sich im Zeitpunkt des Unfalls ungefähr 50 m halblinks vom Beklagten befunden, weil der rechte Flügel jene linksSchwenkung ausgeführt hatte* Freilich wäre diese Annäherung der beiden Flügel vermieden worden, wenn der linke Flügel die Wendung nach Osten mitgemacht hätte* Abgesehen davon, daß ungeklärt geblieben ist, ob mit seinem Zuruf nur ein Zurück-' halten des linken Flügels oder auch eine Linksschwenkung angeordnet hat, hätte sich der Beklagte aber, wie das Berufungsgericht in Anbetracht der (Jeländeverhältnisse ohne erkennbaren Rechtsirrtum angenommen hat, nicht darauf verlassen dürfen, daß der Zuruf bis zu dem Kläger durchgedrungen und von ihm, notfalls auf weiteres Eingreifen von Eberhardt, befolgt sein werde* Danach begegnet aber auch die c) Bei dieser Sachlage braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daß der Beklagte ganz allgemein schon darum nicht gegen den Hang habe schießen dürfen, weil über den Hang hinwegfliegende Schrotkörner irgendwelche andere Personen in dem nicht einsehbaren Gelände hätten treffen können« Die Rüge der Revision, daß für die Anwesenheit fremder Menschen in dem Waldstück eine erwägenswerte Möglichkeit überhaupt nicht festgestellt worden sei, kann auf sich beruhen« Denn jedenfalls war der Kläger im Gefahrenbereich und seine Nähe und Gefährdung hätte der Beklagte als möglich in Betrachu ziehen müssen® Danach hat das Berufungsgericht mit Recht ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten darin erblickt, daß er den Schuß abgefeuert hat, ohne sich vor Augen geführt zu haben, daß sich der Kläger möglicherweise im Schußbereich seiner Jagdwaffe befinden und verletzt werden könne® 5« Pür die von der Revision erwogene Annahme, daß der Kläger durch sein Verhalten auf die Haftung des Beklagten verzichtet habe, ist kein Raum® Wer eine Gesellschaften jagd veranstaltet oder an ihr teilnimmt, verzichtet damit , nicht schon auf die Haftung für eine fahrlässige Körperverletzung durch einen Jagdgenossen {Urteil des erkennenden Senats vom 21 «Oktober 1.958 VI ZR 190/57 VersR. Einen von den ursprünglichen Anordnungen abweichenden Bescheid des Jagdleiters hat der Kläger,wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, nicht erhalten; den Zuruf des zu dem lenken Flügel hinauf hat er nicht ge- dem Beklagten die Beibringung von Beweisen dafür nahezulegen, daß der Kläger den Zuruf doch hätte hören müssen* Der Beklagte bedurfte um so weniger einer' Belehrung hierüber, als die Tochter des Klägers, von der dieser auf der Jagd begleitet worden ist, bereits im landgerichtlichen Verfahren als Zeugin bekundet hatte, daß auch sie den Zuruf nicht vernommen hat«,

©BerufungsgerichtJagd®ZurufKlägerSchußRevision

Volltext der Entscheidung

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BGB § 823
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Zur. Sorgfaltspflicht des Teilnehmers \an:eih©3? Tre'röy *
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BGH, Ur to Vo 9o Dezepbe* *1958-y±.2W/57ÖX& Ktenherg
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VI m 261/57
Verkündet am 9« Dezember 1958 Krieglr* Justizober Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 0
Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Hans R	in	Dandkröis	WppBP
Beklagten* Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dro
 Ernst Freiherr S
gegen von .(
Schloß
 bei Yh
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
♦
Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Frhr*von
 hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9® Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoDroMeiß und der Bundesrichter DroEngels, DTo KoBeMeyer, Hanebeck und Dr* Hauß.
fUr Recht erkannt^:	.	i
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3p Zivilsenats.des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21 o August 1957 wird zurückgewiesen.o
Die kosten der Revision werden dem Beklagten auf-erlegt*	7	v
Von Rechts wegen
*?-• 2 * *
Tatbestand*
1 J
Am 30o Dezember 1954 hielt der Kläger in aer Waidabiei -lung ”Zwickbrunn” nördlich von Bergen im Landkreis Weißen- • burg/Bay, eine Jagd auf Hasen ab* an der außer ihm und seinem Förster	auch der Beklagte und zwei weitere Jagdgäste -	~	unter	Mit	Wirkung	einiger	älterer
 Knaben als Treiber teilnahmen«,	leitete die Jagd, Gegen
 Mittag wurden Schützen und Treiber von ihm in einer west-östlich ausgerichteten Kette neu aufgestellt*. 'der Kläger als linker und der Beklagte als rechter Flügelmann,	selbst	in
 der Mitteo Die Jagd sollte von hier aus in südlicher Eichtung weitergehen$ als Ziel gab	den	Platz an, auf dem et-
liche hundert Meter entfernt die Kraftwagen der Jagdgesellschaft abgestellt waren, Die beiden Flügelleute sollten etwa 30 bis 40 Schritte vorgestaffelt gehen; dem Beklagten sollte ein südlich verlaufender Waldweg als äußerste rechte Grenze dienen« nachdem die Jagdstreife zunächst in der vorgesehenen Richtung auf dem nach Süden abfallenden Waldgelände vor sich gegangen war, kam es dadurch zu einer Veränderung, daß sich der Begrenzungsweg, an den sich der Beklagte halten sollte, nach Osten wandte, so daß die rechte Hälfte der Kette etwas zu dem Ab schwenken nach links gezwungen wurde 1	der
 dies erkannte, rief den Hang hinauf nach linksg »»Oben langsam, wir müssen links schwenken” oder auch % ”,<.<> daß die unteren n&chkoramen!” Sein linker Hebenmann FtfHHh gab den Ruf nach links nicht weiter,, weil er annahm, daß sich der Kläger sowieso nach ihm als seinem nächsten Verbindungsmann richten werde. Der Abstand zwischen den-einzelnen Schützen verringerte sich; die Kette verschob sich in der Weise* daß der To»	über	Dgflttfc zu dem Beklagten gehende rechte Flügel
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sich nahezu in gerader*nord**südlicher Richtung befand, weit-
aus dem zunächst durchstreiften Mischhochwald an einen etwa zehnjährigen Jungkiefernschlag kam, sprang etwa vor ihrer Mitte ein Hase auf* Her' Beklagte schoß0 Her Hase blieb auf der
 fernt getroffen liegen« Zugleich wurde aber auch der Kläger, der sich in diesem Augenblick etwa 50 m von dem Beklagten entfernt auf der Höhe des Hanges für den Beklagten verdeckt befand, von dem Schrötschuß des Beklagten (70 mm Patrone, Kaliber 16) durch 12 * Schrotkörner am Arm, Oberschenkel, Kinn und hinter dem linken Auge getroffen* Infolge der Verletzung verlor er auf dem Auge die Sehkraft*
Her Kläger hat den Beklagten für seinen Jagdunfall ver • antwortlich gemacht und ihn mit dem Verlangen nach Zahlung von 19 300 HM auf Ersatz'bisher entstandenen Schadens einschließ lieh eines Schmerzensgeldes von 10 000 HM in Anspruch genommen sowie festzustellen beantragt, daß er ihm auch alle noch entstehenden Schäden zu ersetzen habe« Er hat dem Beklagten zu dem Vorwerf gemacht, den Jagdregeln zuwider schräg in das Treiben hineingeschossen zu haben, noch dazu in einem Gelände, das er nicht habe einsehen können* Her Kläger hat behauptet, er habe von der mit dem Zuruf gegebenen Anordnung des
 nichts gehört, die von dem rechten Flügel vorgeaommene Schwenkung auch nicht bemerkt und mit Blickverbindung zu seinem rechten Hebenmann F^|B| den Auftrag befolgt, vorgestaf-feit in* der Richtung auf die abgestellten Kraftfahrzeuge zu gehen« Der Beklagte habe diesen Auftrag gekannt, habe gewußt, daß dem Jagdleiter Ewegen des' welligen Geländes ein ständiger Überblick über die Schützenkette nicht möglich ge-
die ursprüngliche Richtung beibehielten* Als die Kefcfce
 nordöstlich hiervon und der Kläger Östlich von
 Stelle etwa 25 m von dem Beklagten und 20 m von H
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wesen sei, und habe nach seiner Linkswendung entlang dem Waldwege , zu demal er	zeitweise	gesehen	habe9	den	Kläger	bei
 gehöriger Aufmerksamkeit in seiner Schußrichtung zu demindest vermuten müssen®
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Der Beklagte hat ein Verschulden bestritten« Br hat behauptet , er habe den Zuruf des	daß	der	linke Flü-
gel Zurückbleiben solle, * gehört und auch der Kläger müsse diese Anordnung gehört haben«) Er habe sich darauf verlassen dürfen, daß der Kläger ihr nachkommen werde« Die Schuld an dem Unfall könne nur den Kläger selbst und den Jagdleiter treffen, der es verabsäumt habe, unter ständiger Überwachung der Schützenkette für die Einhaltung seiner Anordnungen zu sorgen und das Vorpreschen eines Jagdteilnehmers vor die Schützenkette zu verhindern®
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt®
Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten dahin bestätigt, daß es den bezifferten Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz allen noch entstehenden Schadens festgestellt hat®
Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage®
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen®
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Entscheidungsgründes
 io Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Bandgericht zu der Auffassung gelangt, daß der Beklagte den Jagdunfall des Klägers durch fahrlässiges Verhalten verursacht hat»
Da Eppppp), Epppp und der Kläger, so hat es ausge-fuhrt, während der ganzen Streife die bei ihrem Beginn ange~ gebene Richtung beibehalten hätten, der Beklagte und Dpppp auf dem rechten Flügel der Schützenkette dagegen nach links geschwenkt seien, habe sich die Gefahr ergeben, daß der linke Flügel zu weit nach vorn gerateo Das sei dem Beklagten bewußt gewesen, zu demal er nach seinen eigenen Angaben Blickverbindung ständig mit DPPPP, fast immer mit E(^ppp| und gelegentlich auch mit Fppp| gehabt habe» Er habe sich nicht einfach darauf verlassen dürfen, daß der linke Flügel den Zuruf EpfpllPH gehört haben und seine Anordnung befolgen werde; er habe auch nicht gewußt und es bei der Art des Geländes nicht als sicher annehmen dürfen, daß den Kläger im Auge behalten und seinen Weg durch eigene Wahrnehmung verfolgen könne» Da der Kläger als linker Flügelschütze vorgestaffelt habe vorgehen sollen, habe der Beklagte ihn weiter vorn vermuten müssen als die übrigen Schützen» Die von ihm wahrgenommene Verkürzung seines Abstandes von	öJBMMP	habe den Beklagten auch
 darauf hingewiesen, daß der Kläger nicht mehr sehr weit sein könne und nach Ausgangsstellung und Zielpunkt der Streife eher auf ihn zukomme als sich von ihm in östlicher Richtung entferne» Ir habe mit dem nahen Heransein des Klägers und mit

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seinem plötzlichen Auftauchen oder mit seinem Stand in der Schußrichtung rechnen und sein Verhalten danach einricircen müssen«» Der Beklagte habe hangaufwärts geschossen, ohne das Gelände einsehen zu können, in das die Hasenschrote der verwendeten Patrone, die das Wild nicht trafen, hei ihrer Streuung und Reichweite von 200 - 300 m Uber den Hang hinwegflogen * Der. Beklagte hätte schon wegen der möglichen Gefahr für etwaige Spaziergänger, Holzsammler oder andere Personen den verhängnisvollen Schuß nur dann abgeben dürfen, wenn er den Hang hätte übersehen und frei von Menschen befinden können und wenn der Schuß keine Gefahr gebracht hätte, daß Schrote Uber den Hang hinwegfliegen würden«,
2o Diese Beurteilung läßt sich in ihrem rechtlichen Ergebnis nicht beanstanden0
a)	Unter Berufung auf die Gutachten, die in dem Strafverfahren gegen den Beklagten Ds 147/55 des Amtsgerichts Weißenburg/Bay.» der Jagdberater Drder Regierung von Mittelfranken und der Oberforstmeister	erstattet
 und in denen sie im Gegensatz zu dem im Rechtsstreit als Sachverständigen-gehörten Regierungsbezirksvorsitzenden Förster des Bayerischen Jagdschutz»- und Jägerverbandes für Mivbelfranken ein Verschulden des Beklagten verneint haben, greift die Revision das Berufungsurteil mit der Rüge an, dem Berufungsgericht habe es an der nötigen Sachkenntnis gefehlt, um ohne Einholung eines Obergutachtens die Präge nach der Schuld des Beklagten zu beantworten«, Weitergehend meint die Revision sogar, das Berufungsgericht habe den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt, da es ausser acht gelassen habe, daß auf die Anschauungen des in Betracht kom-*
menden Verkehrskreises sowie die Verkehrsübungen, soweit sie keine Unsitte seien, maßgeblich abzusteilen sei*
Die Rüge der Revision ist unbegründete
 Vor Erörterung der Umstände, die zu dem Jagdunfall des Klägers geführt haben, hat das Berufungsgericht zur Kennzeichnung des Haßstabes an Anforderungen, mit dem es an die Beurteilung des Verhaltens der Parteien herangetreten ist, den Rechtsbegriff der Fahrlässigkeit zutreffend dargelegto Es hat nicht übersehen, daß für die Bemessung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auf dem besonderen Verkehrs gebiet der Jagd die in Jägerkreisen herrschenden Auffassungen und Übungen von Bedeutung sein können, wenn sie den Niederschlag vieljähriger Erfahrungen über Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit einer bestimmten Handlungsweise des Jägers oder über die Mittel und Wege, einer Gefahr vorzu-beugen, darstellen und sich in der Praxis bewährt haben (vglo die vom Berufungsgericht ausdrücklich angezogene Entscheidung RG JW 1909, 489)• Mit Recht hat das Berufungsgericht aber darauf hingewiesen, daß bei der hohen Gefahr, die das Scharfschießen in der Nähe von Menschen mit sich bringt, an die vom Schützen zu beobachtende Sorgfalt ein strenger Maßstab anzulegen ist (RG HRR 1934 Nr« 802) und bei jeder Art von Jagd der Jäger die Pflicht hat, sich im Zaum zu halten und selbst ein sicheres und begehrenswertes Wild sich entgehen zu lassen, wenn durch einen Schuß Jagdgenossen •» Treiber oder Fremde in Gefahr gebracht werden (RG Warn* 1918 Nr* 207)* Für Jäger gilt keine Ausnahme von der Regel, daß in der Nähe von Menschen nur dann scharf geschossen werden darf, wenn mit Gewißheit oder mit einer ihr gleichstehenden hohen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß kein

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Mensch unmittelbar durch den Schuß oder durch ein Abprallen des Geschosses getroffen werden kann (RG Warn® 1918 Nr© 207; RGZ 98, 58, 59; RG SeuffArch« Bd© 87 Nr© 91 -LZ 1933 Spo 311 Nr© 12)0
Von dieser irrtumsfreien Auffassung aus hat das Berufungsgericht mit Recht die von dem Sachverständigen Dr©Eri im Strafverfahren geäußerte Ansicht mißbilligt, daß es in der Praxis besonders bei NiederwildJagden nicht immer möglich sei, Jeden Busch und Jede Geländeunebenheit erst daraufhin zu untersuchen, ob in dieser oder Jener Richtung ein Schuß gewagt werden dürfe© Wenn auch bei Waldtreibjagden häufig anders verfahren wird, als es Jenen Erfordernissen entspricht, ohne daß sich Jemand etwas dabei denkt und ohne daß sich ein Unfall ereignet, so kann das den Jäger, der durch seinen Schuß einen Menschen verletzt, nicht entschuldigen (RG SeuffArch© Bd© 87 Nr© 91; RS BRR 1934 Nr© 802)©
Einer Jagdregel, die auf Leben und Gesundheit der Mitmenschen nicht genügend Rücksicht nimmt, müßte, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat,, die Anerkennung versagt werden (RG JW 1909? 489; RG BRR 1934 Nr© 802)©
Beide Gutachten, die im Strafverfahren erstattet worden sind* gehen im übrigen, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, von einem anderen Sachverhalt aus, als er sich bei sorgfältig durchgeführter Beweisaufnahme im gegenwärtigen Rechtsstreit herausgestellt hat© Schon aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht ihnen keine für seine Entscheid dung dienliche Bedeutung beigemessen©
La der im Rechtsstreit vernommene Sachverständige Förster bei seinem Gutachten ebenfalls von einer irrigen Voraussetzung ausgegangen ist, insofern nämlich, als er den Bewegun •
gen der Schützenkette bei ihrem Vorgehen einen anderen PIan und ein anderes Ziel unterstellt hat als festgelegt worden war, hat sich das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung des Streitfalles aber auch nicht von diesem Gutachten leiten lassen»
Einen anderen Sachverständigen zuzuziehen, hat das Berufungsgericht nicht für erforderlich gehalten, weil es s ich um die Anwendung allgemein gültiger Grundsätze auf den gegebenen Sachverhalt handle» Darin tritt kein Rechtsfehler zutage» Welche 'Sorgfaltsanforderungen zu dem Schutze der Mitmenschen an das Verhalten der Teilnehmer an einer Jagd gestellt werden müssen, ist in der Rechtsprechung, wie dar-gelegt, reehtsgrundsätzlich so deutlich herausgestellt worden, daß es eine auf wesentlich rechtlichem Gebiet liegende und in das eigene Urteilsvermögen des Gerichts gestellte Präge ist, ob in einem gegebenen Palle diesen Anforderungen Genüge geschehen ist»
b)	Die Revision vertritt die Ansicht, der Beklagte könne für den Unfall des Klägers darum nicht verantwortlich gemacht werden, weil für die Sicherheit einer Jagdgesellschaft deren Leiter zu sorgen habe und eine von ihm aufgestellte Schützenlinie, sofern sie von den Beteiligten eingehalten werde, die Sicherheit garantiere» Daß der Kläger aus der von	festgelegten	und	durch	Zuruf
 aufrechterhaltenen Schützenlinie völlig herausgeraten würde, habe der Beklagte .keinesfalls erwarten können»
Der Revision kann auch hierin nicht gefolgt werden»
Gewiß trifft den Jagdleiter die Verpflichtung, die Teilnehmer an der Jagd so aufzustellen und zu führen,
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I 4
daß hieraus keine (Jefahren für die Jagdgenossen oder andere Personen entstehen können* Das befreit die Teilnehmer an der Jagd aber nicht davon* selbst jede nach den jeweiligen Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden* Von einer Sicherheitsgarantie, die darin läge, daß die Schützenkette vom Jagd» leiter aufgestellt und planmäßig aufrechterhalten wird, kann keine Rede sein* Im vorliegenden Palle ist.die Aufstellung, die Eberhardt vor Beginn des Treibens vorgenommen hat, während der Jagd auch gar nicht bestehen geblieben* Vielmehr hat der rechte Flügel* der Schützenkette, wie dem Beklagten nicht verborgen geblieben ist,, eine Linksschwenkung vollzogen und der Abstand der einzelnen Schützen voneinander hat sich verringert* Der Kläger ist nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht ausser dem Zusammenhang mit der Schützenkette und isoliert vor diese geraten; sondern er ist mit	auf	dem linken Flügel bis
 zu	in	etwa	der	gleichen Aufstellungsordnung ge-
blieben wie zuvor und. nur darum hat er sich im Zeitpunkt des Unfalls ungefähr 50 m halblinks vom Beklagten befunden, weil der rechte Flügel jene linksSchwenkung ausgeführt hatte* Freilich wäre diese Annäherung der beiden Flügel vermieden worden, wenn der linke Flügel die Wendung nach Osten mitgemacht hätte* Abgesehen davon, daß ungeklärt geblieben ist, ob	mit	seinem Zuruf nur ein Zurück-'
halten des linken Flügels oder auch eine Linksschwenkung angeordnet hat, hätte sich der Beklagte aber, wie das Berufungsgericht in Anbetracht der (Jeländeverhältnisse ohne erkennbaren Rechtsirrtum angenommen hat, nicht darauf verlassen dürfen, daß der Zuruf bis zu dem Kläger durchgedrungen und von ihm, notfalls auf weiteres Eingreifen von Eberhardt, befolgt sein werde* Danach begegnet aber auch die
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Auffassung des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken* daß der Beklagte hei Abgabe des Schusses mit der Möglichkeit habe rechnen müssen, daß der Kläger nahe heran sein und durch seinen Schuß gefährdet werden könne®
c)	Bei dieser Sachlage braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daß der Beklagte ganz allgemein schon darum nicht gegen den Hang habe schießen dürfen, weil über den Hang hinwegfliegende Schrotkörner irgendwelche andere Personen in dem nicht einsehbaren Gelände hätten treffen können« Die Rüge der Revision, daß für die Anwesenheit fremder Menschen in dem Waldstück eine erwägenswerte Möglichkeit überhaupt nicht festgestellt worden sei, kann auf sich beruhen« Denn jedenfalls war der Kläger im Gefahrenbereich und seine Nähe und Gefährdung hätte der Beklagte als möglich in Betrachu ziehen müssen®
Danach hat das Berufungsgericht mit Recht ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten darin erblickt, daß er den Schuß abgefeuert hat, ohne sich vor Augen geführt zu haben, daß sich der Kläger möglicherweise im Schußbereich seiner Jagdwaffe befinden und verletzt werden könne®
5« Pür die von der Revision erwogene Annahme, daß der Kläger durch sein Verhalten auf die Haftung des Beklagten verzichtet habe, ist kein Raum® Wer eine Gesellschaften jagd veranstaltet oder an ihr teilnimmt, verzichtet damit , nicht schon auf die Haftung für eine fahrlässige Körperverletzung durch einen Jagdgenossen {Urteil des erkennenden Senats vom 21 «Oktober 1.958 VI ZR 190/57 VersR. 1958, 851,
852)• Bs kann dabei kei
.» 12
nen Unterschied machen, oh die Jagd über offenes Gelände oder durch ein Waldstück mit weniger freier Sicht geht (vgl. RG SeuffArch Bd. 8? Nr. 91; RGZ 128, 39, 45)«
4« Sin mitwirkendes Verschulden des Klägers hat das Berufungsgericht verneint. Es hat.festgestellt, daß der Kläger sich an die Anordnungen gehalten hat, die	als
 Jagdleiter hei der Aufstellung der Schützenkette erteilt hatte, und daß er sich hei seinem Vorgehen auch in ständiger Blick- und Ruf Verbindung zu seinem für ihn allein sichebaren Nebenmann	befunden	und nach ihm gerichtet
 hat. Einen von den ursprünglichen Anordnungen abweichenden Bescheid des Jagdleiters hat der Kläger,wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, nicht erhalten; den Zuruf des	zu dem	lenken	Flügel	hinauf	hat	er	nicht	ge-
hört, und das Berufungsgericht hat auch nicht als erwiesen angesehen, daß er den Zuruf hätte hören können und hören müssen.
Die Angriffe, mit denen die Revision dieser Beurteilung entgegentritt, liegen im wesentlichen auf dem Gebiet tatrichterlicher Beweiswürdigung. Baß diese hier unter Rechtsverstössen litte, kann der Revision nicht zugegeben werden.
Ein Anscheinsbeweis dafür, daß der Kläger den Zuruf des	bei einiger Aufmerksamkeit hätte hören müS"
sen, kommt entgegen der Ansicht der Revision nicht in Betracht; wenn der Beklagte und	den	Zuruf	vernommen
 haben, so ist doch in keiner Weise ersichtlich, aus welchem typischen Geschehensablauf sich ergeben sollte, daß
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der Zuruf auch für den Kläger wahrnehmbar gewesen ist„
Die Rüge eines Verstosses gegen § 139 ZPO geht ebenfalls fehle Für das Berufungsgericht bestand kein Anlaß? dem Beklagten die Beibringung von Beweisen dafür nahezulegen, daß der Kläger den Zuruf doch hätte hören müssen* Der Beklagte bedurfte um so weniger einer' Belehrung hierüber, als die Tochter des Klägers, von der dieser auf der Jagd begleitet worden ist, bereits im landgerichtlichen Verfahren als Zeugin bekundet hatte, daß auch sie den Zuruf nicht vernommen hat«,
Da das Berufungsurteil auch im übrigen einen sachlich rechtlichen Fehler nicht ersehen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurüekzu-weisen*
Engels
 Dr*K«EoMeyer
 Me iß
 Hanebeck
Dr„Hauß