Am 30, Mäi’ 1954 erlitt der Klempnermeister Konrad H^l^bei einem Motorrad Zusammenstoß mit dem damals 16 Jahre alten Beklagten Knochenbrüche des rechten Beines, die eine starke Beinverkürzung zur Folge hatten und die Gebrauchsfähigkeit des Beines erheblich minderten« Unstreitig hat der Beklagte den Unfall verschuldet« . Ihre Aufwendungen für Höhre an Rente und Beiträgen zur Rentnerkrankenversicherung verlangt die Klägerin vom Beklagten erstattet, indem sie den nach § 49 Aba« 1 AVG a.F. Die Klägerin hat sich weiter darauf gestützt, daß Dr» unstreitig über das Bestehen einer Krankenversicherung des HÖhre bei der BIHBfcEreatzkasss unterrichtet gewesen ist; die Ersatzkasse, so hat die Klägerin ins Peld geführt, nehme Überhaupt nur ange-stelltenversicherungspflichtige Personen als Mitglieder Wegen ihrer Aufwendungen aus der zeit zu dem 30» Juni Der Beklagte hat bestritten, daß ihm oder Dr» irgend etwas über die Zugehörigkeit de s ßfllP zur Angestelltenversicherung bekannt gewesen sei «Er hat behauptet, bei den Vergleichsverhandlungen habe Rechtsanwalt Dr* SflHB Zutreffend sind die vorinstanzlichen Gerichte davon ausgegangen, daß die Ansprüche des gegen den Beklagten auf Ersatz seines unfallbedingten Erwerbs Schadens insoweit auf die Klägerin übergegangen sind, als diese ihm wegen seiner unfallbedingten Berufsunfähigkeit ein Buhegeld zu gewähren und Beiträge zur RentnerkrankenverSicherung für ihn zu leisten hat, und daß sich dieser Hechtsübergang - dem Grunde nach - bereits im Unfallzeitpunkt vollzogen hat, obwohl den Antrag auf Buhegeld erst im Februar 1957 stellte« Als sich Uber diese Ansprüche mit der B^MHHHHII^ VersicherungsAG als dem Haftpflichtyersicherer des Beklagten'verglich, standen sie ihm daher nicht mehr zu« Trotzdem muß die Klägerin den Vergleich nach §§ 412, 407 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß der Beklagte oder sein Bevollmächtigter Br« B^^B| (§ 166 Abs. 1 BGB) Kenntnis vom gesetzlichen Forderungsübergang heißt Kenntnis der den Rechtsübergang begründenden Tatsachen (RGZ 60, 202, 204; RG HER 1930, 736) o $s sind dies das Bestehen des Sozialversicherungsverhältnisses und der Eintritt dös Schadens, aufgrund dessen der Vereicherungstfä-ger dem Verletzten V er siche rungs le is tungen zu gewähren hat. Bei den einander widersprechenden Barstellungen, die H|B und Xir« BjBBP als Zeugen hierzu gegeben haben, hat das Berufungsgericht nicht für bewiesen gehalten, daß Hflpg zu Br. SQKttt bei dessen Krankenhausbesuch gesagt hat, daß er "bei der Ahgöstelltenr Versicherung" sei. Ben Zeugenaussagen von Br. BflBU und Rechtsanwalt Br. SflHBV hat das Berufungsgericht entnommen, daß bei den Verhandlungen, die sie miteinander geführt haben, die Frage des Br. ob Ansprüche gegen Ver- sicherungsträger beständen, in verneinendem Sinne beantwortet worden ist | wenn sich die Erklärungen des Zeugen Br. SflHBinach dessen Meinung auch mehr auf das Eintreten der gesetzlichen Unfall Versicherung bezogen haben, so hat das Ergebnis der Vernehmung dieser Zeugen dem Berufungsgericht doch die Überzeugung vermittelt, daß keinem Von beiden das Bestehen einer Angestelltenversicherung des bekannt gewesen ist. B^Ü^Uber ihr Gespräch im Krankenhaus erwogen hat, es sei kein hinreichender Anlaß ersichtlich und von H^l^auch nicht dargelegt, wie dieser dazu gekommen sein könnte, Dr. bHHI auf seine Zugehörigkeit zu einer Angestelltenversicherung hinzuweisen, bemängelt die Revision, es sei Übersehen worden, daß nach dem Inhalt der von dem Armenrechtsgesuch eingereichten Klage- Es hat hervorgehoben, daß sich die Frage, ob H||0 nach Abschluß der Krankenhausbehandlung etwa dauernd erwerbsunfähig bleiben und inf olgedessen Rent e n ansprüche haben würde, damals noch gamicht gestellt hat« Gegenüber einer nur vorübergehenden Erwerbsbehinderung, wie sie mit entsprechender Schadensersatzpflicht des Beklagten zur Zeit der Krankenhausbehandlung mit dem Krankenversicherungsschütz durch die Ersatzkasse erst zutage lag, hat das Beru- Entscheidend ist in dieser Hinsicht nicht, ob BUB nach dem Vorhandensein voh Versicherungsschutz gefragt worden ist, sondern daß er selbst keinen Anlaß gesehen hat, auf seine Zugehörigkeit zur Angestelltenversicherung bei der Klägerin hinzuweisen« Das Berufungsgericht hat bei der Bewertung der Zeugenaussagen schließlich nicht nur bedacht» daß üflB an einer Tatsachenfeststellung im Sinne seiner Bekundung in hohem Maße interessiert ist, sondern es hat huch seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, daß die Ansprüche des Röhre gegenüber der Klägerin bei Abschluß des Vergleichs vom 24. Ba~ nach hat das Berufungsgericht also nicht verkannt, daß sich Dr. BfBBwegen des Yergleichsabsohiueses Vorwurfen und gegebenenfalls auch Regresßansprüchen von Beftön der durch ihn vertretenen Versicherungsgesellschaft ausgesetzt hätte, wenn ihm die Mitgliedschaft des Hf|B der Angestelltenver-sicherung bekannt gewesen sein sollte. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß Br» BfB^ von der Angestelltenversicherung des keine Kenntnis gehabt hat, ist als das Ergebnis einer sorgfältigen saeh-entsprechenden Beurteilung mit den verfahrehsrechtlichen Angriffen der Revision nicht zu erschüttern und für das Revisionsgericht bindend« Ähnliche Rechtsgedanken hat das Reichsgericht auch bereits für den Fall ausgesprochen, daß der Zessionär einer Forderung dem Schuldner die Abtretung unter Übermittlung einer Urschrift der Abtretungsurkunde angezeigt hat; gegenüber einer derartigen, vernünftige Zweifel ausschließenden Mitteilung von der Abtretung sei es Sache des Schuldners, das Gewicht der Mitteilung zu erschüttern und darzutun, daß ihm nach der besonderen Lage des Falles durch diese Mitteilung trotzdem eine zuverlässige Kenntnis nicht vermittelt worden sei; auf Zweifel, die ihm verblieben seien, könne er sich nicht berufen, wenn er ihnen nicht nachgegangen sei, um sich Gewißheit zu verschaffen (RGZ 88, 4, 8). Das Berufungsgericht hat es nicht unterlassen, unter dem hier dargelegten Blickwinkel weiter zu prüfen, ob trotz der festgestellten Unkenntnis des Dr. von dem Bestehen der Angestelltenversicherung desdie Kenntnis hiervon bei ihm nicht doch nach Lage der ihm bekannten tatsächlichen Umstände als gegeben vorausgesetzt werden muß. a) Unstreitig hat Dr* Bdl gewußt, daß HflHP bei der BflBBrsatzkasse als deren Mitglied krankenversichert gewesen ist* Können nach der Auskunft,'die von der BfB Sr'a satzkasse eingeholt worden ist, bei ihr auch nur auf Private dienstvertrag beschäftigte Angestellte und Angeste 11t enl ehr-linge Mitglied werden, so ergibt sich, wie das Berufungsgericht ausgeführt und die Revision nicht in Zweifel gezogen hat, aus der Mitgliedschaft doch keineswegs unmitteibar und zwingend der Schluß auf das Yorliegen eines Angestelltenver-sicherungsverhältnisseso Denn nicht jedes Mitglied ^dieser Ersatzkasse muß auch angestelltenversichert sein; die Mitgliedschaft bei der Ersatzkasse kann etwa auch fortsetzen, wer aus der Angestelltenversicherung äüSgSschieden ist« Daß diese Möglichkeit im vorliegenden Falle außer Betracht stehe, wie die Bevision aus dem Vorbringen des BH^in dem früheren Armenrechts verfahren gegen den Beklagten glaubt schlies-sen zu können, dessen Hichtberücksichtigung sie rügt, ist irrig; was HflBI dort von Pflicht beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe:«von monatlich 31 >50 TM gesagt hat, bezieht sich nicht auf eine Krankenversicherung für ihn selbst sondern für die Krankenpflegerin, die ihn damals betreut hat« Wesentlich ist aber vor allem die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die sonst in weitem Umfang bestehende Kongruenz zwischen der Mitgliedschaft bei der Ersatzkasse und der Zugehörigkeit zu dem angestelltenversicherungspflichtigen Personenkreis keineswegs so allgemein bekannt ist, daß sich selbst für näher mit der Materie Vertraute ohne weiteres der Bückschluß auf das Bestehen eines Re nt enversicherungsVerhältnisses ergibt» Ohne Rechteverstoß hat es das Berufungsgericht daher nicht für angängig gehalten, die Kenntnis des Obwohl durch das Gesetz über die Altersversorgung des deutschen Handwerks vom 21 • Dezember 1938 (BGBl 1 , 1900) grundsätzlich die Pflichtversicherung auch selbständiger Handwerksmeister bei der Rentenversicherung der Angestellten eingeführt worden ist, können es diese Umstände nach Ansicht des Berufungsgerichts aber auch nicht recht-fertigen, die Kenntnis des Br. BflH^von dem Bestehen eines Angestelltenversicherungsverhältnisses als gegeben anzunehmen.
095 VI ZK 260/60 V er kündet am 27. Februar 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge scliäft sste Ile Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, gesetzlich vertreten durch ihren Yorstand^ttnservertreten durch die Geschäftsführung in BflHHHHHHHR Rflfestraße flM, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen in den Autoschlosser Bernhard KflHP, N^HHB^BStraße Kreis Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß und Br. Pfretzsohner für Recht erkannt s Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Cberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 1.7. November I960 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 30, Mäi’ 1954 erlitt der Klempnermeister Konrad H^l^bei einem Motorrad Zusammenstoß mit dem damals 16 Jahre alten Beklagten Knochenbrüche des rechten Beines, die eine starke Beinverkürzung zur Folge hatten und die Gebrauchsfähigkeit des Beines erheblich minderten« Unstreitig hat der Beklagte den Unfall verschuldet« . — betrieb vor dem Unfall in KflB^iein Ladengeschäft für Hundfunk- und Elektrogeräte, Motorräder und Fahrräder sowie ein Installationsgeschüft. Br war bei der zuständigen Handwerkskammer mit dem Hadio-, Fernsehtechniker-und Klempnerhandwerk als Hauptbetrieb in die Handwerksrolle eingetragen« Nach dem Unfall hat er sein Geschäft eingestellt und in der Handwerksrolle mit Wirkung vom 50* Mai 1954 löschen lassen* Br war beider Ersatzkasse krankenversichert und der Hentenversicherung für Angestellte angeschlossen, deren Trägerin <iie Klägerin ist* Wegen seines Unfallschadens verlangte H®®vom?iBe-klagten Ersatz; vertreten durch Rechtsanwalt Br« beantragte er die Bewilligung des Armenrechte für eine ent*» sprechende Klage« Nach längeren Verhandlungen, die für den Beklagten von Br« B||^ als Sachbaarbeiter der hinter dem Beklagten stehenden era i eher ungs AG ge- führt wurden, kam es am 24» Dezember 1956 zu dem Abschluß eines außergerichtlichen Vergleiches, in dem sich HÖhre gegen Zahlung von 50»000 BM nebst Anwaltskesten wegen aller auf dem Unfall beruhenden bisherigen und künftigen An- spräche gegen den Beklagten oder sonstige Personen für abgefunden erklärte» Die Vergleichssumme wurde am 8. Januar 1957 an ihn ausgezahlt. Am 13» Februar 1957 stellte Höhre bei der Klägerin aufgrund eines Befundberichtes seines behandelnden Arztes einen Antrag auf Buhegeld wegen Berufsunfähigkeit. Die Klägerin zahlte ihm darauf für die Zeit ab i. Februar 1957 eine Rente» Ihre Aufwendungen für Höhre an Rente und Beiträgen zur Rentnerkrankenversicherung verlangt die Klägerin vom Beklagten erstattet, indem sie den nach § 49 Aba« 1 AVG a.F. (jetzt § 77 Abs« 2 AVG in der Fassung des Angestellten-versicherungs-Keuregelungsgesetzes vom 23 • Februar 19.57 -BGBl 1, 88) in Verbindung mit § 1542 EVO im Umfang ihrer Leistungen auf sie übergegangenen Schadensersätzanspruch des gegen den Beklagten geltend macht« Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß der am 24« Dezember 1956 zustande gekommene Vergleich ihr gegenüber unwirksam sei, weil Dr. den vorherigen Übergang der Schadensersatz- forderung des Hffj^ auf die Klägerin gekannt habe (r§§ 412, 407 Abs. 1 BGB) • Dazu hat die Klägerin behäu^iet , habe Dr. vor dem VergleichsabschluB mehrfach er- klärt, daß er angestelltenversichert sei . Dr« B^pp habe aus persönlicher Anschauung auch die Geschäftsräume des gekannt und aus dem Werkstattbetrieb gefolgert, daß Handwerker und somit angestelltenversicherungs- pflichtig gewesen sei« Auf die Handwerkereigenschaft sei im Verlauf des Armenrechtaverfahrens überdies wiederholt hingewiesen worden. Die Klägerin hat sich weiter darauf gestützt, daß Dr» unstreitig über das Bestehen einer Krankenversicherung des HÖhre bei der BIHBfcEreatzkasss unterrichtet gewesen ist; die Ersatzkasse, so hat die Klägerin ins Peld geführt, nehme Überhaupt nur ange-stelltenversicherungspflichtige Personen als Mitglieder i*. auf» 1959 hat die Klägerin den Beklagten auf Zählung von 4*740,70 DM nebst 4 $ Zinsen von 2»769,10 DM seit Klagezustellung und von 1.971,60 DM seit dem 11» Juni 1959 in Anspruch genommen» Weiter hat sie festzustelleh beantragt, daß äer Beklagte verpflichtet ist, ihr alle Schäden zu ersetzen, die ihr dadurch noch entstehen werden, a) daß sie Konrad dHfe aus dem Schadehsereignis vom 30. Mai 1954 in der Zeit vom 1» Juli 1959 bis 31» August 1:971;. zur Zahlung einer Beute verpflichtet ist; b) daß sie im Palle des unfallbedingten iodes von Konrad bMI vor seinem vollendeten 65. Lebensjahr verpflichtet ist, dessen Witwe eine Rente einschließlich aller etwaigen künftigen Erhöhungen zu zahlen» ■ Wegen ihrer Aufwendungen aus der zeit zu dem 30» Juni Der Beklagte hat bestritten, daß ihm oder Dr» irgend etwas über die Zugehörigkeit de s ßfllP zur Angestelltenversicherung bekannt gewesen sei «Er hat behauptet, bei den Vergleichsverhandlungen habe Rechtsanwalt Dr* SflHB namens des HpK vielmehr ausdrücklich erklärt, irgend- . - -<•'* i welche Ansprüche gegen Sozialversicherungstrüger beständen nicht o Bas Bandgerieht hat die Klage abgewiesen« Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Hevision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter« Entscheidungsgründe: 1. Zutreffend sind die vorinstanzlichen Gerichte davon ausgegangen, daß die Ansprüche des gegen den Beklagten auf Ersatz seines unfallbedingten Erwerbs Schadens insoweit auf die Klägerin übergegangen sind, als diese ihm wegen seiner unfallbedingten Berufsunfähigkeit ein Buhegeld zu gewähren und Beiträge zur RentnerkrankenverSicherung für ihn zu leisten hat, und daß sich dieser Hechtsübergang - dem Grunde nach - bereits im Unfallzeitpunkt vollzogen hat, obwohl den Antrag auf Buhegeld erst im Februar 1957 stellte« Als sich Uber diese Ansprüche mit der B^MHHHHII^ VersicherungsAG als dem Haftpflichtyersicherer des Beklagten'verglich, standen sie ihm daher nicht mehr zu« Trotzdem muß die Klägerin den Vergleich nach §§ 412, 407 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß der Beklagte oder sein Bevollmächtigter Br« B^^B| (§ 166 Abs. 1 BGB) bei Abschluß des Vergleiches den gesetzlichen Forderungsübergang kannte. Kenntnis vom gesetzlichen Forderungsübergang heißt Kenntnis der den Rechtsübergang begründenden Tatsachen (RGZ 60, 202, 204; RG HER 1930, 736) o $s sind dies das Bestehen des Sozialversicherungsverhältnisses und der Eintritt dös Schadens, aufgrund dessen der Vereicherungstfä-ger dem Verletzten V er siche rungs le is tungen zu gewähren hat. Wer die Kenntnis hiervon hat, dem gilt auch der gesetzliche Forderungsübergang als bekannt (BGHZ 19, 177,181). 2. Baß der Beklagte selbst eine derartige Kenntnis ge- . habt hätte, hat die Klägerin nicht behauptet? Streitig ist, ob Br. gewußt hat, daß rentenversichert ge- wesen ist. Bas Berufungsgericht hat sich hiervon ebenso wenig wie das Landgericht Überzeugen können. Bei den einander widersprechenden Barstellungen, die H|B und Xir« BjBBP als Zeugen hierzu gegeben haben, hat das Berufungsgericht nicht für bewiesen gehalten, daß Hflpg zu Br. SQKttt bei dessen Krankenhausbesuch gesagt hat, daß er "bei der Ahgöstelltenr Versicherung" sei. Ben Zeugenaussagen von Br. BflBU und Rechtsanwalt Br. SflHBV hat das Berufungsgericht entnommen, daß bei den Verhandlungen, die sie miteinander geführt haben, die Frage des Br. ob Ansprüche gegen Ver- sicherungsträger beständen, in verneinendem Sinne beantwortet worden ist | wenn sich die Erklärungen des Zeugen Br. SflHBinach dessen Meinung auch mehr auf das Eintreten der gesetzlichen Unfall Versicherung bezogen haben, so hat das Ergebnis der Vernehmung dieser Zeugen dem Berufungsgericht doch die Überzeugung vermittelt, daß keinem Von beiden das Bestehen einer Angestelltenversicherung des bekannt gewesen ist. Vergeblich greift die Revision diese BeweiswUrdigung mit Verfahrensrügen nach § 286 ZPO an. Soweit das Berufungsgericht hei der Betrachtung der Zeugenaussagen des und Dr«. B^Ü^Uber ihr Gespräch im Krankenhaus erwogen hat, es sei kein hinreichender Anlaß ersichtlich und von H^l^auch nicht dargelegt, wie dieser dazu gekommen sein könnte, Dr. bHHI auf seine Zugehörigkeit zu einer Angestelltenversicherung hinzuweisen, bemängelt die Revision, es sei Übersehen worden, daß nach dem Inhalt der von dem Armenrechtsgesuch eingereichten Klage- schrift vom 28* Oktober 1955 die Haftpflichtversicherung des Beklagten damals schon 1.200 DM auf den entstandenen Schaden gezahlt und eine weitere Zahlung von der Beibringung von Unterlagen über die Einkommensverhältnisse des Höhre abhängig gemacht habe. Gegen die Annahme, daß dem Berufungsgericht dieses Vorbringen entgangen sein könnte, sprechen aber sehr deutlich die weiteren Überlegungen, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angestellt hat. Es hat hervorgehoben, daß sich die Frage, ob H||0 nach Abschluß der Krankenhausbehandlung etwa dauernd erwerbsunfähig bleiben und inf olgedessen Rent e n ansprüche haben würde, damals noch gamicht gestellt hat« Gegenüber einer nur vorübergehenden Erwerbsbehinderung, wie sie mit entsprechender Schadensersatzpflicht des Beklagten zur Zeit der Krankenhausbehandlung mit dem Krankenversicherungsschütz durch die Ersatzkasse erst zutage lag, hat das Beru- fungsgericht also auf die anders gearteten Voraussetzungen für eine Rentenberechtigung abgehoben und herausgestellt. daß für H(flB damals kein erkennbar hinreichender Anlaß bestanden hat, auf das Bestehen einer Rentenversicherung aufmerksam zu machen« Biese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsverstoß konnte das Berufungsgericht hierbei unterstützend in Betracht ziehen, daß Höhre seinem eigenen Anwalt Br. von dem Bestehen einer Rentenversicherung auch nichts gesagt hat. Entscheidend ist in dieser Hinsicht nicht, ob BUB nach dem Vorhandensein voh Versicherungsschutz gefragt worden ist, sondern daß er selbst keinen Anlaß gesehen hat, auf seine Zugehörigkeit zur Angestelltenversicherung bei der Klägerin hinzuweisen« Das Berufungsgericht hat bei der Bewertung der Zeugenaussagen schließlich nicht nur bedacht» daß üflB an einer Tatsachenfeststellung im Sinne seiner Bekundung in hohem Maße interessiert ist, sondern es hat huch seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, daß die Ansprüche des Röhre gegenüber der Klägerin bei Abschluß des Vergleichs vom 24. Dezember 1956 in irgendeiner Weise berücksichtigt worden wären. Wenn Dr. BIBfetHtä Br* SBHB von der Mitgliedschaft des HflHB bei der Angestelltenversicherung Kenntnis gehabt hätten. Ba~ nach hat das Berufungsgericht also nicht verkannt, daß sich Dr. BfBBwegen des Yergleichsabsohiueses Vorwurfen und gegebenenfalls auch Regresßansprüchen von Beftön der durch ihn vertretenen Versicherungsgesellschaft ausgesetzt hätte, wenn ihm die Mitgliedschaft des Hf|B der Angestelltenver-sicherung bekannt gewesen sein sollte. Dies hoch besonders hervorzuheben und abzuhandeln, war für eine einwandfreie BeweiswUrdigung nicht erforderlich (BGHZ 3, 162, 175)» Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß Br» BfB^ von der Angestelltenversicherung des keine Kenntnis gehabt hat, ist als das Ergebnis einer sorgfältigen saeh-entsprechenden Beurteilung mit den verfahrehsrechtlichen Angriffen der Revision nicht zu erschüttern und für das Revisionsgericht bindend« 3« Auch wenn der haftpflichtige Schädiger oder sein Bevollmächtigter nicht gewußt hat, daß. der Verletzte sozialversichert gewesen ist, kann es sich aber rechtfertigen, ihn so zu behandeln, als habe er diese Kenntnis gehabt» Bas ist dann der Fall, wenn ihm solche tatsächlichen Umstände bekannt gewesen sind, von denen allgemein bekannt ist, daß sie die Sozialversicherungspflicht begründen« Ist insbesondere der Verletzte duhch das von dem Schädiger verursachte Geschehnis aus einer Arbeitstätigkeit herausgerissen worden, die das breite Brfahrungswissen der Bevölkerung als versicherungspflichtig kennt, so darf davon ausgegangen werden, daß auch der Schädiger diese Kenntnis gehabt hat« Damit ist dann der dem Versicherungsträger als gesetzlichem Zessionär der Schadensersatzforderung nach § 407 Abs« 1 BGB obliegende Beweis mangelnder Gutgläubigkeit des Schuldners zunächst als geführt zu erachten« Ist der Schuldner durch den Sachbearbeiter einer Haftpflichtversicherung vertreten worden, so wird es auch genügen, wenn jene Kenntnis wenigstens Allgemeingut des Berufskreises der Versicherungsver- 10 - treter gewesen ist» Damit ist nicht gesagt, daß dem Schuldner die Möglichkeit verschlossen wäre, den gegen ihn sprechenden Beweis .zu widerlegen. Doch werden solchenfalls strenge Anforderungen an den Gegenbeweis zu stellen sein (vgl. Seitz, Die Ersatzanspräche der Sozialversicherüngsträger nach §§ 903 und 1542 RVQ,S. 41, 42). Ähnliche Rechtsgedanken hat das Reichsgericht auch bereits für den Fall ausgesprochen, daß der Zessionär einer Forderung dem Schuldner die Abtretung unter Übermittlung einer Urschrift der Abtretungsurkunde angezeigt hat; gegenüber einer derartigen, vernünftige Zweifel ausschließenden Mitteilung von der Abtretung sei es Sache des Schuldners, das Gewicht der Mitteilung zu erschüttern und darzutun, daß ihm nach der besonderen Lage des Falles durch diese Mitteilung trotzdem eine zuverlässige Kenntnis nicht vermittelt worden sei; auf Zweifel, die ihm verblieben seien, könne er sich nicht berufen, wenn er ihnen nicht nachgegangen sei, um sich Gewißheit zu verschaffen (RGZ 88, 4, 8). Entsprechend hat das Reichsgericht den Fall behandelt, daß der Schuldner Zweifel an der rechtlichen Wirksamkeit einer ihm zuverlässig mitgeteilten Forderungsabtretung gehabt hat (RGZ 102, 385, 387). Das Berufungsgericht hat es nicht unterlassen, unter dem hier dargelegten Blickwinkel weiter zu prüfen, ob trotz der festgestellten Unkenntnis des Dr. von dem Bestehen der Angestelltenversicherung desdie Kenntnis hiervon bei ihm nicht doch nach Lage der ihm bekannten tatsächlichen Umstände als gegeben vorausgesetzt werden muß. Es hat dies rechtsirrtumsfrei verneint. 11 a) Unstreitig hat Dr* Bdl gewußt, daß HflHP bei der BflBBrsatzkasse als deren Mitglied krankenversichert gewesen ist* Können nach der Auskunft,'die von der BfB Sr'a satzkasse eingeholt worden ist, bei ihr auch nur auf Private dienstvertrag beschäftigte Angestellte und Angeste 11t enl ehr-linge Mitglied werden, so ergibt sich, wie das Berufungsgericht ausgeführt und die Revision nicht in Zweifel gezogen hat, aus der Mitgliedschaft doch keineswegs unmitteibar und zwingend der Schluß auf das Yorliegen eines Angestelltenver-sicherungsverhältnisseso Denn nicht jedes Mitglied ^dieser Ersatzkasse muß auch angestelltenversichert sein; die Mitgliedschaft bei der Ersatzkasse kann etwa auch fortsetzen, wer aus der Angestelltenversicherung äüSgSschieden ist« Daß diese Möglichkeit im vorliegenden Falle außer Betracht stehe, wie die Bevision aus dem Vorbringen des BH^in dem früheren Armenrechts verfahren gegen den Beklagten glaubt schlies-sen zu können, dessen Hichtberücksichtigung sie rügt, ist irrig; was HflBI dort von Pflicht beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe:«von monatlich 31 >50 TM gesagt hat, bezieht sich nicht auf eine Krankenversicherung für ihn selbst sondern für die Krankenpflegerin, die ihn damals betreut hat« Wesentlich ist aber vor allem die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die sonst in weitem Umfang bestehende Kongruenz zwischen der Mitgliedschaft bei der Ersatzkasse und der Zugehörigkeit zu dem angestelltenversicherungspflichtigen Personenkreis keineswegs so allgemein bekannt ist, daß sich selbst für näher mit der Materie Vertraute ohne weiteres der Bückschluß auf das Bestehen eines Re nt enversicherungsVerhältnisses ergibt» Ohne Rechteverstoß hat es das Berufungsgericht daher nicht für angängig gehalten, die Kenntnis des 12 - Dr. BfB von der Mitgliedschaft des bei der Ersatz- kasse der Kenntnis vom Forderungsübergang gleichzusetzen. b) Weiter hat Br. Bg^H nach den Ausführungen des Berufungsurteils durch den Schriftwechsel mit Rechtsanwalt Br» SflBBBHinweise darauf erhalten«, daß einen Hand- werksbetrieb führte« Bei der persönlichen Besichtigung des Anwesens möge er auch, bemerkt haben, daß sich hinter dem Hause mit dem zweifenstrigen Badengeschäft auch eine Werkstatt befunden habe. Obwohl durch das Gesetz über die Altersversorgung des deutschen Handwerks vom 21 • Dezember 1938 (BGBl 1 , 1900) grundsätzlich die Pflichtversicherung auch selbständiger Handwerksmeister bei der Rentenversicherung der Angestellten eingeführt worden ist, können es diese Umstände nach Ansicht des Berufungsgerichts aber auch nicht recht-fertigen, die Kenntnis des Br. BflH^von dem Bestehen eines Angestelltenversicherungsverhältnisses als gegeben anzunehmen. Bas Berufungsgericht hat darauf hihgewiesen, daß nach § 4 des Gesetzes Handwerker versicherungsfrei sind,dieeine entsprechende private Bebensversicherung abgeschlossen haben, und daß nach § 34 der ersten Verordnung vom 13. Juli 1939 zur Durchführung und Ergänzung jenes Gesetzes (RGBl t9 1235) die Versicherungspflicht nicht gilt für Inhaber einer Unternehmung des Handels, der Industrie» der Bandwirtschaft oder einer sonstigen Gruppe der Wirtschaft, die einen handwerklichen Nebenbetrieb haben« Gerade einem bloß handwerklichen Nebenbetrieb habe aber, so hat das Berufungsgericht festgestellt, das Erscheinungsbild entsprochen, das sich Br« bei der Besichtigung des Hm^'schen Betrie- bes dargeboten habe« 13 - Die Revision gibt demgegenüber zu bedenken, es handele sich hier nur um Ausnahmen von der gesetzlichen Regel der Versicherungspflicht; für die Frage nach der Gutgläubigkeit oder Bösgläubigkeit des Schuldners komme es aber auf den Rege ltatbestand an» Da es darum geht, ob es - zu demindest in Kreisen der Haftpflichtversicherungsvertreter - allgemeiner Kenntnis entspricht, daß ein Handwerker rentenversichert ist, kann jedoch nicht darauf abgestellt werden, was die gesetzgeberische Konstruktion als Regel und Ausnahme bestimmt, sondern wie sich in ihrer praktischen Auswirkung die Iiebenswirklich-keit darbietet und in das allgemeine Erfährungswissen eingegangen ist. Handwerklichen ebenbetriebe sind aber nicht so selten, daß sie dem allgemeinen Bewußtsein nur als Ausnahme erschienen^ Hach der Schätzung des Berufungsgerichts, der die Revision nicht entgegentritt, ist der Abschluß privater Xebcnsversicherungen bei selbständigen Handwerkern auch so gebräuchlich, daß die Sozialversicherungspflicht in einer Vielzahl, wenn nicht gar der Mehrzahl der Fälle tatsächlich nicht besteht. Danach.kann es aber rechtlich nicht mißbilligt werden, daß das Berufungsgericht auch die Kenntnis des Dr; BHB) von der Handwerkereigenschaft des nicht einer Kennt- nis von dem Bestehen der Rentenversicherung gleichgeachtet hat Q Ob von Dr« B^B^ale Versiehe rungs juris ten hätte erwartet werden dürfen, daß er es nicht bei der Frage an. H - Hechtsanwalt Br. SflUB) nach dem Bestehen von Ansprüchen gegen Versicherungsträger und dessen Antwort bewenden ließ, sondern genauere Erkundigungen einzog, kann dahinstehen; sollte ihm ein solches Versäumnis zu dem Vorwurf gemacht wer-den können, so ergäbe sich allenfalls doch nur, daß ihm das Bestehen des Rentenversicherungsverhältnisses und damit der ForderungsUbergang aus Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist» Die Gutgläubigkeit des Schuldners oder seines Bevollmächtigten hinsichtlich der Person des Gläubigers wird nach § 407 BGB aber nur durch wirkliche Kenntnis des Forderungs*-übergangs oder durch die ihr gleichzuachtende wirkliche Kennt nis der den Forderungsübergang begründenden tatsächlichen Umstände ausgeschlossen, nicht aber durch fahrlässige Unkenntnis (RGZ 61, 245, 247; 74, 117, 119). Mit Hecht ist die Klage hiernach abgewiesen worden. Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Engels Hanebeek Br. Bode Br. Hauß Br. Pfretäschner