Schäden, die ein Kauf Interessent an einem ihm zu einer Probefahrt überlassenen Kraftfahrzeug verursacht, verjähren in 6 Monaten von der Hück-gabe des Wagens an. für Recht erkannts Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Mit einem Birmenwagen des vlersitzigen Modells PKW 1000 S unternahm er zunächst eine Probefahrt nach Hamburg; auf einer gemeinsamen Probefahrt führte ihm der Pirmeninhaber dann auch einen tfagen des zweisitzigen Modells DKY/ 10000p vor; zu einer zweiten Fahrt wurde dieser Wagen dem Beklagten danach kostenlos zur Verfügung gestellt. der Höllsplitt am rechten Straßenrand gewesen, auf den der Wagen nach dem Überholen des Kleinwagens geraten sei und mit dem er nicht habe zu rechnen, brauchen» Weiter hat er eingewendet, der Inhaber der Firma habe ihm bei der Überlassung, des Wagens ' erklärt, der $agen sei kaskoversicbert, wegen etwaiger Schäden könne er daher unbesorgt seinj so habe er sich auch nach dem Unfall bei der KUckgabe des- Wagens geäußert« Der Beklagte hat endlich geltend gemacht, Brsatzanspräche seien verjährt; bei der Überlassung des Wagens habe es sieh nämlich um ein leihverbäitnls zwischen ihm und der Firma gehend eit, auf das die VerjährungsVorschrift des § 606 BOB anwendbar sei? Das Berufungsgericht hat offen gelassen* ob der Beklagte den Unfall und die Beschädigung des Kraftwagens der Firma verschuldet hat* es hat: auch nicht geprüft, ob der Inhaber der Firma Sfl|H|B)ä.urch Hinweis auf das Bestehen der Kaskoversicherung dem' Beklagten gegenüber auf den Ersatz etwaiger - von der Vei’s.ieJierung zu tragender - Schäden verzichtet hat. Vvg auf die Klägerin übergegangen 1st 1 Es ist aber mit dem Landgericht der Ansicht, daß der Sehadenoersatzanepr-ch verjährt ist. Wenn auch Schadencersatzansprüche aus unerlaubter Handlung in der Regel erst in drei Jahren von dem Zeitpunkte aiV verjähren, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat (| 852 BQB), so 1st es doch anerkannten Rechtes, daß die besonders kurzen yerjäfcrungsfristen, die für Schadens-ersatzaneprliche aus bestimmten Vertragsverhältnissen gesetzt sind, auch gegenüber SchadensersatzansprUchen aus unerlaubter Handlung durchgrelfen können, wenn der gleiche Sachverhalt zu SchadensersatsansprRehen aus beiderlei rechtlichen Gesichtspunkten führt. Da Miete und Leihe vielfach häufig wechselnde Interessen berühren, verfolgt die Festsetzung dieser"besonderen kurzen Verjährungsfristen im Interesse des Verpflichteten den Zweck, den Berechtigten zur alsbaldigen Entscheidung darüber zu veranlasset*, ob er Ansprüche aus der Vertragsverletzung ableiten will* Dieser Zweck würde vereitelt, wenn nach dem Ablauf der kurzen Verjüirungsfrist für den vertraglichen Anspruch der Verpflichtete weiter der Gefahr ausgesetzt bliebe* aus de® gleichen Sachverhalt - wenn auch mit einer anderen rechtlichen Begründung - in Anspruch genommen zu werden (RG JW 1937, 2654). Das Berufungsgericht hat nun allerdinge abweichend vom Landgericht nicht für dargetan gehalten» daß Über den Wagen ein besonderer selbständiger Leihvertrag zustande gekommen ist. flach Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Wagen dem Beklagten im Rahmen der eingeleiteten Kaufverhanälungen zur Erprobung.überlassen worden ist. Es sei kein Grund ersichtlich, warum hinsichtlich der Verjährung seiner Ansprüche derjenige besser gestellt sein solle, der im Habmen von KaufVerhandlungen und mit Erwartung des Abschlusses eines Kaufvertrages einem anderen eine Sache zu dem Gebrauch überlasse, als derjenige, der sich nicht von wirtschaftlichen Interessen leiten lasse. Kraftwagen* händler überlassen worden ist, damit er ihn sollte'atts-probieren können, um sich über den Ankauf eines bei dem Händler schlüssig zu werden, konnte das Berufungs- Auf der anderen Seite stand -die überiassung des Wagens mit dem in Aussicht genommenen AheohluiS eines Kaufvertrages aber nicht in solchem rechtlichen Zusammenhang* > daß für die beiderseitigen rechte und Pflichten kauf-rechtliche Grundsätze maßgebend gewesen wären. Es trifft insbesondere nicht zu, daß sich der Vorgang, wie die Hevi sion meint, von einem Kauf nach oder auf Probe im Grunde in nichts unterschieden hätte. Sollte sich der Beklagte auch durch die Probefahrt mit des BKW 1000 Sp ein Bild von den Eigenschaft dieses Wagenmodella verschaffen können, so stand doch völlig offen, ob es zurr kauf .eines solchen Wagens kommen würde, und sollte der tagen bejahendenfalls ganz offenbar auch gar nicht als Beweismittel für die Müstermäßigkeit des etwa zu liefernden Wagens dienen. Ebenso' wenig sollte def'••tagen '^gehstahd "eines etwaigen Kaufes' "auf'; Probe ■'sein, \Bnetfeltig handelte es sich um einen fprführwagen; daß eben dieser tagen zur käuflichen übernähme gestellt worden wäre, scheidet bei dem vorgetragenen .Sachverhalt ersichtlich aus. Baß der Abschluß eines Kaufvertrages in Aussicht stand, hindert' nur, die Überlassung des Wagens als echte Leihe zu werten, unterstellt eie aber nicht den Grundsätzen dea eigentlichen Kaufrechts. Kotamt es nach der Gewährung von Probefahrten zu dem Kaufabschluß über einen Wagen, - unstreitig hat hier der Beklagte her- . Für die praktisch die Hegel bildenden Fälle unentgeltlicher oder entgeltlicher Gebrauchsüberlassung durch Leihe, ^iete, Pacht oder Nießbrauch hat das Gesetz in den oben erwähnten §§ 558, 581 Abs. 2, 606, 1057 BGB bestimmt, daß Schadensersatzanoprüche weisen Veränderung oder Verschlechterung der Sache binnen 6 Monaten von der Rückgabe an verehren. unerheblich, ob die Klägerin, wie die Revision neu vorträgt, erst am 5• März I960 von dem Strafurteil Kenntnis erlangt hat, das am 2« Februar'' I960- gegen :' ergangen ist* 'Die. Klägerin: ist hinsichtlich des-■ §ohzdeae~ ersatzanepruche indie Rechtsstellung der PirmaSchenkfeut eingetreten, die von dem dnfallgeschehenmit der Rückgabe des ben^hädigten noch am Unfall tage selbst Kenntnis erlangt hat» Die Erhebung der Verjährungeelnrede verstößt nicht darum gegen Treu und Glauben, weil der Beklagte ein ünfallverschulden bestritten hat»
Nachschlagewerk* ja Amtliche Sammlung * nein BOB §§852, 558, 606 Ansprüche eines Kraftfahraeughändlers auf Ersatz vor. Schäden, die ein Kauf Interessent an einem ihm zu einer Probefahrt überlassenen Kraftfahrzeug verursacht, verjähren in 6 Monaten von der Hück-gabe des Wagens an. BGH,Ort.v. 18* Februar 1964 - VI ZI 260/62 OLG Celle .. LG Göttingen VT 7,?, 260/62 Verkündet am 18. Februar 1964 Krießl, Justiaoberuekretär als Urkundabeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma . Allgemeine Verliehe rungs AG in Köln, vertr^en durch den Vorstand, Generalkonsul Br. Hans Vorsitzender des Vorstandes, Konsul _ Walttn* GJBj^^^Erhard BfMfcOswaid GÄjp, Br .Erich Br. ErichlHH^ Edgar sümlich in Klägerin, Berufungeklägerin und - Prozeßbevollsiächtigter: Rechtsanwalt-. Revi si onsklägerin, den in Bipl.-Ihj Firma g e g e n (Baden) Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisioneheklagten, - ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1964 unter Mitwirkung de3 Eenatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Heinrich Meyer, Br, Ffretzschner und BrcKüssgens. für Recht erkannts Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 1. Oktober 1962 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen - 2 Tatbestand: Der Beklagte erwog im Sommer 1959, bei der Firma in einen DKW-Personenkraftwagen zu kaufen. Mit einem Birmenwagen des vlersitzigen Modells PKW 1000 S unternahm er zunächst eine Probefahrt nach Hamburg; auf einer gemeinsamen Probefahrt führte ihm der Pirmeninhaber dann auch einen tfagen des zweisitzigen Modells DKY/ 10000p vor; zu einer zweiten Fahrt wurde dieser Wagen dem Beklagten danach kostenlos zur Verfügung gestellt. Per Beklagte unternahm die Fahrt am Sonnabend , dem 19* Juli 1959, in Begleitung einer Bekannten. Ba kam zu einem Unfall, bei dem der Wagen ' schwer beschädigt/ wurde. Auf der Strafe zwischen'Pammhaua und Altenan Überholte der Beklagte vor Beginn einer Linkskurve einen VW-Bua, der mit einer Geschwindigkeit von 40 - 50 kw/st hinter einem. Kleinwagen einherfuhr. Erst während des Überholens sah der Beklagte diesen Kleinwagen, ln diesem Augenblick kam ihm eia Linienbus der Braünschweiger Verkehrogesellschaft entgegen. Pa es dem Beklagten nicht mehr möglich schien, hinter dem W-Bus zurückzubleiben, erhöhte er seine Geschwindigkeit* überholte auch noch den Kleinwagen und fuhr danach scharf rechts heran, um dem entgegenkommenden Omnibus auszuweichen. Pabei kam sein Wagen ins Sohleudernj er stürzte eine 3 m tiefe Böschung hinunter und prallte jjegen einen Baum* Per Beklagte und seine Begleiterin wurden verletzt. Burch Urteil des Schöffengerichts Clsus.ihai-Bellerfeld vom 2. Februar I960 (9 ^la 265/59) wurdeder Beklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Wagen war bei der Klägerin kaskovereiebert. Die Klägerin hat der Firma SflflflHP den Schaden in Höhe von 7 750,- DM ersetzt» Mit dem am 7. März 1961 erwirkten Zahlungsbefehl hat 3ie gemäß § 67 WO zunächst 1 100 DM, mit der am ?. Oktober 1961 eingelegten Berufung gegen das klageabweisende landgerichtliche Urteil alsdann den vollen Be- * trag nebst 6 Zinsen seit dem 1. Juni I960 vom Beklagten ersetzt verlangt» Sie ist der Ansicht, daß der Beklagte durch verkehrswidrige Fahrweise den Schaden verschuldet habe» Der Beklagte hat ein Verschulden. bestritten und behauptet, Unfallursache sei. der Höllsplitt am rechten Straßenrand gewesen, auf den der Wagen nach dem Überholen des Kleinwagens geraten sei und mit dem er nicht habe zu rechnen, brauchen» Weiter hat er eingewendet, der Inhaber der Firma habe ihm bei der Überlassung, des Wagens ' erklärt, der $agen sei kaskoversicbert, wegen etwaiger Schäden könne er daher unbesorgt seinj so habe er sich auch nach dem Unfall bei der KUckgabe des- Wagens geäußert« Der Beklagte hat endlich geltend gemacht, Brsatzanspräche seien verjährt; bei der Überlassung des Wagens habe es sieh nämlich um ein leihverbäitnls zwischen ihm und der Firma gehend eit, auf das die VerjährungsVorschrift des § 606 BOB anwendbar sei? .der Firma -SflHMfteei der Wagen noch am 18* Juli 1959 aurUckgegebeA worden* Die Klägerin ist dem Vorbringen des Beklagten entgegen-getreten* ..'••• Das Bandgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberland esgericht hat die Berufung der Klägerin (durch das in KJW 1962^ 2302 veröffentlichte und bei Palandt BOB 23* Aufl. § 558 Anm. 1 a angeführte Urteil) ztfrückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungs-begehren weiter« Der Beklagte Beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgrünöe* Das Berufungsgericht hat offen gelassen* ob der Beklagte den Unfall und die Beschädigung des Kraftwagens der Firma verschuldet hat* es hat: auch nicht geprüft, ob der Inhaber der Firma Sfl|H|B)ä.urch Hinweis auf das Bestehen der Kaskoversicherung dem' Beklagten gegenüber auf den Ersatz etwaiger - von der Vei’s.ieJierung zu tragender - Schäden verzichtet hat. Zu 'Gunsten der Klägerin hat das Berufungsgericht Unterstellt, daß der . Firma ein Schadensersatzanspruch gegen den Be- klagten nach § 823 BGB entstanden und gemäß § 6? Vvg auf die Klägerin übergegangen 1st 1 Es ist aber mit dem Landgericht der Ansicht, daß der Sehadenoersatzanepr-ch verjährt ist. Hiergegen wendet sich die Revision. Oer Beurteilung des Berufungsgerichts ist jedoch im Ergebnie beizutreten« Wenn auch Schadencersatzansprüche aus unerlaubter Handlung in der Regel erst in drei Jahren von dem Zeitpunkte aiV verjähren, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat (| 852 BQB), so 1st es doch anerkannten Rechtes, daß die besonders kurzen yerjäfcrungsfristen, die für Schadens-ersatzaneprliche aus bestimmten Vertragsverhältnissen gesetzt sind, auch gegenüber SchadensersatzansprUchen aus unerlaubter Handlung durchgrelfen können, wenn der gleiche Sachverhalt zu SchadensersatsansprRehen aus beiderlei rechtlichen Gesichtspunkten führt. Das gilt namentlich .. 5 hinsichtlich der 6-monatigen Verjährungsfrist der §§ 558, 581 Abs» 2, 606 BGB für die Schadensersatzansprüche des Vermieters oder Verpächters und Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten, verpachteten bzw. verliehenen Sache (RGZ 66, 563, 364; 75» 116, 117; 142, 258, 262? RG JW 1906, 137; BGK Bö Kr» 1 zu f 558 BGB; BGH Urteil vom 18. Dezember 1963 - VIlI ZR 193/62). Bei den Beratungen, die zu dem Erlaß dieser Bestimmungen geführt haben, ist ausdrücklich ausgesprochen worden, daß die kurze Verjährung für alle Ersatzansprüche gelten müsse, also auch für die auf Eigentum oder unerlaubte Handlung gegründeten (Protokolle Bd• II S« 177, 194). Da Miete und Leihe vielfach häufig wechselnde Interessen berühren, verfolgt die Festsetzung dieser"besonderen kurzen Verjährungsfristen im Interesse des Verpflichteten den Zweck, den Berechtigten zur alsbaldigen Entscheidung darüber zu veranlasset*, ob er Ansprüche aus der Vertragsverletzung ableiten will* Dieser Zweck würde vereitelt, wenn nach dem Ablauf der kurzen Verjüirungsfrist für den vertraglichen Anspruch der Verpflichtete weiter der Gefahr ausgesetzt bliebe* aus de® gleichen Sachverhalt - wenn auch mit einer anderen rechtlichen Begründung - in Anspruch genommen zu werden (RG JW 1937, 2654). Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt In dem Zeitpunkt , in dem der Vermieter bzw. Verpächter oder Verleiher den hingegebenen Gegenstand zurückerhält und von den ein-getreteaen Veränderungen oder Verschlechterungen daher sichere- Kenntnis erlangt oder " doch ■erlangen' kann.. Das Berufungsgericht hat nun allerdinge abweichend vom Landgericht nicht für dargetan gehalten» daß Über den Wagen ein besonderer selbständiger Leihvertrag zustande gekommen ist. Gegen eine solche Annahme spricht - 6 flach Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Wagen dem Beklagten im Rahmen der eingeleiteten Kaufverhanälungen zur Erprobung.überlassen worden ist. Es meint' daher, die Haftung de3 Beklagten bestimme sich nach den Grundsätzen, die von der Rechtsprechung für das Verschulden bei Vertragsschluß entwickelt worden seien und im allgemeinen die Regeln desjenigen Vertrages maßgebend sein ließen, bei dessen Anbahnung die schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Pflichten begangen worden sei» Indessen hat das Berufungsgericht betont, daß die Überlassung des Wagens für eine Probefahrt nicht die übergäbe als einleitende Erfüllung eines noch abzuschlieSenden Kaufvertrages., bedeutet habe, sondern .beschränkt gewesen sei auf die Gewährung eines vorübergehenden Gebrauche, wie er -fern von einem vergleichbaren Sachverhalt des Kaufvertragsrechts - eine Entsprechung in den gesetzlich geregelten Fällen entgeltlicher oder, unentgeltlicher GebrauchsÜberlassung wie Sftiete, Pacht, leihe und Nießbrauch '§ 1057 BGB) finde, Wie hier als Ausdruck eines allgemeinen heehts-gedankens für die Geltendmachung von Schadeheersatzafl-sprüchen wegen Beschädigung der überlassenen Sache die kurze Verjährungsfrist von 6 Jlonaten bestimmt worden sei, so müsse dies auch in einem falle der vorliegenden Art gelten. Eine rasche Abwicklung etwaiger Schadensersatz-ansprüche sei auch da sinnvoll und geboten, wo bei Ge-braüchsüberlassungen im Rahmen sich anbohaender Verträge . Gegenständ© in schneller Folg© wechselnden Interessenten zugänglich gemacht würden, so daß Schaden und Schädiger häufig nach längerer Seitdauer nicht mehr f©Staustellen seien. Im übrigen entspreche es auch dem durch die Vertragsanbahnung erzeugten Vertrauensverhältnis der Beteiligten, daß der zukünftige Verkäufer seine Ansprüche wegen Schilden an der als Probe übergebenen Sache kurzfristig geltend zu machen gezwungen sei, damit die schwebenden Vertragsverhandlungen nicht durch die Ungewißheit Uber etwa nachfolgende Ansprüche aus der Überlassung belastet würden. Es sei kein Grund ersichtlich, warum hinsichtlich der Verjährung seiner Ansprüche derjenige besser gestellt sein solle, der im Habmen von KaufVerhandlungen und mit Erwartung des Abschlusses eines Kaufvertrages einem anderen eine Sache zu dem Gebrauch überlasse, als derjenige, der sich nicht von wirtschaftlichen Interessen leiten lasse. Gegen diese Erwägungen lassen sich rechtlich begründete Bedenken nicht erheben. Da der Wagen dem Beklagten von einem. Kraftwagen* händler überlassen worden ist, damit er ihn sollte'atts-probieren können, um sich über den Ankauf eines bei dem Händler schlüssig zu werden, konnte das Berufungs- gericht sehr wohl davon ausgehen* daß die Überlassung des Wagens nicht lediglich im Interesse des B*k»agten. sondern auch in dem des Händlers, der Firma 9 > gelegen hat. Danach läßt es sich aber entgegen der An- sicht der Revisionserwiderung rechtlich nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht einen echten leihvertrag verneint hat (vgl. HG HRR 1933 Nr. 724; Planek-Strohal BGB 4.Auf!. Vorbem. III vor § 598; Esser Bchulörecht 2. Aufl. S. 572). Auf der anderen Seite stand -die überiassung des Wagens mit dem in Aussicht genommenen AheohluiS eines Kaufvertrages aber nicht in solchem rechtlichen Zusammenhang* > daß für die beiderseitigen rechte und Pflichten kauf-rechtliche Grundsätze maßgebend gewesen wären. Es trifft insbesondere nicht zu, daß sich der Vorgang, wie die Hevi sion meint, von einem Kauf nach oder auf Probe im Grunde in nichts unterschieden hätte. Sollte sich der Beklagte auch durch die Probefahrt mit des BKW 1000 Sp ein Bild von den Eigenschaft dieses Wagenmodella verschaffen können, so stand doch völlig offen, ob es zurr kauf .eines solchen Wagens kommen würde, und sollte der tagen bejahendenfalls ganz offenbar auch gar nicht als Beweismittel für die Müstermäßigkeit des etwa zu liefernden Wagens dienen. Sur zur allgemeinen Orientierung und zur Erregung , der Kauflust war dem Beklagten den tagen für die Probefahrt ausgehändigt worden, hiebt aber, um für den*mÖgXioherweise abzuschließenden Kauf die Probe oder da® Muster zu bilden.' Ebenso' wenig sollte def'••tagen '^gehstahd "eines etwaigen Kaufes' "auf'; Probe ■'sein, \Bnetfeltig handelte es sich um einen fprführwagen; daß eben dieser tagen zur käuflichen übernähme gestellt worden wäre, scheidet bei dem vorgetragenen .Sachverhalt ersichtlich aus. ln Itechta-sät'aen des Kaufrechts hat da®: Berufungsgericht hiernach mit Recht keine Maßstäbe für die Beurteilung des Streitfalles der Parteien gesehen. Baß der Abschluß eines Kaufvertrages in Aussicht stand, hindert' nur, die Überlassung des Wagens als echte Leihe zu werten, unterstellt eie aber nicht den Grundsätzen dea eigentlichen Kaufrechts. Kotamt es nach der Gewährung von Probefahrten zu dem Kaufabschluß über einen Wagen, - unstreitig hat hier der Beklagte her- . nach einen Kraftwagen BKW 1000 von der Pirma gekauft, - so könnte mit der Revisionsefwiderung eher davon gesprochen werden, daß mit dem Kaufpreis die Veranstaltung der vorherigen Probefahrten mit abgegolten wird, so daß sich für die ßebrauchsüberlaseuhg zu den Pröbefährten die Heranziehung mietvertraglicher Vorschriften rechtfertigte. Doch braucht es nicht darhuf anzukommen, ob die Gebrauchsüberlassung einen Kaufabschluß nach sich zieht. Sie stellt einen Vorgang dar, der in sich selbst seine Bedeutung hat. Für die praktisch die Hegel bildenden Fälle unentgeltlicher oder entgeltlicher Gebrauchsüberlassung durch Leihe, ^iete, Pacht oder Nießbrauch hat das Gesetz in den oben erwähnten §§ 558, 581 Abs. 2, 606, 1057 BGB bestimmt, daß Schadensersatzanoprüche weisen Veränderung oder Verschlechterung der Sache binnen 6 Monaten von der Rückgabe an verehren. Es hat damit einen allgemeinen Rechtsgedanken zur Geltung gebracht, der, wie da« Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nach seinem Sinn und Zweck auch Fälle der vorliegenden Art unfreift. Mit Hecht hat das Berufungsgericht daher die entsprechende Anwendung fUr geboten gehalten. Der eingeklagte Sehadensersatzan-spruch verjährte hiernach in 6 Monaten von der Hhckgabe des beschädigten Kraftwagen^ an» Die Frist war abgelaufen, als die Klägerin als Hechts-nachfolgerin der Firma SfflHHMP (§ 67 VVG) den auf sie übergegangenen Schadensersatzansprucb gerichtlich geltend machte. Hach § 404, 412 BGB muß sie die eingetreten« Verjährung gegen sich gelten lassen. Die Revision tritt der Verjährungseinrede mit dem: Einwand der Arglist entgegen, Dieser ist unbegründet. Es ist . unerheblich, ob die Klägerin, wie die Revision neu vorträgt, erst am 5• März I960 von dem Strafurteil Kenntnis erlangt hat, das am 2« Februar'' I960- gegen :' ergangen ist* 'Die. Klägerin: ist hinsichtlich des-■ §ohzdeae~ ersatzanepruche indie Rechtsstellung der PirmaSchenkfeut eingetreten, die von dem dnfallgeschehenmit der Rückgabe des ben^hädigten noch am Unfall tage selbst Kenntnis erlangt hat» Die Erhebung der Verjährungeelnrede verstößt nicht darum gegen Treu und Glauben, weil der Beklagte ein ünfallverschulden bestritten hat» - 10 Die Revision muß hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet aurUökgewiesen werden* Engels Hanebeck Meyer Dr. Pfretzschner Dr« Nüssgens