Rechtssatzg a) Die Anwendbarkeit des § 903 RVO ist nicht dadurch entfallen, daß die früheren §§ 222 Abso 2 und 230 Abs«, 2 StGB durch die Strafrechtsänderungsverordnung vom 2z April 1940 (RGBl I, 606) aufgehoben worden sind«, Wegen der Aufwendungen, die der Klägerin infolge dieses Unfalls bis zu dem 30<>Juni 1953 erwachsen sind und an Witwenrente für die Ehefrau weiterhin entstehen, hat die Klägerin den Beklagten gemäß § 903 RVO auf Erstattung von Sie vertritt die Ansicht, daß der Beklagte nach § 46 ihrer Unfallverhütungsvorschriften an der östlichen Mauer ein Standgerüst, mindestens aber ein Auslegergerüst als Fanggerüst hätte anbringen müssen und daß er durch Nichtbefolgung dieser Vorschrift den Unfall des Judas schuldhaft verursacht habe- Der Beklagte hat den Standpunkt eingenommen, eines Gerüste habe es nicht bedurft; habe zur Ausführung der ihm von dem Polier SchflB^ aufgetragenen Arbeit die Mauer nicht zu besteigen brauchen; es wäre vielmehr sachgemäß gewesen, den Baikenwechsel vom Innern des Gebäudes aus zu messen, wo Jfl^ völlig ungefährdet gewesen wäre; Sch^^ habe ihn sogar ausdrücklich hierzu angewiesen* Es habe nicht damit gerechnet werden können, daß ein alter Facharbeiter wie er sich trotzdem in eine so offenkundige Gefahr begeben würde. ob die Voraussetzungen des § 906 RVO für die Zu-jässigkeit der Klage aus § 903 RVO erfüllt sindo Es handelt sich hier um eine Frage«, die von Amts wegen zu prüfen ist, auch noch in der Revisionsinstanz (RGZ 62, 428 j?30/; 72, Die Bestimmung des § 903 RVO knüpft an die früheren Vorschriften der §§ 222 Abs* 2, 230 Abs«, 2 StGB an, in denen fahr lässige Tötungen und Körperverletzungen mit erhöhter Strafe bedroht wurden, wenn der Täter zu der Aufmerksamkeit, die er aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war* Diese Strafschärfungsbestimmungen sind durch die Strafrechtsänderungsverordnung vom 2, April 1940 (RGBl I? 606) aufgehoben worden* Eine Bestrafung aus ihnen kommt daher nicht mehr in Betrachte Darum ist aber entgegen der von V/ussow (Unfallhaftpflichtrecht 6*Aufl« TZ 1202 ff) vertretenen Auffassung die Bestimmung des § 903 RVO nicht etwa unnnwendbar geworden* Ist Berufsfahrlässigkeit im Sinne der frühe een Bestimmungen auch kein strafgesetzliches Qualifikationsmerkmal einer fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung raohr; so bleibt es doch ein zu den jeweiligen Ta turnständen gehörender Faktor, der für die Strafzu demessung Bedeutung gewinnen kann, ob der Täter zu der Aufmerksamkeit, die er vernachlässigt hat, kraft seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war* Für das Bestehen von Schadenscrsatz-ansprüchen nach § 903 RVO ist dies nach wie vor gesetzliche Voraussetzung« Soweit anderen Stellen als den Berufsgenossen-schaften ein Rückgriffsrecht in § 903 RVO zuerkannt ist, können sich allerdings Schwierigkeiten ergeben, weil die Ersatzberechtigung dieser anderen Stellen davon abhängt, daß die Schuld des Unternehmers strafgerichtlich festgestellt ist«, Ob bei fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung der Täter eine berufliehe Sorgfaltspflicht verletzt hat, kommt ln dem Urteilssprncb infolge Aufhebung der früheren §§ 222 Abs« 2 und 230 Abs.. Hieraus können, wenn Schadensersatzansprüche anderer Stellen als der Berufsgenossenschaften nach § 903 RVO in Rede stehen, Zweifel erwachsen, ob die Anspruchsvornuc-Setzungen im gegebenen Fall erfüllt sind, Es geht aber nicht an die Anwendbarkeit des § 903 RVO darum überhaupt zu verneinen und eir Rückgriffsrecht jenen anderen Stellen nunmehr grundsätzlich zu versagen* Erst recht kann eine solche Folgerung nicht auch noch gegenüber den Berufsgenossenschaften gesogen werden, für deren Anspruchsberechtigung es auf eine strafgerioivtliche Feststellung gegen den Unternehmer gar nicht ankommt* Hier ist dem Zivilrichter die Entscheidung übertragen. ob der Unternehmer den Unfall berufsfahrlässig strafbar herbeigeführt hat,und es ist ohne Belang, ob und wie gegen den Unternehmer strafgerichtlich erkannt worden ist (Urteil des erkennenden Senats vom 24* Juni 1953 - VI ZR 31/52 •- aaO und die dort angeführten Entscheidungen)* Die Möglichkeit des Rückgriffsrechts der Berufsgenossenschaften nach § 903 RVO wird durch die Strafrechtsänderungsverordnung vom 2.April 1940 daher nicht beeinträchtigt* Sie ist in zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs anerkannt worden (vgl„ U;a. oder mehr gearbeitet werden soll,und Fanggerüste, wo die Aufstellung eines Standgerüstes sehr erschwert ist* Das Berufungsgericht meint, diese Vorschrift habe hier Platz gegriffen, weil die etwa 10 m hohe Mauer zu dem Arbeitsbereich der Zimmerleute des Beklagten gehört habe*. Bei dieser Würdigung hat das Berufungsgericht die Bestimmung des § 71 der Unfallverhütungsvorschriften der Klägerin überseheno Danach ist beim Aufbringen des Dachverbandes bei Bauwerken ohne Balkenlage in der Regel ein bis an die Arbeitsstelle reichendes, vollständig abgedecktes Gerüst im Indern des Gebäudes zu errichten« Unverkennbar handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Vorschrift, die den besonderen Gefahren Rechnung trägt, die mit dem Aufstellen ;on Dachbindern verbunden sind und für diese Art von Arbeiten besondere Anordnungen trifft. Für den Bereich dieser Arbeiten geht sie daher der Bestimmung des § 46 vor« Soweit hier die Arbeiten darin bestanden haben, daß die Dachbinder vom Innern des Gebäudes aus auf die Mauer geschoben wurden, brauchte nach dieser Bestimmung ein Gerüst also überhaupt nicht errichtet zu werden, weder aussen an der Mauer noch auch, da die Arbeiten von einem Zwischenboden im Innern des Gebäudes aus vorgenommen wurden, im Innern des Gebäudes« Da weitere Arbeiten im Gefahrenbereich der Mauer nicht in Rede standen, kann es sich infolgedessen nur fragen, ob allein für das Ausmessen des Balkenwechsels durch ein Standgerüst Bei dem Abmessen des Balkenwechsels handelte es sich um eine einzelne ArheitsVerrichtung abseits der übrigen Arbeiten, die den Leuten des Beklagten aufgetragen war; sie konnte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ohne weiteres vom Innern des Gebäudes aus vorgenommen werden; daß zu ihrer Ausführung auf die Mauer stieg, war weder notwendig noch auch nur besonders zweckmäßig« Es widersprach obendrein der von dem Polier ScJ^H^ des Beklagten erteilten allgemeinen Weisung; die Mauer nicht zu betreten« Nur weil unnötiger- Es kann nicht der Sinn der Unfallverhütungsvorschriften der Klägerin sein, für einen derartigen Pall dem Unternehmer die vorsorgende Aufstellung eines Gerüstes zur Pflicht zu machen« In dem Abschnitt über Rüstungen stellen die Unfallver-Mitungsvorschriften die allgemeine Bestimmung des § 45 voran, daß je nach Art der auszuführenden Arbeiten und der Beanspruchung zweckentsprechende Rüstungen nach fachmännischen Grundsätzen ixi genügender Festigkeit, Breite und in ausreichendem Umfang zu verwenden sind« Damit ist deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß es vor allem auf eine vernünftige Beurteilung des Sicherungsbedürfnisses im jeweiligen Falle ankommt. Wenn nun auch nicht zu verkennen ist, daß Gewöhnung an die mit der täglichen Berufsarbeit verbundenen Gefahren und Abstumpfung gegen sie leicht zu unvorsichtigem Verhalten verleiten und die Unfallverhütungsvorschriften gerade auch von der Rücksicht auf diese Berufserfahrung getragen sind* so ginge es doch über das Maß des vernünftigerweise Gebotenen hinaus, wenn man annehraen wollte, daß wegen jener einzelnen Arbeitsverrichtung, die völlig gefahrlos vom Innern des Gebäudes aus vorgenommen werden konnte und von nier aus auch vorgenommen werden sollte, ein Schutzgerüst an der Mauer hätte errichtet werden müssen, um den Gefahren vorzubeugen, die entstehen konnten, wenn der mit der ArbeitsVerrichtung beauftragte Handwerker auf die Mauer stieg, die zu betreten er gar nicht nötig hatte und ihm obendrein a~.ch noch verboten war. Es könnte sich nur fragen, ob nicht immerhin eine andere Sicherung wie etwa ein Anseilen notwendig gewesen wäre, wie es in § 77 der Unfallverhütungsvorschriften der Klägerin für Arbeiten an oder auf Dächern mit Traufhöhe von mehr als 5 m über dem Erdboden gefordert wird, wenn die Versicherten bei Dächern unter 20° Neigung - wie bei einem Pultdach der hier in Rede stehenden Art - an oder in der Nähe von Dachkanten beschäftigt werden. Dieser Präge braucht hier aber nicht weiter nachgegangen zu werden, da dem Beklagten wegen Versäumung einer derartigen Sicherungspflicht eine strafbare Schuld an dem Unfall nur beigemessen werden könnte, wenn er gewußt hätte oder doch zu dem mindesten damit hätte rechnen müssen, daß sein Polier Sch^H) einem der I»eute ausserhalb der an jenem Tage vorgesehenen Arbeiten den besonderen Auftrag zu dem Ab-messen des Balkenwechsels erteilen würde* Für eine solche Annahme bietet der von den Parteien vorgetragene und vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt keinen Raum«
1558 0?5 t/Jl Für das Nachschlagewerk! ^zu 1 und 2a) Nicht für die Amtliche Sammlung! ; , Gesetz* RVO § 906 Rechtssatzg Die Klagevoraussetzungen des § 906 RVO sind -auch in der Revisionsinstanz - von Amts wegen zu prüfen«, 2* Gesetz? RVo 903 Rechtssatzg a) Die Anwendbarkeit des § 903 RVO ist nicht dadurch entfallen, daß die früheren §§ 222 Abso 2 und 230 Abs«, 2 StGB durch die Strafrechtsänderungsverordnung vom 2z April 1940 (RGBl I, 606) aufgehoben worden sind«, b) Zur Rückgriffshaftung eines Zimmereiunternehmers gegenüber der Berufsgenossenschaft bei Arbeitsunfall eines Versicherten« Aktenzeichen? VI ZR 260/56 Urteil des BGH vom 29* April 1958 ’ OLG '-Nürnberg v: Zß 260/56 Verkündet am 29. April 1958 Kr Legi, Jus Lizobersekretär axs Urkundsbea niter der Geschäftsstelle* Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit ! o des Zimmereigesohäftsinhabers Georg SchflU in N| VflHflHHBs t r a ß e I» V wx OWB «BV 9 Beklagten? Berufungsbeklagten und Revisionsklägers; - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof»Br in N 2* des Maurermeisters Christian S< BHBstraße Streithelfers des Beklagten? - Prozeßbevollmächtigter II« Instanz g_ Rechtsanwalt in gegen die Bayerische Bau-Berufsgenossenschaft; vertreten durSi ihren Vorstand? in HSPstraße Klägerin? Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,. - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt hat der VI«Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11 , April 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Kleinewefers? Br* K<.E«,Meyer, Hane-beck, Br« Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt* Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30* Mai 1956 aufgehoben0 Bie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6„ Zivilkammer des Landgerichts in HUrnberg-Eürbh n i 2 ~ vom 22* April 1954 wird zurüclcgewiesen» Die Kosten der Rechtsmittelverfahren,, einschließlich der durch die Nebeninterventjon entstandenen Kosten, werden der Klägerin auferlegt« Von Rechts wegen i S i t M j «4 /Li* *5 « Tatbestand j 0 Per Beklagte ist mit seinem Zimmereibetrieb Mitglied der klagenden Bau-Berufsgenossenschaft* Bei dem Aufbau eines Lagerhauses in NHfe, der insgesamt unter der Bauleitung seines Streithelfers stand, hatte er im Pezember 1951 die Arbeiten zur Herstellung des Daches auszu-führen* Es handelte sich um ein Pultdach, das auf der östlichen Mauer des Gebäudes aufruhte und sich zur westlichen Seite hin neigte. Die Arbeiten wurden im Innern des Gebäudes von einem Zwischenboden aus vorgenommen* Nachdem die Balkenkonstruktion von innen her auf die Mauer geschoben und von der westlichen Seite her auch die Dachverschalung bereits ein Stück weit aufgebracht war, nahm am 21* Dezember 1951 der beim Beklagten beschäftigte Josef JflHfe, ein 54~jähriger, erfahrener Zimmer-mann, auf die Weisung, die ihm der Polier Sch^^ des Beklagten erteilt hatte, das Maß für einen sogenannten Balken-Wechsel an der Südecke der östlichen Mauer* Zu diesem Zweck begab sich auf die Mauer und nahm die Messung dort stehend vor* Danach ging er ein Stück auf der Mauer vor der Dach-konsbruktion entlang und schickte sich an, durch die Wind-Verstrebungen, die an den’einzelnen Bindern angebracht waren, in das Innere des Gebäudes zurückzuschlüpfenDabei stürzte er von der etwa 10 m hohen Mauer ab* Er wurde so schwer verletzt, daß er am folgenden Tage verstarb* Wegen der Aufwendungen, die der Klägerin infolge dieses Unfalls bis zu dem 30<>Juni 1953 erwachsen sind und an Witwenrente für die Ehefrau weiterhin entstehen, hat die Klägerin den Beklagten gemäß § 903 RVO auf Erstattung von ! 13 780 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen sowie Zahlung 7on monatlich 150., 60 DM ab 1* Juli 1953 bis zu dem Ableben oder bis zur Wiederverheiratung der Witwe J^^ verlangt; auch hat sie festzustellen beantragt, daß ihr der Beklagte alle weiteren noch aus dem Unfall entstehenden Aufwendungen zu ersetzen habe* Sie vertritt die Ansicht, daß der Beklagte nach § 46 ihrer Unfallverhütungsvorschriften an der östlichen Mauer ein Standgerüst, mindestens aber ein Auslegergerüst als Fanggerüst hätte anbringen müssen und daß er durch Nichtbefolgung dieser Vorschrift den Unfall des Judas schuldhaft verursacht habe- Der Beklagte hat den Standpunkt eingenommen, eines Gerüste habe es nicht bedurft; habe zur Ausführung der ihm von dem Polier SchflB^ aufgetragenen Arbeit die Mauer nicht zu besteigen brauchen; es wäre vielmehr sachgemäß gewesen, den Baikenwechsel vom Innern des Gebäudes aus zu messen, wo Jfl^ völlig ungefährdet gewesen wäre; Sch^^ habe ihn sogar ausdrücklich hierzu angewiesen* Es habe nicht damit gerechnet werden können, daß ein alter Facharbeiter wie er sich trotzdem in eine so offenkundige Gefahr begeben würde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegebenc Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils* Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen«. Entscheidungsgründe • ’«M« *1* X 0 Tas Berufungsgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen.. ob die Voraussetzungen des § 906 RVO für die Zu-jässigkeit der Klage aus § 903 RVO erfüllt sindo Es handelt sich hier um eine Frage«, die von Amts wegen zu prüfen ist, auch noch in der Revisionsinstanz (RGZ 62, 428 j?30/; 72, 426; :28? 520 :35, <9 144, 31 £52/; BGH Urteile vom 24- Juni 1955 VI ZR 31/52 Hl Nr, 5 zu § 823 /TsjBGB = VersR 1955j 335; vom 8* Mai 1956 VI. ZR 48/55 VersR 1956,. 435 3367; vom 27* November 1956 VI ZR 206/55 VersR 1957,180). Wie die Klägerin durch Vorlage ihrer Akten Regr» 4362 darge-ian hat. ist dem Beklagten vor Erhebung der Klage durch Beschluß des Vorsitzenden der Klägerin Dipl-Ingo und Baumeister immmm vom 30« September 1952 eröffnet worden, daß gegen ihn gemäß § 903 RVO Rückgriff genommen werde, und der Einspruch, den der Beklagte hiergegen erhoben hat, durch Bescheid des genannten Vorsitzenden der Klägerin vom 17-Februar 1953 zurückgewiesen worden«. Damit ist den Erfordernissen des § 906 RVO Genüge geschehen«, Allerdings verlangt diese Bestimmung einen Beschluß des Vorstandes der Berufsgenossenschaft über die Geltendmachung des Rückgriffsanspruchs, und es Ist die GenossenschaftsverSammlung, die gegen den Beschluß soll sngerufen werden können und über einen solchen Einspruch zu entscheiden hato Durch das Gesetz über den Aufbau der Sozialversicherung vom 5> Juli 1934 (RGBl I, 577) waren jedoch entsprechend dem nationalsozialistischen Führerprinzip die damaligen Organe beseitigt und durch einen Leiter ersetzt worden . dem fortan die hier in Rede stehenden Aufgaben und Befug- . 6 « nisse zustanden* Nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 wurde nun zwar die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung grundsätzlich wiederhergestellt, in Bayern zunächst durch das Gesetz vom 31c Dezember 1948 (BayGVBl 1949* 29), in der gesamten Bundesrepublik darauf durch das Gesetz vom 22.* Februar 1951 (BGBH I, 124), das in geänderter Fassung am 13« August 1952 neu bekanntgemacht (BGBl I, 427) und durch Wahlordnung vom 14' August 1952 (Beilage zu dem Bundesanzeiger Nr* 168 vom 30c August 1952) ergänzt wurde« Solange aber nicht die erforderlichen Wahlen durchgeführt und der Vorstand und die Vertreterversammlung, die nunmehr die Aufgaben der früheren Genossenschaftsversammlung wahrzunehmen hat, neu gebildet worden waren, blieb nach dem unzweifelhaften Sinn dieser Gesetze die bisherige Regelung einstweilen bestehen (Urteil des erkennenden Senats vom 27* November 1956 VI ZR 206/55).» Laut Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge vom 6« Februar 19:r8 haben sich bei der Klägerin die neuen Organe der Selbstverwaltung erst nach dem i7-Februar '953 konstituiert; der Dipl«Ing. und Baumeister LflHp-ist Leiter der Klägerin im Sinne des Gesetzes vom 5« Juli 1934 gewesen« Daß er allein im vorliegenden Falle die in § 906 RVO vorgesehenen Funktionen ausgeübt hat, begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken« II* • 1* Nach § 903 RVO haftet der Unternehmer der Berufsgenossenschaft für den Aufwand, der ihr durch den Arbeitsunfall eines Versicherten entsteht, wenn er den Unfall vorsätzlich oder fahrlässig mit Ausserachtlassung derjenigen Auf- fl A V - 7 •• merkaaniksit herbeigeführt hat«, zu der er vermöge seines Amtes* Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet ist* Es muß r.-.tili um sine strafrechtliche Schuld des Unternehmers handeln,, Die Bestimmung des § 903 RVO knüpft an die früheren Vorschriften der §§ 222 Abs* 2, 230 Abs«, 2 StGB an, in denen fahr lässige Tötungen und Körperverletzungen mit erhöhter Strafe bedroht wurden, wenn der Täter zu der Aufmerksamkeit, die er aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war* Diese Strafschärfungsbestimmungen sind durch die Strafrechtsänderungsverordnung vom 2, April 1940 (RGBl I? 606) aufgehoben worden* Eine Bestrafung aus ihnen kommt daher nicht mehr in Betrachte Darum ist aber entgegen der von V/ussow (Unfallhaftpflichtrecht 6*Aufl« TZ 1202 ff) vertretenen Auffassung die Bestimmung des § 903 RVO nicht etwa unnnwendbar geworden* Ist Berufsfahrlässigkeit im Sinne der frühe een Bestimmungen auch kein strafgesetzliches Qualifikationsmerkmal einer fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung raohr; so bleibt es doch ein zu den jeweiligen Ta turnständen gehörender Faktor, der für die Strafzu demessung Bedeutung gewinnen kann, ob der Täter zu der Aufmerksamkeit, die er vernachlässigt hat, kraft seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war* Für das Bestehen von Schadenscrsatz-ansprüchen nach § 903 RVO ist dies nach wie vor gesetzliche Voraussetzung« Soweit anderen Stellen als den Berufsgenossen-schaften ein Rückgriffsrecht in § 903 RVO zuerkannt ist, können sich allerdings Schwierigkeiten ergeben, weil die Ersatzberechtigung dieser anderen Stellen davon abhängt, daß die Schuld des Unternehmers strafgerichtlich festgestellt ist«, Ob bei fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung der Täter eine berufliehe Sorgfaltspflicht verletzt hat, kommt ln dem Urteilssprncb infolge Aufhebung der früheren §§ 222 Abs« 2 und 230 Abs.. 2 StGB schwerlich noch zu dem Ausdruck«. Indessen wird in § 903 RVO nicht die Bestrafung aus diesen Bestimmungen vorausgesetzt, sondern nur die strafgerichtliche Feststellung der berufsfahrlässigen Herbeiführung des Unfalls durch den beklagten Unternehmer* Auf den sachlichen Inhalt der straf-gerichtlichen Feststellungen kommt es an. Freilich mag das Strafgericht nicht mehr wie früher bei der Bestrafung aus den aufgehobenen Bestimmungen genötigt sein, sich mit der Frage, ob der Täter eine berufliche Sorgfaltspflicht verletzt hat, ausdrücklich zu befassen und eindeutige Feststellungen hierüber zu treffen. Hieraus können, wenn Schadensersatzansprüche anderer Stellen als der Berufsgenossenschaften nach § 903 RVO in Rede stehen, Zweifel erwachsen, ob die Anspruchsvornuc-Setzungen im gegebenen Fall erfüllt sind, Es geht aber nicht an die Anwendbarkeit des § 903 RVO darum überhaupt zu verneinen und eir Rückgriffsrecht jenen anderen Stellen nunmehr grundsätzlich zu versagen* Erst recht kann eine solche Folgerung nicht auch noch gegenüber den Berufsgenossenschaften gesogen werden, für deren Anspruchsberechtigung es auf eine strafgerioivtliche Feststellung gegen den Unternehmer gar nicht ankommt* Hier ist dem Zivilrichter die Entscheidung übertragen. ob der Unternehmer den Unfall berufsfahrlässig strafbar herbeigeführt hat,und es ist ohne Belang, ob und wie gegen den Unternehmer strafgerichtlich erkannt worden ist (Urteil des erkennenden Senats vom 24* Juni 1953 - VI ZR 31/52 •- aaO und die dort angeführten Entscheidungen)* Die Möglichkeit des Rückgriffsrechts der Berufsgenossenschaften nach § 903 RVO wird durch die Strafrechtsänderungsverordnung vom 2.April 1940 daher nicht beeinträchtigt* Sie ist in zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs anerkannt worden (vgl„ U;a. Urteil vom 24« Juni 1953 aaO; vom 23. November 1955 i ZR i93/54 IM Nr a 8 zu § 426 BGB = VersR 1956 ^ 36; vom 2?,. November 1956 Vi ZR 206/55 IM Nr«. 3 zu § 903 RVO -- VersR '«0; vom 26* Februar 1957 VI ZR 331/55 VersR 1957? 362)c 2„ Dee Berufungsgericht hat die sachlichen Voraussetzungen des § 903 RVO für den Rückgriffsanspruch der Klägerin für gegeben gehaltena Es ist der Auffassung, daß es nach § 46 der UnfallVerhütung s Vorschriften der Klägerin eines Standgerüstes oder doch sum mindesten eines peng^erüstes bedurft hätte, für dessen Anbrij gung der Beklagte nach § 4 der UnfallverhütungsvorSchriften als Unlevnehmer hätte sorgen müssen? und daß es ihm als eine für den Unfall des Judas ursächliche strafbare Vernachlässigung seiner beruflichen Sorgfaltspflicht zur Last zu legen uex■ die Errichtung eines derartigen Gerüstes unterlassen zu ‘nab en 0 Dom Berufungsgerich t kann hierin nicht gefolgt werden. Geine Annahme; daß für die Arbeit? um die es im vorliegenden Palle ging, ein Gerüst notwendig gewesen sei, ist rechtlich nicht haltbar« Die Unfallverhütungsvorschriften der Klägerin? die den von der zuständigen Behörde mit öffentlicher Gewalt festge-J.egten Niederschlag der Berufserfahrungen des Gewerbes darstellen und mit ihrem Sicherungsverlangen vom Beklagten zu beachten waren (Urteile des erkennenden Senats vom 11«, Pebruar 1953 VI ZR 58/52 IM Nr« 5 zu § 823 TL/BUB und vom 24o Juni 1953 VI ZR 31/52 aaO)? bestimmen in § 46? daß bei Neubauten und Umbauten Standgerüste an den Aussenseiten der Umfassungswände aufgestellt werden müssen, wenn in einer Höhe von 7 m 41 oder mehr gearbeitet werden soll,und Fanggerüste, wo die Aufstellung eines Standgerüstes sehr erschwert ist* Das Berufungsgericht meint, diese Vorschrift habe hier Platz gegriffen, weil die etwa 10 m hohe Mauer zu dem Arbeitsbereich der Zimmerleute des Beklagten gehört habe*. Deren Arbeit habe nämlich darin bestanden, die Dachkonstruktion auf die Mauer aufzuschieben5 der Balkenwechsel sei im oberen Südwinkel der Mauer zu messen gewesen« Bei dieser Würdigung hat das Berufungsgericht die Bestimmung des § 71 der Unfallverhütungsvorschriften der Klägerin überseheno Danach ist beim Aufbringen des Dachverbandes bei Bauwerken ohne Balkenlage in der Regel ein bis an die Arbeitsstelle reichendes, vollständig abgedecktes Gerüst im Indern des Gebäudes zu errichten« Unverkennbar handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Vorschrift, die den besonderen Gefahren Rechnung trägt, die mit dem Aufstellen ;on Dachbindern verbunden sind und für diese Art von Arbeiten besondere Anordnungen trifft. Für den Bereich dieser Arbeiten geht sie daher der Bestimmung des § 46 vor« Soweit hier die Arbeiten darin bestanden haben, daß die Dachbinder vom Innern des Gebäudes aus auf die Mauer geschoben wurden, brauchte nach dieser Bestimmung ein Gerüst also überhaupt nicht errichtet zu werden, weder aussen an der Mauer noch auch, da die Arbeiten von einem Zwischenboden im Innern des Gebäudes aus vorgenommen wurden, im Innern des Gebäudes« Da weitere Arbeiten im Gefahrenbereich der Mauer nicht in Rede standen, kann es sich infolgedessen nur fragen, ob allein für das Ausmessen des Balkenwechsels durch ein Standgerüst oder Fanggerüst erforderlich gewesen wäre* Das ist zu verneinen* Bei dem Abmessen des Balkenwechsels handelte es sich um eine einzelne ArheitsVerrichtung abseits der übrigen Arbeiten, die den Leuten des Beklagten aufgetragen war; sie konnte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ohne weiteres vom Innern des Gebäudes aus vorgenommen werden; daß zu ihrer Ausführung auf die Mauer stieg, war weder notwendig noch auch nur besonders zweckmäßig« Es widersprach obendrein der von dem Polier ScJ^H^ des Beklagten erteilten allgemeinen Weisung; die Mauer nicht zu betreten« Nur weil unnötiger- weise in offensichtlichem Umgehorsam und Leichtsinn auf die Mauer stieg, wurde sie für ihn zu einer Gefahr» Es kann nicht der Sinn der Unfallverhütungsvorschriften der Klägerin sein, für einen derartigen Pall dem Unternehmer die vorsorgende Aufstellung eines Gerüstes zur Pflicht zu machen« In dem Abschnitt über Rüstungen stellen die Unfallver-Mitungsvorschriften die allgemeine Bestimmung des § 45 voran, daß je nach Art der auszuführenden Arbeiten und der Beanspruchung zweckentsprechende Rüstungen nach fachmännischen Grundsätzen ixi genügender Festigkeit, Breite und in ausreichendem Umfang zu verwenden sind« Damit ist deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß es vor allem auf eine vernünftige Beurteilung des Sicherungsbedürfnisses im jeweiligen Falle ankommt. Wenn nun auch nicht zu verkennen ist, daß Gewöhnung an die mit der täglichen Berufsarbeit verbundenen Gefahren und Abstumpfung gegen sie leicht zu unvorsichtigem Verhalten verleiten und die Unfallverhütungsvorschriften gerade auch von der Rücksicht auf diese Berufserfahrung getragen sind* so ginge es doch über das Maß des vernünftigerweise Gebotenen hinaus, wenn man annehraen wollte, daß wegen • * 12 - jener einzelnen Arbeitsverrichtung, die völlig gefahrlos vom Innern des Gebäudes aus vorgenommen werden konnte und von nier aus auch vorgenommen werden sollte, ein Schutzgerüst an der Mauer hätte errichtet werden müssen, um den Gefahren vorzubeugen, die entstehen konnten, wenn der mit der ArbeitsVerrichtung beauftragte Handwerker auf die Mauer stieg, die zu betreten er gar nicht nötig hatte und ihm obendrein a~.ch noch verboten war. Es könnte sich nur fragen, ob nicht immerhin eine andere Sicherung wie etwa ein Anseilen notwendig gewesen wäre, wie es in § 77 der Unfallverhütungsvorschriften der Klägerin für Arbeiten an oder auf Dächern mit Traufhöhe von mehr als 5 m über dem Erdboden gefordert wird, wenn die Versicherten bei Dächern unter 20° Neigung - wie bei einem Pultdach der hier in Rede stehenden Art - an oder in der Nähe von Dachkanten beschäftigt werden. Dieser Präge braucht hier aber nicht weiter nachgegangen zu werden, da dem Beklagten wegen Versäumung einer derartigen Sicherungspflicht eine strafbare Schuld an dem Unfall nur beigemessen werden könnte, wenn er gewußt hätte oder doch zu dem mindesten damit hätte rechnen müssen, daß sein Polier Sch^H) einem der I»eute ausserhalb der an jenem Tage vorgesehenen Arbeiten den besonderen Auftrag zu dem Ab-messen des Balkenwechsels erteilen würde* Für eine solche Annahme bietet der von den Parteien vorgetragene und vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt keinen Raum« Die Klage ist daher unbegründet« Nach §§ 919 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen« Ober die durch die Neben- - 13 intervention des Streithelfers entstandenen Kosten war nach §§ 308 Abs, 2, 101 ZPO in gleichem Sinne zu entscheiden.. Er« Kieinewefers Dr-K-EoMeyer Hanebeck Dr* Hauß Heinr.-Meyer