Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Die Revision des Beklagten Peter gegen das Urteil des 1. führ, nachdem er gebremst und eine Bremsspur von 7,20 n hinterlassen hatte, mit dem Motorrad gegen das rechte Vorderrad des Treckers und stürzte. Der Beklagte Matzen war damals landwirtschaftlicher Lehrling bei dem Beklagten Peter und fuhr den Trecker, der nach seiner Bauart nur eine Höchstgeschwindigkeit von 18 km/h erreichen kann, im Auftrag seines iehrherrn. Eigentümer des Treckers war der Beklagte Hans Thomas ChflUHIfc hat für seinen Schaden die Beklagten verantwortlich gemacht. Mit der Klage hat er von ihnen 6,000 DM nebst Zinsen als Teil seines Schadens und ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellte. Ferner hat er beantragt, festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm allen weiteren aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Öffentlich-rechtlichen Vorsichcrungsträger übergegangen sind oder übergehen. Ferner hat Peter Gondesen ebenso wie die beiden weiteren Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben und zwar auf Grund folgenden unstreitigen Sachverhalts: Oktober 1955:an.den Haftpflichtversicherer dieser Beklagten, den Landwirtschaftlichen Haftpflichtversicherungsverein in mit der Aufforderung, die inzwischen eingegangene erste Arzt- und Krankenhausrechnung in Höhe von etwa 800 DM zu übernehmen. Im April und im Juli 1958 wies Rechtsanwalt FHHIM seinen Mandanten auf den bevorstehenden Ablauf der Verjährungsfrist hin; er wiederholte, daß er ohne Unterlagen nichts für ihn tun könne. Oktober 1958 wandte er sich dann unmittelbar an den Steuerberater des Der Steuerberater stellte ihm eine Bilanz für die Jahre 1954 bis 1957 auf.Unter Vorlage dieser Bilanz, einiger Bankauszüge und des Steuerbescheids für 1956 legte Rechtsanwalt dann am 5. Es hielt für naheliegend, daß die Einrede der Verjährung nicht durchgroife, weil die Verjährung nach § 203 oder 206 BOB gehemmt gewesen sei« Darauf erhob Hechtsanwalt Lr. Hermann WflP, der dem Antragsteller auf dessen Wunsch als Anwalt beige- Auf die Berufung des damaligen Klägers Thomas hat das Oberlondesgcricht in einem ersten Teilund Zwicchenurteil (Urteil vom 16. 4. festgestellt, daß der Beklagte Peter GflHBfc als Gesamtschuldner mit Johannes MflHP verpflichtet ist, dem Thomas allen weiteren aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungs träger übergegangen sind. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten Peter Er erstrebt mit seinem Rechts- Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte Peter nach § 831 BGB als Dienstherr für die rechtswidrige Handlung seines damaligen Lehrlings Johannes Mp[||^ einzustehen habe. Deshalb würden in erster Linie unbemerkte oder wenigstens unerwartete Kontrollen einen Eindruck davon vermitteln, ob ein jugendlicher Fahrer die für den Verkehr mit einem unbeholfenen Gefährt nötige Umsicht und Sorgfalt auf bringe. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß Peter GflHPP nach § 831 BGB für den Unfallschaden haftet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daß Johannes den Schaden bei der Fahrt mit dem Trecker rechtswidrig verursacht hat, zweifei auch die Revision nicht an. Sie bezweifelt auch nicht, daß Peter GflH^P deshalb an sich für das Handeln seines Lehrlings einzustehen hat (§ 831 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Revision macht in erster Linie geltend, das Be-rugungsgericht habe die Anforderungen an die Überwachungs-Pflicht des Dienstherrn überspannt, denn es sei zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Trecker, der nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 18 km/st gefahren werden könne, nicht um ein Kraftfahrzeug im Sinne des Straßen verkehrsgesotzes handele. Das drückt sich darin aus, daß das Fahrzeug der Zulassung bedarf (§ 18 Abs, 1 StVZO) und daß sein Fahrer den Führerschein der Klasse 4 benötigt» Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß an die Auswahl und die Überwachung eines Treckerfahrers, der das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen steuert, im Interesse der Verkehrssicherheit strenge Anforderungen zu stellen sind. Allerdings ist bei einem Trecker, der mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde gefahren werden kann, die Gefährdungshaftung aus § 7 StVG ausgeschlossen (§ 8 StVG), Das ist aber kein Grund, geringere Anforderungen an die Sorgfalt des Halters bei der Auswahl und Überwachung eines Treckerfahrors zu stellen, wenn dieser sich mit dem Fahrzeug im öffentlichen Verkehr bewegt. bei seiner Vernehmung durch die Polizei im Krankenhaus den Namen und die Anschrift des Schädigers erfahren hat, ihn aber mit Sicherheit kannte, als er Anfang Oktober 1955 durch seine Ehefrau Rechtsanwalt damit beauftragte, Schadensersatsansprüche geltend zu machen. Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, daß der Ablauf der Verjährung nach § 206 BGB gehemmt war. Bei Geschäftsunfähigkeit konnte, da damals ohne gesetzlichen Vertreter war, nach § 206 Abs. 1 BGB die gegen ihn laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt eintreten, in v/elchem er unbeschränkt geschäftsfähig wurde oder der Mangel der Vertretung aufhörte. 2. Pie Revision wendet sich insoweit nur gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß Thomas geschäftsunfähig war» Pie Bedenken, die sie in diesem Punkte gegen das Berufungsurteil erhebt, sind jedoch unberechtigt. falls auf einem bestimmten Gebiet, nämlich in Gen mit seinem Schadensersatzprozeß zusammenhängenden Angelegenheiten geschäftsunfähig im Sinne Ges § 104 Nr. 2 BGB war«, Dabei ist offen geblieben, ob die Unfähigkeit zur Willensbildung auf dieses bestimmte Gebiet beschränkt war oder sich auf alle Lebensgebiete erstreckt hat«, Juli 1953 - V ZR 97/52 - NJW 1953, 1342 die Möglichkeit einer auf besonders schwierige Geschäfte beschränkten partiellen Geschäftsunfähigkeit verneint* Diese Entscheidung steht aber der Auffassung Ges Berufungsgerichts nicht entgegen, denn in dem jetzt zu entscheidenden Eall geht es nicht darum, daß der Ausschluß der Geschäftsfähigkeit auf einen nach dem Grad der Schwierigkeit abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten beschränkt gewesen sein soll. c) Dio Revision verkennt das Berufungsurteil, wenn sie meint, das Oberlandesgericht habe nur Feststellungen getroffen, die den Intellekt des Thomas be- Es kommt darauf an, ob eine freie Entscheidung auf Grund einer Abwägung des Für und Wider eine sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist, oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann (Urteil des BGH vom 14* Juli 1953 - V ZR 97/52 - HJW 1953, 1342), Bas hat aber auch das Berufungsgericht nicht übersehen. Seine Feststellungen zeigen, daß es den Grund für das Versagen des Thomas ChflHHBfe beim Besorgen der /rmenrechtsunterlagen vor allem in dessen Unfähigkeit zu einer selbständigen freien Willensentscheidung sieht. Ihm war es, wie das Berufungsgericht reebts-fehlerfrei feststellt, in dem entscheidenden Jahr zwischen der gerichtlichen Auflage und dem Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht möglich, das für den Fortgang des Armenrechtsverfahrens Erforderliche zu übersehen und naheliegende einfache Entschlüsse zu fassen und auszuführen. Bas ist noch der Überzeugung des Berufungsgerichts darauf zurückzuführen, daß durch das Schädeltrauma und durch die einsetzenden Alterserscheinungen nicht nur die funktioneilen Leistungen des Gehirns beeinträchtigt waren, daß sich vielmehr auch die geistig-seelischen Kräfte verändert haben.
BUNDESGERICHTSHOF 2089 043 IM NAMEN DES VOLKES YI_ZR_260/61 urteil in dem Rechtsstreit Verkündet am 8, Juli 1969 Krieglp Jus t i zhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. 2. 3o des dos des Bauern Peter G Bauern Johannes Altbauern Hans 9 Beklagten9 Berufungsbeklagten und zu 1) Revisioncklägersp - Prozeßbevollmächtigtor : des Beklagten zu 1): - Prosoßbevollraächtigte II. Instanz der Beklagten zu 2) und 3): Rechtsanwalt Dr. Rechtsanwälte Br. in und gegen 1. 2. die Witwe Maria Magdalena gcb. L0, St^^p Krßo Fl den Dreher Borthold C h Mo^PPstraße 1 Kläger * Berufungskläger und Revieionsbeklagten* - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr / t Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebock, Dr. Bode, Dr. Weber, Prof. Dr. Nüßgens und Dunz für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten Peter gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. September 1967 wird zurückgev/iesen. Die Kosten der P.evision hat der Beklagte Peter Gondesen zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Schloasermeister Thomas ChfliHHHfe, Ehemann und Vater der jetzigen Kläger, erlitt am 15, August 1955 in auf seinem Motorrad (NSU 600 ccm) einen Unfall. Er stieß auf der 5,50 m breiten Straße von nacil mit dem ihn entgegenkommenden Trecker eines landwirtschaftlichen Zuges zusammen, als dieser kurz vor ihm - in Fahrtrichtung des Treckers gesehen - nach links in ein Grundstück abbog. Der Trecker v/urde von dem Beklagten Johannes gesteuert. Dieser hatte vor dem Einbie- gen nach vorne auf mindestens 120 m unbehinderte Sicht. führ, nachdem er gebremst und eine Bremsspur von 7,20 n hinterlassen hatte, mit dem Motorrad gegen das rechte Vorderrad des Treckers und stürzte. Dabei erlitt er einen Schädelbasisbruch, eine Gehirnerschütterung, einen Unterarmbruch und einen komplizierten Unterschenkolbruch, Br war bewußtlos und kam erst in Krankenhaus in wieder zu sich. Dort wurde er bis zun 13» Dezember 1955 stationär und bis zun 7» Februar 1956 ambulant behandelt. Der Beklagte Matzen war damals landwirtschaftlicher Lehrling bei dem Beklagten Peter und fuhr den Trecker, der nach seiner Bauart nur eine Höchstgeschwindigkeit von 18 km/h erreichen kann, im Auftrag seines iehrherrn. Eigentümer des Treckers war der Beklagte Hans Thomas ChflUHIfc hat für seinen Schaden die Beklagten verantwortlich gemacht. Mit der Klage hat er von ihnen 6,000 DM nebst Zinsen als Teil seines Schadens und ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellte. Ferner hat er beantragt, festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm allen weiteren aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Öffentlich-rechtlichen Vorsichcrungsträger übergegangen sind oder übergehen. Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzu- weisen i Peter GfHI^ hat geltend gemacht, seine Haftung aus § 831 BGB entfalle, weil er sich für seinen Gehilfen Johannes entlasten könne. Dieser sei im April 1955 als Lehrling zu ihm gekommen. sei ein solider, ordentlicher junger Mann gewesen, habe einen Führerschein besessen und Verkehrserfahrung gehabt. Danach habe er, der Beklagte Peter GflHB, sich vpr der Einstellung bei den Vater erkundigt. Er habe seinen Lehrling ständig kontrolliert, inden er mit ihm auf das Feld gefahren sei. Dabei hätten Verkehrsstraßen befahren werden müssen. Es sei kein Vormittag ohne solche Kontrolle vergangen. Ferner hat Peter Gondesen ebenso wie die beiden weiteren Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben und zwar auf Grund folgenden unstreitigen Sachverhalts: Die Ehefrau des Schlossermeistors Ch( jetzige Klägerin Maria Magdalena beauftragte Anfang Oktober 1955 den Hechtsanwalt in dcr Geltendmachung der Schadenscrsatzan-sprüchc ihres Ehemannes. Der Anwalt kündigte mit Schreiben vom 12. und 13. Oktober 1955 den Beklagten Peter G^HI^ und Johannes MflHp unbezifferte Schadenersatzansprüche an und wandte sich am 25. Oktober 1955:an.den Haftpflichtversicherer dieser Beklagten, den Landwirtschaftlichen Haftpflichtversicherungsverein in mit der Aufforderung, die inzwischen eingegangene erste Arzt- und Krankenhausrechnung in Höhe von etwa 800 DM zu übernehmen. Darauf bot die Versicherung zu dem Ausgleich aller Schäden eine Abfindungssumme von 6.000 DM an. Sie wiederholte dieses Angebot, das abgelehnt wurde, noch mehrmals. Der Anwalt des - inzwischen hatte Rechtsanwalt Hans-Ludwig PtHHK die Praxis des Hechtsanwalts übernommen - erklärte jedoch nur ein Vergleichsangebot in der Größenordnung von 15*000 bis 20o000 DM für diskutabel. Iia August 1956 zahlte die Versicherung 3*658,24 DM teils an Abtretungsempfänger, teils an selbst. Hechtsanwalt spezifizierte in einem Antwortschreiben vom 26. Oktober 1956 die Forderungen seines Mandanten und forderte dabei einen Verdienstausfall für 10 1/2 Monate in Höhe von 6.800 DM und ein Schmerzensgeld von 8.000 DM. Am 13* Juli 1957 reichte er beim Landgericht PlflBBB ein Armenrechtsgesuch für eine Tcilklage mit den oben genannten Klageanträgen ein. In den beigefügten Armutszeugnis war angegeben, daß das Einkommen des Antragstellers Ch^MH^IP wegen seiner Arbeitsunfähigkeit nur 120 bis 150 DM monatlich betrage. Den Landgericht genügte dieses Zeugnis nicht. Es gab Ch^HHHH^ durch Verfügung vom 29* Juli 1957 auf, Unterlagen über sein Einkommen in den Jahren 1955? 1956 und in ersten Halbjahr 1957 vorzulegen, seine Bankguthaben anzugeben und darzulegen, was er aus Anlaß des Unfalls an Veroicherungsleistungen erhalten habe. Hcchtsan?/alt gab diese Verfügung sowie vier schriftliche und telefonische Mahnungen des Gerichts an Ch^HHIHH) weiter. Er erhielt jedoch von seinem Mandanten keine Information. Mit Beschluß vom 20. Januar 1958 versagte das Landgericht das Armenrecht, weil die Armut nicht nachgewiesen sei. Rechtsanwalt über- sandte Oh^BBHIB diesen Beschluß am 27* Januar 1958. Dabei bemerkte er: Gegen diesen Beschluß könne er Beschwerde einlegen. Die nötigen Informationen müsse aber Ch^HHIH selbst beschaffen. Sonst könne er seinen Anspruch niemals f durchsetzen« Es liege al30 an ihm. Darauf sandte Ch^HHH seinem Anwalt einen als Y/irtschaftsbericht überschriebenen Schriftsatz vom 7. April 1958, in dem er seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten seit der Y/ährungsreform schilderte und der mit den Sätzen schließt: Sein kranker Kopf könne unter diesen geistigen Foltern nicht genesen« Die Bruchstellen täten bitter weh und er sei selten klar, meiöt liege periodischer Schwindel und Vergeßlichkeit vor« Er bitte, seine Sache mit allen Mitteln vorwärtszutreiben« Im April und im Juli 1958 wies Rechtsanwalt FHHIM seinen Mandanten auf den bevorstehenden Ablauf der Verjährungsfrist hin; er wiederholte, daß er ohne Unterlagen nichts für ihn tun könne. Mit einem Schreiben vom 21« Oktober 1958 wandte er sich dann unmittelbar an den Steuerberater des Der Steuerberater stellte ihm eine Bilanz für die Jahre 1954 bis 1957 auf. Unter Vorlage dieser Bilanz, einiger Bankauszüge und des Steuerbescheids für 1956 legte Rechtsanwalt dann am 5. Dezember 1958 gegen den das Armenrecht versagenden Beschluß Beschwerde ein. Das Landgericht behandelte diese Eingabe als neues Armenrechtsgesuch und beschied es unter dem 18. Juni 1959 wiederum ablehnend, diesmal mit der Begründung, daß die von den Gegnern erhobene Einrede der Verjährung durchgrei-fo. Die Beschwerde, die Rechtsanwalt hiergegen einlegte, wurde vom Oberlandesgericht am 11. August 1959 zurückgewiesen. Handwerkskammer, an Regierungsstellen des Landes und des Bundes sowie mit einer Beschwerde an die Anwaltskaramer Schleswig-Holstein. Am 12. November I960 reichte er ein C wandte sich dann hilfesuchend an die neues, ohne anwaltliche Hilfe verfaßtes Armenrechtsgesuch bein Landgericht ein. Las Landgericht verweigerte wiederum das Arnenrecht. Las Oberlandesgericht bewilligte schließlich auf Beschv/erde des äurch Beschluß vom 19« Januar 1961 das Armenrccht. Es hielt für naheliegend, daß die Einrede der Verjährung nicht durchgroife, weil die Verjährung nach § 203 oder 206 BOB gehemmt gewesen sei« Darauf erhob Hechtsanwalt Lr. Hermann WflP, der dem Antragsteller auf dessen Wunsch als Anwalt beige- ordnet wurde, die jetzige Klage vom 15. März 1961«, Im Verlauf des Rechtsstreits wurde am 7* Juni 1966 Rechtsanwalt Lr. aus Flensburg durch das Vormund- schaftsgericht als Pfleger für Thomas ChUHHI^^ bestellt mit der Aufgabe, den Pflegling in dem jetzigen Schadensersatzprozeß zu vertreten. Er hat den Prozeß, wie er bis dahin geführt worden war, genehmigt. Las Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die mit ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüche verjährt seien. Auf die Berufung des damaligen Klägers Thomas hat das Oberlondesgcricht in einem ersten Teilund Zwicchenurteil (Urteil vom 16. Mai 1967) die Schadensersatzpflicht des Beklagten Johannes HPBP bejaht. In seinen zweiten Teilund Zwischenurteil (Urteil von 26. September 1967) hat das Oberlandesgericht 1. die Berufung zurtickgewiesen, soweit die Klage gegen den Beklagten Hans abgewiesen wurde, 2. den Zahlungsanspruch (6.000 DM nebst Zinsen) gegenüber dem Beklagten Peter GflBBfe als Gesamtschuldner mit dem Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, 5« den Beklagten Peter verurteilt, als Gesamtschuldner mit dem Beklagten MflBMfc an Thomas ein Jchmerzensgeld von 10.000 DM abzüglich gezahlter 5.658,24 DM zu zahlen, 4. festgestellt, daß der Beklagte Peter GflHBfc als Gesamtschuldner mit Johannes MflHP verpflichtet ist, dem Thomas allen weiteren aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungs träger übergegangen sind. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten Peter Er erstrebt mit seinem Rechts- mittel die Wiederherstellung des landgerichtlichon Urteils^ sov/eit es dio gegen ihn gerichtete Klage abv/eist. Thomas ist im Verlauf des Revisions- verfahrens gestorben. Seine Erben sind dio Witwe und der Sohn Berth old ChflHHHfe« Sie haben den Rechtsstreit aufgenommen. Als jetzige Kläger beantragen sie, die Revision des Beklagten Peter G4HBB zurückzuv/eisen. Entache idungsgründe: 1. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte Peter nach § 831 BGB als Dienstherr für die rechtswidrige Handlung seines damaligen Lehrlings Johannes Mp[||^ einzustehen habe. Es sieht den Entlastungsbeweis des § 831 Abo« 1 Satz 2 BGB aus folgenden Gründen nicht als geführt an: Pur die vom Beklagten Peter Gpl^^ behaupteten Kontrollen habe sich nichts ergeben« Ermahnungen mit allgemeinen Redewondüngen seien nicht ausreichend. Jugendliche neigten besonders dann zu Unbesonnenheiten, wenn sie ohne Aufsicht seien. Deshalb würden in erster Linie unbemerkte oder wenigstens unerwartete Kontrollen einen Eindruck davon vermitteln, ob ein jugendlicher Fahrer die für den Verkehr mit einem unbeholfenen Gefährt nötige Umsicht und Sorgfalt auf bringe. In solcher Weise habe Peter G^|[H^ aber offenbar nicht kontrolliert. 2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß Peter GflHPP nach § 831 BGB für den Unfallschaden haftet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daß Johannes den Schaden bei der Fahrt mit dem Trecker rechtswidrig verursacht hat, zweifei auch die Revision nicht an. Sie bezweifelt auch nicht, daß Peter GflH^P deshalb an sich für das Handeln seines Lehrlings einzustehen hat (§ 831 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Revision wendet sich nur gegen die Gründe, aus denen das Berufungsgericht den im Gesetz vorgesehenen 10 - Entlastung3beweis als goscheitert ansieht» Aber auch in diesem Teil hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Prüfung stand» Die Revision macht in erster Linie geltend, das Be-rugungsgericht habe die Anforderungen an die Überwachungs-Pflicht des Dienstherrn überspannt, denn es sei zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Trecker, der nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 18 km/st gefahren werden könne, nicht um ein Kraftfahrzeug im Sinne des Straßen verkehrsgesotzes handele. Diese Rüge greift nicht durch, war, als er den Unfall verursachte, Führer eines Kraftfahrzeugs, denn entgegen der Meinung der Revision ist ein Trecker als ein durch Maschinenkraft bewegtes Land fahrzoug ebenfalls ein Kraftfahrzeug (§ 1 Abs, 2 StVG)» Durch einen Trecker werden besondere Gefahren in den Verkehr getragen. Das drückt sich darin aus, daß das Fahrzeug der Zulassung bedarf (§ 18 Abs, 1 StVZO) und daß sein Fahrer den Führerschein der Klasse 4 benötigt» Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß an die Auswahl und die Überwachung eines Treckerfahrers, der das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen steuert, im Interesse der Verkehrssicherheit strenge Anforderungen zu stellen sind. Allerdings ist bei einem Trecker, der mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde gefahren werden kann, die Gefährdungshaftung aus § 7 StVG ausgeschlossen (§ 8 StVG), Das ist aber kein Grund, geringere Anforderungen an die Sorgfalt des Halters bei der Auswahl und Überwachung eines Treckerfahrors zu stellen, wenn dieser sich mit dem Fahrzeug im öffentlichen Verkehr bewegt. 11 In dem jetzt zu entscheidenden Falle-war-eine’ beson-dore Sorgfalt bei der Überwachung des Fahrers umso mehr geboten, als noch jugendlich-war,- er wurde kurze . ^ Zeit nach dem Unfall 18 Jahre alt - und als er damals erst vier bis fünf Monate als Lehrling bei Feter tätig war. Ob sein Dienstherr ihn in dieser Zeit ausreichend überwacht hat, ist ungeklärt geblieben» Die Zweifel, die insoweit verblieben sind, müssen zu Lasten des beweispflich-tigcn Beklagten Peter GflHHK gehen. II. 1. Die Einrede der Verjährung hält das Berufungsgericht für unbegründet. Es ist davon ausgegangen, daß Thomas wahrscheinlich am 12. September 1955 bei seiner Vernehmung durch die Polizei im Krankenhaus den Namen und die Anschrift des Schädigers erfahren hat, ihn aber mit Sicherheit kannte, als er Anfang Oktober 1955 durch seine Ehefrau Rechtsanwalt damit beauftragte, Schadensersatsansprüche geltend zu machen. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB wäre also bei regelmäßigem Ablauf Anfang Oktober 1958 und damit lange Zeit vor Erhebung der Klage beendet gewesen. Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, daß der Ablauf der Verjährung nach § 206 BGB gehemmt war. Es hat die Überzeugung gewonnen, daß Thomas ChdHBHB seit 1958 geschäftsunfähig war. Bei Geschäftsunfähigkeit konnte, da damals ohne gesetzlichen Vertreter war, nach § 206 Abs. 1 BGB die gegen ihn laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt eintreten, in v/elchem er unbeschränkt geschäftsfähig wurde oder der Mangel der Vertretung aufhörte. Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß ChflHHHfe mindestens bis zu dem 12« Mai I960, das sind 6 Monate, bevor er sein neues Armenrechtsgesuch einreiehte, 12 geschäftsunfähig war, hält es aber für wahrscheinlich, daß die Verjährung sogar bis 6 Monate nach dem Zeitpunkt gehemmt war, in welchem dem Thomas im Jahre 1966 durch das Vormundschaftsgericht ein Pfleger bestellt wurde» 2. Pie Revision wendet sich insoweit nur gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß Thomas geschäftsunfähig war» Pie Bedenken, die sie in diesem Punkte gegen das Berufungsurteil erhebt, sind jedoch unberechtigt. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht seiner Feststellung die Bestimmung des § 104 Hr. 2 BGB zugrunde gelegt. Hiernach ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Y/illensbestimmung ausschließenden - nicht bloß vorübergehenden - Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Pas Berufungsgericht hat unter diesem Gesichtspunkt alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittcl ausgewertet, insbesondere die Aussagen von Zeugen, die früher und in der in Betracht kommenden Zeit mit Thomas OhflHHHBH in Berührung gekommen sind, den persönlichen Eindruck, den es in der mündlichen Verhandlung und aufgrund seines Verhaltens im Armenrechtsverfahren von ihm gewonnen hat, sowie schließlich das Gutachten, das vom Institut für gerichtliche und soziale Medizin der Universität KflP erstattet und von dem Piplompsychologen Pr. med. von Ka^fp in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erläutert worden ist. Es hat das gesamte Material ausführlich und gründlich gewürdigt und ist dabei zu der Überzeugung gekommen, daß Thomas ChflHHfjB* in ^er maßgebenden Zeit jeden- falls auf einem bestimmten Gebiet, nämlich in Gen mit seinem Schadensersatzprozeß zusammenhängenden Angelegenheiten geschäftsunfähig im Sinne Ges § 104 Nr. 2 BGB war«, Dabei ist offen geblieben, ob die Unfähigkeit zur Willensbildung auf dieses bestimmte Gebiet beschränkt war oder sich auf alle Lebensgebiete erstreckt hat«, b) Die Revision hält eine partielle Geschäftsunfähigkeit, wie sie das Berufungsgericht festgestellt habe, nicht für ausreichend* Sie meint, die Terjährungseinrede könne nur ausgeschaltet worden, wenn es sich um eine alle lebensgebiete umfassende Geschäftsunfähigkeit gehandelt habe. Hierin kann ihr nicht gefolgt werden* Allerdings hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 14. Juli 1953 - V ZR 97/52 - NJW 1953, 1342 die Möglichkeit einer auf besonders schwierige Geschäfte beschränkten partiellen Geschäftsunfähigkeit verneint* Diese Entscheidung steht aber der Auffassung Ges Berufungsgerichts nicht entgegen, denn in dem jetzt zu entscheidenden Eall geht es nicht darum, daß der Ausschluß der Geschäftsfähigkeit auf einen nach dem Grad der Schwierigkeit abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten beschränkt gewesen sein soll. Das Berufungsgericht hat die Geschäftsfähigkeit vielmehr für einen bestimmten gegenständlich* (nicht schwierigkeitsmäßig) abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten für ausgeschlossen gehalten* Daß dies rechtlich möglich ist, hat der Bundesgerichtshof ebenso wie das Reiohsgericht mehrfach entschieden. Beide Gerichte haben die Möglichkeit einer auf ein bestimmtes Gebiet oder auf einen bestimmten Lebensbereich beschränkten Geschäftsunfähigkeit anerkannt (BGHZ 18, 184, 186, 187; 30, 112, 117, 118; RGZ 162, 223, 229). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten* c) Dio Revision verkennt das Berufungsurteil, wenn sie meint, das Oberlandesgericht habe nur Feststellungen getroffen, die den Intellekt des Thomas be- treffen, es habe aber nicht festgestellt0 daß die freie Bestimmung des Willens beeinträchtigt gewesen sei, Ihr ist zuzugeben, daß für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit nicht so sehr die Fähigkeiten des .Verstandes als.die Freiheit des Willensentschlusses ausschlaggebend sind. Es kommt darauf an, ob eine freie Entscheidung auf Grund einer Abwägung des Für und Wider eine sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist, oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann (Urteil des BGH vom 14* Juli 1953 - V ZR 97/52 - HJW 1953, 1342), Bas hat aber auch das Berufungsgericht nicht übersehen. Es hat diesen Gesichtspunkt ausdrücklich hervorgehoben und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Seine Feststellungen zeigen, daß es den Grund für das Versagen des Thomas ChflHHBfe beim Besorgen der /rmenrechtsunterlagen vor allem in dessen Unfähigkeit zu einer selbständigen freien Willensentscheidung sieht. Ihm war es, wie das Berufungsgericht reebts-fehlerfrei feststellt, in dem entscheidenden Jahr zwischen der gerichtlichen Auflage und dem Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht möglich, das für den Fortgang des Armenrechtsverfahrens Erforderliche zu übersehen und naheliegende einfache Entschlüsse zu fassen und auszuführen. Bas ist noch der Überzeugung des Berufungsgerichts darauf zurückzuführen, daß durch das Schädeltrauma und durch die einsetzenden Alterserscheinungen nicht nur die funktioneilen Leistungen des Gehirns beeinträchtigt waren, daß sich vielmehr auch die geistig-seelischen Kräfte verändert haben. i i 15 - d) Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen seine Annahme, daß Thomas ChflBHHBfe in Fragen, die mit seiner Prozeßsachc zusammenhingen, geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr, 2 BGB war. Diese Folgerung wird zwar in dem Gutachten des Instituts für gerichtliche und soziale Medizin der Universität KflP nicht gezogen. Das steht aber der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Es hatte die Frage der Geschäftsfähigkeit in freier Würdigung des gesamten Tatsachenstoffs selbständig zu prüfen und zu entscheiden und war dabei an das Ergebnis des Gutachtens nicht gebunden. Seine Entscheidung ist umso weniger zu beanstanden, als auch der Sachverständige annimmt, daß Thomas ChiHIHH^ nicht in der Lage war, den prozeßgebundenen Anforderungen zu entsprechen, daß er im besonderen nicht imstande war, die erforderlichen Unterlagen selbst zu beschaffen oder bei ihrer Herstellung raitzuwirken. V* Das Berufungsurteil enthält auch sonst keinen Rechtsfehler0 Daher war die Revision des Beklagten Peter zurückzuv/oisen. Hanoheck Dr. Bode Dr«, Weher Nüßgens Dunz