Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24» Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr« Hauß, Dr. Beyer, Heinrich Meyer und Dr» Nüßgens für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers v/ird das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 25. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Koston der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen » Der Kläger hat vom Beklagten Ersatz entgangenen Gewinns von mindestens 14.500 DM, dessen Höhe er im übrigen in das Ermessen des Gerichts stellte, und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gefordert. 1» Allerdings ist das Gebot, die zur Entscheidung im Einzelfall berufenen Richter so eindeutig wie möglich zu bestimmen, nicht deshalb verletzt, weil der Vorsitzende des Berufungssenates für die Geschafts-verteilung innerhalb des Senats keine Richtlinie n aufgestellt, sondern die Geschäfte von Fall zu Fall verteilt hat. Mit Art* 101 Abs. 1 Satz 2 GG stand aber die Besetzung des BerufungoSenates im Zeitpunkt der letzten j mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht nicht in Einklang. a) Wie die vom Präsidenten des Oberlandesgerichts München erteilte Auskunft ergibt, war der 4» Zivilsenat des Berufungsgerichts mit dem Sitz in Augsburg Eine solche Besetzung mit insgesamt 6 Richtern, die Tagungen des Senates in zv/ei voneinander verschiedenen Sitzgruppen ermöglicht, steht nach den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 24« März 1964 (BVerfGE 17, 294 = NJW 1964, 1020), 2. Juni 1964 (BVerfGE 17, 65 = NJW 1964, 1667) und 3» Februar 1965 (a.a.O.) aufgestellt hat und die der Senat seiner Entscheidung zugrundelegt, mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Einklang (vgl. Februar 1965 (a.a.O) ausgeführt, daß die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, und damit auch der Geschäftsverteilungsplan, die zur Entscheidung der anhängig werdenden Verfahren berufenen Richter "so eindeutig und genau wie möglich" bestimmen müßten» Diese Einschränkung des Grundsatzes und die damit gegebene Zulässigkeit einer begrenzten Überbesetzung rechtfertigt sich nach seiner Meinung deshalb, weil - außer der Veränderlichkeit der Zahl der Spruchkörper, der Zahl der Richter, des Umfangs der Geschäftslast und der Leistungsfähigkeit der Richter -dem Fall des Ausscheidens, der Krankheit, der Verhinderung, des Urlaubs und des Wechsels eines oder mehrerer Richter Rechnung getragen werden müsse» Bei Bejahung einer zur Gewährleistung geordneter Rechtsprechung unvermeidbaren Überbesetzung sei es grundsätzlich unbedenklich, wenn einer Kammer durch den Geschäftsverteilungsplan ein oder zwei Mitglieder über die gesetzlich vorgeschriebene Richterzahl hinaus zugeteiltbwürden» Dementsprechend hat es in dem ihm vorliegenden Streitfall die Besetzung einer landgerichtlichen Kammer mit insgesamt fünf Mitgliedern als mit Art» 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar angesehen» Damit hat es bereits bei der begrenzten Zulassung einer Uberbesetzung die Möglichkeit berücksichtigt, daß ein Richter infolge Krankheit»oder anderer Gründe' für kürzere oder längere Zeit ausfällt (so bereits: BGH Urteil vom 25» Juni 1965 - V ZR 154/64 Ui GG Art. 101 Nr. 12; vgl» auch vom 12. einer derartigen Gestaltung hat daher die verfassungs- j rechtliche Schranke zu gelten, daß eine Übcrheoetzung 1 jedenfalls dann unzulässig ist, v/önn oio -zahlenmäßig eine-Rechtsprechung in zwei Sitzgruppen gestattete Deshalb ist es für die Frage der Überbesetzung ohne rechtlichen Belang, daß der Vorsitzende des Berufungssenates längere Zeit, so auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, dienstunfähig war,
BUNDESGERICHTSHOF 2°65 042 IM NAMEN DES VOLKES VI_ZIL260/64 URTEIL Verkündet am 24o Mai 1966 Kriegl, Justizhaupt sckrotar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Kurt Straße Klägers, Berufungsbeklagter Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägcrs, ■Prozeßbevollmächtigter s RecMaanwalt Freiherr von gegen den Tanzmeister Hermann '□tl'o 0, Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionobeklugten, -Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Dr„ 2 A i Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24» Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr« Hauß, Dr. Beyer, Heinrich Meyer und Dr» Nüßgens für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers v/ird das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 25. August 1964 und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Koston der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen » Die Gerichtsgebühren und -auslagen der Rechtsmittelverfahren mit Ausnahme der durch die Einlegung der Berufung entstandenen werden niedergeschlagen» Von Rechts wegen Tatbestand: Am Abend des 11» Dezember I960 besuchte der damals 38-jährige Kläger, Inhaber einer Weinkellerei und Likörfabrik, eine Tanzveranstaltung in den Räumen des Beklagten, seines Onkels, der eine Tanzschule unterhält. Nach Ende der allgemeinen Veranstaltung zog sich gegen 23.00 Uhr ein kleiner Kreis von 10-15 Personen, unter ihnen der Kläger, in den Erfrischungsraum zurück, der sich an den Tanzraum anschließt und durch eine Schiebetür abgetrennt isto Dort stürzte der Kläger nach 23-30 Uhr beim Tanz mit der 20-jährigen Tochter des Beklagten«, Hierbei erlitt er einen Außcnknöchelbruch links, der ihn in ärztliche Behandlung zwang«, Der Kläger hat vom Beklagten Ersatz entgangenen Gewinns von mindestens 14.500 DM, dessen Höhe er im übrigen in das Ermessen des Gerichts stellte, und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gefordert. Er hat vorgetragen, er sei an einer Stelle unmittelbar vor der Ausgabentheke zu Pall gekommen; dort sei der Boden übermäßig geglättet und Wachs teilweise nicht verrieben gewesen; auch seien dort Getränke verschüttet gewesen. Durch seine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe er einen erheblichen Gewinn-ausfall erlitten, da sein Betrieb mit seiner Tätigkeit als Einkäufer von Obstbranntweinen zur Herstellung von Schnäpsen stehe und falle. Er habe die Obstanbaugebiete nicht bereisen können, was sich gerade im Jahr I960 wegen der damaligen Rekordernte und der dadurch besseren Einkaufs-, Umsatz- und Gev/innmöglichkeiton als besonders nachteilig ausgev/irkt habe, zu demal ihm in dieser Zeit ein Kredit von 70.000 DM zugesagt gewesen sei. Den Umsatzausfall hat er schließlich auf 147-500 DM und seinen Gewinnontgang auf 23-350 DM beziffert. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die vom Kläger behauptete Unfallursache, insbesondere auch den gefährlichen Zustand des Fußbodens, und die Schadenshöhe bestritton. Er hat vorgetragen, der Kläger sei auf ordnungsmäßigem Boden aus eigenem Verschulden gestürzt, und zwar nicht bei einer öffentlichen Tanzveranstaltung, sondern bei einer privaten Geburtstagsfeier für den Sohn des Beklagten» Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Verdienstentgangs von 10»000 DM und eines Schmerzensgeldes von 600 DM, jeweils mit Zinsen, verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgev/iesen» Dementsprechend ist die Anschlußberufung des Klägers, mit der er einen höheren Zinsbetrag begehrte, erfolglos geblieben» Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und zusätzlich die Zuerkennung der mit der Anschlußberufung geltend gemachten Zinsbeträge. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» Die Revision des Klägers rügt in erster Linie, das Berufungsgericht sei gesetz- und verfassungswidrig besetzt gev/esen (Art. 101 Abs» 1 Satz 2 GG, § 551 Nr. 1 ZPO). Die Rüge ist begründete ,v,. 1» Allerdings ist das Gebot, die zur Entscheidung im Einzelfall berufenen Richter so eindeutig wie möglich zu bestimmen, nicht deshalb verletzt, weil der Vorsitzende des Berufungssenates für die Geschafts-verteilung innerhalb des Senats keine Richtlinie n aufgestellt, sondern die Geschäfte von Fall zu Fall verteilt hat. Die von der Revision angenommene Verpflichtung läßt sich nicht aus Art. 101 GG herleitcn (BVerfG Beschl. vom 3. Febr. 1965 - 2 BvR 166/64 = NJW 1965, 1219)o § 69 Abs» 2 GVG ist erst am 1» April 1965 und damit nach Abschluß des Verfahrens in der Berufungsinstanz in Kraft getreten (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22» März 1966 - VI ZR 234/64 2. Mit Art* 101 Abs. 1 Satz 2 GG stand aber die Besetzung des BerufungoSenates im Zeitpunkt der letzten j mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht nicht in Einklang. ' a) Wie die vom Präsidenten des Oberlandesgerichts München erteilte Auskunft ergibt, war der 4» Zivilsenat des Berufungsgerichts mit dem Sitz in Augsburg 1 am 11. August 1964, dönj.oZeitpunkt der letzten mündlichen ! Verhandlung, mit einem Vorsitzenden und fünf Beisitzern besetzt. Eine solche Besetzung mit insgesamt 6 Richtern, die Tagungen des Senates in zv/ei voneinander verschiedenen Sitzgruppen ermöglicht, steht nach den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 24« März 1964 (BVerfGE 17, 294 = NJW 1964, 1020), 2. Juni 1964 (BVerfGE 17, 65 = NJW 1964, 1667) und 3» Februar 1965 (a.a.O.) aufgestellt hat und die der Senat seiner Entscheidung zugrundelegt, mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Einklang (vgl. BGH Urteil vom 11. Juni 1965 - VI ZR 2/65 - mit weiteren Nachweisen). b) An diesem Ergebnis ändert es nichts, daß der Vorsitzende des 4o Zivilsenats infolge Erkrankung seit dem 14« Februar 1964 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 1. Oktober 1964 und damit auch in dem hier erheblichen Zeitpunkt dienstunfähig war und somit während dieses Zeitraumes sein Richteramt nicht ausgeübt hat und auch nicht ausüben konnte» Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß von 3. Februar 1965 (a.a.O) ausgeführt, daß die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, und damit auch der Geschäftsverteilungsplan, die zur Entscheidung der anhängig werdenden Verfahren berufenen Richter "so eindeutig und genau wie möglich" bestimmen müßten» Diese Einschränkung des Grundsatzes und die damit gegebene Zulässigkeit einer begrenzten Überbesetzung rechtfertigt sich nach seiner Meinung deshalb, weil - außer der Veränderlichkeit der Zahl der Spruchkörper, der Zahl der Richter, des Umfangs der Geschäftslast und der Leistungsfähigkeit der Richter -dem Fall des Ausscheidens, der Krankheit, der Verhinderung, des Urlaubs und des Wechsels eines oder mehrerer Richter Rechnung getragen werden müsse» Bei Bejahung einer zur Gewährleistung geordneter Rechtsprechung unvermeidbaren Überbesetzung sei es grundsätzlich unbedenklich, wenn einer Kammer durch den Geschäftsverteilungsplan ein oder zwei Mitglieder über die gesetzlich vorgeschriebene Richterzahl hinaus zugeteiltbwürden» Dementsprechend hat es in dem ihm vorliegenden Streitfall die Besetzung einer landgerichtlichen Kammer mit insgesamt fünf Mitgliedern als mit Art» 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar angesehen» Damit hat es bereits bei der begrenzten Zulassung einer Uberbesetzung die Möglichkeit berücksichtigt, daß ein Richter infolge Krankheit»oder anderer Gründe' für kürzere oder längere Zeit ausfällt (so bereits: BGH Urteil vom 25» Juni 1965 - V ZR 154/64 Ui GG Art. 101 Nr. 12; vgl» auch vom 12. Juli 1965 - Ill ZR 241/64 - LM GG Art. 101 Nr. 13). Auch bei T einer derartigen Gestaltung hat daher die verfassungs- j rechtliche Schranke zu gelten, daß eine Übcrheoetzung 1 jedenfalls dann unzulässig ist, v/önn oio -zahlenmäßig eine-Rechtsprechung in zwei Sitzgruppen gestattete Deshalb ist es für die Frage der Überbesetzung ohne rechtlichen Belang, daß der Vorsitzende des Berufungssenates längere Zeit, so auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, dienstunfähig war, 3» Das angefochtene Urteil konnte daher keinen Bestand haben, Ohne daß auf die sachlichen Ausführungen des Berufungsurteils einzugehen war, muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§§ 564, 565 ZPO)o 4» Unter Anwendung der §§ 7, 4 Abs» 1 GKG hat der erkennende Senat die Gerichtsgebühren und -auslagen des Revisionsverfahrens voll und die des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der durch die Einlegung der Berufung entstandenen niedergeschlagen (BGHZ 27, 163, 170 ff). Die Entscheidung über die nicht niedergeschlagenen Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen, da sie von der Sachentscheidung abhängt * Engels Dr„ Hauß Dr„ Beyer Meyer Dr o Nüßgnns