- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr, hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17» April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pro Engels sowie der Bundesrichter Dr« Bode, Dr« Hauß* Heinrich Meyer und Dr« Pfretzschner für Recht erkannt; habe deshalb nicht mehr zugemutet werden können, dem Kläger weiterhin die Verwaltung ihrer Vermögensinteressen zu überlas sen» Da ihre Kündigung das Vertragsverhältnis beendet habe, sei sie nicht verpflichtet gewesen, die vereinbarte Vergütung zu zahlen» Ferner sei mit der Beendigung des Vertrages auch ihre Verpflichtung entfallen, dem Kläger den Auftrag zu dem Verkauf des Hauses zu erteilen« Mit Recht hat das Berufungsgericht den Vertrag der Parteien vom 28« Juli 1954 als einen Dienstvertrag angesehen« Es hat auch zutreffend angenommen, daß es sich bei Diensten, die der Kläger nach dem Vertrag zu leisten hatte, nicht um Dienste höherer Art gehandelt hat (§ 627 BGB)« Daraus folgt, daß die fristlose Kündigung, die die Beklagte in ihrem Schreiben vom 23® August 1956 ausgesprochen hat, nach § 626 BGB nur berechtigt war, wenn ein wichtiger Grund vorlag« Das Berufungsgericht hat einen solchen Grund zur sofortigen lösung des Vertrages mit folgenden Erwägungen bejaht: Der Kläger sei auf Grund einer Anordnung der Verwaltungsbehörde zur stationären Behandlung in das Nervenkrankenhaus Haar bei München eingewiesen worden, nachdem er sich im Verlauf von Familienstreitigkeiten zu Tätlichkeiten habe hin-reissen lassen«. Io Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten sei die Fortsetzung des Vertrages Uber die Hausverwaltung nicht mehr zuzu demuten gewesen, beruht auf der Feststellung, daß nach der Entlassung des Klägers aus dem Nervenkranken-haus mit weiteren abnormen Reaktionen zu rechnen gewesen sei» Zu dieser Feststellung ist das Berufungsgericht im wesentlichen aus der Erwägung gelangt, daß der Kläger eine psychopathische Persönlichkeit sei und nicht als geheilt, sondern nur als gebessert entlassen worden sei0 Dabei hat sich das Berufungsgericht nicht mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt, mit dem er die besonderen Gründe fUr sein Verhalten dargelegt hat« Er hat vorgetragen: Zu der tätlichen Auseinandersetzung, die zu seiner Einweisung in das Krankenhaus geführt habe, sei es im Zusammenhang mit seinem Scheidungsprozeß gekommen, in den der Bruder seiner da~ maligen Ehefrau - die Ehe ist inzwischen geschieden - sehr handgreiflich eingegriffen habe« Unter diesen gespannten Verhältnissen sei eine "abnorme Reaktion” verständlich« Es habe sich um einen einmaligen Vorgang gehandelt und kein Anhaltspunkt dafür bestanden, daß mit weiteren Ausweisungen habe gerechnet werden müsseno Diese Behauptungen des Klägers konnten für die Frage von Bedeutung sein, wie das weitere Verhalten des Klägers damals zu beurteilen war» Eine erschöpfende Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) hätte daher an ihnen nicht Vorbeigehen dürfen* Wenn das Berufungsgericht angenommen haben sollte, daß es auf diese Behauptungen des Klägers für die Entscheidung nicht ankommt, so hat es sich eine Sachkunde zugetraut, die ihm ersichtlich nicht zukommt * Ob unter den Umständen, wie sie der Kläger vorgetragen hat, weiterhin auch nach dem bevorstehenden Ende des Scheidungsprozesses, mit abnormen Reaktionen des Klägers zu rechnen war, ist eine Präge, zu deren Beantwortung es der Zuziehung eines Sachverständigen bedurfte* Die gutachtliche Äußerung der Ärzte des Nervenkranken-hauses mP gibt hierüber keine Auskunft«. Da zu entscheiden war, ob der Beklagten die weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger zugemutet werden konnte, spielte auch die Präge eine Holle, welche Bedeutung sie selbst den als Kündigungsgrund angeführten Ereignissen und Umständen beigemessen hat«. 3o Trifft dieses Vorbringen des Klägers zu, so würde auch seine Behauptung, die Beklagte habe die Kündigung nur formell auf die vorübergehende Erkrankung des Klägers gestützt, in Wirklichkeit jedoch nur aus einem rein persönlichen, also nicht wichtigen Grunde gekündigt, an Wahrscheinlichkeit gewinnen können® Unter diesem Gesichtspunkt ist ferner der Brief von Bedeutung, den die Beklagte unter dem 18® August 1956, also wenige Tage vor der schriftlichen Kündigung vom 23« August 1956, an den Kläger gerichtet hat® Die Revision rügt daher mit Recht, daß das Berufungsgericht auch diesen Brief hätte würdigen müssen®
035 VI Zit 260/61 V erkundet am 17» April 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Erwin Mi jotzt: M| in Straße Str, Klägers, Widerbeklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Hecht sanwalt dio Philomena Sc Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Bevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr, hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17» April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pro Engels sowie der Bundesrichter Dr« Bode, Dr« Hauß* Heinrich Meyer und Dr« Pfretzschner für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27« September I960 aufgehoben* Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Von Rechts wegen Tatbestands Die Beklagte war Eigentümerin des Hauses fp-Straße^P in I4HHP* Sie Ubertrug durch schriftlichen Vertrag vom 28. August 1954 dem Kläger ab 1. September 1954 auf die Dauer von fünf Jahren die Verwaltung ihres Anwesens gegen eine monatliche Vergütung von 30 DM und verpflichtete sich, für den Fall eines Verkaufs des Hauses allein den Kläger mit dem Verkauf zu beauftragen. Am 6. Juli 1956 wurde der Kläger von der Verwaltungsbehörde nach § 5 Abs. 1 VeiwGes in das Nervenkrankenhaus Haar bei München eingewiesen; er wurde am 2. August 1956 wieder nach Hause entlassen. Am 23« August 1956 schrieb die Beklagte dem Kläger folgenden Briefs "Wie ich Ihnen bereits schon mündlich mitteilte, möchte ich Sie nun auch schriftlich davon in Kenntnis setzen, daß ich Sie ab sofort von Ihrer Tätigkeit als Verwalter meines Hauses in AI Straße entbinde. Durch außerordentliche Verhältnisse Ihrerseits erübrigt sich jede weitere Aussprache. Ich ersuche Sie höfliehst, umgehend alle Unterlagen (Abrechnungen, Verträge, Vollmachten usw.) sowie einen Fotoapparat (Leica) an mich zu senden." Sie hat im Februar 1958 ihr Haus verkauft, ohne den Kläger in die' Verkaufsverhandlungen einzuschalten® Her Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Vertrag zu kündigen,. Er, der Kläger, sei nur wegen vorübergehender seelischer Störungen in das Ncrvenkrankenhaus eingewiesen und nach wenigen Wochen als geheilt entlassen worden® Seine vorübergehende Erkrankung sei kein Kündigungsgrund gewesen, denn er sei auch in dieser Zeit voll imstande gewesen, die Hausverwaltung zu führen® Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten 1.200 HM verlangt® Er hat errechnet, daß die Beklagte bis 15« Be-zember 1958 mit 810 HM der geschuldeten Hausverwaltervergütung im Rückstand sei® Hiervon hat der Kläger einen Teilbetrag von 200 HM geltend gemacht® Ferner hat er vorgebracht, ihm sei durch die unberechtigte Entziehung des Verkaufsauftrags ein Schaden in Höhe der üblichen Maklerprovision von 5 des Verkaufspreises, also von 6®500 HM entstanden; von diesem entgangenen Gewinn fordere er mit der Klage 1®000 HM® Hie Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß dem Kläger über die in der Klage geltend gemachten Ansprüche von 1®200 BM hinaus keine weiteren Forderungen zustehen® Sie meint, sie sei berechtigt gewesen, den Vertrag vorzeitig zu lösen, weil der Kläger damals nicht mehr im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sei und sein Geisteszustand auch jetzt noch als krankhaft bezeichnet werden müsse. Ihr habe deshalb nicht mehr zugemutet werden können, dem Kläger weiterhin die Verwaltung ihrer Vermögensinteressen zu überlas sen» Da ihre Kündigung das Vertragsverhältnis beendet habe, sei sie nicht verpflichtet gewesen, die vereinbarte Vergütung zu zahlen» Ferner sei mit der Beendigung des Vertrages auch ihre Verpflichtung entfallen, dem Kläger den Auftrag zu dem Verkauf des Hauses zu erteilen« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben« Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben« Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag (Zahlung von 1»200 DM) weiter® Ferner erstrebt er die Abweisung der Widerklage« Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen® Ent sehe i dungsgründe s Mit Recht hat das Berufungsgericht den Vertrag der Parteien vom 28« Juli 1954 als einen Dienstvertrag angesehen« Es hat auch zutreffend angenommen, daß es sich bei Diensten, die der Kläger nach dem Vertrag zu leisten hatte, nicht um Dienste höherer Art gehandelt hat (§ 627 BGB)« Daraus folgt, daß die fristlose Kündigung, die die Beklagte in ihrem Schreiben vom 23® August 1956 ausgesprochen hat, nach § 626 BGB nur berechtigt war, wenn ein wichtiger Grund vorlag« Das Berufungsgericht hat einen solchen Grund zur sofortigen lösung des Vertrages mit folgenden Erwägungen bejaht: Der Kläger sei auf Grund einer Anordnung der Verwaltungsbehörde zur stationären Behandlung in das Nervenkrankenhaus Haar bei München eingewiesen worden, nachdem er sich im Verlauf von Familienstreitigkeiten zu Tätlichkeiten habe hin-reissen lassen«. Nach der Diagnose des Krankenhauses habe bei ihm eine ’’abnorme Reaktion bei psychopathischer Persönlichkeit” und “gelegentlicher Alkoholabusus” Vorgelegen«, Auf Veranlassung des Krankenhauses sei für den Kläger ein Vermögenspfleger bestellt worden«. Er sei am 2«, August 1956 in gebessertem Zustand nach Hause entlassen und nach dem ärztlichen Gutachten zu diesem Zeitpunkt wieder geschäftsfähig gewesen« Der Kläger sei somit eine psychopathische Persönlichkeit« Da er aus dem Nervenkrankenhaus nicht als geheilt, sondern nur als gebessert entlassen worden sei und er es zudem auch zu gelegentlichem Alkoholmißbrauch habe kommen lassen, habe - jedenfalls in der Zeit unmittelbar nach seiner Entlassung, als die Beklagte die Kündigung des Dienstvertrages ausgesprochen habe - mit der Möglichkeit gerechnet werden müssen, daß es beim Kläger neuerlich zu abnormen Reaktionen kommen werde« An dieser Gefahr habe die Beklagte, mit Rücksicht auf ihre Vermögensinteressen nicht vorbei^ sehen können« Ihr habe daher nicht zugemutet werden können, daß sie das Dienstverhältnis fortsetzte« Bei dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Kündigung aus wichtigem Grunde einen Sachverhalt voraussetzt, der dem Dienstherrn bei vernünftigem Ermessen die Fortsetzung des Vertragsver- hältnisses nicht mehr zu demutbar erscheinen läßt» Es hat aber bei seiner Würdigung den Prozeßstoff nicht erschöpft und wesentliches Vorbringen des Klägers übergangen, wie die Revision mit Hecht rügt» Io Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten sei die Fortsetzung des Vertrages Uber die Hausverwaltung nicht mehr zuzu demuten gewesen, beruht auf der Feststellung, daß nach der Entlassung des Klägers aus dem Nervenkranken-haus mit weiteren abnormen Reaktionen zu rechnen gewesen sei» Zu dieser Feststellung ist das Berufungsgericht im wesentlichen aus der Erwägung gelangt, daß der Kläger eine psychopathische Persönlichkeit sei und nicht als geheilt, sondern nur als gebessert entlassen worden sei0 Dabei hat sich das Berufungsgericht nicht mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt, mit dem er die besonderen Gründe fUr sein Verhalten dargelegt hat« Er hat vorgetragen: Zu der tätlichen Auseinandersetzung, die zu seiner Einweisung in das Krankenhaus geführt habe, sei es im Zusammenhang mit seinem Scheidungsprozeß gekommen, in den der Bruder seiner da~ maligen Ehefrau - die Ehe ist inzwischen geschieden - sehr handgreiflich eingegriffen habe« Unter diesen gespannten Verhältnissen sei eine "abnorme Reaktion” verständlich« Es habe sich um einen einmaligen Vorgang gehandelt und kein Anhaltspunkt dafür bestanden, daß mit weiteren Ausweisungen habe gerechnet werden müsseno Diese Behauptungen des Klägers konnten für die Frage von Bedeutung sein, wie das weitere Verhalten des Klägers damals zu beurteilen war» Eine erschöpfende Beweiswürdigung 7 - (§ 286 ZPO) hätte daher an ihnen nicht Vorbeigehen dürfen* Wenn das Berufungsgericht angenommen haben sollte, daß es auf diese Behauptungen des Klägers für die Entscheidung nicht ankommt, so hat es sich eine Sachkunde zugetraut, die ihm ersichtlich nicht zukommt * Ob unter den Umständen, wie sie der Kläger vorgetragen hat, weiterhin auch nach dem bevorstehenden Ende des Scheidungsprozesses, mit abnormen Reaktionen des Klägers zu rechnen war, ist eine Präge, zu deren Beantwortung es der Zuziehung eines Sachverständigen bedurfte* Die gutachtliche Äußerung der Ärzte des Nervenkranken-hauses mP gibt hierüber keine Auskunft«. Das Berufungsgericht hätte daher in diesem Punkte eine Ergänzung des Gutachtens herbeiführen oder einen anderen Sachverständigen hierzu hören müssen* 2. Der Kläger hat weiter behauptet und unter Beweis gestellt; Er sei während seines Aufenthalts im Nervenkran-kenhaus und nach seiner Entlassung seinen vertraglichen Verpflichtungen voll und ganz nachgekommen* Das ergebe sich vor allem aus der Aussage der Frau Franziska S^H)’ der gegenüber die Beklagte ihre Zufriedenheit mit der Tätigkeit des Klägers geäußert habe» Die Beklagte habe ihn mehrfach in der Klinik besucht und geschäftliche Dinge mit ihm besprochen» Sie habe nicht mit dem Pfleger, sondern ausschließlich mit dem Kläger selbst verhandeln und alle Dinge mit ihm besprechen wollen und auch tatsächlich besprochen« In der Zeit zwischen seiner Entlassung aus der Klinik und der Kündigung des Vertrages sei die Beklagte fast täglich bei ihm gewesen und habe geschäftliche Dinge mit ihm besprochen« Sie habe sich außerdem wiederholt erboten, die Büroarbeiten für ihn zu verrichten* t - 8 •- Auch diesen Behauptungen des Klägers hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen«» Bas Vorliegen eines wichtigen Grundes kann vom Tatsachenrichter erst bejaht oder verneint werden, wenn er alle dafür wesentlichen Umstände des Einzclfalles geprüft und erwogen hat«. Da zu entscheiden war, ob der Beklagten die weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger zugemutet werden konnte, spielte auch die Präge eine Holle, welche Bedeutung sie selbst den als Kündigungsgrund angeführten Ereignissen und Umständen beigemessen hat«. Würden oich die Behauptungen des Klägers als richtig erweisen, so könnte sich ergeben, daß die Beklagte das Verhalten des Klägers nicht für so schwerwiegend gehalten hat, daß ihr die Fortsetzung des VertragsVerhältnisses nicht zuzu demuten gewesen sei» Bas könnte die Entstehung eines Kündigungsrechts verhindert oder einem bereits bestandenen nachträglich die rechtfertigende Grundlage entzogen haben (BGB RGEKomaio 11o Auflo § 626 Anm® 19)* 3o Trifft dieses Vorbringen des Klägers zu, so würde auch seine Behauptung, die Beklagte habe die Kündigung nur formell auf die vorübergehende Erkrankung des Klägers gestützt, in Wirklichkeit jedoch nur aus einem rein persönlichen, also nicht wichtigen Grunde gekündigt, an Wahrscheinlichkeit gewinnen können® Unter diesem Gesichtspunkt ist ferner der Brief von Bedeutung, den die Beklagte unter dem 18® August 1956, also wenige Tage vor der schriftlichen Kündigung vom 23« August 1956, an den Kläger gerichtet hat® Die Revision rügt daher mit Recht, daß das Berufungsgericht auch diesen Brief hätte würdigen müssen® Nach alledem kann das angefochtene Urteil mit der Begründung, die das Berufungsgericht ihm gegeben hat, nicht ■bestehen* Da der Verbandlungsstoff erneut vom Tatrichter gewürdigt werden muß, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Soweit es in der neuen Verhandlung auf den Brief der Beklagten vom 18* August 1961 ankommt, erscheint es empfehlenswert, dessen Hintergründe aufzuklären und, wenn erforderlich, die Parteien dazu zu hören* Engels Dr„ Bode Dr„ Hauß Heinrich Heyer Dr» Pfretzschner