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BGH · VI ZR 260/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 260/54

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Jenuar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Kleinewefers, Hanebeck, Dr* Bode, Dr* Hauß und Erbel für Recht erkannts • Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 22. Nach vergeblicher Fristsetzung an die VELP zur Abnahme von 8000 Spritzen hat die Klägerin die Beklagte eit der Klage auf Zahlung eines Schadensteilbetrages von 7500 DM in Anspruch' genommen. köi’perschaften, deren Rechtsnachfolge die Beklagte angetreten habe, seien Verträge auf Lieferung der geforderten 23500 Spritzen zustande gekommen» Werde das Bestehen eines bürgerlich-rechtlichen LieferungsVertrages verneint, so müsse die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Reichsleistungsgesetzes oder der AmtspflichtVerletzung für den eingetretenen Schaden einstehen. Jedenfalls könne der Klägerin nicht die Tragung eines Schadens zugemutet werden, den Sie nur dadurch erlitten habe, daß sie den Produktionsaufträgen staatlicher Behörden nachgekommen sei. Die Beklagte hat zunächst in Abrede gestellt, daß sie überhaupt für Schulden der Verwaltungsstellen hafte, die nach den Behauptungen der Klägerin Lieferungen in Auftrag gegeben hätten. Sie hat sodann ausgeführt, daß die Klägerin in die amtlichen Produktionspläne nur mit einer Erzeugung von 15500 Stück einbezogen worden sei; da die Klägerin diese Anzahl, nach eigenem Vortrag abgesetzt habe, könne ihr ein Schaden insov/eit nicht erwachsen sein. Verträge bürgerlich-rechtlichen Inhalts seien zwischen der Klägerin und den beteiligten Behörden nicht zustande gekommen; es habe sich ausschließlich um öffentlich-rechtliche Lenkungsmaßnähmen der staatlichen Wirtschaftsverwaltung gehandelt, aus deren Auf-horen bei Aufhebung der Bewirtschaftung die Klägerin Ansprüche nicht herleiten könne. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht in Würdigung des Schriftwechsels und der Zeugenvernehmungen verneint, daß zwischen der Klägerin und den Behörden der staatlichen WirtschaftsVerwaltung Werklieferungsverträge des bürgerlichen Rechts abgeschlossen sind« Wie sich aus der Bezugnahme auf die Parlegungen des landgerichtlichen Urteils ergibt, ist dabei entgegen der Ansicht der Revision der Verhandlungsstoff erschöpfend und den Erfordernissen des § 286 ZPO entsprechend berücksichtigt worden» Vor allem ist in dem Umstand, daß die Klägerin und ihre Generalvertreterin nach der Y/ährungsumstellung zunächst selbst nicht der Ansicht gewesen sind, es bestehe eine Abnahmeverpflichtung des Staates, ein- gewichtiger Auslegun^sgrund gesehen worden, der gegen die von der Klägerin vertretenen Peutungen der &treijigen Beziehungen spreche. Vielmehr erklärt sich die Einwirkung der Wirtschaftsbehörden auf ■'die; Produktion der Klägerin ohne weiteres aus dem damaligen System staatlicher Wirt schaftslenlcung.» Ile Klägerin selbst hatte sich, wie das Berufungsgericht fest stellt,, darum bemüht, daß auch sie’an der Erzeugung der Hochdruckspritzen beteiligt wurde, wodurch sie die Höflichkeit erhielt, ihre Betriebskapazität auszunutzen und durch Verkauf ihrer Produktion Gewinne zu erzielen* Nahmen die staatlichen Wirtschaftsbehörden nach Zuteilung der Rohstoffe Einfluß darauf, daß diese auch der volkswirtschaftlich vordringlichen Produktion zugute kamen und daß die Erzeugnisse nur an den durch Bezugsscheine oder durch Verteilungsanordnungen bestimmten Abnehmerkreis verkauft wurden, so ergab sich diese Einflußnahme aus den Kontroll- und Leitungsbefugnissen der staatlichen Wirt Schaftsbehörden, deren Ausübung die Klägerin von vornherein in Rechnung stellen mußte* Mit Recht hat es das Berufungsgericht abgelehnt, in dieser Einflußnahme die Zusage einer Absatzgarantie oder die Übernahme einer Absatzverpflichtung des Staates zu sehen* Wenn in der Entscheidung des V, Zivilsenats vom 31* Oktober 1952 -V ZE 153/51 - (= IM Hr 2 zu § 75 BinlPrAIß) die Ter-pflichtung einer "Reichsstelle" zur Abnahme landwirtschaftlicher Produkte bejaht worden ist, deren Anbau gefordert war, so ist diese Verpflichtung nur aus einer, besonderen gesetzlichen Bestimmung entnommen, die im vorliegenden Palle gerade fehlt* Die Klägerin war darauf angewiesen, ihre Produkte an einen - allerdings durch die ’Bewirtschaftungsgesetze beschränkten - Abnehmerkreis abzusetzen und mußte demgemäß das Marktrisiko selbst tragen* Vertraute sie darauf, der Absatz der Hochdruckspritzen werde nach dem Übergang zur freien Marktwirtschaft gleich schnell und reibungslos möglich sein wie zur Zeit der Bev/irtschaftung und Verbrauchelenkung, so kann sie die Folgen dieser kaufmännischen Fehldisposition nicht auf den Staat abwälzen* Von der Klägerin ist nicht zu dem Wohl des gemeinen Nutzens ein Sonderopfer gefordert worden, vielmehr v/aren zur Zeit der Bewirtschaftung alle Unternehmungen, die bewirtschaftete Rohstoffe verarbeiten, den Auflagen und Anordnungen der staatlichen Wirtschaftsverv/altung unterworfen (vgl hierzu das angeführte Urteil des V* Zivilsenats vom 51o Oktober 1952)» Im übrigen ist der Schaden der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst dadurch entstanden, daß diese sich nicht rechtzeitig auf die veränderten Absatzbedingungen der freien Wirtschaft eingestellt hat«

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 839 BGB
ProduktionStaatBehördeBerufungsgerichtstaatlichSpritzeStückKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

(ficht für das Naphschlagewerk! iür die Amtliche • Sammlung!,
Gesetz
R18 § 3 bj EinlPrAI® § 75
2347 084
Hecht ssat zs Lenkungsmaßnabmen staatlicher Wirt Schaft sbe-
hörden, durch die zur Sicherung des volkswirtschaftlich vordringlichen Bedarfs auf Inhalt uiid Umfang der Produktion nach Kaßgabc der Bewirtschaftungsgesetze Einfluß gcnomncn wird, stellen keine Leistungsanforderungon in Sinno des § 3 b BIG dar. Sie begründen auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung oder der ' * Enteignung eine Schadensersatzpflicht des Staates«
Aktenzeichens VI ZR 260/54
Urt* des BGH vom 24. Januar 1956
OLG Köln
 Verkündet 24« Januar 1956 . Malessa, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 der Firma Fl in
 Kommanditgesellschaft Brich straße
 Klägerin, Berufungsklägerin und Hevisionsklägerin,
& Co
- Frozeßbevollmächtigers Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Bonn,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Frozeßbevollmächtigers Rechtsanwalt flHflHHP-
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Jenuar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Kleinewefers, Hanebeck,
 Dr* Bode, Dr* Hauß und Erbel
 für Recht erkannts •
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 22. Juli 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Klägerin stellt Hochdruck-Rückenspritzen für die landwirtschaftliche Schädlingsbekämpfung her« Diese . Geräte unterlagen bis zur Währungsreform der Bewirtschaftung \ die Klägerin ist mit ihrer Erzeugung in die Produktionspläne der zuständigen Behörden einbezogen worden. Hierbei ist unstreitig eine Quote von 10 000 Stück laut Schreiben des Zentralamts für Ernährung und Landwirtschaft in Hamburg (ZEL) vom 6« August 1946 und ein weiterer Anteil von 5500 Stück gemäß Schreiben der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten in Frankfurt am Main (VELF) vom 11. September 1947 auf die Klägerin entfallen. Zeitlich voraufgehend will die Klägerin darüber hinaua von der britischen Militärregierung in Minden (über das Landeswirtschaftsamt Hamburg) zur Herstellung von weiteren 8000 Stück Spritzen veranlaßt worden sein«
Die Klägerin hat behauptet, sie habe von der nach ihrer Berechnung sich ergebenden Gesamtproduktion von 23 500 Stück bis zu dem Tage der Währungsreform 14000 und danach noch 1500 Stück’abgesetzt, die restlichen 8000 Spritzen habe sie infolge Unverkäuflichkeit nicht mehr absetzen können und hierdurch einen Gesamtschaden von 627200 DM erlitten.
Nach vergeblicher Fristsetzung an die VELP zur Abnahme von 8000 Spritzen hat die Klägerin die Beklagte eit der Klage auf Zahlung eines Schadensteilbetrages von 7500 DM in Anspruch' genommen. Hierzu hat die Klägerin ausgeführt, zwischen ihr und den genannten Verwaltungs-
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köi’perschaften, deren Rechtsnachfolge die Beklagte angetreten habe, seien Verträge auf Lieferung der geforderten 23500 Spritzen zustande gekommen» Werde das Bestehen eines bürgerlich-rechtlichen LieferungsVertrages verneint, so müsse die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Reichsleistungsgesetzes oder der AmtspflichtVerletzung für den eingetretenen Schaden einstehen. Jedenfalls könne der Klägerin nicht die Tragung eines Schadens zugemutet werden, den Sie nur dadurch erlitten habe, daß sie den Produktionsaufträgen staatlicher Behörden nachgekommen sei.
Die Beklagte hat zunächst in Abrede gestellt, daß sie überhaupt für Schulden der Verwaltungsstellen hafte, die nach den Behauptungen der Klägerin Lieferungen in Auftrag gegeben hätten. Sie hat sodann ausgeführt, daß die Klägerin in die amtlichen Produktionspläne nur mit einer Erzeugung von 15500 Stück einbezogen worden sei; da die Klägerin diese Anzahl, nach eigenem Vortrag abgesetzt habe, könne ihr ein Schaden insov/eit nicht erwachsen sein. Verträge bürgerlich-rechtlichen Inhalts seien zwischen der Klägerin und den beteiligten Behörden nicht zustande gekommen; es habe sich ausschließlich um öffentlich-rechtliche Lenkungsmaßnähmen der staatlichen Wirtschaftsverwaltung gehandelt, aus deren Auf-horen bei Aufhebung der Bewirtschaftung die Klägerin Ansprüche nicht herleiten könne.
Bas Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Bie Beklagte bittet um Zurück-verweisvng der Revision.
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Ent s che idung sgjjhidej.
Bas Berufungsgericht läßt es dahingestellt, oh die Beklagte als Hechtsnachfolgerin in Verpflichtungen aufgelöster Behörden eingetreten sei, aus deren Handeln die Klägerin Ansprüche herleite* Es läßt weiter offen, oh die Klägerin zur Herstellung von 23500 oder von nur 13500 Spritzen veranlaßt worden sei« Penn seihst, wenn beide Fragen im Sinne der Klägerin beantwortet werden müßten, so meint das Berufungsgericht, fehle dem Klageanspruch die Rechtsgrundlage.
Pieser Auffassung des Berufungsgerichts ist beizu-treten«
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht in Würdigung des Schriftwechsels und der Zeugenvernehmungen verneint, daß zwischen der Klägerin und den Behörden der staatlichen WirtschaftsVerwaltung Werklieferungsverträge des bürgerlichen Rechts abgeschlossen sind« Wie sich aus der Bezugnahme auf die Parlegungen des landgerichtlichen Urteils ergibt, ist dabei entgegen der Ansicht der Revision der Verhandlungsstoff erschöpfend und den Erfordernissen des § 286 ZPO entsprechend berücksichtigt worden» Vor allem ist in dem Umstand, daß die Klägerin und ihre Generalvertreterin nach der Y/ährungsumstellung zunächst selbst nicht der Ansicht gewesen sind, es bestehe eine Abnahmeverpflichtung des Staates, ein- gewichtiger Auslegun^sgrund gesehen worden, der gegen die von der Klägerin vertretenen Peutungen der &treijigen Beziehungen spreche. Per vereinzelte Gebrauch des mehrdeutigen Wortes "Auftrag" im Schriftwechsel brauchte entgegen der Ansicht der Revision nicht dahin verstanden zu werden, daß die Behörden die Spritzen im Sinne einer Bestellung in Auftrag gaben. Vielmehr
 erklärt sich die Einwirkung der Wirtschaftsbehörden auf ■'die; Produktion der Klägerin ohne weiteres aus dem damaligen System staatlicher Wirt schaftslenlcung.» für.
'da's- es 'keimzei.clmeiad war^ daß die Behörden nicht nur. die Zuteilung der bewirtschafteten Rohstoffe im einzelnen regeltenj.sondern daß sie ebenfalls auf Inhalt? Umfang und Verteilung der Produktion durch Auflagen und Anordnungen Einfluß nahmen (vgl VO über den Warenverkehr .vom 4» September 1954 in der Fassung der Bekanntmachun vom 11»Dezember 1942 - RGBl 1942, 685 -j VO der Mili-tärregierung 1fr 89 über Erzeugung;, Zuteilung und Verteilung. von Waren und Eohstoffen? VO für die Britische Sone 1947 '—)„ Unbeschadet dieser Einschränkung der wirtschaftlichen Eigenbestimmung, wie sie durch die Süterverknappung erforderlich wurde., blieb doch. grundsätzlich die.Freiheit der Einzeluhternebmung gewahrt«, (diel^ahf! eigenes?.'Hißik'ö’: produzierte mit der Chance hoher ■ Gewinne, aber auch mit j.der .Möglichkeit. hoher Verluste" (preisers Wesen: und Methode der Wirtschaftslenkung, Neues ■; Finahz^^^	Zutreff end' führt.. in
; demselben Sinne■ Huber: /(Wirtschaf tsverwaltühgsrecht, 2.Auf 11 Bd/;^	:	im	Eahmen	zulässiger, staatlicher
.Wirfbehaftaie^	Produkt ions- ,, .
und ::'VerWehdungspflichteh :ke:ihe:. Sach/-,(und 'Dienstleistungen,, 'spndfe/bm	Tätigkeiten im Bereich eige-
ner Verantwortung und eigenen wirtschaftlichen Wagnisses zu dem Gegenstand hatten« Sowohl das Landgericht wie das Oberlandesgericht haben diesen Charakter der Produktionsauflagen richtig erkannt und dabei auf den entscheidenden Gesichtspunkt hingewiesen, daß es der Klägerin durchaus, freigestanden habe,, sich in ein mit BohstoffZuteilungen verbundenes Produktionsprogramm einbeziehen zu lassen*
Ile Klägerin selbst hatte sich, wie das Berufungsgericht fest stellt,, darum bemüht, daß auch sie’an der Erzeugung
 der Hochdruckspritzen beteiligt wurde, wodurch sie die Höflichkeit erhielt, ihre Betriebskapazität auszunutzen und durch Verkauf ihrer Produktion Gewinne zu erzielen* Nahmen die staatlichen Wirtschaftsbehörden nach Zuteilung der Rohstoffe Einfluß darauf, daß diese auch der volkswirtschaftlich vordringlichen Produktion zugute kamen und daß die Erzeugnisse nur an den durch Bezugsscheine oder durch Verteilungsanordnungen bestimmten Abnehmerkreis verkauft wurden, so ergab sich diese Einflußnahme aus den Kontroll- und Leitungsbefugnissen der staatlichen Wirt Schaftsbehörden, deren Ausübung die Klägerin von vornherein in Rechnung stellen mußte* Mit Recht hat es das Berufungsgericht abgelehnt, in dieser Einflußnahme die Zusage einer Absatzgarantie oder die Übernahme einer Absatzverpflichtung des Staates zu sehen* Wenn in der Entscheidung des V, Zivilsenats vom 31* Oktober 1952 -V ZE 153/51 - (= IM Hr 2 zu § 75 BinlPrAIß) die Ter-pflichtung einer "Reichsstelle" zur Abnahme landwirtschaftlicher Produkte bejaht worden ist, deren Anbau gefordert war, so ist diese Verpflichtung nur aus einer, besonderen gesetzlichen Bestimmung entnommen, die im vorliegenden Palle gerade fehlt* Die Klägerin war darauf angewiesen, ihre Produkte an einen - allerdings durch die ’Bewirtschaftungsgesetze beschränkten - Abnehmerkreis abzusetzen und mußte demgemäß das Marktrisiko selbst tragen* Vertraute sie darauf, der Absatz der Hochdruckspritzen werde nach dem Übergang zur freien Marktwirtschaft gleich schnell und reibungslos möglich sein wie zur Zeit der Bev/irtschaftung und Verbrauchelenkung, so kann sie die Folgen dieser kaufmännischen Fehldisposition nicht auf den Staat abwälzen*
Abwegig ist es endlich, wenn die Revision aus dem
 
Rechtsgedanken der Enteignung oder der Aufopferung (§ 75 Einl PrAIR) einen Anspruch gegen die Beklagte herleiten will*
Von der Klägerin ist nicht zu dem Wohl des gemeinen Nutzens ein Sonderopfer gefordert worden, vielmehr v/aren zur Zeit der Bewirtschaftung alle Unternehmungen, die bewirtschaftete Rohstoffe verarbeiten, den Auflagen und Anordnungen der staatlichen Wirtschaftsverv/altung unterworfen (vgl hierzu das angeführte Urteil des V* Zivilsenats vom 51o Oktober 1952)» Im übrigen ist der Schaden der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst dadurch entstanden, daß diese sich nicht rechtzeitig auf die veränderten Absatzbedingungen der freien Wirtschaft eingestellt hat«
Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß eine Verletzung der amtlichen Fürsorgepflicht (§ 839 BGB) nicht dargetan ist, lassen einen Rechtsmangel nicht erkennen* Wenn die Revision ferner meint, daß der Tatbestand des § 3 b Ziff 3 des Reichsleistungsgesetzes vorliege und daher eine Entschädigung gemäß § 26 REG erfolgen müsse, so ist darauf hinzuweisen, daß Leiotungsan-forderungen im Sinne des Reichsleistungsgesetzes noch nicht
 darin zu sehen sind, daß staatliche Wirtschaftsbehörden zur Sicherung des allgemeinen Bedarfs zulässige lenkungo-anordnungen über die Verwendung zwangsbewirtschafteter Rohstoffe aussprechen (BGHZ 5, 205	ferner	Huber	aaO)	*
 
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Die Revision erweist sich daher als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurück zuv/ei sen war«
Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß	Erbel
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